Bericht Rolf Schälike - 03.11.07 -
Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien. -> Terminrolle - 02.11.2007 Wollen wir auch mal kleinlich sein ▲ Die Zensurkammer ist sehr kleinlich, wenn es um Verbote von Berichten und Äußerungen geht. Wie sieht es denn heute aus mit den eigenen Informationen dieser Kammer: Auf der Terminrolle stand immer noch Richter Herr Zink, obwohl er inzwischen zum OLG abgestellt wurde. Dafür erschien bei den letzten vier Verhandlungen ein neuer Richter, Herr Dr. Ling, welcher wiederum nicht auf der Terminrolle stand. Die Pseudoöffentlichkeit fühlt sich verarscht. Verarschen greift in das Persönlichkeitsrecht der Pseudoöffentlichkeit. Außerdem kann der neue Richter anders geheißen haben. Der Name wurde vom Vorsitzenden genannt, aber nur für die Protokollantin, nicht für die Pseudoöffentlichkeit. Eine Abmahnung wegen falscher Namensnennung ist nicht ausgeschlossen. Denn Dr. Ling, kann auch Dr. Rinn heißen oder Dr. Ging oder noch ganz anders und Ling verletzt sein Recht auf informelle Selbstdarstellung. Der Name "Ling" ruft vielleicht Allergien beim Richter hervor. Die Kosten der ärztlichen Behandlung können dann bei mir eingeklagt werden ... . Bemerkung: Kann natürlich sein, dass Richter Zink immer noch bei der Zensurkammer angestellt ist, und dass die Verkündung des Namens des neuen Richters zu Beginn der Verhandlung der ZPO genügt. In diesem Fall kann der gesamte Bericht verboten werden. Diekmann vs. Norddeutscher Rundfunk - Methode Bild ▲ 9:30: In der Sache 324 O 933/07 Diekmann vs. Norddeutscher Rundfunk standen sich zwei Anwälte gegenüber, welche in der Regel versuchen, Zensurverbote abzuwehren. Dr. Mann zwar seinerzeit erfolglos als Vertreter von Guido Westerwelle gegen Ex-Kanzler Schröder, jedoch engagiert für bekannte Wirtschaftblätter und Medien. Es lässt sich nicht verbergen, dass beide Anwälte, Dr. Mann und Michael Fricke meist die Äußerungen ihre Mandanten verteidigen, jedoch Einsicht gegenüber den Richtern zeigen, dass das und das verboten werden muss, treffe jedoch auf den konkreten Fall nicht zu. Anwalt Michael Fricke erreicht nicht selten Vergleiche, bei denen die Pseudoöffentlichkeit meinen würde, etwas mehr Einsatz für die Pressefreiheit wäre von Nöten. Wir waren gespannt. Der Vorsitzende Richter Andreas Buske erklärt vom erhobenen Richtertisch, weshalb die Verhandlung diesmal in einem anderen Raum stattfindet: Ja, es ist also so, dass die Geschäftsstellen des Tandems renoviert werden. Zusammen mit der Geschäftsstelle erfahren wir erst am Freitagmorgen, wo wir verhandeln. Etwas komisch, wir können aber nicht tiefer sitzen. Dr. Mann mit Herrn Behrens, Herr Fricke mit Justiziarin Frau Witt. Das Datum der beiden Artikel ... . Daran wollen wir nicht knicken. Zu lang wird sie auch nicht die Gegendarstellung. ... kein Maßstab, dass es kein Datum der Erstmitteilung gibt. Beklagtenanwalt Herr Michael Fricke: Habe nicht gesagt, die Länge ist o.k. Sonst nicht ... . Der Vorsitzende: Herr Fikus hat gesagt ... . Der Eindruck, dass das Zitat auf einer fingierten Aussage beruht ist eindeutig. Wenn Sie das formuliert haben, Dr. Mann, dann ist das sehr gut. Beklagtenanwalt Herr Michael Fricke: Wissen wir nicht, wer das formuliert hat. Klägeranwalt Herr Dr. Mann stolz: Ich war das. Dass darf ich doch sagen. Beklagtenanwalt Herr Michael Fricke: Wir haben kleine Punkte. Der Vorsitzende: Die Spitzen 'raus getragen. Beklagtenanwalt Herr Michael Fricke: Es ist eine Alternativformulierung. Man soll sich an dem Text des Beitrages orientieren, und nicht am verkürzten. Das Thema muss verstanden sein, aber nicht auf Kosten der Hauptaussage. Die zweite Frage: Textverständnis. Die Qualität der Zeugen, der Figuren. Die "Bild" hat eine anonymisierte Figur, und wir zeigen, was passiert, wenn anonymisierte Figuren zitiert werden. Haben das mit den Schauspielern vorgemacht. Der Anspruch endet vor dem, wo man sagt, so macht man das mit den anonymen Zeugen. Der Zuschauer denkt weiter. Das ist erlaubt. Der Vorsitzende: Das wäre richtig, wenn das stimmen würde. Beklagtenanwalt Herr Michael Fricke: Das ist ja beruhigend. Klägeranwalt Dr. Mann: Dann wissen wir nicht was mit "Methode Bild" gemeint ist. Wenn das der normale Informantenschutz ist, dann gibt es kein Berichterstattungsinteresse. Der NDR sagt, die Zeugeninformation wäre nicht vorhanden. Das öffentlich-rechtliche Fernsehen wird mit GEZ-Gebühren bezahlt. ZAPP fordert öffentlich die Nennung des GEZ-Mitarbeiters. Das geht nicht. Der Vorsitzende: Sollen wir entscheiden? Beklagtenanwalt Herr Michael Fricke: Darum bitten wir. Der Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich und umfassend erörtert. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung. Klägeranwalt Herr Dr. Mann: Was ist mit dem Zwangsgeldantrag? Andreas Buske: Wird zurückgestellt. Der Vorsitzende überlegt noch einmal: Dürfen wir Dienstag verkünden? Beklagtenanwalt Herr Michael Fricke: Zu spät. ZAPP war schon Mittwoch ausgefallen. Der Vorsitzende: Beschlossen und verkündet: Termin für die Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf den Schluss der Sitzung. Klägeranwalt Herr Dr. Mann: Schönen Dank. Der Vorsitzende: Schönes Wochenende. Weshalb sind Sie hier als Justiziar? Herr Behrens, Justiziar der Bild: Kann ich Herrn Diekmann aus erster Hand berichten. Der Vorsitzende: Nicht dass wir einen Berichtigungsantrag erhalten. 10:00: Die Einstweilige Verfügung v. 12.10.07 wurde bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Hohenlocher Druck- und Verlagshaus gegen den Journalisten Ralf Garmatter Die Sache 324 O 593/07 Hohenlocher Druck- und Verlagshaus gegen Ralf Garmatter war wohl nicht die Erste zwischen dem Beklagten und dem Kläger. Crailsheimer Lokalzeitung hatte den Journalisten wegen dessen Abokündigung verklagt Vor dem Landgericht Ulm hat der freie Journalist Ralf Garmatter aus Kirchberg/Jagst am 24. August 2007 in öffentlicher Verhandlung vor der 4. Zivilkammer einen juristischen Sieg gegen das Hohenloher Druck- und Verlagshaus (Hohenloher Tagblatt) errungen (Urteil vom 31. August 2007). Kläger war das Hohenloher Tagblatt in Crailsheim (HoTa), Garmatter der Beklagte. Dem 42-jährigen Kirchberger Journalisten sollte untersagt werden, zu sagen, weshalb er die Lokalzeitung nicht mehr lesen wolle. Eine Vertriebsmitarbeiterin hatte Garmatter einige Tage zuvor schriftlich mitgeteilt, dass sein kostengünstiges Mitarbeiterabonnement zum 31. Juli 2007 ende, er die Zeitung aber gerne zum normalen Preis weiter abonnieren könne. Der Journalist lehnte ab, denn Ende März 2007 hatte diese Zeitung die Zusammenarbeit ihm gekündigt. Per E-Mail teilte Ralf Garmatter der Crailsheimer Vertriebsmitarbeiterin mit, warum er das Blatt nicht mehr beziehen wolle. Unter anderem schrieb er sinngemäß, er wolle keine Zeitung mehr lesen, bei der seiner Meinung nach der Bundestagsabgeordnete Christian von Stetten (CDU) den Inhalt und die Personalpolitik des Blattes mitbestimmen könne. HoTa-Geschäftsführer Jürgen Bauder, sei offensichtlich nicht in der Lage eine unabhängige Tageszeitung herauszubLingen, äußerte der Lokaljournalist seine Meinung unverblümt weiter. Nun war die Zensurkammer Hamburg gefragt. Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske: Es stimmt wohl, dass der Antragsgegner Recht hat, dass es sich nicht um einen Eindruck handelt, sondern um einen Verdacht. Die Verdachtsberichterstattung muss ein hinreichendes Maß an Tatsachen und Gründen haben. Da hat die Antragsgegner-Seite viel gebracht. Unmittelbar nach dem Erscheinen des Artikels hat sich Christian von Stetten bei dem Antragsteller beschwert. Dann gab es ein weiteres Gespräch zwischen Christian von Stetten und dem Antragsteller am .... und am 26.03.07. Dann wurde mitgeteilt, dass die Zusammenarbeit beendet werden soll. as würde dann bedeuten, dass es hinreichende Tatsachen gibt, einen Verdacht zu äußern. Wir meinen nicht, dass der Antragsgegner noch mal zum Antragsteller läuft und sagt, dass werde ich noch dem ZDF erzählen. Klägeranwalt Herr Laber: Es wurde gesagt, dem ZDF wurde nicht mehr gesagt, als ausgestrahlt wurde. Soweit bestreiten wir das, weil ich das nicht kenne. Die Mitschrift des Gesprächs mit Herrn Bartels in Ulm ... . Habe eine Eidesstattliche Versicherung von Herrn Bartels. Der Vorsitzende: Haben Sie Schriftsätze? Klägeranwalt Herr Laber: Nur die Eidesstattliche Versicherung. Den Wortlaut des Protokolls mit Herrn Bartels bestreite ich. Der Vorsitzende: Wir nehmen das ein bisschen ins Protokoll, noch, dass der Antragsteller erklärt, ich bestreite, dass der Antragsgegner sich gegenüber dem ZDF weiter geäußert hat, als in der Sendung wiedergegeben. Ich bestreite das Protokoll des Telefonats zwischen dem Antragsgegner und dem Herrn Bartels im Wortlaut. Klägeranwalt Herr Laber: So hat es Herr Bartels versichert. Herr Bartels bestreitet auch, dass es einen Zusammenhang gibt zwischen der Entlassung und dem Artikel zu von Steffen im November 2006. Es gab danach noch viele Artikel von Herrn Garmatter im Hohenloher Tagblatt. Bürgermesite ... , polnisches Haßobjekt, Familien ... Heckenbaumschutz, Nachbarschaftsstreit, mehrere Artikel zum Sport. Ist Politik im Gespräch. Zu Beginn 2006 wollte man keine Artikel von Herrn Garmatter mehr nehmen. Dann wurden Mitte Oktober wieder Artikel genommen. Herr von Stetten hat sich so über den Stil geärgert. Man hat ihn aber weiter beschäftigt. Die Arbeitsgemeinschaft hat an Elan verloren. Noch diverse andere Artikel, die Herr Garmatter geschrieben hat. Er hat die Möglichkeit gehabt, im Lokalteil zu schreiben. Wenn er sich aber unloyal gegenüber Dritten äußert, wie in der Stuttgarter Zeitung, dass er nur noch 20 % seines früheren Einkommens beziehe, dann ... . Es war keine Entscheidung im November 2006, weil er mal über den Herrn von Stetten geschrieben hat. RS: An dieser Stelle einige Tatsachen: Es gab kritische Fernsehberichte über Christian von Stetten: ARD-Magazin Panorama am 24. Mai 2007 unter dem Titel „Faule Abgeordnete“, der SWR in der Ländersache am 31. Mai 2007, das ZDF-Magazin „Frontal21“ am 26. Juni 2007 unter dem Titel „Pressefreiheit in Gefahr“ und das NDR-Medienmagazin Zapp am 4. Juli 2007 (Wiederholung am 6. Juli auf 3sat). Die Stuttgarter Zeitung berichtete am 27. Januar 2007 und am 14. Juni 2007 über Christian von Stetten, den Film „Wie im Stadion“ und das behauptete Veröffentlichungsverbot des Journalisten Ralf Garmatter. Klägeranwalt Herr Laber: Es gab Illoyalitäten. Herr Paul hat sein Abonnement gekündigt. Redet mit anderen über das Interview. Darauf wird Abstand von ihm genommen. Im November war es eine Stilfrage. Im März ging es um Illoyalitäten. Unsinn, dass die Artikel aus dem Archiv kommen. Hätten wir ihn abschießen wollen, hätten wir gesagt, wir drucken ihn nicht mehr. Es gab keine Entscheidung, wir schmeißen ihn raus. Ich habe eine Eidesstattliche Versicherung des Chefradakteurs vom Hohenloher Tageblatt. Es gab keine Weisung, nur noch Artikel zum Sport zu schreiben. Der Abgeordnete von Stetten hat ihn nicht rausgeschmissen wegen dem Artikel. Der Vorsitzende: Über den er sich aber auch geärgert hatte. Beklagtenanwalt Herr Dr. Jürgens: Eine Frage. Sie haben viel vorgetragen. Haben Sie mit Herrn Bauder gesprochen? Klägeranwalt Herr Laber: Herr Bauder kennt das Protokoll. Sie haben den Eindruck gewonnen, jemandem wurde gekündigt. Das ist nicht der Fall. Dieser Eindruck entsteht. Der ist falsch. Ich überreiche mal diese beiden Eidesstattlichen Versicherungen. Der Vorsitzende diktiert. Klägeranwalt Herr Laber: Benötigen Sie die Artikel, die nach November 2006 gedruckt wurden? Die Artikel, die zu Sport erschienen sind? Der Vorsitzende: Den ganzen Stapel der Artikel? Ralf Garmatter: Sind nicht viele. Klägeranwalt Herr Laber: Sind unbestritten, brauchen Sie nicht. Ralf Garmatter: Sind ohne Kenntnis des Chefredakteurs aufgenommen worden. Klägeranwalt Herr Laber: Warum beschäftigt man jemanden vier Monate, wenn man im November beschlossen hat, ihn im März nicht mehr zu beschäftigen. Ihm wurde wegen dem Interview in der Stuttgarter Zeitung gekündigt, in der steht, dass er nur noch 20 % seines Einkommens hat. Ralf Garmatter: Das ist neu. Es gibt die Eidesstattliche Versicherung von mir, dass am 24.-25-01-07 ... . Klägeranwalt Herr Laber: Herr Garmatter zeigte keine Loyalität nach außen. Richterin Frau Käfer: Sie sagen es ist Ihnen neu. Dann ist das ein anderer Kündigungsgrund, als der, den Sie behaupten. Ich verstehe Ihre Verdächtigung. Vielleicht gibt es eine Einigung, und der Antragsteller sagt, das war der Kündigungsgrund. Klägeranwalt Herr Laber: Die Ladung zu diesem Termin ist an fünfzig Leute gegangen, an die Politiker, an die Presse. Ralf Garmatter: In der Ladung steht kein Vorwurf. Klägeranwalt Herr Laber: Sie verbreiten die Meinung, ich habe Recht. Ich gewinne an diesen Termin. Deswegen muss ich beharren, dass die Einstweilige Verfügung bestätigt wird, Beklagtenanwalt Herr Dr. Jürgens: Es gibt keinen anderen Grund, als den Artikel zu von Stetten. Richterin Frau Käfer mit ihrer scharfen juristischen Logik: ... in der Vergangenheit ja. Jetzt hört er definitiv, was der Grund war. Kann der Antragsgegner eine Unterlassungserklärung abgeben und die Kosten trägt der Antragsteller? Ralf Garmatter: Ist es nicht so? Auf einmal war es das unloyale Verhalten. Haben den Artikel am 28.11.06 geschrieben. Durfte danach nur noch im Sportteil schreiben wegen der Personalnot. Deswegen hat die Zeitung mich nicht sofort rausgeschmissen. Es wurde Ersatz gesucht. Ein Volontär hat im April 2007 angefangen zu arbeiten. Da bin ich im März entlassen worden. Richterin Frau Käfer nun ungeduldig: Es gab die Stuttgarter Zeitung. Die Chronologie ... . Ralf Garmatter: Gesucht wurde schon im Dezember. Der Vorsitzende: Zu Protokoll: Der Grund für die Entlassung war nicht der Artikel im November, sondern der Artikel in der Stuttgarter Zeitung. Der Antragsgegner gibt eine Unterlassungserklärung ab ... . Klägeranwalt Herr Laber: Weiß ich nicht. Der Vorsitzende: Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Beklagtenanwalt Herr Dr. Jürgens: Man darf keine Vermutung mehr äußern? Wir reden über die vergangene Äußerung. Diese muss rechtsmäßig gewesen sein. Es geht nicht darum, wahr oder unwahr, sondern, ob es ausreichend Anknüpfungspunkte für den Verdacht gab. Klägeranwalt Herr Laber: Möchte das aber gerade in der Zukunft verhindern. In anderen Medien. Überall versucht der Antragsgegner die Medien einzuschalten. Ralf Garmatter: .... . Klägeranwalt Herr Laber: Verdrehen Sie nicht die Tatsachen. ... . Es ist gut. Richterin Frau Käfer: Herr Garmatter, der Vorsitzende hat einen Vorschlag gemacht, Unterlassungserklärung und Kostenaufteilung. Der Vorsitzende: Können wir unterbrechen, und Sie beraten? Mit den Parteivertretern wird die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Danach unterbreitet die Kammer einen Vergleichsvorschlag. 10:30 Pause. 10:52 Wiedereintritt der Parteien. Der Vorsitzende: Der Antragsgegner übergibt das Original der Eidesstattlichen Versicherung vom 23.10.07 sowie die Eidesstattliche Versicherung von Herrn Wiczorke vom 18.10.07, sodann schließen die Parteien den folgenden Vergleich .. . Nee? Beklagtenanwalt Herr Dr. Jürgens: Herr Garmatter nimmt hier zur Kenntnis, dass andere Gründe genannt wurden. Richterin Frau Käfer versucht es noch einmal: Eine einfache Unterlassungserklärung. Verpflichtet sich, nicht den Eindruck zu erwecken ... . Beklagtenanwalt Herr Dr. Jürgens: Was? Der Vorsitzende: Es war Illoyalität, glaube aber nicht daran. Das darf er äußern. Beklagtenanwalt Herr Dr. Jürgens: Herr Garmatter vermutet, ... . Ralf Garmatter: Es war ein Rauswurf auf Raten. Herr Bauder hatte mich gleich rausgeschmissen. Das wissen Sie. Klägeranwalt Herr Laber: Das stimmt nicht. Wir haben Beweise. Sie können nicht das Gegenteil beweisen. Alte Anträge .. . Der Vorsitzende: Wenn wir das alles hinkriegen? Da schauen wir uns das mal an. Wir sollen entscheiden? Herr von Steten ist ... . Klägeranwalt Herr Laber: Es ist der Film gelaufen mit Vorwürfen gegen Herrn von Stetten. Herr Garmatter übernimmt ohne eigenen Recherchen ... . Beklagtenanwalt Herr Dr. Jürgens: Im Film äußert sich Herr von Steten selbst. Der Vorsitzende: Stetten immer wieder .. . Es gab ein Gespräch mit Herrn von Steten am 26.03.06. Klägeranwalt Herr Laber: Wie auch immer, es war nicht der Grund. Der Vorsitzende ungeduldig: Das wissen wir. Richterin Frau Käfer: Sie wollen den Eindruck verboten haben? Klägeranwalt Herr Laber: Ja. Der Vorsitzende: Sie wollen das, wie in der Einstweiligen Verfügung? Ralf Garmatter: Am 24.11.06 gab es die Auftragserteilung. Habe Herrn von Stetten im Büro angerufen. Habe den telefonischen Hinweis gegeben, dass ich Herr von Steten nicht erreicht habe. Drei Redakteure haben den Artikel geprüft. Beklagtenanwalt Herr Dr. Jürgens: Es gab die eigene Einlassung von Herrn von Stetten Der Vorsitzende: Was haben wir im Protokoll? Die Protokollantin: Sitzung unterbrochen ... . Der Vorsitzende: Das sind die schönsten Stellen. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Im Einvernehmen mit den Parteien wird der Termin für die Verkündung einer Entscheidung anberaumt auf Dienstag, den 09.11.07. 9:55 im Saal B 335. Vielen Dank. Na, ja. 06.11.07: Urteil: Die Einstweilige Verfügung vom 16.07.07 wird aufgehoben und die ihr zu Grunde liegenden Anträge werden zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Zusammenfassendes Zitieren nicht erlaubt - Jan Ullrich vs. Prof. Franke ▲ Dem heutigen Hauptsachverfahren 324 O 373/07 ging das Verfügungsverfahren mit der Verhandlung in erster Instanz (324 O 560/06) am 08.09.06 vorraus- wir berichteten - , die Bestätigung der Einstweiligen Verfügung am 13.09.06, sowie die Berufungsverhandlung im Verfügungsverfahren 7 U 117/06 - wir berichteten - im voraus.Durfte Prof. Franke nach Einsicht der spanischen Polizeiakten sich äußern? Jan Ullrich habe in einem Jahr dem spanischen Mediziner Eufamiano Fuentes 35.000,00 € zur Anschaffung von illegalen Substanzen bezahlt Inzwischen hat sich so einiges geändert. Es wird berichtet, dass die 35.000,00 Euro lediglich die erste Rate von insgesamt 120.00,00 Euro waren, welche Jan Ullrich an den Arzt überwies. Es wird behauptet, beim Mediziner Eufamiano sind 4,5 Liter Blut in einer Menge von Blutbeuteln von Jan Ullrich gefunden wurden. Ob das stimmt, wissen wir natürlich nicht. Die Richter wissen es auch nicht. Herr Franke kennt ebenfalls alles nur aus den Dokumenten, Laborergebnissen, Gesprächen mit den Beteiligten. Die Anwälte sind nicht viel klüger als die Richter. Der, welcher alles weiß, Jan Ullrich, war nicht anwesend. Wird er als Zeuge verlangt, hat er als Kläger das Zeugenverweigerungsrecht. Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske bietet Herrn Prof. Franke eine Brücke: Wir kennen die Sache aus dem Verfügungsverfahren. Hatten den Antrag bestätigt. Es ging um die Anschaffung einer illegalen Substanz, wie es in Spiegel-Online stand. Haben Sie das gesagt? Beklagter Herr Prof. Franke: Würde solch einen Ausdruck nicht verwenden. Wenn "illegale Substanz" im Sinne "nicht zugelassenes Doping-Mittel" gemeint war, dann habe ich das gesagt. Habe jedoch den Ausdruck "illegale Substanz" so nicht benutzt. Das gehört nicht zu meinem Vokabular. Vom Inhalt jedoch war das richtig. Der Vorsitzende: Wir sind nach wie vor der Meinung, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt. Es kommt nicht als Verdacht daher. Auch wenn das Umfeld Doping-Mittel erhielt, hat der Kläger nicht zwangsweise das Zeug von dem spanischen Arzt erhalten. Inhaltlich gesehen hat Herr Franke nur aus Verdächtigungen gesammelt. Beklagter Herr Prof. Franke: Der Verdacht hat damals gereicht, Fahrer serienweise aus dem Rennen zu nehmen. Dieser Verdacht ist gleich einer Tatsache. Nr.2 und die anderen Nummern stimmten mit den Namen überein. Weshalb soll die Nr. 1, der dem Namen Jan Ullrich entsprach, nicht wichtig sein? Der Vorsitzende: Es war nur eine Vermutung, dass es Ullrich ist. Beklagter Herr Prof. Franke: Wenn jemand das nicht vermutet, dann spreche ich ihm die kombinatorische Intelligenz ab. Beklagtenanwalt Herr Lehner: .... die Vermutung ... . Der Vorsitzende: Ja, wir ... . § 193 StGB streitet nicht für den Beklagten.
StGB
§ 193 Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. Beklagtenanwalt Herr Lehner: Sehe einen Widerspruch. Herr Prof. Franke kämpft für sein wissenschaftliches Zitatrecht. Wenn Sie ihm dieses absprechen. dann greift § 193 StGB. Die Presse macht sich das zu Eigen. Klägeranwalt: Wenn das ein Zitat war, dann wurde dieses als Tatsache dargetan. Es war schlicht falsch. RS: Klägeranwalt Herr Markus Hotze hat bedingungslos recht. Prof. Franke muss verlieren. Wurden nur 34.999,00 Euro oder 35.001,00 Euro in einem Jahr überwiesen, oder gar, was behauptet wird, nur die erste Rate von 120.000,00 Euro, oder gab es überhaupt keine Überweisungen von Jan Ullrich, weil andere für ihn überwiesen haben, oder er wirklich nichts überwiesen hat, so war das Verbot in allen diesen Fällen nach den Hamburger Zensurregeln berechtigt. Unwahrscheinlich, dass das mit den 35.000 EUR so wie Herr Franke das äußerte, stimmt. Beklagter Herr Prof. Franke: Es gibt das Zitatrecht. Was ein Zitat ist, kenne ich besser als der gesamte Saal hier. RS: Hier musste ich als Naturwissenschaftler laut protestieren. Das Gericht ließ es zu. Beklagter Herr Prof. Franke: In den Dokumenten stimmte alles. Alter. Jan Nr.1, der Zeitpunkt. Die üblichen Kriterien, die zu einem Zitat gehören waren eingehalten: Literatur, ..., Inhalt, Autoren, Erscheinungsort. Es ist ein Zitat, welches man in Schriftform nachprüfen kann. Wenn das ein Nichtzitat war, dann würden viele Dinge in der Wissenschaft nicht veröffentlicht werden dürfen. Richterin Frau Käfer erläutert es dem Wissenschaftler klar und deutlich, wie es mit der Öffentlichkeit aussieht: Wir haben als Empfänger nicht die Wissenschaftler, sondern einfache Empfänger. Der Vorsitzende korrigierte: Ich bin einfach gestrickt. Der Bericht stammte nicht aus einer privilegierten Quelle. Da greift § 193 StGB nicht. RS: Als ob die Ergebnisse wissenschaftlicher Veröffentlichungen auf privilegierten Quellen beruhen. Wo bleibt die vom Grundgesetz geschützte Freiheit der Wissenschaft. Bestimmen zukünftig die Zensurkammern, welche Quellen die Wissenschaftler verwenden dürfen? Möchten die Juristen ihre "wissenschaftlichen" Methoden auf alle Wissenschaftszweige ausweiten. Sie können es dank Ihrer Macht als unabhängige dritte Gewalt. Die Wissenschaft bleibt dabei allerdings auf der Strecke. Wie werden lauter Lyssenko haben. Der Vorsitzende korrigierte: Es gibt die Bayer-Entscheidung. Das Dementi des Klägers war bekannt. Die Darlegungs- und Beweispflicht liegt beim Beklagten. Beklagtenanwalt Herr Lehner: Kann das Aktenzeichen [des Strafverfolgungsverfahrens] nennen. Klägeranwalt: Woher kennen Sie das Aktenzeichen? Beklagtenanwalt Herr Lehner: Habe meine Kenntnis. Der Vorsitzende korrigierte: Was die anderen Radfahrer betrifft, so haben diese nichts zu Ullrich ausgesagt. Beklagter Herr Prof. Franke: Wir haben die Aussage des Betreuers Rudy Pevenage. Beklagtenanwalt Herr Lehner: Wir haben die Aussagen des Betreuers, der Organisatoren, der Manager. Richterin Frau Käfer erklärt die Zensurregeln einfach und verständlich: Es war eine Schlussfolgerung. Beklagtenanwalt Herr Lehner: Wir haben die Schlussfolgerung, weil eine Ausforschung vor Gericht nicht erlaubt wird. Bei den Radfahrern ist es wichtig ... . Klägeranwalt unterbricht. Beklagtenanwalt Herr Lehner: Herr Kollege, ich trage jetzt vor. ... müssen sie nachgehen. Beklagter Herr Prof. Franke: Lege noch Wert auf die Ladung der Personen, die das Interview durchgeführt haben. Wenn ich jemanden sage, bringen sie mir die Akten, und die Anmoderatorin sagt was, und ich sage, jetzt spreche ich über den Bericht, dann muss mir erlaubt sein zu sagen, die Schlussfolgerung ist die und die, die ich aus dem Aktenberg gezogen habe. Das darf mir kein Jurist verbieten. Mache ich jahrelang so. RS: Das mit dem jahrelang war zu viel. Auch ein Mörder kann sich nicht damit verteidigen, dass er schon jahrelang unentdeckt bzw.. ungestraft gemordet hat. Wo kommen wir da hin!!! Beklagtenanwalt Herr Lehner: ... . 35.000,00 EUR werden der Nr. 1 zugeordnet. Der Schluss, dass die Nr. 1 der Kläger, Jan Ullrich ist. Ich gebe nur das wieder, was im Ermittlungsblatt in Spanien steht. Wir wiederholen uns. Wir haben ein bisschen Zeit, denke ich. Franke hat sich das zu Eigen gemacht, da gilt § 193 StGB nicht, sagen Sie. Beklagter Herr Prof. Franke denkt immer noch, seine Argumente greifen: Bin mit Herrn Lehner nach Madrid geflogen. "Spinnst Du," dachte ich. 35.000 EUR war viel zu wenig, es war die erste Anzahlung. Verstehe nicht, wie jemand einen anderen Schluss ziehen kann. Richterin Frau Käfer versucht es zu erklären: Dass Sie Schlussfolgerungen ziehen, verstehe ich. Sie sagten aber, so und so ist es, das hat er gemacht. Um dieses geht es uns. Beklagter Herr Prof. Franke ehrlich: Sehe keinen Unterschied zwischen Schlussfolgerung und Tatsache. So macht es die Wissenschaft immer, überall. RS: Ha, ha, ha, Herr Franke kennt die Zensurkammer nicht !!!! Er darf sich nicht hinter seiner Wissenschaft verstecken. Bei Selbstzensur muss er noch viel, viel, viel üben. Klägeranwalt Herr Markus Hotze ist viel klüger: Ich sehe keine Notwendigkeit hier eine Beweisaufnahme durchzuführen. Es sind alles andere Dinge. Distanzieren Sie sich jetzt bitte. Alles, was Sie machen, ist eine Show. Beklagter Herr Prof. Franke: Wo als Nr. 1 Jan Ullrich identifiziert wurde? Dass es ein Teilbetrag war, konnte ich nicht erkennen. Klägeranwalt Herr Markus Hotze zeigt ein Papier: Ist es dieses Papier? Beklagter Herr Prof. Franke: Ja. Klägeranwalt Herr Markus Hotze zeigt ein Papier: Erklären Sie uns den Inhalt dieses Papiers. Beklagter Herr Prof. Franke: Die Nummer zwei der Kundenliste, der frühere Giro-Sieger Basso, habe gestanden, Jaksche ist Bella und hat ebenfalls gestanden. Nur bei Ullrich solle es Zweifel geben? Warum ist alles andere richtig, und nur bei ihm stimmt es nicht? Die Richtigkeit des Papiers kristallisiert sich mit der Tatsache heraus, dass die Nummern und die Zuordnung zu den Fahrern sich der Reihe nach bestätigen. Viele haben gestanden. Die Frage stellt sich: Lassen Sie [Herr Richter], es bei dieser Beweistatsache durch zu sagen, die Behauptung ist unwahr? Sind wir nicht bereits so weit, dem Kläger zu sagen, jetzt ist es so weit. Es war sein Blut, das ist bewiesen. Zumindest muss man erwarten, weshalb meine Aussage unwahr sein soll? Bei allen anderen stimmt es, nur bei ihm nicht. Das Recht auf Meinungsäußerung müsste unterstützt werden. Dass man die Klage, das wäre unwahr, durchlässt,. ist ... . Dass Ihr Mandant nicht kommen will, ist klar. Die DNS-Probe hat er ebenfalls versucht zu verhindern. Klägeranwalt Herr Markus Hotze kennt die Zensurregeln: ... Wir sprechen nicht über ... . Wir sprechen über den konkreten Vorwurf. Es geht nur um... .Es schien, dass das dem Vorsitzenden doch etwas zu bunt wurde: Der Kläger kennt Fuentes? Sein Blut war schon im Kühlschrank? Klägeranwalt Herr Markus Hotze: Weiß ich nicht. Der Vorsitzende: So dünn ist der Vortrag des Beklagten auch nicht. Beklagtenanwalt Herr Lehner: ... ist eine Tatsachenentwicklung. Sie [Herr Klägeranwalt] machen es sich sehr einfach. Bei allen Zitatdiskussionen ... . Der Beklagte sagt, 35.000,00 EUR sind gezahlt worden. Beklagter Herr Prof. Franke: Habe Schwierigkeiten, weiter zu folgen. Es gibt 9 Blutbeutel mit insgesamt 4,5 Liter Blut mit DNS-Nachweis. Lag in der Kühl-Rotating-Maschine aus den USA. Dies ist der Service, den Dr. Fuentes anbot. Vielleicht war er Gynäkologe, pädophil und hat deswegen das Blut gelagert. Kann Ihnen nicht mehr folgen nach dieser vollständigen Entziehung der Logik. Beklagtenanwalt Herr Lehner: Das eine Leistung für Jan Ullrich an Dr. Fuentes erbracht wurde, wird nicht bestritten. Dass die Leistung das gekosten hat, wird bestritten. Dazu fehlt jeglicher Vortrag. Basso hat zahlen müssen. Bei Jan Ullrich war es eine Dienstleistung mit Werklohn. Kostet dann nichts? Sie müssen das beweisen. Klägeranwalt Herr Markus Hotze: 16 Monate werden hier die wildesten Behauptungen als Tatsachen dargelegt. Vieles ist Verdachtsberichterstattung. Beklagtenanwalt Herr Lehner: 4,5 Liter Blut von Jan Ullrich bestreiten Sie? Das wird weiter bestritten. Klägeranwalt Herr Markus Hotze: Das bearbeitet die Staatsanwaltschaft. Dazu möchte ich nichts sagen. Beklagtenanwalt Herr Lehner: Schweigen ist auch eine Aussage. Klägeranwalt Herr Markus Hotze: Ich muss Ihnen nicht helfen. Beklagtenanwalt Herr Lehner: Ich habe einfach gefragt. Nicht zu antworten, ist Ihr Recht. Bestritten haben Sie das nicht. Habe ich in Ihrem Schriftsatz nicht gefunden. Sie haben eben gesagt, Sie nehmen keine Stellung dazu. Wird also nicht bestritten. Klägeranwalt Herr Markus Hotze kennt sich im Zensurrecht aus: Dieses Thema ist für uns nicht relevant, ist nicht relevant für dieses Verfahren. Wenn das auch wahr ist, ist es unerheblich für dieses Verfahren. Beklagter Herr Prof. Franke: Ich verstehe das so, dass bestritten wird, dass 4,5 Liter Blut von Jan Ullrich bei Dr. Fuentes lagerten. Der Vorsitzende: Mit den Parteivertretern wird die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Anträge werden gestellt mit der Maßgabe, dass "illegale Substanzen" durch Doping-Mittel ersetzt wird. Der Klägervertreter bittet mit Rücksicht auf ... um Schriftsatzfrist. Beschlossen und verkündet: 1. Der Klägervertreter darf auf den Schriftsatz des Beklagten vom 31.10.07 bis zum 16.11.07 erwidern. 2. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 30.11.07, 9:55 im Saal B 335.
30.11.07: Beweisbeschluss. Es
soll durch Befragung des Arztes
Dr. Eufemiano Fuentes zu den folgenden
Fragen erfolgen: Infos und Diskussionen zum Doping-Fall Jan Ullrich
W. und L. vs. GoNamic GmbH - Wieder klagen verurteilte Mörder gegen Archive Die Sachen 324 O 612/07 W.W. vs. GoNamic GmbH und 324 O 622/07 M.L. vs. GoNamic GmbH hatten ihre Besonderheiten. Einer der Kläger nutzte die Presse und bat diese 2005 um Veröffentlichungen und Ausübung von Druck, damit sein Verfahren wieder aufgenommen wird. Jetzt klagte er gegen Archive. Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Werden ziemlich ähnlich die Protokolle. Es geht um das Online-Archiv. Wir haben Urteile in Berlin, Frankfurt ... . Fühlen uns bestärkt durch das OLG Urteil 7 U 53/07 vom 09.10.07. [RS: siehe Verhandlungsbericht]. Bei Herrn L. haben Sie [Herr RA.Stopp] gesagt, es steht der Beklagten frei, das ins Archiv zu stellen, wenn kein freier Zugriff durch Dritte möglich ist. Ansonsten muss zuvor der Persönlichkeitsrechtsschutz geprüft werden. Das wurde im Urteil des OLG Hamburg in der Sache 7 U 53/07 bestätigt. Beklagtenanwalt Herr Christlieb Klages: Sie sagen, nur auf die Resozialisierung heute kommt es an. Es kommt gar nicht darauf an, ob es damals richtig war. Es gibt ein Aktenzeichen von 2004. Da hat der Kläger um Wiedereröffnung des Verfahrens gebeten. 3 Monate später erschien der Spiegelartikel. Jetzt muss jemand, der auf den Spiegelartikel zeigt, sich verantworten? Wenn Artikel nach 2,5 Jahren herausgenommen werden müssen, dann ist das praktisch die Hölle. Entfremdung von Bildern ... . Ist der Spiegelbericht schon runter? Habe ihn gestern noch gefunden: Wiederaufnahme des Verfahrens. RS: Im Internet finden wir bei Eingabe der Namen der Sedlmeyr-Mörder in das Spiegel-Archiv die folgenden Suchergebnisse:.
SPIEGEL ONLINE - 15.04.2005 (1334 Zeichen) Beklagtenanwalt Herr Christlieb Klages: Er hatte die Presse instrumentalisiert, und jetzt ist das Resozialisierungsinteresse da? Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Wenn Sie solche spekulativen Verfahren haben ... . Stellungnahme ... . Dann sagt der Täter, wir waren es nicht. Es stellt sich die Frage, ob weiter nach der Haftentlassung das namentlich genannt werden darf. Wenn sie sich geäußert haben, heute, dann .. . Beklagtenanwalt Herr Christlieb Klages: Bei neuer Berichterstattung, da sind wir uns einig. Heute in diesem Verfahren geht es aber um Archive. Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Es geht um das Verbot ... . Beklagtenanwalt Herr Christlieb Klages: Ob jemand das herausnehmen muss, darum geht es. Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Um die Anonymisierung geht es. Die dürfen nicht neu verbreiten. Ein Archiv ist eine Neuverbreitung. Beklagtenanwalt Herr Christlieb Klages: Gerichte in Frankfurt, Köln, Berlin sind alle zu anderen Entscheidungen gekommen. Finde das spannend. Der Vorsitzende: ... . Beklagtenanwalt Herr Christlieb Klages: ... . Der Vorsitzende: Wir hatten mal zurück gewiesen. Das OLG hat dann unsere Entscheidung zurück gewiesen. Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Es gibt sehr viele Fälle. Beklagtenanwalt Herr Christlieb Klages: Wir sind im Presseverfahren. Entweder wir lassen es, oder wir gehen weiter. Wenn ich das im Ansatz ... . Der Vorsitzende: Die Tat war 1991. Darf das immer noch vorgetragen werden? Ich will die Nähe rausnehmen. Beklagtenanwalt Herr Christlieb Klages: Wenn es niemanden gibt, der es klären will, mache ich das. Der Spiegel macht es selten. Das betrifft aber alle. Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Ihr Mandant muss das doch nicht ausfechten. Beklagtenanwalt Herr Christlieb Klages: ...mache das rein pragmatisch. Ihr Interesse, muss irgend wann raus sein. Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Urlaubfotos. Einer verkauft diese, und macht ein Archiv daraus. Wollte aber nicht mehr als ein Hobby. Will später Senatsvorsitzender werden. Beklagtenanwalt Herr Christlieb Klages: Habe diesen Fall. ... . Lassen Sie uns laufen, oder wir bitten um eine Entscheidung. Der Vorsitzende: Wir können nur das sagen, was wir vor beraten haben. Soweit sie sich 2004 an die Presse gewandt haben ... . Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Es sind zwei Fälle. Der eine ist schon entlassen. Der Vorsitzende: Der Beklagtenvertreter trägt vor, der Kläger hat sich im Jahre 2004 an die Öffentlichkeit gewandt, um ein Wiederaufnahmeverfahren zu erreichen, und hat die Presse dabei genutzt. Im Nachhinein hat er die Presse ausführlich gelobt. Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Beziehen Sie sich auf beide Protokolle? Anfang 2004 war in der Netzzeitung nur L. Der Vorsitzende: Es geht um das Verfahren 324 O 622/07. Der Beklagtenvertreter überreicht das Urteil von Frankfurt am Main v. 05..10.06. Wollen Sie eine Schriftsatzfrist? Der Klägervertreter erklärt, mit Rücksicht auf ... bitte ich um eine Schriftsatzfrist. Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Weise auf das Parallelverfahren hin. Diese beiden Schreiben sind von Herrn L., nicht von Herrn W. Der Vorsitzende: Der Klägervertreter stellt Anträge aus der Klage vom 05.07.07. Dr. Stopp, wir kennen es ja. Hier steht, bei voller Namensnennung, W. und L,. ohne Vornahme. ... mit der Maßgabe, dass es im Antrag heißen soll, mit voller Nennung des Nachnamens. Beschlossen und verkündet. 1. Der Klägervertreter kann auf den Vortrag bis zum 16.11.07 antworten. 2. Der Termin für die Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 30.11.07, 9:55, im Saal B 335. So hoffen wir. 30.11.07: Der Klage W.W. vs. GoNamic GmbH wird stattgegeben. Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an W. unter voller Nennung des Nachnamens zu berichten. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 7.500,-- und hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschließt: Der Streitwert wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt. 29.07.08: Berufungsurteil 7 U 113/07. Der Berufung des Beklagten wurde stattgegeben. Jetzt kommt 324 O 612/07 W.W vs. GoNamic GmbH Anträge aus der Klage mit der Maßgabe, dass es im Antrag heißen soll, mit voller Nennung des Nachnamens. Beschlossen und verkündet: Der Termin für die Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 30.11.07, 9:55, im Saal B 335. So hoffen wir. Ein schönes Wochenende. 30.11.07: Der Klage von W.W. vs. GoNamic GmbH wird stattgegeben. Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an W. unter voller Nennung des Nachnamens zu berichten. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 7.500,-- und hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar .29.07.2008: Berufungsurteil 7 U 114/07. Der Berufung des Beklagten wurde stattgegeben.
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