Bericht Rolf Schälike - 13.08.2006
Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es sind bloß Verschwörungstheorien. -> Terminrolle 11.08.2006
Kläger und Beklagte waren heute persönlich anwesend. Wieder fast ein Dutzend Praktikanten(Innen) und Referendar(Innen). Ebenfalls ein paar Zuschauer. Langweilig war es nicht. Die einzelnen Sitzungen waren angesetzt auf mindestens dreißig Minuten, und die Zeit wurde voll genutzt.
Die einzige vorgesehene Verkündung war angesetzt auf 9:55, die erste Sitzung auf 10:30. Kurz vor halb elf wurde der Saal geöffnet, und als erstes Punkt 10:30 verkündet, dass die Verkündung in Sache 324 O 45/06 ausgesetzt ist auf den 08.09.2006. Wir definieren so etwas als Missachtung der Öffentlichkeit, welche wissentlich und willentlich 35 Minuten hingehalten wird. Unwürdig einer Pressekammer, welche jedes Wort auf die Goldwaage legt, im Munde mehrfach verdreht, um es anschießend verbindlich zu definieren.
Satire oder Verletzung der Persönlichkeitsrechte Aktualisiert am 19.09.2013 Die Sache 324 O 316/06 Dirk Schütze vs. Händel (Name geändert) war das Hauptsacheverfahren zum Verfügungsverfahren 324 O 4/06, welches Briefmarken- und Münzhändler H. am 17.03.06 verlor. Wir berichteten. Der Beklagte Briefmarkenhändler erschien persönlich. Sein Bruder, der diesen Händler anwaltlich vertrat, kam aus Bad Kissingen angereist. Wir lesen 2013 im Internet im Zusammenhang mit seiner OB-Kandidatur: ".... ist der Kandidat. Er ist sehr durchsetzungsfähig." 2006 haben wir diesen CSU-Mann allerdings anders erlebt, als einen unqualifizierten, im Äußerungsrecht schwachen, d.h. wenig bis überhaupt nicht bewanderten Anwalt. Seine Verteidigungsstrategie bestand im Bestreiten offensichtlicher Tatsachen. Ein Bayer eben. Der Vorsitzende Andreas Buske gleich zu Beginn: Es geht um Kostenersatz und um einen Geldentschädigungsantrag. Wir finden unser Unteil im Verfügungsverfahren aus den damals dargelegten Gründen richtig, welche wir nicht erwähnen möchten, weil bekannt. Schadensersatzanspruch ist ok. Geldentschädigung ist fraglich. Es ist Satire. Was ist satirisch gemeint, was nicht? Es ist ein geringer Verbreitungskreis. Bekannt im Bekanntenkreis. Da seien wir nicht sicher, ob es ein schweres Verschulden sei. Im absehbarer Zeit verhandelt das OLG die Berufung im Verfügungsverfahren. Ob das grundsätzliche Bedeutung habe, weiß ich auch nicht. Vielleicht sollten wir die Entscheidung des OLG abwarten. Ansonsten würden wir einen Vergleichsvorschlag machen. Klägeranwalt Hans U. Geisler: Der Kläger verzichtet auf Schmerzensgeld. Die Berufung können wir zurücknehmen. Der Beklagtenanwalt aus Bayern: Möchte noch etwas ausführen. Der Vorsitzenden: Selbstverständlich. Danach erfuhren wir, dass auf der Satire-Site der Name Schütze nicht vorkam, nur zu ihm verlinkt wurde, und sogar für einen kleinen Kreis nicht erkennbar sei, dass Herr Schütze gemeint war. Her Schütze erscheine bei Google unten und zahlte nur 5 Cent pro Click, Herr H. 20-30 Cent. Auch andere Händler haben ähnliche Seiten. Der Streit stellt sich mir, Rolf Schälike, folgendermaßen dar: Beide Herren sind im immer schwieriger werdenden Briefmarkengeschäft tätig. Herr H. eindeutig als Händler, Herr Schütze als Sammler. Grast den Markt mit ab. Da klagt Herr H. und verliert. Das schließen wir aus dem Web-Site von Herrn Schütze. Herr H. gibt nicht auf und nimmt die Web-Site von Herrn Schütze als Vorlage, um sich über diesen lustig zu machen. Äußerlich ähnlich. Der Satz: "Ich sammle Briefmarken, seitdem ich als Kind ein Album von meinen Großeltern geschenkt bekommen habe." klang auf der H.-Site anders: "Ich sammle Briefmarken, seitdem ich aus dem Knast entlassen wurde" Die H.-Site habe ich nicht gesehen. Richter Buske las kaum etwas vor. Ich muss raten. Schauen Sie sich die Streithähne im Internet an:
Herr H. behauptete jedenfalls, dass seine Site nicht auf der von Herrn Schütze basiere. Er habe diese schon im Sommer geplant, und wollte zeigen, wie das mit dem Schwarzhandel ginge. Die Satire richtete sich als Warnung gegen Grau- und Schwarzhändler. Den genannten Herrn Krüger gebe es gar nicht. Richter Andreas Buske: Der Satz "Sammle Briefmarken, seitdem ich aus dem Knast entlassen wurde" sollte nicht an die Site von Herrn Schütze anknüpfen? Richter Dr. Korte erklärte das Ganze gleich noch mit einem Leitsatz: Auch wenn ausgedacht ohne Kenntnis der Seite von Herrn Schütze und es nur zufällige Übereinstimmung ist, spiele das keine Rolle für das Verfügungsverfahren. Sie haben die Seite von Herrn Schützte als Grundlage genommen. Das ist doch eindeutig. In einem sind wir [Richter] uns einig, das sei die Geldentschädigung. In der Pause - die Beklagten gingen zur Beratung raus - erfuhr ich mehr über das schwere Leben der Anwälte: Beim Vergleich zahlen immer wir als Anwälte. Ich kenne diesen Kummer. So sei nun mal das Leben. Aber wir sind Organe der Rechtspflege und arbeiten nicht nur des Geldes wegen. Vor Gericht und auf Hoher See kann man nicht sagen, wohin es ginge. Das Gericht wird am 15.09.2006 um 9:55 im Saal 335 seine [bereits feststehende] Entscheidung verkünden. 15.09.06: Die Beklagte wird verurteilt, die Äußerungen zu unterlassen und an den Kläger 1.278,05 EUR (RA-Kosten € 278,05, Schmerzensgeld € 1.000,-) zu zahlen. Urteil Die Berufung beim HansOLG am 10.10.2006 brachte für den Mandanten von dem Rechtsanwalt aus Bayern ebenfalls keinen Erfolg. In der Sache 324 O 325/96 ging es um den Sexanbieter http://www.gayromeo.de. Männer stellen ihr Profil 'rein, und dann geht es los. Nun hat der Betreiber das Profil verändert. Zum vom Kläger angegebenen Profil zusätzlich den Namen, die Telefonnummer, Mail-Adresse, private Daten, dazu unzutreffende sexuelle Vorlieben. Der arme Mann konnte sich danach vor Blödsinn nicht mehr retten. Das unselige Profil ist herausgenommen worden, doch ... . Bloß gut, dass der Kläger sein Profil selbst 'reinstellte, ansonsten wären fünfstellige Entschädigungen fällig. Schlecht für den Kläger, dass er die anderen Profile dem Gericht nicht vorlegen konnte, die stammten sämtlich aus der Strafakte. Man einigte sich auf einen Vergleich mit Rücktrittsrecht für den Beklagten, welcher sich abgezockt fühle, weil ebenfalls ein Unternehmensberater mit unverschämten Forderungen gekommen sei. 1. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger 5.000,00 EUR zu zahlen. 2. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem hier streitigem Vorgang erledigt. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgerechnet. 4. Den Beklagten wird nachgelassen, aus diesem Vergleich zurückzutreten, anzuzeigen bis zum 01.09.2006. Der Streitwert beträgt 24.000,00 EUR. Der Streitwert des Vergleichs übersteigt diesen um 5.000,00 EUR. Was dabei finanziell herausgekommen ist: Die Anwaltskosten des Klägers betragen ca. 3.200,00 EUR. Den verbleibenden Betrag von 1.800,00 EUR wird der Klägeranwalt vermiutlich für das Betreiben des Strafverfahrens berechnen, nicht wenn noch mehr. Dieser Prozess war de facto eine Art Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für zwei Anwälte. Alles nur wieder wegen Sex. Die Herren Richter und die Frau Richterin hatten vieles zu belächeln. In Sachen 324 O 10/06 Afschin Fatemi vs. Focus-Magazin finden wir zunächst mal im Internet auf der S-Thetic Clinic Site über den Kläger:
PHILOSOPHIE
Afschin Fatemi Ausbildung zum Dermatologen mit operativem Schwerpunkt an der Hautklinik Minden, Clinical Concepts Privatklinik Düsseldorf, Hautklinik Unna u.a., zuletzt operativer Oberarzt. Währenddessen viele Hospitationen bei operativen Dermatologen und Plastischen Chirurgen im In-und Ausland, u.a. bei Dr.Grossman/Denver, Dr.Romo/NewYork, Dr.Flowers/Honululu, Dr.Pitanguy/RioDeJaneiro, Dr.Mestak/Prag, Dr.Stanek/London, Dr.Aston/NewYork, ... Chefarzt in eigener Klinik seit 2002, derzeit Zentren in Unna, Düsseldorf, München. Gastoperateur in Berlin, NewYork. Buchautor. Entwickler verschiedener Operationsinstrumente und Operationsverfahren, u.a. zu Liposuktion, Schweißdrüsenabsaugung, Facelift, Lidplastik. Wissenschaftliche Leitung des jährlichen internationalen Fortbildungskongresses S-theticCircle. Referent auf vielen internationalen Fachkongressen, u.a. der Jahrestagungen der ASAPS,der VDPC/VDÄPC, der GÄCD, der AACS, u.v.m. Live-Operateur auf vielen internationalen Fachkongressen.
Mitgliedschaften: Nun gab es eine Amputation nach der OP. Dazu finden wir:
Redaktion LIFELINE weiter nichts. Im Gericht erfuhren wir aus dem Munde des Vorsitzenden Richter, Andreas Buske [keine wörtlichen Zitate]: Der Klageantrag zu 2. ist zurückgenommen. Weiß gar nicht, was ich sagen soll. Fettabsaugung bei Patientin. Es gab eine Infektion. Danach eine Embolie, das bedeutet ein Blutgefäß hat sich verschlossen. Die Folge war eine Amputation. Es gab einen kausalen Zusammenhang zwischen Fettabsaugung und Infektion. Diesen gab es jedoch nicht zwischen Fettabsaugung und der Embolie. Es war kein chirurgischer Kunstfehler. Der Einwand der Beklagtenanwalts von der Kanzlei Prof. Schweizer, dass Focus nicht den Eindruck eines kausalen Zusammenhanges erzeugen, sondern nur die Folgen darlegen wollte, führte zu nichts. Der Vorsitzende: Bei 1. sind wir uns ganz sicher. Beklagtenanwalt: Gerade bei 1. nicht. Es ist ein Absatz im Artikel, danach wird jemand gefragt. Die Qualifikation bestimmter Mediziner werde bewertet. Über Afschin Fatemi wurde gesagt, es sei alles Blendwerk. Die Clinic habe wenig Praxis. Der Vorsitzende unterbrach: Sollen wir ihn aus Brasilien einfliegen lassen? Oder einen Ortstermin vorsehen? Die Herren Richter und die Frau Richterin lachten. Beklagtenanwalt: Die Bewertung mit "wenig Substanz" sei doch richtig. Richter Dr. Korte: Fatemi reist nach Brasilien und operiert. Andere schauen zu. Für den einen .... Der Vorsitzende: Was machen wir jetzt? Bei 3.? Sollen wir noch einen Sachverständigen dransetzen? Richter Dr. Korte: Dann erhalten wir ein Gutachten, welches wir nicht verstehen. Danach muss der Gutachter anrücken. Und wir verstehen ihn nicht. Der Vorsitzende: Wir können den leichten Weg nehmen. Der Beklagtenanwalt: Es läuft der Arzthaftungsprozess. Darüber möchten wir berichten. Richter Dr. Korte [kein wörtliches Zitat]: Noch ein weiterer Gedanke zu 2. Die Meinungen der Sachverständigen werden als unterschiedliche Verdachtsberichterstattung dargelegt. Da benötigt man nicht den Nachweis über den kausalen Zusammenhang. Der Vorsitzende lächelt. Der Beklagtenanwalt: Ich suche etwas, was sowohl meinen Mandanten befriedigt als auch das Gericht. Mein Gott, wo Sie es jetzt sagen, kann ich meinen Mandanten überzeugen. Mit anderen Worten und anders gestalten! Über die Kosten haben wir uns geeinigt. Das bekommen wir hin. Richter Dr. Korte: Für Sie [den Beklagtenanwalt] macht es keinen Unterscheid. Cowboy, welcher sich nur weiterbildet auf Kongressen und Videokonferenzen. Der Vorsitzende: Wenig Praxis ist eine Meinungsäußerung. Da mache ich schon mal einen Strich durch. Die Parteien baten die Kammer, einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten gemäß § 71 Abs. 6 ZPO. Bis zum 22.09.06 werden die Parteien dazu Stellung beziehen. Die Entscheidung wird verkündet am Freitag, den 23.10.06, 9:55 in Saal 335. Die Schönheitschirurgie obsiegt dank der weisen Entscheidungen der Pressekammer Hamburg. Fett kann nun in Deutschland weiter tonnenweise abgesaugt werden. Die Entsorgung ist dank der Grünen bestimmt gesichert.
Damit wären wir beim nächsten Fall, dem des grünen Arztes und Politikers
Dr. Pollak vs. Saarbrücker Zeitung In Sachen 324 O 404/06 Dr. Pollak - er war persönlich anwesend - vs. Saarbrücker Zeitung finden wir folgendes im Internet: Ärzte-Zeitung, 16.03.2005 -http://www.aerzte-zeitung.de/docs/2005/03/16/048a0801.asp Ermittlungen in Saarbrücker Wahlaffäre eingestellt Staatsanwälte haben keine Belege für Manipulation der KV-Wahl durch Homburger Hausarzt Dr. Andreas Pollak SAARBRÜCKEN (kin). Die Affäre um mutmaßlichen versuchten Betrug bei der letzten KV-Wahl im Saarland im Sommer 2004 ist nun anscheinend endgültig zu den Akten gelegt. Die Saarbrücker Staatsanwaltschaft hat ihre Ermittlungen gegen den Homburger Allgemeinmediziner Dr. Andreas Pollak eingestellt. Pollak war versuchter Wahlbetrug und Urkundenfälschung vorgeworfen worden. Bei einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung hätten dem Arzt bis zu fünf Jahre Haft gedroht. Der Vorstand der KV Saarland hatte im vergangenen Sommer Strafanzeige gegen Pollak gestellt (wir berichteten). Die KV-Spitze hatte Zweifel an der Korrektheit der Unterstützer-Unterschriften für Pollaks Liste "Gesundheitsoffensive Saarland", mit der der Arzt zur KV-Wahl antreten wollte - dann aber doch einen Rückzieher gemacht hatte. Die Saarbrücker Staatsanwaltschaft ließ ausdrücklich offen, ob Pollak tatsächlich versucht hatte, bei der KV-Wahl zu betrügen. Die Anklagebehörde stellte ihre Ermittlungen vielmehr aus formal-juristischen Gründen ein. "Betrug ist nur bei Wahlen zu gesetzgebenden Körperschaften strafbar", sagte Staatsanwalt Raimund Weyand der "Ärzte-Zeitung". Betrug bei KV-Wahlen werde dagegen nicht verfolgt. Auch die Ermittlungen wegen Urkundenfälschung habe man eingestellt. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Pollak hatten über ein halbes Jahr gedauert. Auffällig war, daß das Ermittlungsverfahren gegen den Arzt, der früher Abgeordneter der Grünen im saarländischen Landtag war, kurz vor der Landtagswahl im vergangenen September bekannt geworden war.
Nur wenige Tage vor dem Wahltermin hatte
die Staatsanwaltschaft die Homburger Wohnung und die Saarbrücker Praxis
Pollaks durchsuchen lassen. Der Mediziner hatte von einer
"Diffamierungskampagne" gegen ihn gesprochen und war noch vor dem
Wahltag bei den Grünen ausgetreten, um - wie es hieß - Schaden von der
Partei abzuwenden.
Trotz des staatsanwaltschaftlichen
Schlußstrichs unter die Affäre bleibt Pollak allerdings weiter im Visier
der Ermittler. Denn gegen ihn wird nach wie vor in einem zweiten
Verfahren ermittelt. Hier geht es um Rezeptbetrug und die Abrechnung
nicht erbrachter Leistungen. Im Gericht erfuhren wir dazu etwas mehr: Der Vorsitzende einleitend: Es geht um Nennung des Namens im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens. Den Antrag zu 1 möchten wir zurückweisen, weil der Gesamtumstand zu würdigen sei, welcher die Antragsgegnerin berechtigt zu berichten. Der Antragsteller sei keine unbedeutende Person. Er sei Fraktionsvorsitzende des Bündnis 90. Die Informationsbedürftigkeit auch für Patienten sei nicht unbedeutend. Versicherungsbetrug sei kein Alltagsereignis. 1,2 Millionen EUR sind von der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft genannt worden. Das sind privilegierte Quellen. Der Missbrauch der KV-Leistungen sei gerade heute ein brisantes Thema. Dann hat sich der Arzt noch mit eine Pressemitteilung geäußert.
Beim Antrag zu 2. sieht es für den Antragsteller günstiger aus. .... Der Arzt hat nicht Medikamente verordnet an Patienten, welche er nicht behandelt hat. Es waren keine Pseudopatienten. Die Argumente des Klägervertreters, dass es ja 120 Beschuldigte gebe, und nur Herr Dr. Pollak in der Zeitung beim Namen genannt worden sei. überzeugten das Gericht nicht. Richter Dr. Korte: Wir sprechen nicht über die konkrete Berichtserstattung jetzt. Der Antrag ist gerichtet auf das Verbot der Gesamtberichterstattung. Es komme eine solche Summe an Faktoren zusammen, da spiele der einzelne keine Rolle. Haben 20 Punkte, wenn der 17. Punkt wegfällt, dann spiele das keine Rolle. Es sei ein dichter Strauß von Indizien für die Berichterstattung. Die Pressemitteilung von Dr. Pollak habe ebenfalls graduell das Schutzniveau abgesenkt. Auf die Frage des Klägeranwalts, ob die ausdrückliche Nennung des Namens - im Gegensatz zu allen anderen Beschuldigten, deren Namen allesamt nicht genannt wurden - untersagt werden kann, antwortete der Vorsitzende: Weiß nicht, ob es darauf ankommt. Hängt von der Schlussberatung ab. Richter Dr. Korte war eindeutiger [kein wörtliches Zitat, wie alle anderen Zitate, welche ebenfalls nicht stimmen brauchen]: Wenn bei einem Bankraub der Name des Räubers genannt wird, kann dieser nicht damit argumentieren, dass es weitere 3000 Banküberfälle gibt, bei denen die Namen der Räuber nicht genannt werden. Kann nicht erkennen, dass ... Danach wurde noch erläutert: Auch wenn das Amt niedergelegt wurde, dauert es bei Politikern lange, bis nicht mehr berichtet werden dürfe.
Zu 2.: Der Vorwurf wird nicht erhoben, dass
Betrug an Patienten erfolgte, welche die Räume nicht betreten hatten und
vom Kläger nicht behandelt worden waren. Am Ende kam es zu einem Vergleich: 1. Der Antragsteller nimmt den Antrag zu I.1 zurück und verzichtet auf die Rechte aus der Einstweiligen Verfügung 2. Die Antragsgegnerin erkennt die Einstweilige Verfügung zu I.2 als endgültige Regelung unter Versicht auf §§ 924, 926, 927 der ZPO als endgültige Regelung an. 3. Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Vorgelesen und genehmigt. Beschlossen und verkündet: Der Wert des Vergleichs übersteigt nicht den Wert der Hauptsache. War das nun das Hauptsacheverfahren oder das Widerspruchsverfahren im Rahmen des Verfügungsverfahrens? Richter Buske braucht sich nicht genau zu äußern. Es reicht, dies von allen anderen zu verlangen, nötigenfalls durchzusetzen mit Hilfe von Strafen. Den Streitwert erfuhren wir ebenfalls nicht. Für die Öffentlichkeit uninteressant, meinen bestimmt die Richter. Der Grünenpolitiker verlor als Politiker auf der ganzen Linie. Doch auch der Saarbrücker Zeitung wurden Grenzen aufgezeigt. Sie blieb auf nicht unerheblichen Kosten sitzen und sollte sich überlegen, was sie gegen grüne Politiker schreibt. Alles sollte stimmen, haargenau. Der durchschnittliche Deutsche glaubt jedes Wort, welches in der Zeitung steht.
Danach wurde der nächste politische Fall behandelt.
Wieder
war der VW-Sumpf Gegenstand einer Verhandlung Gegen Focus obsiegte SPD-Bundestagsabgeordnete und VW-Betriebsrat Hans-Jürgen Uhl sogar vor dem Oberlandesgericht am 08.08.2006 - wir berichteten. Drei Tage später diese Verhandlung. Nach dem Sieg über Focus bei Buske wahrscheinlich ermutigt, klagte Hans-Jürgen Uhl nun gegen den Spiegel. In dieser Sache 324 O 406/06 war ich gespannt, ob es ebenfalls um die Jahreszahl 2001 geht, an welcher wohl eindeutig, es keine Lustreise und keine Party mit den VW-Oberen gab. Das Jahresdatum kam nicht zur Sprache. Dann gab es noch das Problem der Verdachtsberichterstattung. Focus hatte nicht über alles beim Anwalt Nesselhauf bzw. Anwältin Frau Vendt um Stellungnahme nachgefragt. Damit war im Focus-Fall die Recherchetiefe für eine Verdachtsberichterstattung nicht ausreichend. Wie wurde Hans-Jürgen Uhl von der Pressekammer heute vertreten? Der Vorsitzende zu Beginn: Weil der Fließtext dem Kläger ..... wird, sollten wir bei der Unterlassungsverfügung bleiben. Es gebe ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bei VW gemäß § 186 StGB. Barcelona, Shanghai .... - insgesamt Inanspruchnahme von Prostituierten. Frage an die Klägeranwältin: Wird es in Abrede gestellt, dass Hans-Jürgen Uhl an dieser Veranstaltung teilgenommen hat? Klägeranwältin Frau Vendt: Ja, wird in Abrede gestellt. In Barcelona war der gesamte Betriebsrat, aber ob Hans-Jürgen Uhl teilgenommen hat ... ? In Barcelona war er beispielsweise, dass weiß ich. Er hat jedoch definitiv keine Dienste von Prostituierten wahrgenommen. Dann ging es um die Liste, die 100-EUR-Kur-Sitzungen. Die angebliche Sexparty war in Hannover, im Hotel Barmstedter Straße [?] Der Vorsitzende zu Beginn: Die Zeugin Graser [?] wollen wir eigentlich nicht befragen. Sie kann nur bezeugen, dass er bei der Sexparty dabei war, doch dass er Dienste von Prostituierten in Anspruch genommen hat, kann sie nicht bezeugen. Es war wohl Frau Becker [?] Klägeranwältin Frau Vendt ist gegen die Zeugenbefragung. Da musste sie Richter Dr. Korte belehren: Wir hören sie hier. Die Staatsanwaltschaft ist nicht maßgebend. Beklagtenanwalt: Warum ist eine Verdachtsberichterstattung nicht zulässig? Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Muss an uns liegen. Beklagtenanwalt: Ja. Der Vorsitzende ermunternd: Wenn Frau Becker es bestätigt, dann ist eine Verdachtsberichterstattung erlaubt. Beklagtenanwalt: Die Staatsanwaltschaft ermittelt. Es kommt zu einer Anklage. Ist das nicht ausreichend? War dabei, wir wissen nicht, ob er Dienst von Prostituierten in Anspruch genommen hat. Klägeranwältin Frau Dr. Vendt: Gebauer ist als Beschuldigter vernommen worden. Er unterliegt nicht der Wahrheitspflicht. Alle anderen Zeugen sind gerade dabei, auszusagen. Beklagtenanwalt: Wir sind dabei, über die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung zu streiten. Der Vorsitzende lächelt, wie in allen Sexprozessen: Es käme auf die Ausgewogenheit der Berichterstattung an. Beschlossen und verkündet: Termin der Verkündung: Freitag, 01.09.2006, 9:55, in diesem Raum (B335). 08.08.06: Verhandlung gegen das Magazin Focus vor dem HansOlg. Focus unterlag. 05.09.06: Das HansOLG bestätigte das analoge Buske-Urteil gegen das Magazin Stern. 13.10.06: Beschluss: Die mündliche Verhandlung gegen den Spiegel wird wieder eröffnet. Es erging ein Hinweis des Gerichts.
15.12.06: Anklage gegen
SPD-Abgeordneten Uhl 22.12.06: Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Bericht
02.02.07: Urteil: Die Klage
wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Dienste von Prostituierten wahrnehmen Mit den Damen Sexspiele betreiben. Eine Augenscheinnahme und Gespräche sind keine Wahrnehmung von Diensten.
Die Stolpe-Entscheidung spielte an diesem Freitag keine Rolle.
An diesem Freitag herausgehörte Leitsätze Auch wenn eine ähnliche Web-Site ausgedacht ohne Kenntnis der früheren anderen ähnlichen Seite und Übereinstimmung nur zufällig ist, spielt das für das Verfügungsverfahren keine Rolle. Ein Unterlassungsbeschluss wird folgen. Wenig Praxis ist eine Meinungsäußerung. Es kommt auf die Ausgewogenheit einer Verdachtsberichterstattung an. Um von "Diensten von Prostituierten wahrnehmen" sprechen zu dürfen, reicht es nicht aus, wenn der Freiernmit diesen nur in einem Raum zusammen war und sich mit diesen unterhielt.
Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]
Beklagtenanwalt:
Beklagtenanwalt: "Ich glaube, wir müssen entscheiden."
Der Vorsitzende an den abwesend erscheinenden
Beklagtenanwalt: "Weiß gar nicht, was ich sagen soll." "Wir können den leichten Weg nehmen." "Da mache ich schon mal einen Strich durch."
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Rolf Schälike |