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Fliegender Gerichtstand
Lurusa Gross 2008

Stürzt der fliegende Gerichtsstand - Telepolis, Markus Kompa

Bundesministerium der Justiz befragt die Fachgremien - BJM-Schreiben vom 04.11.08

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Bericht

Zensursenat OLG Hamburg (7. Senat)

Dienstag, 02. Dezember 2008

Zensurkammer LG Hmaburg (ZK 27)

Donnerstag, 04. Dezember 2008

Rolf Schälike - 04.12.08

Zwei komische Sachen

Verbot berührt nicht das Archiv, weil nicht beantragt

Rechtsmissbrauch oder nicht?

Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meine während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht. Es handelt sich um Verschwörungstheorien.

Terminrollen 02.12.08 - OLG HH; 04.12.08 - LG HH ZK 27

Martin Müller vs. rbb (Rundfunk Berlin Brandenburg) - Das rbb-Archiv bleibt unberührt              

Die Sache 7 U 55/08 (324 O 1037/07) Martin Müller  vs. rbb (Rundfunk Berlin Brandenburg) war nicht neu. Über die Verhandlung in 1. Instanz haben wir berichtet.

Auch der Fall war an sich nicht neu. Wir haben diesen in Berlin als Sache 27 O 729/07 Müller vs. rbb im  Hauptsacheverfahren am 20.09.07 und davor im Verfügungsverfahren 27 O 730/07 am 06.09.2007 erlebt. Der Berliner Zensor Mauck entschied am Schluss der Sitzung:  Der Klage wird nicht stattgegeben. Die Beklagte hatte bei der Verdachtsberichtserstattung ordentlich recherchiert.

Der Kläger versuchte daraufhin sein Glück bei dem strengeren Zensor, Richter Andreas Buske aus Hamburg und obsiegte fast erwartungsgemäß am 01.02.08 (324 O 1037/07). Wir berichteten.

Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Das Landgericht Berlin hat die Einstweilige Verfügung aufgehoben. Die Äußerungen sind identisch. Wenn sich die Verdachtslage geändert hat, dann kann ... geändert werden. Es geht aber um die Verdachtslage bei der Ersteinstellung. Das Landgericht Berlin hat nicht entschieden, ob die Verdachtslage beim Einstellen ins Netz bzw. bei der Ausstrahlung bestand.  Deswegen habe die die später vorgetragenen Umstände nicht berücksichtigt. Deswegen musste beim erneuten Einstellen ins Netz die Antragsgegnerin prüfen, ob ausreichende Gesichtspunkte für den Verdacht bestehen. Das was zum Thema Rechtskraft.  Jetzt müssen wir prüfen, ist die erneute Einstellung ins Netz .. ?

Richter Herr Meyer: Steht doch noch im Netz?

Vorsitzende Frau Dr. Raben: Erst drin, dann 'raus genommen, dann wieder drin.

Klägeranwalt Herr Geigengenmüller: Wir wenden uns gegen den redaktionellen Hinweis .. .So ist es nicht verboten.

Vorsitzende Frau Dr. Raben: Sie wollen weniger.

Richter Herr Meyer: Wenn der Kläger sagt, es ist im Netz ... Wir wissen es nicht .. gehen davon aus, dass es im Netz ist.

Vorsitzende Frau Dr. Raben: Musste raus wegen der Einstweiligen Verfügung. Dann wieder 'rein gestellt. Sie [Her Geigenmüller] wollen weniger.

Richter Herr Meyer: ... .

Klägeranwalt Herr Geigengenmüller: Wir haben es so verstanden, dass das Aufrufen der Berichterstattung verboten war. Die redaktionelle Bemerkung war ein Racheakt.

Vorsitzende Frau Dr. Raben: Die subjektive Einstellung ist für uns unbedeutend. Wichtig für uns ist, darf das im Netz stehen oder nicht?

rbb-Anwältin der Kanzlei Dr. Schertz: Wen schon unzulässig, ... Ihnen ...  dann stellt sich die Frage, ob Ihr Antrag ... .

Vorsitzende Frau Dr. Raben: Der Verweis auf einen rechtswidrigen Inhalt kann selbst rechtswidrig sein.

Richter Herr Meyer: Sie hätten dem Verbot Folge leisten können, den Hinweis rausnehmen. oder die drei Passagen rausnehmen..

Vorsitzende Frau Dr. Raben: Ohne dem Redaktionsschwanz, den so und so niemand liest .. .

rbb-Anwältin: Meiner Mandantschaft geht es darum, dass das Urteil des Landgerichts Hamburg so abstrus ist, Die Frage ist,   . Die Meinung des Senats wollte sie hören. Es ist schwer vermittelbar, dass der Beitrag im Internet gehalten werden darf, aber der Verweis verboten ist.

Vorsitzende Frau Dr. Raben: Sie können ... .  Es bezieht sich nur auf die Verdachtsberichterstattung. Da kommt es darauf an, auf die Umstände zum Zeitpunkt der Verdachtsberichterstattung.

Richter Herr Meyer: Komischer Geräusch hier im Saal.  ... dass da nicht ein Tonband mitläuft.

Vorsitzende Frau Dr. Raben: ... dass der Eindruck entsteht, ist falsch .. . Wir werden der Berufung stattgeben.... beim Einstellen ins Netz, ... beim Wiedereinstellen ins Netz ... es war die Eidesstattliche Versicherung, .. Herr Thiel .... Untervermietungsverhältnis. ... an die an die ausgetretenen Mitglieder gesandt.

Herr Müller, der Kläger persönlich erklärt die Situation:  Factory P ... Absicht bestand ... aber nie ...

Vorsitzende Frau Dr. Raben: Es war zulässig, den Bericht wieder ins Netz zu stellen. Damit war es nicht rechtswidrig.

rbb-Anwältin: ... die Veröffentlichung des Beitrages vom 11.07.07 war wieder erlaubt. Es geht darum, ob heute ... aktuell.

Richter Herr Meyer: Wir betreiben hier nicht das Archiv-Privileg. Wir sehen das anders als das LG Berlin und das OLG Frankfurt.

Vorsitzende Frau Dr. Raben: Es geht um den Inhalt des Beitrages, welcher von dem Antragsteller bekämpft wird.

rbb-Anwältin: Zwei von den drei Äußerungen waren zulässig.

Vorsitzende Frau Dr. Raben: Die Rechtskraft sprach so. Verdachtsberichterstattung ... Rechtskraft ... . 1/3 zu 2/3 und Sie unterwerfen sich mit dem Hinweis, nicht wieder zu erneuern. Es ist auch unsinnig, das in der Gegendarstellung noch zu veröffentlichen und den Redaktionsschwanz anzuhängen

rbb-Anwältin: Der Archiv-Artikel darf weiter verbreitet werden.

Vorsitzende Frau Dr. Raben: Ja. Kostenhalbierung ... Wollen Sie [rbb-Anwältin] telefonieren?

Klägeranwalt Herr Geigengenmüller: Faktor P und der Antragsteller ...

Richter Herr Meyer: Es wurde nicht berichtet, dass der Verdacht och heute besteht. In der Eidesstattlichen Versicherung hieß es, ...  Faktor P teilt sich keine Raum.

Herr Müller, der Kläger: Wir haben keine Kunden in Berlin.

Vorsitzende Frau Dr. Raben: Es gab ein Schild. Es gab eine Telefonnummer. Der Pförtner wusste ... .

Richter Herr Meyer: Es war eine Phantom.

Klägeranwalt Herr Geigengenmüller: Das Bürohaus wurde von einer Sicherheitsfirma ... . Der Pförtner schaut in den Eintrag in den Computer ... .

Richter Herr Meyer: Dann war der Eintrag im Computer falsch.

Es entfaltet sich eine Fachdiskussion unter Spezialisten des Rechts, deren Widergabe an Peinlichkeiten strotzen würde.

rbb-Anwältin: ... wer so dubiös ... Das stinkt zum Himmel.

Richter Herr Meyer: Wir sind hier bei der Kostenregelung.

Vorsitzende Frau Dr. Raben: Irgendwann war dies .. .

Herr Müller, der Kläger: Faktor P hatte nur ein Schild. Wir hatten das nie in Auftrag gegeben. ... Herr Glokowski hat das Schild in Auftrag gegeben.

Vorsitzende Frau Dr. Raben: ... Wer strahlt eine Gegendarstellung aus länger als er muss nur wegen dem Redaktionsschwanz?  ... Archiv-Berichterstattungsrecht ... . Es ist eine Prozesshistorie. Sie [der Kläger] würden in zwei Punkten unterliegen. Die Hälfte ist ein Entgegenkommen. Es ist im Grunde genommen Wahnsinn.

Beratungspause. Die Pseudoöffentlichkeit verlässt ebenfalls den Gerichtssaal. Im Gerichtsaal verbleibt die Klägerseite. Man hört lautes  Diskutieren.

rbb-Anwältin nach Wiedereintritt: Zu neunundneunzig Prozent gehr es klar. Eine Person muss ich noch erreichen. Widerspruchsfrist von einem Tag. Notfalls auch ohne Widerspruch.  Mit Widerspruch wäre mir lieber. Es fehlt der Leiter der Rechtsabteilung.

Vorsitzende Frau Dr. Raben: Wenn wir einen Hinweis geben. Bei Punkt 1 und 3 dürfte die Berufung Erfolg haben. ... können wir so machen.

Richter Herr Meyer: Sie sagten, sie könne das auch ohne Widerspruch machen.

rbb-Anwältin: Ja,

Richter Herr Meyer: Der Senat rät dringend .. .

rbb-Anwältin: Gebe eine Unterlassungserklärung ab bezüglich des Redaktionsschwanzes. Der Artikel bleibt im Netz.

Vorsitzende Frau Dr. Raben: Schreiben wir auch: Damit sind alle rechte aus ... erloschen.

Richter Herr Meyer: Generalquittung.

rbb-Anwältin: Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben, inklusive der 1. Instanz.

Vorsitzende Frau Dr. Raben: Ja. Wollen wir versuchen? Die Formalien des Berufungsverfahrens sind gewahrt. Die rechts- und Sachlage wurde erörtert. Auf dringendes Anraten des Senats schließen daraufhin die Parteien den folgenden Vergleich: 1. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es bei Meidung einer von der Antragstellerin für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen festzusetzenden, gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen, in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie in der Gegendarstellung vom 24.10.07 geschehen "Den vollständigen Klartext-Bericht vom 11.07.07 können sie auf unserer Homepage unter www.rbb-onlien.de Klartext nachlesen.

rbb-Anwältin: ... so, wie im Radaktionsschwanz ... .

Vorsitzende Frau Dr. Raben: 2. Der Antragsteller nimmt die Verpflichtungserklärung an. 3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass damit alle eventuellen Ansprüche aus der Ausstrahlung des Fernsehbeitrages am 11.07.07 sowie aus der Internet-Veröffentlichung dieses Beitrages abgegolten sind.

Klägeranwalt Herr Geigengenmüller: Was ist, wenn ... .

Richter Herr Meyer: Dann gibt es eine Vertragsstrafe.

Vorsitzende Frau Dr. Raben: 4. ...

Klägeranwalt Herr Geigengenmüller: Das Hauptsachverfahren kann angestrebt werden ...

Richter Herr Meyer: Das ist ausgeschlossen.

Vorsitzende Frau Dr. Raben: 4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

rbb-Anwältin: Darf ich noch einmal telefonieren, um meinem Ansprechpartner das so wiederzugeben?

rbb-Anwältin verlässt den Gerichtsraum. Nach Wiederentritt:: Jetzt und Alles, da habe die ein Problem. Es geht ihnen um den Hinweis. Das diese Redaktion schweigt, ist nicht das Problem. Was ist, wenn im Rahmen einer Recherche jemand sagt, wir haben es schon gemacht, das steht im Internet. Es ist sehr weitreichend aus der Sicht der Antragsgegner. Finden keinen Konsens. Vorschlag: Mache vergleich auf Widerruf.

Richter Herr Meyer: Wir können das leicht lösen. Wir schreiben, im Internet oder Fernsehen.

Klägeranwalt Herr Geigengenmüller: Der Recherchedruck ist es nicht. Wenn Meyer Müller fragt, dann erfahren wir es nicht. Es ist kein Dauerthema. versteht sich.

Vorsitzende Frau Dr. Raben: Nicht öffentlich zu verbreiten ... in den Medien nicht zu verbreiten. ...

rbb-Anwältin: Wir kriegen das zu neunundneunzig Prozent hin. Aber geben Sie mir die Möglichkeit. Das kann ich am Telefon schwer machen.

Richter Herr Meyer: Das nächste Mal laden wir die Herren mit ein.

Klägeranwalt Herr Geigengenmüller: ... zu lange .. . in Massenmedien oder Internet ..

Richter Herr Meyer: Anzeuge in der Bild-Zeitung ist auch Massenmedium.

Klägeranwalt Herr Geigengenmüller: Winter ist fraglich ...

Kommenter RS: An Rundmails und Massenbriefe haben die Fachjuristen nicht gedacht. In Diktaturen sind diese wesentlich wirkungsvoller als eine Ausstrahlung im Fernsehen oder der Abdrukc in den Massenmedien, denen man immer weniger glaubt und vertraut.

...

Vorsitzende Frau Dr. Raben: Wir können versuchen, das Protokoll Ihnen heute oder morgen zu faxen. Wir wolle es nicht überstürzen. Der Antragsgegner kann von diesem Vergleich zurücktreten bis zum 05.12.08, Eingang beim Gericht. Vorgelesen und genehmigt. Anträge werden angenommen. Einstweilige Verfügung aufzuheben, Berufung zurückzuweisen. .. . Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung im Falle des Rücktritts wird anberaumt auf den 16.12.08. 2. Der Wert der Berufung wirf festgelegt auf 70.000,00 Euro.

Frankfurter Verlagsgruppe vs. Manfed Plinke  - Haben wir Rechtsmissbrauch erlebt?             

Die Sache 327 O 215/08 Frankfurter Verlagsgruppe Holding vs. Manfred Plinke war eindeutig eine Pressesache, verhandelt wurde jedoch vor der Wettbewerbskammer. und das nicht das erste Mal. Über hundert Prozesse wurden gegen den Beklagten geführt.   Bei Buske wurde gegen Manfred Plinke nur einmal am 30.03.2007 geklagt. Wir hatten darüber berichtet. Danach war für die verschiedenen Kläger Buske tabu. Die Äußerungsprozesse fanden in anderen Kammern quer durch die Republik statt. Wir finden dazu allerhand im Netz. Eine kleine Übersicht findet man bei Kampagne seit 2005 Da steht eindeutig:

Landgerichte Deutschlands, bitte vor Erlass einer einseitigen Verfügung lesen:

Urteil Oberlandesgericht Frankfurt: Keine Wettbewerbsabsicht - kein UWG – Autoren-Magazin ist grundsätzlich ein redaktionelles Medium (Az: 6 U 154/06)

Für die Richter, die Herren M. Schmidt, Weihrauch und Goritzka des heutigen Verfahrens vor der Wettbewerbskammer natürlich keine Pflicht.

Der Vorsitzende Richter Herr M. Schmidt: Würden wir nicht ... würde bei mir ein Weltbild zerbrechen. .. . Haben sie [Klägervertreter] was mitgebracht? Wir haben gestern ein Fax erhalten.

Beklagtenvertreter Herr Prof. Dr. Nordermann: Ja, wir haben erhalten, aber ohne Anlagen.

Der Vorsitzende: Hier sind auch keine Anlagen dabei. Nur der angehängte Handelsregisterauszug. Eidesstattliche Versicherung, doch. Mal sehen, ob das notwendig ist.

Klägeranwalt Herr Frank: Eidesstattliche Versicherung von Frau Susanne Mann vom 04.12.08. Glaubhaftmachung . Als Kopie eines Faxes nur für das Gericht. Schreiben von Friedrich ...  Schollmeyer vom 04.12.08. Hat bestätigt, dass er Kenntnis hatte von allen diesen Abläufen. ist von Fokus belogen worden. Gut, dass er nicht unterschrieben hat.

Beklagtenvertreter Herr Prof. Dr. Nordermann: Um welche Anschuldigungen geht es? Folgt nicht aus der Einstweiligen Verfügung vom 10,.04.08. Es wird eine Äußerung verboten in Gestalt einer Verletzung, wie der Internet-Auftritt. Damit ist der konkrete Internet-Auftritt verboten. Daraus werden aber nur konkrete Passagen im Tenor des Beschlusses zitiert.

Der Vorsitzende: Die Parteien streiten über viele Meinungsäußerungen. ... ob da der Autorenbeitrag von zwei konkreten Autoren gar nicht erschlichen worden ist oder nicht ... . Die Einstweilige Verfügung war anders. Wegen diesen eines Punktes wurde das verbot begründet. Das Ganze im Vorfeld eines Wettbewerbverbotes. ... War nicht der Gegenstand. Es geht nur darum, ist diese einzelne Äußerung (Veröffentlichung) erlaubt oder nicht. Die Widerspruchsbegründung  gibt nicht viel her.  "August von Goethe" sei in den Vorgang mit der Anthologie eingebunden. Mit der zweiten Überschrift über die Geschäftspraktiken ... Erschleichung von Autorenbeiträgen .. . war behauptet, gerade dieser Verlag hat es getan, ohne deutlich zu machen, ein anderer Verlag hinter den Hänsel-Hohenhausen steht. Es hat sich nichts Neues ergeben. Der Antragsgegner hat versucht, den Antragssteller und den Herausgeber in einen Topf zu werfen. Hänsel-Hohenhausen sei Spiritus Rector, und deswegen ... . Nach unserer Auffassung berechtigt das nicht ...  .mindestens 200 gegründet .. .  Rechtfertigt  nicht die Behauptung, die Antragstellering ... .Es sind zwei unterschiedliche Rechtsobjekte. Dass man möglicherweise die Auffassung verbreiten kann, dass ein Mann dahinter steckt, der alles lenkt. Aber diese Äußerung kommt anders daher.

Es stellt sich die Frage, ob das eine zulässige Meinungsäußerung ist. ... Autoren fühlten sich hinters Licht  geführt. Darauf kommt es nicht an. Der Leser denkt der Verlag hat eine Verbindung zu [dem Ganzen].  Er war demnach mit verstrickt. Wir meinen, die Einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.

Beklagtenvertreter Herr Prof. Dr. Nordermann: 1987 ... Ist das keine Verlag?

Der Vorsitzende: Ich spreche von dem Verlag Frankfurter Verlagsgruppe Holding. Dann ist immer nur noch von dem Verlag die Rede. Bis zum letzten Schriftsatz des Antragsgegners war nicht zu ersehen, dass .... aus ...  hervorgegangen ist. Jetzt ist das vorgetragen. Es ist ein einzelkaufmännisches Unternehmen, dessen Übergang ...  Nicht ganz klar. Auch wenn wir unterstellen, dass dieser Einzelne den Verlag unter sich hat, ... , auch dann sind es unterschiedliche Rechtsobjekte. ... Wir haben gesehen, die ... sind .. . Wettbewerbsrecht, deswegen bei uns, obwohl das nichts mit Wettbewerb zu tun hat. Deswegen ist das bei uns gelandet. Wir sind jetzt zuständig.

Kommentar RS: Stell sich an dieser Stelle nicht die Frage nach Rechtsmissbrauch seitens des Klägers, der wissen müsste, dass es keine Wettbewerbssache ist.

Beklagtenvertreter Herr Prof. Dr. Nordermann: Es ist formaljuristisch so. Wir Juristen neigen dazu ... . Er hat 1999 ein Unternehmen abgespaltet. Ob das genug ist für einen Nichtjuristen? Wir haben belege vorgelegt, dass selbst im Hause des Klägers das so gesehen wird. Die Anthropologie ist herausgegeben vom Kläger. ... Das ist keine relevante Irreführung, wenn nicht einmal der Angreifer das auseinander sieht.

Der Vorsitzende: Es kommt auf die Leser an. Der Antragsteller ist eingebunden, ganz formal.

Beklagtenvertreter Herr Prof. Dr. Nordermann: ...

Der Vorsitzende: Dieses sehr formale Herangehen ist das Einzige, was geht. Sonst wäre es Gesinnung.

Beklagtenvertreter Herr Prof. Dr. Nordermann: Es ist eine Person.

Der Vorsitzende: Dann soll man das so darstellen. Wir wären sonst im Beweis, was nur sehr schwammig wäre.

Beklagtenvertreter Herr Prof. Dr. Nordermann: Das unterstreicht die mangelnde Bedeutung.

Der Vorsitzende: Es ist inhaltlich nicht richtig, deswegen darf es nicht verbreitet werden. Alle anderen Fragen .. . Vielleicht Meinungsäußerung, deswegen kann es nicht verboten werden.

Klägeranwalt Herr Frank: Der Antragsgegner ist im Verlagswesen tätig. Antragsteller ... .Fernlehrgang ... . Der Antragsgegner hat 200 Seiten auf seiner Homepage. Er macht den Unterscheid ganz klar. Die Antragsteller machen Fernstudium, verlegt verlagsfinazierte Bücher ... Die Goerthe .. .

Der Vorsitzende: Herr Frank, das ist für uns unbedeutend. Wir einen, dass dieser Streit nicht an dieser Stelle geführt werden muss. ... führt hinters Licht ... Autoren ... Darauf kommt es uns gar nicht an. Es ist nicht unserer Fall., es ist nicht unsere Entscheidung.

Beklagtenvertreter Herr Prof. Dr. Nordermann: So steht es nicht in der Einstweiligen Verfügung. ... Das Relevanzproblem.

Der Vorsitzende: Relevanzproblem.

Beklagtenvertreter Herr Prof. Dr. Nordermann: War körperlich nicht ver... . Sie kenne das Aktiengesetz. Es ist ein Konzern. Das ist nicht vollständig vorgetragen worden. Die Einstweilige Verfügung ist ohne Anhörung ergangen auf Grundlage eines nicht vollständigen Antrages. 25 Seiten, von denen die Hälfte nicht stimmt bzw. nicht vollständig ist. ... deutsches Rechtssystem ... . Verstehe nicht das deutsche Rechtssystem. Es ist auch die Masche .. .

Der Vorsitzende: Die Kritik ist angekommen, die grundsätzliche an diesem System der Einstweiligen Verfügungen. Bei den Verfügungsverboten wird seit Jahrzehnten so praktiziert. Man kann kritisieren ... . Daran mag man Kritik üben. Da, wo es einen erheblichen wirtschaftlichen Einbruch gibt, die Produktion vom Markt genommen wird, da hören wir uns die Antragsgegner vor Erlass einer Einstweiligen Verfügung an. Dem Antragsgegner steht es frei, das in einer anderen Form zu bringen. Deswegen ist die Belastung des Antragsgegners nicht so groß, auch ohne Anhörung. Gegen Unvollständigkeit und falschen Vortrag sind die Gerichte nicht gefeilt.

Beklagtenvertreter Herr Prof. Dr. Nordermann: Die Pressekammer erlässt nicht ohne Abmahnung.

Der Vorsitzende: Kenn das. habe in der Pressekammer gearbeitet. Finden Sie vielleicht nicht schlecht. Unser Vorschlag, Sie beenden den Streit. Nehmen Sie den Antrag zurück. Führen Suie den Streit wo anders.

Beklagtenvertreter Herr Prof. Dr. Nordermann: Es steht im Netz, wie die Juristen es verstehen. Würde mit Plinke telefonieren.

Der Vorsitzende: Ihnen wird es nicht helfen, wenn das OLG sagt, wir unterscheiden dass die Unternehmenspersönlichkeitsrechte so gern .. . Ob das das ist, was Ihr Mandant rüberbringen will? Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert...  Die Sitzung wird unterbrochen.

Die Anwälte verlassen den Gerichtssaal.

Beklagtenvertreter Herr Prof. Dr. Nordermann nach Widdereintritt: Die Sache solll entschieden werden.

Der Vorsitzende: Habe mir das gedacht. Die Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Die Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung. Ab 14:00 so. Es wird keine Überraschung.

Beklagtenvertreter Herr Prof. Dr. Nordermann: Das es nur darauf ankommt, dass sie sich irregeführt fühlen.

Der Vorsitzende: Wir halten das nicht für relevant.

Beklagtenvertreter Herr Prof. Dr. Nordermann: Wenn Sie das ins Protokoll aufnehmen.

Der Vorsitzende diktiert: Der Antragsgegner bittet es zu erörtern. Der Rechts- und Sachlage soll noch folgen: as Gericht weist darauf hin, dass nach  ... man sich nicht damit beschäftigt, ob die Autoren hinters Licht geführt wurden bzw. Beiträge erschlichen wurden. Allein entscheidend ist, dass die Antragsteller als juristische Personen zu unterscheiden sind.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 06.12.08

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