Buskeismus

 

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Siehe auch Termine der Pressekammer Hamburg: aktuelle Termine; alte Termine)

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

7. Zivilsenat (Zensursenat)


Familiensachen;  Allgemeine Zivilsachen, insbesondere auch Presserecht

Sievekingplatz 2 (Ziviljustizgebäude), 20355 Hamburg

Saal 210, 224, Sitzungen jeden Dienstag

Tel: (040) 428 43 4648

2008

16.12.08; 09.12.08; 02.12.08; 11.11.08; 04.11.0821.10.0814.10.0823.09.0816.09.08; 09.09.0802.09.0819.08.08; 05.08.08; 29.07.0822.07.0821.07.08; 15.07.0808.07.0801.07.08; 24.06.0817.06.0803.06.0827.05.08; 20.05.08; 08.04.08 (Bericht); 01.04.08 (Bericht); 18.03.08; 11.03.08; 04.03.08; 26.02.08; 19.02.08; 12.02.0829.01.08 

Das ist keine offizielle Seite des OLG Hamburg. Keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit.
Die Angaben beruhen auf der abgeschriebenen Terminrolle des OLG und des während der Verhandlungen Gehörtem.
Fehler beim Abschreiben, Hören und Verständnisfehler sind nicht ausgeschlossen. Soweit diese Fehler bekannt werden, werden diese umgehend korrigiert. Um Hinweise wird gebeten.
Um Zusendung von Terminen zwecks frühest möglicher Veröffentlichung wird gebeten.
An jedem Dienstag dabei zu sein und zu berichten, ist unser Ziel.
Jeden, dem die Freiheit der Meinungsäußerung und Berichtserstattung am Herzen liegt, kann ich nur empfehlen, sich jeden Dienstag - an diesem Wochentag finden die Sitzungen dieses Senats statt - frei zu nehmen, um Zeuge dieser sich wiederholenden unbegreiflichen Ereignisse zu werden. Wer das absurde Theater liebt, wird einen solchen Dienstag nicht bedauern.

h

Aktenzeichen
Antragsteller, Kläger

Beklagter, Antragsgegner, Beklagte

Urteil
  16.12.2008            

 

 
10:00

7 U 55/08
(324 O 1037/07)
Martin Müller  
RA Moser pp.
RA Geigenmüller

<k>
rbb Rundfunk Berlin-Brandenburg
RA Schertz pp.
RA'in

01.02.08: 1. Instanz (324 O 1037/07)Die Einstweilige Verfügung vom 04.12.07 wird bestätigt. Bericht
02.12.08: Berufung. Vergleich mit Rücktrittsrecht getroffen. Verkündung im Falle des Rücktritt am 16.12.08 Bericht
16.12.08: Stand nicht auf der Terminrolle.
9:55
<v>

7 U 47/08
(324 O 281/07)
Grünenthal GmbH
RA Prof. Dr. Prinz pp.
RA Dr. Dünnwald 

<k>
Zeitsprung Film + TV  Produktion
RA Hogan & Hartson Raue L.L.P.
RA Prof. Hegemann

11.05.07: Termin für die Verkündung einer Entscheidung am 20.07.07, 9:55, Gerichtssaal - Bericht
20.07.07. Aussetzungsbeschluss auf den 21.09.0ß7 bis die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefallen ist.
21.09.07: Die mündliche Verhandlung  wird auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts v. 29.08.07 wieder eröffnet am 25.01.08 um 12:00 im Gerichtssaal.
25.01.08: Verkünduhg einer Entscheidung am 14.03.08, 9:55, Saal B335 Bericht
14.03.08 Aussetzungsbeschluss auf den 18.04.08
18.04.08: Klage wurde zurückgewiesen. Presseerklärung

16.12.08: Berufung wurde zurückgewiesen.
9:55
<v>

7 U 49/08
(324 O 282/07)
Grünenthal GmbH
RA Prof. Dr. Prinz pp.
RA Dr. Dünnwald

<k>
Westdeutscher Rundfunk. Anstalt des öffentlichen Rechts
RA Hasche pp.
RA Dr. Burkhard Rheineck

11.05.07: Termin für die Verkündung einer Entscheidung am 20.07.07, 9:55, Gerichtssaal - Bericht
20.07.07. Aussetzungsbeschluss auf den 21.09.07 bis die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefallen ist.
21.09.07: Die mündliche Verhandlung  wird auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts v. 29.08.07 wieder eröffnet am 25.01.08 um 12:00 im Gerichtssaal
25.01.08: Verkündung einer Entscheidung am 14.03.08, 9:55, Saal B335 Bericht
14.03.08 Aussetzungsbeschluss auf den 18.04.08
18.04.08: Klage wurde zurückgewiesen. Presseerklärung
16.12.08: Berufung wurde zurückgewiesen.
9:55
<v>

7 U 50/08
(324 O 906/06)
Karl.Hermann Schulte-Hillen
RA Fried, Fran & Kollegen
RA Schulte-Hillen 

<k>
Zeitsprung Film + TV  Produktion
RA Hogan & Hartson Raue L.L.P.
RA Prof. Hegemann

11.05.07: Termin für die Verkündung einer Entscheidung am 20.07.07, 9:55, Gerichtssaal - Bericht
20.07.07. Aussetzungsbeschluss auf den 21.09.07 bis die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefallen ist.
21.09.07: Die mündliche Verhandlung  wird auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts v. 29.08.07 wieder eröffnet am 25.01.08 um 12:00 im Gerichtssaal.
25.01.08: Verkündung einer Entscheidung am 14.03.08, 9:55, Saal B335 Bericht
14.03.08 Aussetzungsbeschluss auf den 18.04.08
18.04.08: Klage wurde zurückgewiesen. Presseerklärung
16.12.08: Berufung wurde zurückgewiesen.
9:55
<v>

7 U 48/08
(324 O 907/06)
Karl.HermannSchulte-Hillen
RA Fried, Fran & Kollegen
RA Schulte-Hillen 

<k>
Westdeutscher Rundfunk, Anstalt
RA CMS Hasche Sigle
RA
Dr. Burkhard Rheineck

11.05.07: Termin für die Verkündung einer Entscheidung am 20.07.07, 9:55, Gerichtssaal - Bericht
20.07.07. Aussetzungsbeschluss auf den 21.09.07 bis die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefallen ist.
21.09.07: Die mündliche Verhandlung  wird auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts v. 29.08.07 wieder eröffnet am 25.01.08 um 12:00 im Gerichtssaal.
25.01.08: Verkündung einer Entscheidung am 14.03.08, 9:55, Saal B335 Bericht
14.03.08 Aussetzungsbeschluss auf den 18.04.08
18.04.08: Klage wurde zurückgewiesen. Presseerklärung
16.12.08: Berufung wurde zurückgewiesen.
       
  09.12.2008            

 

 
11:00

7 U 12/08
(324 O 732/07)
Schröder
RA Buse pp.
RA Nesselhauf

<k>
Fokus Magazin Verlag AG
RA Schweizer pp.
RA Söder

09.11.07: 1. Instanz 324 O 732/07 Verkündung am Freitag, den 14.12.07, 9:55, Saal B335 - Bericht
14.12.07: Aussetzungsbeschluss auf den 28.12.07
28.12.07: Entscheidung:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

1.)    zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a., b. c.
2.) Passagen, welche den Eindruck erzeugen, Schröder hätte ...
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4 der Kosten.
Im Übrigen enthält die Entscheidung einen Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
09.12.08: Berufung: Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen

       
  02.12.2008            

 

 
10:00

7 U 73/06
(324 O 450/08) 
Jürgen Rieger   
RA Corvin Fischer
RA Corvin Fischer

<k>
Zeitverlag Gerd Bucerius GmbH & Co. KG
RA Senfft pp.
RA van Eendenburg

18.07.08: 1. Instanz (324 O 450/08) Die Einstweilige Verfügung wurde bestätigt. Die Gegendarstellung muss veröffentlicht werden. Bericht
02.12.08: Berufung. Die Klage wurde zurückgenommen, weil der Senat meinte, die Gegendarstellung sei zu lang und einige beanstandete Äußerungen wären zulässig. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück.
10:30

7 U 55/08
(324 O 1037/07)
Martin Müller  
RA Moser pp.
RA Geigenmüller

<k>
rbb Rundfunk Berlin-Brandenburg
RA Schertz pp.
RA'in

01.02.08: 1. Instanz (324 O 1037/07)Die Einstweilige Verfügung vom 04.12.07 wird bestätigt. Bericht
02.12.08: Berufung. Vergleich mit Rücktrittsrecht getroffen. Verkündung im falle des Rücktritt am 16.12.08 Bericht.
       
  19.11..2008            

 

 
  7 W 144/08
(325 O 242/08)
Freiherr von Gravenreuth
<k>
Jörg Reinholz
17.10.08: 325 O 242/08 1.Instanz: :Veröffentlichung des Kasseler Amtsgerichts-Urteils 413 C 2962/08.
Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
19.11.08: Die sofortige Beschwerde 7 W 144/08 führte zum Erfolg. Die EV wurde erlassen. Beschluss
       
  11.11..2008  (Di)          

 

 

10:00
<v>

7 U 26/08
(324 O 689/07)
Uwe Kanthak
RA: Schertz, Bergmann

<k>
Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag KG
RA Lovells
RA Dr. Engels

11.01.08: Entscheidung wird verkündet am 01.02.08, 9:55, Saal B335 Bericht
01.02.08: Urteil: Der Beklagter wird verurteilt an den Kläger 604,71 € mit Zinsen zu zahlen. Im Übrigen [Schmerzensgeld über 5,.000,00 €] wird die Klage zurückgewiesen. Von den Kosten trägt der Kläger 9/10, der Beklagte 1/10.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert wird auf 5.604,71 € festgelegt.
14.10.08 Berufung: Verschoben auf den 04.11.08
04.11.08: Verkündung einer Entscheidung am 11.11.08, 10:00, Gerichtssaal.
11.11.08: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 689/07, vom 01.02.2008 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.000 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.8.2007 zu zahlen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Berufungsurteil
10:00
<>

7 U 18/08
(324 O 204/07)
Lovric
RA Ingo Ziesimer

<k>
RTL Nord GmbH
RA Damm pp.
RA Dr. Mann

21.09.07: 1. Instanz 324 O 204/07: Es geth um Entschädigung. Es ergeht ein Urteil - Bericht
Verkündung am 02.11.07
02.11.07: Urteil: Die Klage wird abgewiesen
11.11.08: Die Berufung des Klägers wird zurückgenommen. Der Kläger wird des Rechtsmittels der Berufung verlustig erklärt. Streitwert 12.000,00 Euro. Die Kosten der Brufung trägt der Kläger
10:30
<>
7 U 57/08
(324 O 74/08) 
Vicky Freifrau von Ruffin
RA Nesselhauf
RA'in Dr. Stephanie Vendt
<k>
Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag
RA Klawitter pp.
RA'in von Bassewitz
28.03.08: 1. Instanz 324 O 74/08 Verkündung am 16.05.08, 9:55, Saal B335 - Bericht
16.05.08: Auf der Terminrolle nicht vorhanden. Keine Verkündung
11.11.08: Teile der Klage wurden zurückgenommen. Berufung wurde zurückgenommen. Beschlossen und entschieden: Die Kosten der 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufung trägt zu 1/3 die Klägerin, zu 2/3 die beklagten
11:00
<> 

7 U 86/08
324 O 24/08 
Franciska Beckenbauer
RA Nesselhauf pp.
RA'in Dr. Stephanie Vendt

<k>
M.I.G. Medien Innovation GmbH
RA Schweizer pp.
RA Herrmann

13.06.08:  Entscheidung wird verkündet am 28.09.08, 9:55 Saal B335 Bericht
29.08.08: Urteil: Die Beklagte wird zu unterlassen, Fotos, die die Klägerin zeigen, bis zum Eintritt von deren Volljährigkeit zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen. Die Kosten trägt die Beklagte. Streitwert 100.000,00 Euro. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
11.11.08: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Revision wird zugelassen. Bericht Urteil
06.10.09: BGH hat mit der Entscheidungen ZR 315/08 die Urteile der Provinzialgerichte aufgehoben.
11:15
<v> 

7 U 87/08
324 O 23/08 
Joel Maximilian Beckenbauer
RA Nesselhauf pp.
RA'in Dr. Stephanie Vendt

<k>
M.I.G. Medien Innovation GmbH
RA Schweizer pp.
RA Herrmann

13.06.08: Entscheidung wird verkündet am 28.09.08, 9:55 Saal B335 Bericht
29.08.08: Urteil: Die Beklagte wird es zu unterlassen, Fotos, die den Kläger zeigen, bis zum Eintritt von dessen Volljährigkeit zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen. Die Kosten trägt die Beklagte. Streitwert 100.000,00 Euro. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
11.11.08:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Revision wird zugelassen Bericht
06.10.09: BGH hat mit der Entscheidung VI ZR 314/08 die Urteile der Provinzialgerichte aufgehoben
       
  04.11.2008            

 

 
10:30
<>
7 U 44/08
(324 O 1095/07)  
Kat. Riemann
RA Schertz pp.
RA
Graalfs
<k>
Burda Senator Verlag GmbH
RA Schweizer pp.
RA
Dr. Söder
07.03.08:  1. Instanz 324 O 1095/07: Verkündung einer Entscheidung am 18.04.08, 9:55, Saal B335 - Bericht
18.04.08: Die Beklagte hat an die Klägerin 5.367,90 [davon 5.000,00 € Schmerzensgeld] Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen.
04.11.08: Vergleich getroffen; Berufungen wurden zurückgezogen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben - Bericht
11:00
<>

7 U 80/08
(324 O 1197/07)
Katherina-Maria Kahn
RA Nesselhauf pp.
RA'in Dr. Stephanie Vendt

<k>
Bunte Entertainment Verlag
RA Schweizer pp.
RA Dr. Söder

11.04.08: 1. Instanz 324 O 1197/07:Verkündung am 16.05.08, 9:55, Saal B335
16.05.08: Urteil: Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000 Euro zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Der Streitwert wird festgelegt auf 25.000 Euro
04.11.08: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Revision nicht zugelassen. Bericht Urteil gleichlautend mit Urteil in 7 U 71/08
11:15
<>

7 U 71/08
(324 O 1172/07) 
Katherina-Maria Kahn
RA Nesselhauf pp
RA'in Dr. Stephanie Vendt

<k>
M.I.G. Medien Innovation GmbH
RA Schweizer pp.
RA Dr. Söder

30.05.08: 1. Instanz 324 O 1172/07: Die Entscheidung wird verkündet am Freitag, den 11.07.08, 9:55, Saal B335.
11.07.08: Urteil: Die Beklagte wird verurteilt eine Geldentschädigung in Höhe von 40.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
04.11.08: Berufung 7 U 71/08: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Entscheidung zur vorläufigern Vollstreckbarkeit. Revision nicht zugelassen. Bericht Urteil

30.06.09: Beschluss BGH VI ZR 340/08: Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 19. Juni 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
23.09.09: BVerfG Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Bericht und Entscheidung
11:30
<>

7 U 72/08
(324 O 1173/07) 
David Kahn
RA Nesselhauf pp.
RA'in Dr. Stephanie Vendt

<k>
M.I.G. Medien Innovation GmbH
RA Schweizer pp.

30.05.08: 1. Instanz 324 O 1173/07: Die Entscheidung wird verkündet am Freitag, den 11.07.08, 9:55, Saal B335.
11.07.08: Urteil: Die Beklagte wird verurteilt eine Geldentschädigung in Höhe von 40.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
04.11.08: Berufung 7 U 72/08: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Entscheidung zur vorläufigern Vollstreckbarkeit Revision nicht zugelassen.. Bericht Urteil gleich lautend mit Urteil in 7 U 71/08
30.06.09: Beschluss BGH VI ZR 339/08: Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2009 durch die Vize-präsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 19. Juni 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
23.09.09: BVerfG Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Bericht und Entscheidung
11:45
<> 

7 U 82/08
(324 O 12/08)
Carina Fatma Walz
RA Nesselhauf pp.
RA'in Dr. Stephanie Vendt

<k>
M.I.G. Medien Innovation GmbH
RA Schweizer pp.
RA Herrmann

13.06.08: 1. Instanz 324 O 12/08: Entscheidung wird verkündet am 01.08.08, 9:55 Saal B335
01.08.08: Urteil: Die Beklagte hat an den Kläger 31.761,08 € nebst Zinsen zu zahlen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 86 Prozent, die Beklagte 14 Prozent. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
04.11.08: Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit,.

12:00
<>

7 U 26/08
(324 O 689/07)
Uwe Kanthak
RA: Schertz, Bergmann

<k>
Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag KG
RA Lovells
RA Dr. Engels

11.01.08: Entscheidung wird verkündet am 01.02.08, 9:55, Saal B335 Bericht
01.02.08: Urteil: Der Beklagter wird verurteilt an den Kläger 604,71 € mit Zinsen zu zahlen. Im Übrigen [Schmerzensgeld über 5,.000,00 €] wird die Klage zurückgewiesen. Von den Kosten trägt der Kläger 9/10, der Beklagte 1/10.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert wird auf 5.604,71 € festgelegt.
14.10.08 Verschoben auf den 04.11.08
04.11.08: Verkündung einer Entscheidung am 11.11.08, 10:00, Gerichtssaal.
       
  21.10.2008            

 

 

10:15
<>

7 U 45/08
(324 O 979/07 )
Back to Live e.V. u.a.
RA: KMRS

<k>
Bernd Hettlage u.a. (Österreich)
RA KROHN

29.02.08:  Verkündigung einer Entscheidung am Dienstag, den 04.05.08, 12:00 Raum B332 Bericht
04.03.08: Urteil: Die Einstweilige Verfügung vom 01.12.07 wird mit bestimmten Maßgaben bestätigt.
Die Antraggegner haben die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
21
.10.08: Die Berufung der Antragsgegner gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. März 2008, Geschäftsnummer 324 O 979/07, wird zurückgewiesen. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Urteil

11:00
<>

7 U 51/08
(324 O 48/08)
Verein Deutscher Skiverbande e.V.
RA: Dr. Löffler-Wenzel-Sedelmeier

<k>
Hans-Joachim Seppelt
RA CMS Hasche Sigle

07.03.08: Verkündung am Dienstag, den 11.03.08, 12:00 Raum B332
11.03.08: Die Einstweilige Verfügung vom 28,.01.08 wird bestätigt. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen. Das aufgehobene Urteil.
21.10.08: I. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. 3. 2008, Az. 324 O 48/08, abgeändert. Die einstweilige Verfügung vom 28. 1. 2008 wird aufgehoben und der ihr zugrunde liegende Antrag zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.  Fehlende Betroffenheit Urteil

11:30
<>

7 U 11/08
(324 O 126/07)
Thea Sihler-Jauch
RA: Schertz, Bergmann

<k>
Bunte Entertainment Verlag GmbH
RA Prof. Dr. Schweizer & Kollegen

20.07.07:
Verkündung am 21.09.07, 9:55, Gerichtssaal
21.09.07: Aussetzungsbeschluss auf den 02.11.07
02.11.07: Aussetzungsbeschluss auf den 07.12.07
07.12.07: Aussetzungsbeschluss auf den 11.01.08
11.01.08: Urteil: Der Beklagte wird verboten, zwei Fotos der Klägerin zu verbreiten. Die Beklagte wird weiterhin dazu verurteilt, an die Klägerin 25.000,00 Euro sowie 997,37 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 88 %, die Beklagte 12 %.
Gefordert waren eine Unterlassung, eine Geldentschädigung von mindestens 75.000 Euro und eine Lizenzzahlung von 250.000 Euro.
21.10.08: I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Januar 2008, Az. 324 O 126/07, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen. II. Die Berufung und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Januar 2008, Az. 324 O 126/07, werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Urteil

  14.10.2008            

 

 

11:15
<>

7 U 74/08
(324 O 358/08)
Martin J. Krug u.a.
RA: Hogan & Hartson Raue L.L.P.

<k>
Gruner + Jahr AG & Co. KG
RA Helmuth Jipp

20.06.08: Verkündung am Dienstag, den 24.06.08, 12:00, Raum B332 - Bericht
Dienstag, den 24.06.08, 12:00: Obwohl auf der Terminrolle anstelle der angekündigten Verkündungszeit 12:00, 11:30 stand, verkündete Richter Dr. Link freundlicherweise um 12:00:
Es ergeht ein Urteil: Die Einstweilige Verfügung vom 19.05.08 wird aufgehoben und die zu Grunde liegenden Anträge werden zurückgewiesen. Die Antragsgegner haben die Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert des Verfügung beträgt 100.000,00 Euro, des Widerspruchs 33.333,33 (1/3). Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Begründung, wie in der Verhandlung gesagt: fehlende Passivlegitimation
14.10.08:

12:00
<>

7 U 26/08
(324 O 689/07)
Uwe Kanthak
RA: Schertz, Bergmann

<k>
Henrich Bauer Zeitschriften Verlag KG
RA Lovells

11.01.08: Entscheidung wird verkündet am 01.02.08, 9:55, Saal B335 Bericht
01.02.08: Urteil: Der Beklagter wird verurteilt an den Kläger 604,71 € mit Zinsen zu zahlen. Im Übrigen[Schmerzensgeld über 5,.000,00 €] wird die Klage zurückgewiesen. Von den Kosten trägt der Kläger 9/10, der Beklagte 1/10. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert wird auf 5.604,71 € festgelegt.
14.10.08 Verschoben auf den 04.11.08
12:30
<>

7 U 58/08
324 O 35/08 
mdj. Katharina-Maria Kahn.
RA Nesselhauf pp.
RA'in Dr. Stephanie Vendt 

<k>
Klambt-Verlag GmbH & Cie
RA  Werner & Knop
RA 

18.04.08: 1. Instanz 324 O 35/08 Verkündung einer Entscheidung am Dienstag, den 22.04.08, 12:00, Raum B332
22.04.08: Die Einstweilige Verfügung vom 22.01.08 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
14.10.08:
       
  23.09.2008            

 

 

10:00
<>

7 U 2/08
(-)
Bashkim Osmani
RA: Nesselhauf

<k>
Nordeutscher Rundfunk
RA CMS Hasche Sigle

23.09.08
 

10:00
<>

7 U 3/08
(-)
Bashkim Osmani
RA: Nesselhauf

<k>
Nordeutscher Rundfunk
RA CMS Hasche Sigle

23.09.08
 
       
  16.09.2008           

 

 

10:00
<v>

7 U 106/07
(324 O 535/07)
Sabine Christiansen
RA: Schertz, Bergmann
RA Helge Reich

<k>
Sonnenverlag GmbH & Co. KG
RA Lovells
RA Dr. Engels
RA'in Hagemann

28.09.07: Entscheidung am 16.11.07, 9:55, Gerichtssaal
16.12.07: Urteil: Die Beklagte hat an die Klägerin 40.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 1/5, die Beklagte 4/5. Beschluss zur Sicherheitsleistung. Urteil
22.07.08: Schriftsatzfristen. Verkündung einer Entscheidung am  16.09.08, 10:00
Auf der Terminrolle nicht vorhanden
Verkündung fand nicht statt.

10:00

7 U 112/07
(324 O 402/07)
Maja Synke Prinzessin von Hohenzollern u.a.
RA: Moser, Bezzenberger

<k>
Dresdner Magazin Verlag GmbH u.a.
RA Spyros Aroukatos

14.09.07:  Verkündungstermin am 26.10.07 - Bericht

10:45

7 U 41/08
(324 O 951/07)
Mario Enzo Gamba
RA: Prof. Dr. Prinz, Neidhardt, Engelschall

<k>
Christian Verlag GmbH u.a.
RA Nesselhauf

15.02.08: Verkündung am 29.02.08, 9:55, Saal B335 
15.02.08: Der Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, den Kläger "Woman...." zu bezeichnen. Der Kläger trägt 3/4, die Beklagten je 1/8 der Kosten des Verfahrens.

11:15

7 U 59/08
(324 O 734/06)
Dieter Bohlen
RA: Nesselhauf

<k>
Klambt-Verlag GmbH & Cie
RA Werner & Knop

15.12.06: Verkündung am 19.12.06, 12:00, Geschäftsstelle
19.12.06: Urteil. Die Einstweilige Verfügung wird voll bestätigt.
       
  09.09.2008            

 

 

10:00
 

7 U 13/08
(324 O 129/07)
Günther Jauch
RA
Schertz, Bergmann

<k>
B.Z. Ullstein GmbH
RA Damm & Mann

17.08.07: Forderung: 30.000 Euro Schmerzensgeld und 100.000 Euro entgangene Lizenzgebühren für Hochzeitsfoto.  Entscheidung wird verkündet am 21.09.07, 9:55 im Gerichtssaal - Bericht
21.09.07: Aussetzungsbeschluss auf den 02.11.07
02.11.07: Aussetzungsbeschluss auf den 07.12.07
07.12.07: Aussetzungsbeschluss auf den 11.01.08
11.01.08: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
09.09.08: Berufung des Klägers wird zurückgewiesen Urteil

10:30
 

7 U 14/08
(324 O 124/07)
Günther Jauch
RA Schertz, Bergmann

<k>
Axel Springer AG
RA Damm & Mann

17.08.07: Entscheidung wird verkündet am 21.09.07, 9:55 im Gerichtssaal - Bericht
21.09.07: Aussetzungsbeschluss auf den 02.11.07
02.11.07: Aussetzungsbeschluss auf den 07.12.07
07.12.07: Aussetzungsbeschluss auf den 11.01.08
11.01.08: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
09.09.08: Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Urteil

11:00
 

7  U 11/08
(324 O 126/07)
Thea Sihler-Jauch
RA Schertz, Bergmann

<k>
Bunte Entertainment Verlag GmbH
RA Prof. Dr. Schweizer & Kollegen

20.07.07: Bericht
Verkündung am 21.09.07, 9:55, Gerichtssaal
21.09.07: Aussetzungsbeschluss auf den 02.11.07
02.11.07: Aussetzungsbeschluss auf den 07.12.07
07.12.07: Aussetzungsbeschluss auf den 11.01.08
11.01.08: Urteil: Der Beklagte wird verboten, zwei Fotos der Klägerin zu verbreiten. Die Beklagte wird weiterhin dazu verurteilt, an die Klägerin 25.000,00 Euro sowie 997,37 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 88 %, die Beklagte 12 %.
09.09.08: Berufung verschoben auf dem 21.10.08
       
  02.09.2008           

 

 

11:00
 

7 U 95/07
(324 O 535/07)
Piëch
RA Prof. Dr. Prinz pp.

<k>
Hans-Joachim Selenz
RA Scherwitzki pp.
RA Günter Scherwitzki

02.09.08:  Berufung zurückgenommen

11:00
 

7 W 39/07
Piëch
RA Prof. Dr. Prinz pp.

<k>
Hans-Joachim Selenz
RA Scherwitzki pp.
RA Günter Scherwitzki

02.09.08:  Auf der Terminrolle nicht vorhanden.
Verhandlung fand nicht statt.
       
  19.08.2008           

 

 
10:00
<v>

7 U 109/07
(324 O 242/07)
Lauber
RA Stopp pp
RA Alexander A. Stopp

<k>
Mannheimer Morgen Großdruckerei
RA Baas & Oberlack
RA Dr. Dieter Baas

21.09.07: 1. Instanz 324 O 242/07 Verkündung einer Entscheidung am 26.10.07, 9:55, Gerichtssaal - Bericht
26.10.07: Aussetzungsbeschluss auf den 16.11.07
16.11.07: Urteil: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Straftat über den Kläger bei voller Namensnennung zu berichten.
19.08.08: Schriftliches Verfahren. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Streitwert der Berufung wird festgelegt auf 7.500,00 Euro. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

10:00
<v>

7 U 110/07
(324 O 250/07)
s.g. Sedlmayr-Mörder W.W.
RA Stopp pp
RA Alexander A. Stopp

<k>
Mannheimer Morgen Großdruckerei (
www.morgenweb.de)
RA Baas & Oberlack
RA Dr. Dieter Baas

21.09.07: 1. Instanz 324 O 250/07 Verkündung einer Entscheidung am 26.10.07, 9:55, Gerichtssaal - Bericht
26.10.07: Aussetzungsbeschluss auf den 16.11.07.
16.11.07: Urteil: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Straftat über den Kläger bei voller Namensnennung zu berichten.
19.08.08: Schriftliches Verfahren. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Streitwert der Berufung wird festgelegt auf 7.500,00 Euro. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

       
  05.08.2008           

 

 

10:00
<v>

7 U 152/06
(324 O 381/06)
Joseph Fischer
RA
Schertz, Bergmann
RA Helge Reich

<k>
Axel Springer AG
RA Dr. Schultz-Süchting
RA Dr. Schultz-Süchting

01.09.06: 1. Instanz (324 O 381/06) Vergleich auf Zahlung von 200.000,00 fiktive Lizenzgebühren wird von der Kammer angeregt.
Ansonsten Verkündung am 27.10.06, 9:55, Saal B335
Bericht
27.10.06: Urteil: Springer hat an Fischer  insgesamt 203.109,04 € zu zahlen.
Vollstreckbar und abwendbar gegen Sicherheitsleistung
Siehe Bericht über das Urteil
08.07.08. Berufung. Vergleich getroffen. Beklagte zahlt 75.000,00 Euro an Joschka. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Rücktrittsrecht des Klägers bis zum 22.07.08.
Im Falle des Rücktritt Verkündung einer Entscheidung am 05.08.08
22.07.08: Vergleich wurde vom Kläger wahrscheinlich angenommen. Der Kläger ist vom Vergleich nicht zurückgetreten.
05.08.08: Auf der Terminrolle nicht vorhanden. Verkündung fand nicht statt.

10:00
<v>

7 U 29/08
(324 O 862/07)
Norbert H. Essing
RA
Damm & Mann

<k>
Focus Magazin Verlag GmbH
RA Dr. Schweizer & Kollegen

08.02.08: Urteil: Die Beklagte wird verurteilt drei Äußerungen zu unterlassen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
15.07.08: Verkündung eine Entscheidung am 05.08.08, 10:00
05.08.08: Die Klage wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Urteil

10:20
<v>

7 U 37/08
(324 O 998/07)
Helmut Markwort
RA
Prof. Dr. Schweizer & Kollegen

<k>
Saarbrücker Zeitung Druckerei und Verlag GmbH
RA Braun

08.02.08:  1. Instanz 324 O 998/07 Verkündung am Freitag, den 29.02.08, 9:55, Saal 335 Bericht
29.02.08: Die Beklagte wird verurteilt, eine Äußerung nicht erneuert zu veröffentlichen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Urteil

05.08.08: Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Az. 7 U 37/08 Die Berufung wurde zurückgewiesen. Urteil
17.11.09: BGH Az. VI ZR 226/08 Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten die Klage abgewiesen. Pressemitteilung Urteil

11:45
<v>

7 U 111/07
(324 O 22/07)
Axel Springer AG
RA
Latham & Watkins LLP

<k>
Dr. Matthias Rath
RA Klaka

6.10.07: Verkündung am 16.11.07, 9:55, Gerichtssaal - Bericht
16.11.07: Der Beklagte wird verurteilt, bestimmte Äußerungen nicht zu verbreiten und nicht aufzustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Beschluss zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
05.05.08: Pseudoöffentlichkeit war nicht anwesend
       
  29.07.2008            

 

 

10:00

7 U 64/07
(324 O 93/07)
Lutz Lehmann
RA
Senftt, Kersten, Nabert & Maier
RA Dr. Sven Krüger

<k>
Norddeutscher Rundfunk u.a.
RA CMS Hasche Sigle

11.05.07: Geldentschädigungsantrag.
Schriftsatzfristen. Verkündung am 22.06.07, 9:55, Gerichtssaal
Zum Inhalt s. Bericht zu 324 O 339/06 "Giftspinne im Äther"
22.06.07: Urteil - Die Klage wird abgewiesen. Diese ist in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat die weiteren Kosten zu tragen.
Beschluss zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
29.07.08: Aufgehoben.

11:15

7 U 19/08
(324 O 507/07)
s.g. Sedlmayr-Mörder M.L.
RA: Stopp & Stopp
RA Dr. Alexander Stopp

<k>
Spiegel Online GmbH
RA Latham & Watkins LLP
RA Dr. Seybitz
RA
Seelmann-Eggebert

07.12.07: Verkündung am 18.01.07 - Bericht
18.01.07: Urteil: Der Klage wird stattgegeben.
Keine volle Namensnennung im Zusammenhang mit der Tat.
Info:
"Der Spiegel" 49/1992 auf Seite 130
29.07.08:  Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen.

11:15

7 U 20/08
(324 O 509/07)
s.g. Sedlmayr-Mörder W.W.
RA: Stopp & Stopp
RA Dr. Alexander Stopp

<k>
Spiegel Online GmbH
RA Latham & Watkins LLP
RA Dr. Seybitz
RA Seelmann-Eggebert

07.12.07: Verkündung am 18.01.07 - Bericht
18.01.07: Urteil: Der Klage wird stattgegeben.
29.07.08: Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen.

11:45

7 U 114/07
(324 O 612/07)
s.g. Sedlmayr-Mörder W.W.
RA: Stopp & Stopp
RA Dr. Alexander Stopp

<k>
GoNamic GmbH
RA Hertin & Kollegen
RA Verweyer

02.11.07:Verkündung am  30.11.07, 9:55 im Gerichtssaal - Bericht
30.11.07: Der Klage wird stattgegeben.
30.11.07: Der Klage wird stattgegeben.
Urteil

Es wird verboten über den Kläger im Zusammenhang mit einer Straftat unter voller Nennung des Nachnamens zu berichten.

29.07.08:  Der Berufung wurde stattgegeben.
11:45

7 U 113/07
(324 O 622/07)
s.g. Sedlmayr-Mörder M.L.
RA Stopp pp.
Alexander Stopp

<k>
GoNamic GmbH
RA Hertin pp.
RA Christlieb Klages

02.11.07: 1. Instanz 324 O 622/07 Verkündung am 30.11.07, 9:55 Gerichtssaal
30.11.07: Der Klage wird stattgegeben. Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, über den Kläger im Zusammenhang mit ... unter voller Nennung des Nachnamens zu berichten.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 7.500,-- und hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschließt: Der Streitwert wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
29.07.08: Der Berufung wurde stattgegeben. Die Verbreitung der beanstandeten Meldung verletzt den Kläger zwar in seinen Rechten (unten 1.); die Beklagte ist indessen hinsichtlich dieser Beeinträchtigung nicht Störer im Sinne von § 1004 BGB analog (unten 2.).Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger Urteil

12:00

7 U 22/08
(324 O 548/07)
s.g. Sedlmayr-Mörder M.L.
RA: Stopp & Stopp
RA Dr. Alexander Stopp

<k>
eDate Advertising GmbH (Österreich)
RA Merle & Albi
RA Yeff

07.12.07: Verkündung am 18.01.07 - Bericht
18.01.07: Urteil: Der Klage wird stattgegeben.
29.07.08:   Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen.

11:00

7 U 30/08
(324 O 459/07)
s.g. Sedlmayr-Mörder M.L.
RA: Stopp & Stopp
RA Dr. Alexander Stopp

<k>
Deutschlandradio
RA Redeker, Schön, Dahs & Seliner
RA Mensching

22.02.08: Verkündung, Freitag, 29.02.08, 9:55, Saal B335 - Bericht
29.02.08: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger im bestimmten Zusammenhang unter voller Namensnennung zu nennen.

29.07.08: Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen.
15.12.09. BGH Urteil VI ZR 227/08
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr Verurteilten von Deutschlandradio nicht verlangen können, es zu unterlassen, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil des Internetauftritts www.dradio.de Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge weiterhin zum Abruf bereitzuhalten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name der Verurteilten genannt wird.

11:00

7 U 31/08
(324 O 469/07)
s.g. Sedlmayr-Mörder W.W.
RA: Stopp & Stopp
RA Dr. Alexander Stopp

<k>
Deutschlandradio
RA Redeker, Schön, Dahs & Seliner
RA Mensching

22.02.08:  Verkündung, Freitag, 29.02.08, 9:55, Saal B335 - Bericht
29.02.08: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger im bestimmten Zusammenhang unter voller Namensnennung zu nennen.

29.07.08:  Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen.
15.12.09: BGH Urteil VI ZR 228/08 Deutschlandradio darf Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name der Verurteilten genannt wird, in ihrem "Online-Archiv" weiterhin zum Abruf bereithalten.
       
  22.07.2008           

 

 

10:00

7 U 42/08
(324 O 1015/07)
Oliver Kahn
RA
Nesselhauf pp.
RA'in Stephanie Vendt

<k>
Bunte Entertainment Verlag GmbH
RA Prof. Dr. Schweizer & Kollegen
RA Herrmann

08.02.08: Verkündung am 07.03.08, 9:55. Saal B 335
07.03.08: Aussetzungsbeschluss auf den 14.03.07, 9:55, Saal B335
14.03.08
 Urteil: Das Foto, dass den Kläger zeigt, darf nicht erneut veröffentlicht werden. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Abwendbar gegen Sicherheitsleistung von 10.000,00 €. Im übrigen Sicherheitsleistung von 110%.
22.07.07: Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen. Wert der Berufung wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Bericht

10:30

7 U 21/08
(324 O 450/07)
Andrea Casiraghi
RA: Prof. Dr. Prinz Neidhardt Engelschall
RA Philippi
RA Lehr

<k>
Burda Senator GmbH
RA Prof. Dr. Schweizer & Kollegen
RA Herrmann

14.09.07:  1. Instanz 324 O 450/07 Verkündungstermin am 26.10.07
26.10.07: Aussetzungsbeschluss auf den 30.11.07
30.11.07: Aussetzungsbeschluss auf den 18.01.08
18.01.07: Urteil: Die Beklagte wird verurteilt zwei Aufnahmen der Klägerin nicht mehr zu veröffentlichen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
22
.07.08: Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Revision wurde zugelassen. Bericht

11:00

7 U 106/07
(324 O 535/07)
Sabine Christiansen
RA: Schertz, Bergmann
RA Helge Reich

<k>
Sonnenverlag GmbH & Co. KG
RA Lovells
RA Dr. Engels
RA'in Hagemann

28.09.07: Entscheidung am 16.11.07, 9:55, Gerichtssaal
16.12.07: Urteil: Die Beklagte hat an die Klägerin 40.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 1/5, die Beklagte 4/5. Beschluss zur Sicherheitsleistung. Urteil

22.07.08: Schriftsatzfristen. Verkündung einer Entscheidung am  16.09.08, 10:00  Bericht
       
  21.07.2008  (Mo)         

Bericht

 
 

7 U 23/08
(
324 O 794/079)
Callactiv GmbH
RA Beiten Burkhardt
RA Wieland

<k>
Niggemeier
RA Schertz pp.
 

30.11.07: Verkündung am Dienstag, den 04.12.07, 12:00, Raum 332 - Bericht
04.12.07: Urteil: Die Einstweilige Verfügung vom 03.09.07 wird bestätigt.
Der Antragsgegner (Stefan Niggemeier) hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Urteil

08.07.08: Der Antragsgegner ging in Berufung und der Antragsteller hat vor dem Termin (08..07.08) der mündlichen Verhandlung den Verfügungsantrag zurückgenommen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben Beschluss.
       
  15.07.2008           

Bericht

 

11:00

7 U 29/08
(324 O 862/07)
Norbert H. Essing
RA
Damm & Mann

<k>
Focus Magazin Verlag GmbH
RA Dr. Schweizer & Kollegen
RA Herrmann

08.02.08: Urteil in erster Instanz (324 O 862/07) : Die Beklagte wird verurteilt, drei Äußerungen zu unterlassen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
15.07.08: Verkündung einer Entscheidung am 05.08.08, 10:00 Bericht
       
  08.07.2008          

 

 

10:00
 

7 U 152/06
(324 O 381/06)
Joseph Fischer
RA
Schertz, Bergmann
RA Helge Reich

<k>
Axel Springer AG
RA Dr. Schultz-Süchting
RA Dr. Schultz-Süchting

01.09.06: 1. Instanz (324 O 381/06) Vergleich auf Zahlung von 200.000,00 fiktive Lizenzgebühren wird von der Kammer angeregt.
Ansonsten Verkündung am 27.10.06, 9:55, Saal B335
Bericht
27.10.06: Urteil: Springer hat an Fischer  insgesamt 203.109,04 € zu zahlen.
Vollstreckbar und abwendbar gegen Sicherheitsleistung
Siehe Bericht über das Urteil
08.07.08. Berufung. Vergleich getroffen. Beklagte zahlt 75.000,00 Euro an Joschka. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Rücktrittsrecht des Klägers bis zum 22.07.08.
Im Falle des Rücktritt Verkündung einer Entscheidung am 05.08.08
22.07.08: Vergleich wurde vom Kläger angenommen. Der Kläger ist vom Vergleich nicht zurückgetreten.
  01.07.2008         

 

 

10:00
<v>

7 U 24/08
(324 O 755/07)
Maja Synke Prinzessin von Hohenzollern
RA
Moser Bezzenberger

<k>
B.Z. Ullstein GmbH
RA Damm & Mann

30.11.07: 1. Instanz 324 O 755/07 Termin der Verkündung am 11.01.08, 9:55 Saal B335  Bericht
11.01.08: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
30.11.2007
17.06.08: Berufung, Termin zur Verkündung einer Entscheidung
        
  24.06.2008             

10:00

7 U 104/07
(324 O 406/07)
Ralf Isau
RA
Senfft, Kersten, Nabert & Maier
RA Jörg Nabert

<k>
Peter van Briel
RA Dr. Baumeister
RA Andreas Kleefisch

24.08.07: Termin der Verkündung einer Entscheidung am 05.10.07, 9:55, Gerichtssaal - Bericht
05.10.07: Aussetzungsbeschluss auf den 26.10,07, 9:55, Saal B 335
26.10.07: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

27.05.08. Berufung. Der Berufung wird nicht stattgegeben werden. Eine Entscheidung wird verkündet am 24.06.08, 10:00.- Bericht

10:00

7 U 32/08
(324 O 284/05)
Dariusz Leszek Jäger
RA
Bytomski

<k>
Morgenpost Verlag GmbH
RA CMS Hasche Sigle

16.09.05: 1. Instanz 324 O 284/05)Verhandlung ohne der Pseudoöffentlichkeit. Nächste Verhandlung am 28.04.06
28.04.06: Verkündung der Entscheidung im Tenor am Freitag, den 28.07.06, 9:55, Raum, 833
28.07.06: Beschluss: Vergleichsvorschlag wird unterbreitet
09.11.07: Verhandlung. Verkündung am Dienstag, den 28.12.07, 12:00, Saal B335
28.12.07:  Aussetzungsbeschluss auf den 08.02.08
08.02.08: Urteil: Die Beklagte wird verurteilt, eine Geldstrafe in Höhe von 50.000,00 Euro und zusätzlich in Höhe von 3.653.26 Euro mit komplizierten Zinsen als Schadensersatz zu zahlen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 61 %, die Beklagte 39 %. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Der Streitwert wird auf 162.467,30 Euro festgesetzt
24.06.08:  Berufung. Neue Verhandlung am 23.06.09.

11:00

7 U 38/08
(324 O 1040/08)
Joel Maximilian Beckenbauer
RA
Nesselhauf

<k>
M.I.G. Medien Innovation GmbH
RA Prof. Dr. Schweizer & Kollegen

18.01.08: Verkündung am Dienstag, den 22.01.08, 12:00, Raum B332
22.01.08: Urteil: Die Einstweilige Verfügung vom 14.11.07 wird
mit dem Inhalt bestätigt, dass der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wird, Fotos, die den Antragsteller zeigen, bis zum Eintritt von dessen Volljährigkeit zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen. Kostenentscheidung.
Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
24.06.09: Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 22.1.2008 - Geschäftsnummer 324 O 1040/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung vom 14.11.2007 mit dem Inhalt bestätigt wird, dass der Antragsgegnerin unter Androhung der darin genannten Ordnungsmittel untersagt wird, Fotos, die den Antragsteller zeigen, bis zum Eintritt von dessen Volljährigkeit zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

11:00

7 U 39/08
(324 O 1051/07)
Franzesca Antonie Beckenbauer
RA Nesselhauf

<k>
M.I.G. Medien Innovation GmbH
RA Prof. Dr. Schweizer & Kollegen

18.01.08: Verkündung am Dienstag, den 22.01.08, 12:00, Raum B332
22.01.08: Urteil: Die Einstweilige Verfügung vom 14.11.07 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
24.06.08: Berufung
 
        
  17.06.2008          

 

 

10:30

7 U 35/08
(324 O 636/07)
Felix Darm
RA
Schwenn & Krüger

<k>
Axel Springer AG
RA Damm & Mann

16.11.07: Verkündung einer Entscheidung am Dienstag, 20.11.07, 12:00, Saal B335 - Bericht
20.11.07: Urteil: Die Einstweilige Verfügung wurde bestätigt.
17.06.08 Berufungsverhandlung:. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Berufungsurteil

11:00

7 U 24/08
(324 O 755/07)
Maja Synke Prinzessin von Hohenzollern
RA
Moser Bezzenberger

<k>
B.Z. Ullstein GmbH
RA Damm & Mann

30.11.07: 1. Instanz 324 O 755/07 Termin der Verkündung am 11.01.08, 9:55 Saal B335  Bericht
11.01.08: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trögt die Klägerin. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
30.11.2007
17.06.08: Berufung, Termin zur Verkündung einer Entscheidung
        
  03.06.2008          

 

 

10:15

7 U 8/08
(324 O 961/07)
Birgit Schrowange
RA
Prinz, Neidhardt, Engelschall

<k>
Axel Springer AG
RA Damm & Mann

18.01.08: 1. Instanz 324 O 961/07: Verkündung am Dienstag, den 22.01.08, 12:00, Raum B332
22.01.08: Urteil Die Einstweilige Verfügung vom 19.10.07 wird aufgehoben und die ihr zu Grunde liegender Antrag zurückgewiesen.. Die Antragstellerin hat die Kosten zu tragen. Bericht

03.06.08: Der Berufung wurde stattgegeben.

10:15

7 U 9/08
(324 O 986/07)
Birgit Schrowange
RA
Prinz, Neidhardt, Engelschall

<k>
Ringier AG
RA Damm & Mann

18.01.08: 1. Instanz 324 O 986/07: Verkündung am Dienstag, den 22.01.08, 12:00, Raum B332
22.01.08: Urteil Die Einstweilige Verfügung vom 05.11.07 wird aufgehoben und die ihr zu Grunde liegender Antrag zurückgewiesen.. Die Antragstellerin hat die Kosten zu tragen. Bericht
03.06.08: Der Berufung wurde stattgegeben. Urteil

10:15

7 U 10/08
(324 O 1032/07)
Birgit Schrowange
RA
Prinz, Neidhardt, Engelschall

<k>
Heinrich Bauer Verlag KG
RA Klawitter + Partner

18.01.08: 1.Instanz 324 O 1032/07 Verkündung am Dienstag, den 22.01.08, 12:00, Raum B332
22.01.08: Urteil Die Einstweilige Verfügung vom 05.11.07 wird aufgehoben und die ihr zu Grunde liegender Antrag zurückgewiesen.. Die Antragstellerin hat die Kosten zu tragen. Bericht
03.06.08: Der Berufung wurde stattgegeben. Urteil
        
  27.05.2008         

Bericht

 
11:00
 

7 U 104/07
(324 O 406/07)
Ralf Isau
RA
Senfft, Kersten, Nabert & Maier
RA Jörg Nabert

<k>
Peter van Briel
RA Dr. Baumeister
RA Andreas Kleefisch

24.08.07: Termin der Verkündung einer Entscheidung am 05.10.07, 9:55, Gerichtssaal - Bericht
05.10.07: Aussetzungsbeschluss auf den 26.10,07, 9:55, Saal B 335
26.10.07: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

27.05.08. Berufung. Der Berufung wird nicht stattgegeben werden. Eine Entscheidung wird verkündet am 24.06.08, 10:00.- Bericht
11:45
 

7 U 115/07
(324 O 661/07)
Barbara Herzsprung
RA Kalckreuth & Kollegen
RA Ziegenaus

<k>
Klambt-Verlag GmbH & Cie
RA
Werner & Knop
RA Dirk Knop
 

16.11.07: Die Einstweilige Verfügung v. 24.07.07 wurde bestätigt.
27.05.08: Berufung Bericht
        
  20.05.2008         

Bericht

 
10:00
 

7 U 64/07
(324 O 93/07)
Lutz Lehmann
RA Senfft pp.
RA Matthias van Eendenburg

<k>
Norddeutscher Rundfunk. Anstalt des öffentlichen Rechts
RA Hasche pp.
RA Fricke

1. Instanz:
11.05.07: Geldentschädigungsantrag.
Schriftsatzfristen. Verkündung am 22.06.07, 9:55, Gerichtssaal
Zum Inhalt s. Bericht zu 324 O 339/06 "Giftspinne im Äther" am 15.09.06
22.06.07: Urteil - Die Klage wird abgewiesen. Diese ist in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat die weiteren Kosten zu tragen.
Beschluss zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
20.05.08: Berufung - Bericht
11:15
 

7 U 100/07
(324 O 122/07)
Enno Freiherr von Ruffin

RA Matthias Nienhaus.

<k>
Heinrich Bauer Spezialzeitschriften
RA Lovells pp.
RA Dr. Engels

1. Instanz:
06.07.07: Verkündung am Freitag, 31.08.07, 9:55, Gerichtssaal - Bericht
31.08.07: Aussetzungsbeschluss auf den 28.09.08
29.08.07: Urteil: Die Klage [auf Geldentschädigung] wird abgewiesen.
20.05.08: Berufung - Bericht
        
  08.04.2008         

Bericht

 
10:00 7 U 21/07
(324 O 608/06)
Schröder
RA (Buse Heberer Fromm) Nesselhauf
RA Michael Nesselhauf
 
<k>
Axel Springer AG
RA Latham pp.
RA Sascha Sajuntzt
1.Instanz 324 O 608/06
15.12.06: Verkündung am 19.01.07, 9:55, Gerichtssaal - Die Kammer mache einen dogmatischen Fehler, meinte der Beklagtenanwalt
Bericht

19.01.07: Den Beklagten wird verboten zu zitieren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Vorläufige Vollstreckbarkeit.
08.04.08: Die Berufung wurde zurückgewiesen
Bericht
10:45

7 U 6/08
(324 O 531/07)
Bashkim Osmani
RA Nesselhauf
RA Michael Nesselhauf

<k>
Axel Springer Verlag AG
RA Schultz-Süchtling pp.
RA Dr. Kröner

1 Instanz 324 0 531/07)
09.11.07: Verkündung am Freitag, den 14.12.07, 9:55, Saal B335 - Bericht
14.12.07: Urteil: Die Beklagte wird verurteilt eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

08.04.08: Die Berufung wurde zurückgewiesen
Bericht
        
  01.04.2008         

Bericht

 
11:30 7 U 103/07
(324 O 90/07)
Dr. Diestel
RA Schwenn pp.
RA Dr. Sven Krüger
<k>
Tomorrow Focus AG
RA Schweizer
RA Herrmann
1.Instanz - 324 O 90/07 - 08.06.07: Verkündung am 06.07.07, 9:55, Gerichtssaal - Bericht
06.07.07: Aussetzungsbeschluss auf den 31.08.07
31.08.07: Aussetzungsbeschluss auf den 28.09.07
28,.09.07: Aussetzungsbeschluss auf den 26.10.07
26.10.07: Urteil: Der Beklagten wird verboten den Verdacht zu äußern, dass die Voraussetzung zur finanziellen Unterstützung die Übernahme der Verteidigung war. Die Kosten hat die Beklagte zu tragen. Beschluss zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
01.04.08: Berufung Bericht
12:00 7 U 105/07
(324 O 30/07)
Dr. Volkert
RA Schwenn pp.
RA Dr. Sven Krüger
<k>
Tomorrow Focus AG
RA Schweizer
RA Herrmann
1.Instanz - 324 O 90/07 -  08.06.07: Verkündung am 06.07.07, 9:55, Gerichtssaal - Bericht
06.07.07: Aussetzungsbeschluss auf den 31.08.07
31.08.07: Aussetzungsbeschluss auf den 28.09.07
28,.09.07: Aussetzungsbeschluss auf den 26.10.07
26.10.07: Urteil: Der Beklagten wird verboten den Verdacht zu äußern, dass die Voraussetzung zur finanziellen Unterstützung von Gebauer der Wechsel der Verteidigung war. Die Kosten hat die Beklagte zu tragen. Beschluss zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
01.04.08: Berufung Bericht
        
  20.03.2008           
 

7 W 19/08
(324 O xxx/xx)

<k>
NDR
RA

 
        
  18.03.2008           
11:45
 

7 U 89/07
(324 O 198/07)
Flensburger Sparkasse
RA Schwenn pp.
RA Dr. Sven Krüger

<k>
Thielert AG
RA Bugus
& Roloff

1. Instanz 324 O 198/07: 01.06.07: Verkündung erfolgt am 05.06.07 (Di), 9:55, Gerichtssaal
18.03.2008: Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen
Bericht
        
  11.03.2008           
 

7 U 35/07
(324 O 512/06)
Metropol Leasing GmbH
RA Schoof & Partner

<k>
Google, Inc.
RA Tyalor pp.
RA Wimmers
 

1. Instanz: 26.01.07 (324 O 512/06): Verkündung im Tenor am Freitag, den 16.03.07, 9:55, im Gerichtsraum
Bericht  Urteil
16.03.07: Aussetzungsbeschluss auf den 13.04.07
13.04.07: Urteil: Die Klage wird abgewiesen.
11.03.08: Berufung: Der Berufung des Klägers wird nicht statt gegeben.
Streitwert der Berufung 30.000,00 Euro Berufungsurteil
11:30
 

7 U 92/07
(324 O 42/07)
Lesch

RA Redeker pp.

<k>
Frankfurter
Societätsdruckerei GmbH u.a.
RA Damm & Mann

1. Instanz: 20.04.07: Verkündung am Dienstag, den 24.04.07, 12:00, Raum 332 Bericht
24.04.07: Die Einstweilige Verfügung v. 05.02.07 wird in Ziffer I.1 aufgehoben. Die Anträge werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt 4/5 der Kosten, die Antragsgegner zu je 1/10.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
11.03.08: Berufung
        
  04.03.2008           
14:30
7 U 98/07
(324 O 222/07) 

Michael Stienemeier
RA
Frömming & Partner 

<k>
Lycos Europe GmbH
RA
SES Schlutius

22.06.07: Verhandlung 1. Instanz 324 O 222/07
Verkündung am Dienstag, den 26.06.07, 12:00, Raum B 332
26.06.07: Die Einstweilige Verfügung v. 05.04.07 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

04.03.08: Berufung Aufgehoben

        
 

26.02.2008      

 
10:30
7 U 61/07
(324 O 48/07) 

Mario Barth
RA
Schertz, Bergmann 
RA Reich

<k>
Firma Anton Schlecker
RA
Petersen & Gruendel

27.04.07: 1. Instanz. Termin der Verkündung am 01.06.07, 9:55, im Gerichtssaal Bericht
01.06.07: Verkündung am 29.06.07, 9:55, Gerichtssaal
29.06.07: Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Klage zu tragen. Urteil über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

26.02.08: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 24 vom 26.09.07 Az.: 324 O 48/07 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Revision wird nicht zugelassen. Entscheidung zur Sicherheitsleistung von jeweils 110%. Bericht

11:00
7 U 88/07
( ) 
Dr. Rene Zeyer
RA
Damm & Mann 

<k>
Press Media AG u.a.
RA Dr. Buss
Ehlers & Broehlmann Greeskel

26.02.08

Aufgehoben

11:30
7 U 89/07
( ) 
Flensburger Sparkasse
RA
Schwenn & Krüger 

<k>
Thielert AG
RA
Bugus & Roloff

26.02.08

Aufgehoben

        
 

19.02.2008    

 
10:00
<v>
7 U 138/06
(324 O 316/06 ) 

Dirk Schütze
RA Hans U.
Geisler

<k>
Händel (Name geändert) e.K
RA Bruder des Beklagten

Hauptsacheverfahren
11.08.06: 1. Instanz 324 O 316/06. Entscheidung am 15.09.06. 9:55, Saal B335 - Bericht
15.09.06: Der Beklagte wird verurteilt, die Äußerungen zu unterlassen und an den Kläger 1,278,05 EUR zu zahlen.

19.02.2008: Berufungsverfahren.  Termin wurde aufgehoben; Verhandlung fand nicht statt.
10:30
7 U 91/07
( 324 O 769/07) 

Polizeipräsident Thomas Wenner
RA Dr. Weiland & Partner

<k>
Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG
RA Latham & Watkins, Schön Nolte

19.02.08

11.10.07. Die Sache 324 O 769/07 Polizeipräsident Wenner  vs. Spiegel klagte ein hoher Beamter wegen persönlicher Betroffenheit bei unberechtigten Vorwürfen gegen ihn untergebene Polizisten.  Bericht
11:00
<v>
7 U 94/07
( ) 
Kai Diekmann
RA Damm & Mann
<k>
Norddeutscher Rundfunk, Gemeinnützige
RA CMS Hasche Sigle
19.02.08 
        
 

12.02.2008 

 
10:30
<v>
7 U 75/07
(324 O 465/07) 

Dr. Albrech Schäfer
RA Prod. Dr. Schweizer & Kollegen

<k>
Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG
RA Latham & Watkins
Schön Nolte

27.07.07: Verkündung am Dienstag, d. 31.07.07, 12:00, Geschäftsstelle
Bericht
31.07.07: Andreas Buske: Urteil. Die Einstweilige Verfügung vom 26.06.07 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
12.02.08 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg 324 O 465/07 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
11:00 7 U 93/07 
(324 O 472/07)
Prof. Dr. Peter Porsch
RA Schwenn & Krüger
RA Dr. Sven Krüger

<k>
Axel Springer AG
RA Spyros Aroukatos
RA Spyros Aroukatos

07.09.07: Verkündung am 21.09.07, 9:55, Gerichtssaal, Bericht
21.09.07: Urteil: Der Klage wird stattgegeben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Urteil zur vorläufigern Vollstreckbarkeit
12.02.08: Die Berufung gegen  das Urteil des Landgerichts Hamburg 324 O 472/07 vom 21.09.07 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger/Antragsgegner (Axel Springer). der Streitwert wird auf 60.000,00 Euro festgelegt. Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.Urteil
11:00 7 U 59/07
(324 O 429/07)
Prof. Dr. Peter Porsch
RA Schwenn & Krüger
RA Dr. Sven Krüger

<k>
Axel Springer AG
RA Rosenberger & Koch
RA Spyros Aroukatos

Verfügungsverfahren; Gegendarstellung
22.06.07: Verkündung am Dienstag, den 26.05.07, 12:00, Raum B332
Bericht

26.06.07: Die Einstweilige Verfügung v. 20.05.07 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
12.02.08:Die Berufung gegen  das Urteil des Landgerichts Hamburg  324 O 429/07 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger/Antragsgegner (Axel Springer). Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.   Urteil
12:00 7 U 60/07
(324 O 719/06)  
Fiszman-Mörder R.K.
RA Stopp & Stopp
RA Dr. Alexander Stopp

<k>
Verlagsgruppe Rhein-Main GmbH & Co. KG
RA Fuhrmann & Partner
RA Dr. Smid

25.05.07: Bericht, Verkündung am 22.06.07, 9:55, Gerichtssaal
22.06.07: Urteil - Es wird untersagt, im gewissen Zusammenhang den genauen Namen des Klägers im zu nennen. Die Kosten hat die Beklagte zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
12.02.08: Der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg 324 O 719/06 wird stattgegeben. Entscheidung zur Sicherheitsleistung und vorläufigen Vollstreckbarkeit. Bericht
        
 

29.01.2008

 
10:00
<v>
7 U 86/07 
(324 O 30/04)
Bodo Hombach
RA Buse Heberer.
Fromm

<k>
Michael Dichand
RA Kalckreuth & Kollegen

1 Instanz 324 O 30/04
Bericht
       

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