BUSKEISMUS

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Bericht
Pressekammer LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 11. Mai  2007

Rolf Schälike - 13.-16.05.07

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 11.05.2007

 

Contergan-Prozesse  -  Vierzig Jahre immer das Gleiche                                 

Volle Pulle. Der Saal war voll. Drei Richtungen waren vertreten.

Die Filmemacher sowie das Fernsehen vertraten die Kunstfreiheit.

Die Kläger vertraten die Zensur auf ihre Art.

Die Dritten wollten einen Dokumentarfilm und kritisierten ebenfalls die Filmemacher. Es waren Zuschauer unter den Conterganbehinderten.

Mit sieben Klagen sollte der Film "Eine einzige Tablette" an diesem Freitag verhindert werden. Niemand weiß, welche Klagen folgen werden.

Drei Widerspruchsverfahren gegen Einstweilige Verfügungen:

324 O 118/07 Grünenthal GmbH vs. Zeitsprung Film + TV  Produktion
Die Entscheidung hören wir am 15.05.07, 12:00 in der Geschäftsstelle.
15.05.07: Die Einstweilige Verfügung wurde aufgehoben.

324 O 130/07 Grünenthal GmbH vs. Westdeutscher Rundfunk. Anstalt des öffentlichen Rechts
Die Entscheidung hören wir am 15.05.07, 12:00 in der Geschäftsstelle
15.05.07: Die Einstweilige Verfügung wurde aufgehoben.

324 O 147/07 Grünenthal GmbH vs. EOS Entertainment
Die Klage zog Grünenthalanwalt Dr. Dünnwald wegen fehlender Passivlegimitation zurück.

Vier Hauptsacheverfahren

324 O 282/07 Grünenthal GmbH vs. Westdeutscher Rundfunk. Anstalt des öffentlichen Rechts
Die Entscheidung hören wir am 20.07.07, 9:55, im Gerichtssaal.

324 O 281/07 Grünenthal GmbH vs. Zeitsprung Film + TV  Produktion
Die Entscheidung hören wir am 20.07.07, 9:55, m Gerichtssaal.

324 O 906/06 Schulte-Hillen vs. Zeitsprung Film + TV  Produktion
Die Entscheidung hören wir am 20.07.07, 9:55, im Gerichtssaal.

324 O 907/06 Schulte-Hillen vs. Westdeutscher Rundfunk. Anstalt des öffentlichen Rechts
Die Entscheidung hören wir am 20.07.07, 9:55, im Gerichtssaal.

Der Vorsitzende Richter Andreas Buske:

Wir halten die von uns getroffenen Entscheidung nach wie vor für richtig.

Es ist inzwischen die Zeit vergangen. Die Grundlage hat sich verändert.

Wir haben strafbewehrte Unterlassungserklärungen, die wir damals nicht hatten.

Wir haben den Vor- und den Nachspann, den wir damals ebenfalls nicht hatten.

Wir haben den Film bei der Akte, was zur Überlegung führt, dass wir den Film zu Grunde legen müssen.

Meinen, dass es nach wie vor auffällige  Parallelen zwischen Wahrheit und Film gibt.

Name Cathrin ... . Die Geschichte mit der Schublade ... .

Kann mich nicht richtig erinnern ... . Das Gespräch in dem Kreißsaal.

Das deutet auf die Detailtreue hin.

Für die Beklagte spricht, dass der Zuschauer die Details nicht kennt.

... .

Stellungnahme des Herrn Pleitgen, die eingespielt wird ... .

Wir finden, wie das OLG ... . Wobei das OLG Richter zu einer anderen Bewertung gekommen sind.

Fiktion ... . Betonung viel zu viel ... .

Finden nach wie vor Punkte, die persönlichkeitsrechtliche Relevanz haben. Keinesfalls sind das Korinthe.

Die Geschichte mit dem Herrn Spieß.

Drei Jahre muss ich durchhalten, dann seid ihr ohnehin raus.

Wir sind uns nicht sicher, ob das nicht reicht.

Habe die OLG-Entscheidung gelesen. Ob wir dem Kläger Recht geben und das HansOLG entscheiden lassen, wissen wir noch nicht.

Das macht es nicht leichter.

Auf den Zuschauer abzustellen ... .

... persönlichkeitsrechtsverletzend ... .

Das wäre das, was wir einleitend zu sagen haben.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Wer zuerst?

Der Vorsitzende:

Ich.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Wie wollen wir vorgehen? Alle gemeinsam? Oder die einzelnen Verfahren getrennt?

Der Vorsitzende:

Wir wollten eine Gesamtbetrachtung voranstellen.

Danach bei EOS die Passivlegitimation diskutieren.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Überraschend ist es nicht, was Sie sagten.

Es gibt drei unterschiedliche Felder, über die zu reden ist.

Zuerst stellt sich die Frage: Kommt dem Film dokumentarischer Charakter zu?

Ihre [Herr Buske] Zweifel kann ich nicht aus der Welt schaffen.

Es gibt die Anregung des HansOLG sowie das Gutachten von Prof. Spangenfeld.

Danach erkennt der Zuschauer, dass der Film einen historischen Vorgang beschreibt, ohne die Details zu dokumentieren. Das tut der Film als Spielfilm, fiktional.

Wenn man daran zweifelt; einen Vorspann haben wir schon.

Das hatten wir in der ersten Instanz angeboten. Wenn das nicht genügt, hier der Kammer ... .

Auf Vorschlag von Frau Dr. Raben gibt es einen Vorspann 30 Sekunden vor dem Film und einen Nachspann ebenfalls 30 Sekunden nach dem Film.

Die Gründe für den Eindruck bei den Zuschauern, dass sie einen Dokumentarfilm erhielten, sind ausgeräumt.

Der zweite Komplex betrifft die möglichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen von Schulte-Hillen sowohl in der Person von Paul Wegener als auch Schreiber.

Wir dürfen nicht in die Erkenntnisfalle geraten, dass wir alles, was wir sehen, auf diese Person projizieren.

Schulte-Hillen ist Urbild von Paul Wegener.

Das ist erkennbar für die, welche seine Biografie oberflächlich kennen. Aber es ist erkennbar, dass er es nicht ist.

Bekannt ist, dass er einen contergangeschädigten Sohn hat.

Wenn er in der erkennbaren Verfremdung erscheint, stellt sich die Frage, ob sich das persönlichkeitsrechtsverletzend auswirkt?

Verfremdung -> Entstellung und danach verbieten, das geht nicht.

Auch, wenn wir zur These kommen, dass Schulte-Hillen gesehen wird, ist das nicht zu verbieten.

Schulte-Wegener ist der positive Held.

Da kann man nicht zu einer Verurteilung kommen.

Der ergänzende Vor- und Nachspann war der Kammer nicht bekannt.

Die abgegebenen Unterlassungserklärungen waren nicht Gegenstand des Filmes.

Die Kammer vergibt sich nichts, wenn sie dem HansOLG folgt.

Der dritte Komplex betrifft das Unternehmenspersönlichkeitsbild für Vorgänge vor vierzig Jahren.

Grünenthal wird genannt. Das HansOLG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das, was ... wird, fiktional erfunden ist.

Für den, der daran zweifelt, wird es durch den Vor- und Nachspann deutlich gemacht.

... .

Historisches Tun. Privatdetektiv Jahnke.

Was den Unternehmenspersönlichkeitsschutz heute betrifft, so ist zu sagen, dass keiner mehr aktiv im Unternehmen tätig ist. Vermutlich lebt keiner mehr.

Wir müssen alle Punkte durchgehen.

Privatdetektiv beim Mittagessen. Frau Dr. Raben sagte, das geht zu weit.

Damit können wir leben.

Das OLG hat überzeugend dargelegt, weshalb der Unternehmenspersönlichkeitsschutz nicht anliegt.

Verjährung ist dabei wichtig. Darüber mag man sich ärgern.

Schon List hat gesagt, dann würde sich eine Strafverteidiger strafbar machen, wenn er auf Verjährung pocht.

Das Spielen auf Verjährung ist kein Unrechtverhalten.

Es liegt keine Unternehmenspersönlichkeits-Rechtsverletzung vor, erst recht nicht die Verteidigungsstrategie.

Grünenthal bestreitet [vieles], aber es ist historisch wahr.

... . Grünenthal hat damals auf Verjährung gespielt.

Diese Passage ist historisch wahr. Durch zwei der ermittelnden Staatsanwälte ist das belegt.

Die Zahlung einer Entschädigungssumme war Bedingung für die Einstellung des Verfahrens durch das Landgericht Aachen. Der gezahlte Beitrag war damals der höchste für die Wirtschaft.

Die Rolle von Spieß - Gewissensbisse.

Der Zuschauer nimmt nicht wahr, dass das stimmt.

Niemand nimmt an, dass es interne Protokolle gibt.

Spieß ist eine fiktive Figur, in der Firma positiv besetzt.

Jeder Zuschauer erkennt, dass das keine historische Figur ist. Die Figur ist der Spielfilmhandlung geschuldet.

Keiner nimmt an, dass es Spieß gegeben hat. Es wird klar, dass er eingeführt wird.

Den dokumentarisch zu nehmen, wo er unter Druck gesetzt wird, ist abwegig.

Drittens, handelt es sich um ein Kunstwerk.

Im Zweifel ist für die Kunst zu entscheiden und nicht dagegen.

Beklagtenanwalt Herr Michael Fricke:

... . Was sind die Signale?

Die Schmucknadel als Parallele zum historischen Geschehen?

Die Schmucknadel wird eingeführt. Diese geht verloren. Ist doch klar, dass das keine historische Begebenheit ist.

Das mit der Schmucknadel leuchtet mir am wenigsten ein.

Die Schmucknadel ist ein klassisches Symbol der Fiktionalität.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Zur Schmucknadel.

Viele Vertriebene haben versteckt Schmuck mitgenommen. Das ist vollständig normal. Entschuldigen Sie mich, es ist ein banaler Vorgang.

Beklagtenanwalt Herr Michael Fricke:

Es ist eine zentrale Einführungsszene.

Auch die anderen Szenen sind nicht so ... .

Der Vorsitzende:

5.1. bis 5.3 sind miteinander zu klären.

Ob nun bei allem, was wir da so entschieden haben, wir heute so entscheiden würden ... ?

Aber einiges würden wir auch heute verbieten.

Jetzt sind Sie, Herr Dr. Grünwald, dran.

Klägeranwalt Herr Dr. Grünwald:

Wir sind mit dem Urteil des Oberlandesgerichts nicht zufrieden.

... .

Man muss sich fragen: wie geht man heran?

... . Die Zuschauer erkennen ... .

Das OLG, welches Ihnen näher gekommen ist als uns, kann nicht entscheiden, was ist die Wahrheit, was ist Fiktion?

... .

Das OLG sagt, es ist ein Spielfilm.

Wir haben nie behauptet, es sei ein Dokumentarfilm.

Ob ich einen Unterlassungsanspruch habe, hängt davon ab, ob er sich das bieten lassen muss.

Ich muss erstmal prüfen wie viel Wahrheit schlägt mir entgegen.

Spielfilm. Und alles per se gehört uns, geht nicht.

Wir haben das getan und angesehen: Wie viel Wahrheit schlägt uns entgegen:

- Firma Grünenthal wird genannt.

- Der historische Vorgang Contergan wird genannt.

Jetzt stelle ich die Frage, gibt es andere Übereinstimmungen?

Prozentrechnung kann angesetzt werden. Wie viel bleibt für die Fiktion?

Nicht viel.

Was wird dem Zuschauer vermittelt?

Wie bringe ich die künstlerische Verfremdung ins Spiel?

Muss ich? Kann ich nicht.

Der Film ist zu achtzig Prozent wahr.

Das kann ich künstlerisch nicht mehr verfremden.

Man kann nicht mehr sagen: Der Zuschauer erkennt, was wahr und was unwahr ist.

Der Zuschauer sagt: Da ist soviel Wahrheit drin, da ist auch diese Szene wahr.

Es stellt sich die Frage: Muss sich das der Kläger gefallen lassen?

Wenn man das OLG-Urteil liest, sieht man, wie das OLG sich bemüht: dort wird man vermuten ... dort eher vermuten ... .

Ich habe Frau Dr. Raben gesagt: Sie wissen, was wahr und was unwahr ist; das haben wir dargelegt. Sie können das nicht einschätzen.

Zum Vor- und Nachspann.

Der Zuschauer sieht zwar die Wahrheit, muss aber denken, das sei nicht die Wahrheit.

Das BGH sagt, ein allgemeiner Vorspann, dass alles ausgedacht ist, genüge nicht.

Zur Frage der abgegebenen Unterlassungserklärungen.

Ich kann juristische Spitzfindigkeiten abgeben, was wir auch tun werden.

Es gibt mehrere Verbreitungsmöglichkeiten:

- Drehbuch

- Rohschnitt

Man kann nicht sagen, das Drehbuch ist nicht schon verbreitet, es gebe keine Wiederholungsgefahr.

Es geht um die Erstbegehungsgefahr, da benötige ich die strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Wir werden das dokumentieren.

Zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

Das, was Prof. Hegemann vorgetragen hat, ist falsch.

Beispiel: Eine Privatperson hat die Intimsphäre. Wenn sie diese nicht öffnet, so ist sie geschützt.

Bei den Unternehmen ist es anders. Das Unternehmen hat den Markt ... .

Das Unternehmen kann nicht sagen, darüber dürfen sie nicht berichten.

Das Unternehmen sagt: Sie dürfen, es muss nur wahr sein.

Die Vorgänge haben nicht an Aktualität verloren. Wir widersprechen. In den Schriftsätzen schrieben Sie, die Firma muss ... .

Zum Komplex, dass interne Vorgänge fiktiv sind. Das hat auch Frau Raben gesagt.

Wieso?

Wir sagen nicht, der Satz hat anders gelautet. Die Sachinformation ist anders, sagen wir.

Frau Raben sagt, es ist nicht anzunehmen, dass das dokumentiert ist.

Dazu gibt es verschiedene Aspekte, das den Personen in den Mund zu legen.

Zur Verjährung, in welche sich die Mitarbeiter von Grünenthal flüchten wollten, finde ich eklatant.

Die Tür klappt zu, und erledigt.

Man versucht zu verzögern, dann ist das nicht o.k.

Die absolute Verjährung drohte nicht.

Wenn ich das aber dem Zuschauer vorlege, dann ist es eine Unwahrheit.

Man kann sagen, dass der Film mit Personen gemacht wurde.

Wieso kann der Zuschauer erkennen, dass das mit der Drohung, er könne den Lebensabend mit Sozialhilfe verbringen, eine Fiktion ist?

Es ist ebenfalls ein Unwerturteil.

Klägeranwalt Schulte-Hillen:

Ich möchte eine Erklärung abgeben.

Der Vorsitzende:

Jetzt oder am Schluss?

Klägeranwalt Schulte-Hillen:

... .

Noch heute wird nicht bestritten, dass Schulte-Hillen Urbild ist.

Urbild wird zum Typus umgestaltet.

Damit kann das OLG auf viele Typen ... .

Es gibt Schnittmengen.

Alle haben Eltern. Der Anwalt, der das Verfahren geführt hat.

BGH fragt: Wie stark sind die Merkmale?

Da spielt die Brosche, die Nadel eine Rolle.

Die Mutter hat die Nadel verloren; kann das dem Vater gar nicht sagen.

... . Sechstausendzweihundert hat es davon gegeben, haben wir gehört.

Das haben wir nicht angezweifelt. Hier kann es nur Einer sein.

Vergleich wurde unterschrieben von Herrn Schreiber.

Zuruf aus der Zuschauermenge:

Stimmt nicht, was Sie sagen. Das betrifft die Stiftungs-Entstehung.

Klägeranwalt Schulte-Hillen:

Der Film hält sich an historische Fakten. Dann ist das der Maßstab.

Dann muss ich mich auch an diesen Maßstab halten.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Interessant, dass wir uns beide auf die BGH-Entscheidung berufen; und zwar unterschiedlich.

Sie sagen, wenn in der Esra-Entscheidung verboten, dann auch Contergan verboten.

Esra ist ein höchstpersönlicher, höchstintimer Vorgang, bei dem der Autor das an die Öffentlichkeit zerrte.

Es waren bizarre Sexpraktiken ... Mutter ... .

Hier haben wir einen ganz anderen Fall. Vergleichbar mit Buddenbrooks.

Wir habe es hier mit einer spielfilmmäßigen historischen ... zu tun.

Ihre These, dass das Erkennbare sich auf Null reduzieren muss, ist falsch.

Jedermann historisch bekannte Stoffe können demnach nicht zum Gegenstand fiktionaler Darstellung gemacht werden.

Es gibt den Film über den Untergang der Reichskanzlei. Natürlich ist das historisch Frau Jung.

Macht das historische Geschehen zum Dialog.

Natürlich ist es erfunden.

Es ist die künstlerische Zutat, eine notwendige Zutat, um einen solchen Stoff künstlerisch darzustellen.

Wenn man Ihrer These, Herr Dünnwald folgt, dann gibt es nur noch Dokumentarfilme.

... bei der Aufklärung  ... .

Der Leser begreift, wo der Autor das historische Geschehen im höheren Sinn, das Typische ausarbeitet.

Man nimmt den Autor nicht in Anspruch.

Nur so konnte die Zensur abgeschafft werden.

Das erklärt auch die Diskrepanz.

Ja, der Film hat den Anspruch, an historische Ereignisse anzuknüpfen.

Der Film hat nicht den Anspruch, dokumentarisch zu sein.

Das ist mir aufgestoßen, erlauben Sie mir das, Herr Buske, wo Sie mit einem halben Satz sagten, dass Thalidomide nicht das selbe sind wie Embryonalschädigungen.

Es wurde im Februar 1961 mitgeteilt, dass Schädigungen auftreten können.

Bis Oktober 1961 hat das Unternehmen alles unternommen, um die eigenen Mitarbeiter zu täuschen ... die Vertriebsmitarbeiter.

Keine Mutter hätte die Tablette geschluckt.

Die Firma war gegen Rezeptpflicht.

Klägeranwalt Herr Dr. Grünwald:

Das wird aber nicht dargestellt.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Im Februar 1961 kam das erste Signal.

Esra, auf die wir uns beide berufen, muss unterschiedlich gelesen werden.

Zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

Natürlich wird Grünenthal wahrgenommen. Dass das Unternehmen erkannt wird, wird nicht bestritten.

Das muss das Unternehmen hinnehmen.

Degussa hat das Zyklon-Gas geliefert. darf Spray für das Holocaust-Denkmal in Berlin liefern.

Gleichwohl müssen es die Mitarbeiter von Degussa hinnehmen, dass die Verstrickung diskutiert wird.

Betrifft aber die heutigen Mitarbeiter nicht. Auch wenn großer Mist dabei gesagt wird.

Beklagtenanwalt Herr Michael Fricke:

Zu Esra nur kurz.

Den Anspruch, den Sie konstruieren wollen nach absoluter Wahrheit, ist bei Esra nicht so.

Die Erkennbarkeit führt nicht zur Wahrheitstreue.

Es führt zur Persönlichkeitsverletzung.

Sie wollen die absolute Wahrheitstreue.

Klägeranwalt Herr Dr. Grünwald:

Sie bringen so viel Wahrheit, dann Estra.

Esra ist 2005, 2006, weit nach der Aufklärung.

Ich gehe zwei Schritte wie Sie, aber andere.

Bei diesem Film ist es nicht möglich zu unterscheiden. Wir greifen nicht jede Kleinigkeit an. Alle Sachen sind rundbar.

Das Gericht muss entscheiden: Sind diese Persönlichkeitsrechtsverletzungen schwerwiegend oder nicht.

Beklagtenanwalt Herr Michael Fricke:

Bei Kunstfreiheit liegt die Latte immer noch hoch.

Bitte das zu berücksichtigen, bei aller Freiheit, welche die Kammer hat.

Klägeranwalt Schulte-Hillen:

Wir haben keine Zensur.

Wenn die Betroffenen hier sitzen, dann ist das keine Zensur.

Der Film "Queen". Die nehmen im Prinzip dazu keine Stellung.

Wir sitzen hier nicht über der Zensur, sondern über dem Persönlichkeitsrecht.

Sie hätten irgendeine Familie nehmen können für den Film über diesen Prozess.

Sie haben aber identifizierbare Personen genommen.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Wenn wir einen Film über 1989 machen: Staatsrat, Bundesministerium, andere Namen und die internen Auseinadersetzungen über den Zehn-Punkte-Plan.

Dann wird der Dialog Kohl-Thacher verboten.

Klägeranwalt Schulte-Hillen:

Wenn Sie sagen, dass die Ehe da kaputt gemacht wurde, würde sich Kohl wehren.

Gerade darum geht es uns.

Kohl würde sich nicht wehren. Diestel, Gysi, Stolpe, Modrow und Merkel würden sich vermutlich wehren. [RS]

Der Vorsitzende:

Wir müssen die Entscheidung richtig tragen. Die Entscheidungsgründe haben sich verändert.

So ist es.

... dass die Parteien nicht streitig ... nicht so problematisch zu ändern im Film ... anzupassen.

Schlagen vor, den Namen Grünenthal zu ändern in ... .

Damit ist nicht ansatzweise gesagt, dass auch alles andere durchzuwinken ist.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Interessant, dass Sie dazu unter ... gestörter Verhältnis hatten.

Unser Kind wird nie ein richtiges Leben führen.

10: Verbieten Sie. es wird nicht dargestellt.

Paul Wegener wird nicht unterstellt ... .

Wie kann meine Tochter einen Partner finden ... und das 1965?

Richter Dr. Korte:

Müssen finden, was Schulte-Hillen besonders belastet.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Wir haben Zeit. Nötigenfalls das ganze Wochenende.

Der Vorsitzende:

Wir auch.

Richter Dr. Korte:

Wenn Grünenthal umbenannt wird in Contergan AG?

Klägeranwalt:

Contergan AG ist zu nah.

Richter Dr. Korte:

Den Namen des Medikaments wird man schwer verbieten können.

Es wird kaum einen Zuschauer geben, der die Schädigungen sieht, und das nicht mit Contergan verbindet.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Äußere mich dazu nicht. Möchte von der Gegenseite etwas hören.

Den Namen zu ändern, haben wir vor der OLG-Verhandlung vorgeschlagen.

Wurde abgelehnt.

OLG wollte sofort verkünden. Sie, Herr Dünnwald, sind vom Hocker gesprungen.

Wollten sich vergleichen, und Verkündung erst in drei Wochen haben.

Wir haben den Hörer genommen. Sie waren jedoch in Amerika.

Dann gab es von uns den letzten Versuch. Ihrerseits kam die Presseerklärung von Grünenthal und eine Einstweilige Verfügung.

Sie [Herr Korte] können Vorschläge unterbreiten.

Bin gespannt zu hören, was die Gegenseite dazu sagt.

Klägeranwalt Herr Dr. Grünwald:

Brauchen nicht zu unterbreiten.

Ich habe Sie am Wochenende angerufen. Möchte nicht sagen, was Sie geantwortet haben. Es ist Privatsphäre.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Es ist nicht erlaubt, mit dem Handy zu telefonieren.

Da Sie hier sitzen und der Vorschlag des Gerichts nicht unerwartet kommt, möchte ich ein Signal bekommen, ob Sie überhaupt bereit sind.

Klägeranwalt Herr Dr. Grünwald:

Nicht hier, sondern im Rahmen eines Pakets.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

In Form von Einstweiligen Verfügungen? Das meinen Sie, ist ein Vergleich?

Klägeranwalt Herr Dr. Grünwald:

Sie [Her Buske] sehen, so kommen wir nicht weiter.

Wir würden erst mal ... .

Der Vorsitzende:

Wie soll es weiter gehen?

Wir machen eine Entscheidung. Der Antragsgegner geht in Berufung.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Nur in zwei Tagen alles vorbereiten.

Dann wird das passieren. Nicht mit Sicherheit. Aber das HansOLG wird entscheiden, wie wir vermuten.

Damit können wir gehen.

Klägeranwalt Herr Schulte-Hillen:

Frau Dr. Raben hat persönlich ... .

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Frau Dr. Raben hat alle Verbote aufgehoben.

Klägeranwalt Herr Schulte-Hillen:

Herr Hegemann ist verbittert.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Überhaupt nicht. Bin ein fröhlicher Mensch.

Der Vorsitzende:

Drehen uns im Kreis.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Dreimal gab es Anregungen zum Vergleich. Der Copyladen ist reich geworden.

Die fünfhundert Seiten müssen kopiert werden.

Klägeranwalt Herr Dr. Dünnwald:

Sie müssen anerkennen, dass wir eine prozessuale Position verbreiten: Namen raus, und dann geht es.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Vor- und Nachspann. Wenn Ihnen das nicht passt, dann dicker, größer, mehr. Sagen Sie was.

Firmennamen-Änderung?

Keine Name des Medikaments?

Wir sind hier nicht bockig, wie kleine Kinder.

Jetzt muss was von Ihnen kommen.

Klägeranwalt Herr Dr. Dünnwald:

Damals haben Sie das so einseitig getan.

Wir haben Frau Dr. Raben gesagt, wir können sie nicht zwingen, das nicht zu tun.

Der Vorsitzende:

Es ist egal, wer auf der Bremse gestanden hat.

Aber es muss für die Klägerseite nicht neu sein, die Idee.

Sie können beraten.

Klägeranwalt Herr Dr. Dünnwald:

Habe gesagt. Es ist ein gangbarer Weg, aber im Paket.

Der Vorsitzende:

Kein gangbarer Weg. Sie wollen mehr haben.

Klägeranwalt Herr Dr. Dünnwald:

Wir möchten, dass das wahrheitsgemäß ... .

Der Vorsitzende:

Gut. Dann geht es an die einzelnen Verfahren.

324 O 906/06 Schulte-Hillen vs. Zeitsprung Film + TV  Produktion

Anträge.

Schriftsatzfristen

Die Entscheidung hören wir am 20.07.07, 9:55 im Gerichtssaal

324 O 907/07 Schulte-Hillen vs. Westdeutscher Rundfunk. Anstalt des öffentlichen Rechts

Anträge.

Schriftsatzfristen

Die Entscheidung hören wir am 20.07.07, 9:55 im Gerichtssaal

324 O 281/07 Grünenthal GmbH vs. Zeitsprung Film + TV  Produktion

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Da ist noch was mit 75 Seiten. Ist das richtig?

Möchte das als verspätet zurückweisen, ohne eine Zeile gelesen zu haben.

Klägeranwalt Herr Dr. Dünnwald:

Sie brauchen gar nichts zu sagen.

Der Vorsitzende:

Wir haben heute nur den ersten Termin.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Beantrage ohne Erklärungsfrist.

Sie werden einschätzen, wie lange ein normaler Mensch braucht, darauf zu erwidern.

Klägeranwalt Herr Dr. Dünnwald:

... .

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Wenn kein neuer Sachverhalt, dann ... . Sagen wir sicherheitshalber drei Wochen.

Der Vorsitzende:

Wir bemühen uns, ausführlich und umfassend das zu erörtern.

Anträge werden gestellt.

Schriftsatzfristen.

Die Entscheidung hören wir am 20.07.07, 9:55 im Gerichtssaal

 

324 O 282/07 Grünenthal GmbH vs. Westdeutscher Rundfunk. Anstalt des öffentlichen Rechts

Anträge werden gestellt.

... sowie aus dem Schriftsatz vom 11.05.07 auf Seite 77 ... .

Schriftsatzfristen.

Die Entscheidung hören wir am 20.07.07, 9:55 im Gerichtssaal

324 O 118/07 Grünenthal GmbH vs. Zeitsprung Film + TV  Produktion

324 O 130/07 Grünenthal GmbH vs. Westdeutscher Rundfunk. Anstalt des öffentlichen Rechts

Haben Sie noch was?

Klägeranwalt Herr Dr. Dünnwald:

Ja, sieht so gefährlich aus.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Hätten Sie nicht zwei Wochen vorher geben können?

Es ist absurd.

Klägeranwalt Herr Dr. Dünnwald:

Wollte nicht ... .

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Wenn Sie mir sagen, dass da kein neuer Vortrag ist ... .

Ansonsten muss ich unterbrechen, und siebzig Seiten lesen.

Klägeranwalt Herr Dr. Dünnwald:

Kann ich nicht erklären, habe auch nicht im Kopf.

Der Vorsitzende:

Was machen wir zu EOS? [324 O 147/07]

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Es sind prozessuale Themen.

Habe einen Schriftsatz. Den habe ich dem Kläger vorab gefaxt.

Bei den Beklagten zu 2 und 3. gibt es keine Erstbegehungsgefahr.

Das Material ist noch nicht herausgegeben an die Beklagten.

Wir sind die Verbreiter. Das begründet nicht die Erstbegehungsgefahr.

Es fehlt auch Anspruch auf Dringlichkeit.

Wann haben Sie den Film gesehen?

Am 22.02.07 war der Antrag auf den Erlass einer Einstweiligen Verfügung.

Am 10.01.07 wurde der Film am EOS übergeben.

Klägeranwalt Herr Dr. Dünnwald:

Die Dringlichkeit besteht.

Am fünfzehnten, habe ich gesagt.

Jetzt kriegen Sie die Eidesstattliche Versicherung, wann der Film angeschaut wurde.

EOS ... ist Coproduzent.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Es sind unterschiedliche Firmen. Es gab eine Umfirmierung.

... .

Klägeranwalt Herr Dr. Dünnwald:

Dann sind alle Ihre Ankündigungen falsch.

Können Sie eine Eidesstattliche Versicherung abgeben?

Der Vorsitzende:

Da nehmen wir die Schriftsätze.

Der Antragsgegner übergibt den Schriftsatz vom 09.05.07, welchen er vorab dem Antragsteller gefaxt hat.

Würde gern unterbrechen. Wir müssen uns kurz beraten.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann nach Wiedereintritt der Richter:

Zu 147 und den strittigen Fragen möchte ich eine Erklärung abgeben.

Am 08.12.2005 ist EOS Entertainment ... aus dem Produktteam ausgeschieden.

Ich weise darauf hin, dass die Anlage des Antragstellers Ast21 vom 02.11.05 ist, und damit überholt.

Im Online-Auftritt von April 2006 ist EOS nicht zu ermitteln.

Der Film wurde an EOS nicht verkauft. Damit gibt es keine Begründung für die Erstbegehung.

Das ist wie mit dem Kioskbesitzer, welcher eine "Bild"-Tafel am Kiosk zu stehen hat.

Der Trailer besteht aus Material, welches nicht streitig ist.

Der Vorsitzende:

Sollen Anträge gestellt werden?

Dürfen wir am nächsten Freitag im Tenor verkünden?

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Ich möchte nicht eine vollstreckbare Verfügung haben.

Danach vergehen drei Monate, ehe das Urteil begründet wird.

Sie müssen verstehen, dass ich in dieser Frage etwas sperrig bin, wenn Sie den Tenor verkünden.

Der Vorsitzende:

Nehmen wir an, wir wollen am Freitag die Einstweilige Verfügung erlassen ohne Begründung.

Es ist eine Woche.

Können wir uns vergleichen auf Dienstag?

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Gucke auf meine Mandanten.

Weil wir friedenssüchtig sind, ja.

Der Vorsitzende:

Der Antragsteller stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 21.02.07.

Der Antragsgegner beantragt, die Einstweilige Verfügung zurückzuweisen.

Beschlossen und verkündet:

Im Einvernehmen mit den Parteivertretern erfolgt die Verkündung im Tenor am Dienstag, den 15.05.07, 12:00 im Raum 332

Wir wollen den Antrag zurückweisen.

Müssen das nur Dienstag tun.

Richter Herr Dr. Korte:

Was Beta betrifft, haben wir nicht nur das Bild.

Damit ist Antragsgegner zu 3 passiv nicht legitimiert.

Klägeranwalt Herr Dr. Dünnwald nach Beratung:

Ich nehme den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurück.

Der Vorsitzende diktiert:

Nach Wiederaufnahme der Verhandlung erklärt der Klägeranwalt, ich nehme den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurück.

Vorgelesen und genehmigt.

Der Antragsgegner beantragt, dem Antragssteller die Kosten aufzuerlegen.

Beschlossen und verkündet:

Die Kosten des Verfügungsverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert des Verfügungsverfahrens beträgt 150.000,00 EUR.

Sie haben drei Antragsgegner.

Es ist ein ganz neues Gefühl, einen Streitwertbeschluss zu fassen.

Damit war die Sacher 324 O 11/07 erledigt. [RS]

Der Vorsitzende:

... ganz durch die Sache 324 O 118/07 und 324 O 130/07

In beiden Sachen habe ich 75 Seiten erhalten.

Klägeranwalt Herr Dr. Dünnwald:

Habe mir einfach die Mühe gemacht, alles .... zusammenzufassen.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Lesen wir jetzt. Bin verblüfft.

Gerade wussten Sie nicht ... .

Richter Herr Dr. Weyhe diktiert:

Der Klägervertreter überreicht zu Sache 324 O 130/07 Schriftsatz vom 11.05.07.

Der Klägervertreter überreicht zu Sache 324 O 118/07 Schriftsatz vom 11.05.07.

Der Vorsitzende:

Müssen wir eine kleine Lesepause einlegen.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Tut mir leid, im Verfügungsverfahren wird ein kurzer Schriftsatz mit Verweis aufs Hauptverfahren ... .

Der Vorsitzende:

Wir haben die folgenden Möglichkeiten:

- Setzen neuen Termin an.

- Dann haben wir auch noch die Hauptsacheklagen bekommen. Kennen Sie noch nicht. Es kommen die Hauptsacheverfahren.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Hätten gern das Verfügungsverfahren weg.

Es sei den, Sie machen einen Termin zum Hauptsacheverfahren.

Geht aber nicht. Hier ist die Verfügung in der Welt.

Weiterer Termin im Verfügungsverfahren.

Sind Sie gebunden an Freitag?

Der Vorsitzende nickt.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Wenn der Herr Dünnwald erklärt, die 75 Seiten enthalten keinen neuen Vortrag, dann können Anträge gestellt werden.

Klägeranwalt Herr Dr. Dünnwald:

Erstbegehungsgefahr.

Ich weiß nicht, was für Sie neu ist, was nicht.

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Sie kennen Ihren Schriftsatz. Wir müssen an den Film ... .

Richter Herr Dr. Korte:

Wenn wir das Hauptsacheverfahren auf den 25. Mai machen?

Klägeranwalt Herr Dr. Dünnwald nach Beratung:

Möchte kurz unterbrechen.

Fünf Minuten unterbrechen.

Wir lesen quer.

Der Vorsitzende:

Sollen wir dann verkünden?

und diktiert:

Die Sach- und Rechtslage wurde umfassend und ausführliche erörtert.

Die Verhandlung wird kurz unterbrochen.

Die Beklagtenanwälte Herr Michael Fricke und Jan Hegemann lesen die fünfundsiebzig Seiten

Der Vorsitzende nach Wiederaufnahme der Verhandlung:

Wollen Sie etwas erklären?

Beklagtenanwalt Prof. Jan Hegemann:

Beim flüchtigen Durchlesen stelle ich zwei Sachen fest:

- Es gibt einen neuen Vortrag: Drehbuch begründet die Erstbegehungsgefahr ... .

Wir kommentieren dazu die Entscheidung des Landgericht von 1971.

Wir können Anträge stellen.

Beide Punkte gehen beim OLG durch, so dass Frau Dr. Raben keine Sekunde benötigt ... .

- Die Verhandlung 1984, danach 100 Millionen ... .

Das ist schon entschieden, so dass es für das OLG unproblematisch werden wird. Sie [Herr Buske] können zurückweisen.

Der Vorsitzende:

Mit den Partei-Vertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert.

Anträge werden gestellt.

Beschlossen und verkündet:

Im Einvernehmen mit den Partei-Vertretern wird der Termin für die Verkündung einer Entscheidung festgesetzt auf Dienstag, den 15.05.07, 12:00, Raum 332.

Dann haben wir noch die 324 O 130/07

Mit den Partei-Vertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert.

Anträge werden gestellt.

Beschlossen und verkündet:

Im Einvernehmen mit den Partei-Vertretern wird der Termin für die Verkündung einer Entscheidung festgesetzt auf Dienstag, den 15.05.07, 12:00, Raum 332.

Was bleibt?

Ein schönes Wochenwende.

15.05.07: 324 O 118/07  Es ergeht ein Urteil:  Die Einstweilige Verfügung vom 07.03.2007 wird aufgehoben.  Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

324 O 130/07 Es ergeht ein Urteil.: Die Einstweilige Verfügung vom 07.03.2007 wird aufgehoben, und der ihr zu Grunde liegende Antrag zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Richter Herr Dr. Weyhe begründet kurz:

In Anbetracht der uns vorliegenden neuen Tatsachen und dem ausführlichen Vor- und Nachspann, der hier in Rede stehenden [Passagen, wurde entschieden], dass die  Kunstfreiheit  gegenüber den Persönlichkeitsrechten, für die die Antragsstellerin streitet, überwiegen kann.

Es liegt eine Presseerklärung in der Pressestelle vor.

In der Pressestelle angekommen, mussten wir feststellen: Eine Presseerklärung liegt nicht vor. Nach einem Telefonat mit dem Vorsitzenden Richter gibt die Pressestelle die folgende Erklärung ab:

„Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wiegt nicht so schwer als das die Kunstfreiheit zurücktreten müsste.“

Der Stand von der Sicht der Beklagten:  Die Verfügungen sind jetzt mit Ausnahme der beiden eher marginalen Stellen, die auch das OLG beanstandet hatte, aus der Welt.
Insoweit wird der Film geändert. Einen vollstreckbaren Titel gibt es deshalb zur Zeit nicht mehr, und der Film ist frei. Die Hauptsachenklagen werden jedoch noch lange Zeit alle Beklagten beschäftigen.

18.04.08: Zu den vier Hauptsacheverfahren ergingen abweisende Urteile.        

Hanseatisches Oberlandesgericht

Gerichtspressesteife

18. April 2007

„Conterqan-Film"

Landgericht Hamburg weist vier Hauptsacheklagen ab.


Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat in den Hauptsacheverfahren zu dem Film „Eine einzige Tablette" zwei Klagen der Firma Grünenthal GmbH und zwei Klagen von Schulte-Hillen gegen die Firma Film + TV Produktion GmbH bzw. den WDR als unbegründet abgewiesen (Az: 324 O 281/06, 324 O 282/06, 324 O 906/06 und 324 O 907/06). Die Kläger begehrten das Verbot diverser Szenen des Films bzw. des zugrundeliegenden Drehbuchs.

Die Kammer hat erklärt, sie wolle in dem mittlerweile eingetretenen Verfahrensstadium der Sichtweise, die das Hanseatische Oberlandesgericht in den vorangegangenen Verfügungsverfahren vertreten habe, nicht mehr entgegentreten. Dabei sei in die Gesamtabwägung zum einen einzubeziehen gewesen, dass insbesondere durch die strafbewehrte Verpflichtung der Beklagten zur Ausstrahlung eines Vor- und Nachspanns der fiktive Gehalt des Films deutlicher hervorgehoben worden sei, so dass in der Rechtsgüterabwägung dem Persönlichkeitsschutz der Klägerseite geringeres Gewicht zukomme. Zum anderen sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Beklagten hinsichtlich solcher Drehbuchszenen, die von der Kammer als besonders schwerwiegende Verletzungen des Persönlichkeitsrechts der Klägerseite angesehen worden seien, mittlerweile freiwillig Unteriassungserklärungen abgegeben bzw. auf eine filmische Umsetzung dieser Szenen verzichtet hätten.

Vorausgegangene Einstweilige Verfügungsverfahren


Den vier Klagen in der Hauptsache waren folgende Entscheidungen im Einstweiligen Verfügungsverfahren vorausgegangen:


Landgericht Hamburg
Die Pressekammer hatte auf der Grundlage des Drehbuchs zum Film durch Urteile vom 28.7.2006 die einstweiligen Verfügungen zugunsten des Antragstellers Schulte-Hillen vollen Umfangs (324 0 62/06 und 324 O 63/06) und zugunsten der Antragstellerin Grünenthal im Wesentlichen (324 014/06 und 324 O 15/06) bestätigt.
Insoweit habe sich bei der Abwägung der kollidierenden Grundrechte das Persönlichkeitsrecht der Antragsteller gegenüber der Kunstfreiheit, auf die sich die Antragsgegner hätten berufen können, durchgesetzt, so die Kammer in der Begründung. Bei der Frage danach, ob der dokumentarische oder der fiktionale Charakter des Films im Vordergrund stehe, habe die Kammer der Entscheidung zugrundegelegt, dass in den Augen des Zuschauers im Hinblick auf die Antragsteller das dokumentarische Element deutlich überwiege. Eine ausreichende Verfremdung der aus der Wirklichkeit entlehnten Vorgänge lasse sich nicht feststellen, so dass das Publikum zwischen Wahrheit und Erdichtetem nicht unterscheiden könne. Dabei orientiere sich der Film in zahlreichen Details so nah am realen Vorbild der Antragsteller, dass diese nur verhältnismäßig geringfügige Abweichungen zwischen dem tatsächlichen und dem im Film dargestellten Geschehen hinnehmen müssten. Gewichtigere Abweichungen sowie Eingriffe in besonders geschützte Bereiche der Persönlichkeit müssten die Antragsteller dagegen nicht dulden.


Hanseatisches Oberlandesgericht
Der Pressesenat (7.  Zivilsenat) des Hanseatischen Oberlandesgerichts hatte als zweite
Instanz durch Urteile vom  10.4.2007 die Urteile des Landgerichts Hamburg weitgehend
abgeändert.

Firma Grünenthal GmbH
Der Senat hatte in den Verfahren der Firma Grünenthal GmbH gegen die Zeitsprung Film + TV Produktion GmbH bzw. den WDR (Az.  7 U 141/06 und 7 U 143/06) die einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Hamburg mit Ausnahme weniger Fiimpassagen aufgehoben. Dabei war allerdings zu berücksichtigen, dass diese einstweiligen Verfügungen zu einer Zeit erging, als der Film noch nicht vorlag und dass einige der Szenen, die ursprünglich im Drehbuch vorhanden waren und verboten wurden, nicht oder verändert in den Film übernommen worden sind. Insofern hat sich die Firma Grünenthal GmbH im Ergebnis in größerem Umfang durchgesetzt, als dies den Anschein hatte.

Der Senat hatte bei seiner Abwägung insbesondere berücksichtigt, dass es sich bei dem Spielfilm um ein Kunstwerk handelt, welches nicht den Anspruch erhebt, in allen Details die damaligen Ereignisse dokumentarisch abzubilden. Das der Grünenthal GmbH zustehende

Recht der Unternehmenspersönlichkeit sei zudem hier von relativ geringem Gewicht, da die dargestellten Ereignisse bereits rund 40 Jahre zurücklägen und kein Mitglied der Firmenleitung aus der damaligen Zeit noch für das Unternehmen tätig sei. Daher komme ein Verbot nur dort in Betracht, wo das Unternehmen besonders schwerwiegend in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt werde.

Der Film enthalte in der jetzigen Fassung Szenen, in denen dem Unternehmen zu Unrecht im Zuge der damaligen Auseinandersetzung - insbesondere mit dem Anwalt der Geschädigten - infame und skrupellose Methoden unterstellt werden. Diese Darstellung sei geeignet, die Firma Grünenthal GmbH auch heute noch schwer in ihrem Ansehen zu schädigen. Dies müsse sie nicht hinnehmen. Der Senat hat daher das Verbot hinsichtlich dieser Szenen aufrechterhalten.
Eine vergleichbare schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung enthielten die übrigen angegriffenen Passagen des Films nicht.

Schulte-Hillen
In den Verfahren Schulte-Hillen gegen Zeitsprung bzw. WDR (Az 7 U 142/06 und 7 U 144/06) hat der Senat das Verbot des Landgerichts Hamburg insgesamt aufgehoben. Auch hier sei darauf hinzuweisen, dass das ursprüngliche Drehbuch weitere Szenen mit unwahren Aussagen enthalten habe, die auf das landgerichtliche Verbot hin nicht in den Film übernommen worden seien. Insoweit habe auch Herr Schulte-Hillen mit seinem Anliegen im Ergebnis zum Teil obsiegt.

Der Senat gehe davon aus, dass für einen gewissen Kreis Herr Schulte-Hillen als Urbild der Filmfigur Paul Wegener erkennbar sei, wobei aber bereits durch die andere Benennung der Fitmfigur, aber auch durch eine Vielzahl anderer Abweichungen deutlich werde, dass es sich bei Paul Wegener um eine eigenständige Figur und nicht um ein Abbüd Schulte-Hillens handeln solle. Insofern sei er vergleichbar mit einer Romanfigur.

Da der Zuschauer trotz der Nennung des Namens des Medikaments Contergan und seines Herstellers nicht erwarte, dass - noch dazu nach Ablauf von rund 40 Jahren - die damaligen Gespräche und Handlungen gleichsam dokumentarisch wiedergegeben werden, führe nicht schon jede Abweichung von der damaligen Realität zu einem Unterlassungsanspruch. Unter Berücksichtigung der verfassungsmäßig garantierten Freiheit der Kunst könne vielmehr nur eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung zu einem Verbot führen. Eine solche schwere Verzerrung des Persönlichkeitsbildes des Antragstellers enthalte der Film nach Ansicht des Senats nicht. Die beanstandeten Szenen würden ohnehin überwiegend vom Zuschauer nicht als realitätsgetreu wahrgenommen und enthielten zudem keine Aussagen,  die Herrn Schulte-Hillen  (über die Figur des  Paul Wegener} schwer herabzusetzen könnten.

Rückfragen:
Sabine Annette Westphalen
Tel.: 040/42843-2017
Fax: 040:42843-4183
eMail: Pressestelle@olgJustiz.hamburg.de

Links                                                       

  • Contergantreff - Diskussion zur Aufhebung der Einstweiligen Verfügungen

  • Gruenenthal - Pressemitteilung
    Aachen / Hamburg, 15. Mai 2007. Im Streit um den Unterhaltungsfilm „Eine einzige Tablette“ hat das Landgericht Hamburg die zusätzlichen einstweiligen Verfügungen aufgehoben, die das Aachener Pharmaunternehmen Grünenthal gegen den Westdeutschen Rundfunk (WDR) und die Filmproduktionsfirma Zeitsprung Film + TV Produktions GmbH erwirkt hatte. Nach Meinung des Gerichts ist die Kunstfreiheit höher zu bewerten als das Persönlichkeitsrecht. In seinem Urteil berücksichtigte das Gericht, dass sich die Gegenparteien bereits verpflichtet haben, in einem erklärenden Vor- und Nachspann klarzustellen, dass die im Film handelnden Personen und ihre beruflichen und privaten Handlungen und Konflikte frei erfunden sind, insbesondere die Figur des Rechtsanwalts sowie die für die Arzneimittelfirma handelnden Personen.

    „Unterhaltung hat über historische Wahrheit gesiegt. Obwohl bereits im Laufe des Verfahrens die gravierendsten Falschaussagen beseitigt wurden und die Filmemacher entsprechende Unterlassungserklärungen abgegeben haben, gibt der Film kein Abbild der damaligen Realität. Der Film leistet damit keinen Beitrag zur wahrheitsgemäßen Aufklärung der Vergangenheit. Der Zuschauer wird nicht unterscheiden können, was Wahrheit ist und was Fiktion. Das bedauern wir sehr“, erklärte Sebastian Wirtz, Geschäftsführender Gesellschafter der Grünenthal GmbH.

    Ob der Film tatsächlich gesendet werden kann, ist weiterhin unklar, da das Oberlandesgericht zwei zentrale Szenen im Film verboten hat.
    Das Hauptsachverfahren ist noch anhängig, am 20. Juli wird dazu eine Entscheidung ergehen.

  • Presseerklärung und Urteile des HansOLG vom 10.04.2007

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 22.04.08
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