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Bericht
Pressekammer LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 26. Januar  2007

Rolf Schälike - 26.01. - 06.02.07

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 26.01.2007

 

Verkündung                  

Zwei Verkündungen interessierten mich besonders. Alle drei Richter saßen am Richtertisch. Acht Referendare saßen dahinter. Punkt 9:55. Die Verkündungen.

Der Vorsitzende begann mit den Aussetzungsbeschlüssen. Siehe dazu die Terminrolle.

Danach wurde das Urteil 324 O 553/03 Reinhold Messner ./. 1. F.A. Herbig GmbH, 2. Max-Engelhardt v. Kienlin verlesen. "Möchte jemand die Gründe hören," fragte der Vorsitzende. Der Saal schwieg.

Er las diese trotzdem vor. Von 13 beanstandeten Äußerungen wurden 12 verboten. Urteil

In der zweiten interessanten Sache 324 O 741/06 Herold Flashar Gehb vs. Marcel Bartels war die Verkündung kurz und bündig: Die Einstweilige Verfügung wird im Kostenpunkt bestätigt. Wir berichteten.

Ein skandalöses Urteil, welches uns veranlasste, der Fall Marcel Bartes zu eröffnen.

Danach war eine Stunde Pause. Der Beklagte zu 324 O 672/06 war extra aus Österreich angereist, um zu erfahren, dass der Termin auf Wunsch der Klägerseite verschoben worden war. Zumindest hatte der Beklagte eine nette Fahrt von Salzburg nach Hamburg.

 

Thannhuber vs. Focus - juristische Fallen                  

Die Sache 324 O 888/06 war interessant wegen einer netten juristischen Falle.

Der Kläger war in gleicher Sache 324 O 618/06 - wir berichteten - in Berufung gegangen. Das Urteil war zu diesem Fall noch nicht rechtskräftig.

Juristisch bedeutet das unzulässige Rechtshängigkeit.

Prozessual bewirkt die Rechtshängigkeit, dass der streitgegenständliche Anspruch bei keinem anderen Gericht mehr geltend gemacht werden kann und die einmal begründete Zuständigkeit des Gerichts durch nachträgliche Veränderungen (zum Beispiel: Beklagter verlegt seinen Wohnsitz) nicht berührt wird.

Der Kläger verzichtete daraufhin auf die Berufung.

Der Vorsitzende:

Nehmen wir ins Protokoll.

Vertreter des Antragstellers von 324 O 618/06 erklärt, er verzichte auf das Rechtsmittel der Berufung.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann:

Dann muss er auch den Antrag zurücknehmen.

Richter Zink:

Unserer Meinung nach wäre das wie Gürtel und Hosenträger gleichzeitig zu nehmen.

Der Vorsitzende:

Da steht der Rechtshängigkeit nun nichts mehr im Wege.

Jetzt geht's um die Eilbedürftigkeit.

Das haben wir schon 'rauf und 'runter diskutiert.

Danach begann eine für mich nicht ganz verständliche Diskussion.

Beklagtenanwalt Herrmann:

Hat heute erstmalig das Prozesshindernis beseitigt.

Der Vorsitzende:

Bisher keine Not gehabt, es zu beseitigen.

Beklagtenanwalt Herrmann:

Dass er zwei Einstweilige Verfügungen erhält in der gleichen Sache?

Der Vorsitzende:

Hat er doch erhalten.

Beklagtenanwalt Herrmann:

Kann doch nicht sein, dass er sich die Sache warm hält.

Richter Zink:

Gleichzeitig geht natürlich nicht.

Klägeranwalt:

Es geht noch um die Frage der Zustellung. Wenn man die materielle Rechtshängigkeit vermeiden will.

Es unterscheidet sich in der Frage der Zustellung.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann:

Von mir kriegen Sie kräftiges Kopfschütteln.

Jetzt nach der Rücknahme fehlender Sinnlichkeit.

Der Vorsitzende:

Müssen wir Bayer lesen. Müssen wir beraten.

Die juristische Falle war zugeschnappt.

Nutzte nichts. War doch keine Falle.

Der Vorsitzende

Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert.

Beschlossen und verkündet, eine Entscheidung im Tenor wird verkündet am Dienstag, den 30.01.07, Raum B 332, 12:00.

30.01.07: Urteil: Die Einstweilige Verfügung vom 04.12.06 wird bestätigt.
Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten zu tragen.

 

Zentrale für die Bekämpfung unlauteren Wettbewebs                  

Die Sache 324 O 858/06 Zentrale für Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs war interessant, weil zu erfahren war, dass die Kanzlei CMS Hasche Sigle mit Anwalt Dr. Sven Freiwald sich damit beschäftigt, abzumahnen.

Anstatt in dem konkreten Fall, bei welchem es um das strittige Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters bei voller Vorauszahlung der Reisekosten ging, erst einmal auszuprozessieren, mahnt diese Kanzlei viele kleine Reiseunternehmen ab, obwohl es noch keine gefestigte Rechtsprechung dazu gibt.

Wie kann die Kanzlei die Sender NDR, WDR, ARD vertreten bzw. unabhängig beraten, wenn z.B. Sendungen über den Abmahnwahn angeboten werden mit Beispielen aus der Massenabmahnung kleiner Unternehmen der Tourismusbranche.

Der juristisch-beratende Maulkorb wäre doch vorprogrammiert.

So scheint es mir zumindest zu sein.

Die Verkündung erfolgt am 23.02.07, um 9:55 im Gerichtssaal.

 

Gute Chancen für Google - Die Suchergebnisse entsprechen Zettel in Zettelkästen von Bibliotheken                  

Die Sache 324 O 512/06 Mxxxxxxx Lxxxxxx GmbH vs. Google war meiner Meinung nach eine Sensation.

Die Überraschung begann bereits damit, dass Google-Justiziar Herr Dr. Haller diesmal am Richtertisch Platz nehmen durfte. Allerdings hatte er eine Vollmacht der Geschäftsleitung.

Der Vorsitzende begann:

Auf geht's.

Störer im Sinne des BGB § 1004?

Hier liegt die Rechtsverletzung darin, nein, genauer; hier könnte die Rechtsverletzung darin liegen, dass rechtsverletzende Verbreitung von Inhalten erfolgt, welche Rechtsverletzer auf ihre Internetseiten stellen.

Damit hat die Beklagte (Google Inc.) nichts zu tun.

Es fehlt an der Tätigkeit der Beklagten.

Der Vorwurf der Störerhaftung greift hier nicht.

Wir haben das Beispiel mit Zetteln sowie Büchern mit vielen Rechtsverletzungen.

Man kann gegen das Buch vorgehen, jedoch nicht gegen den Zettelkatalog, wenn das Buch bereits im Regals steht.

Das ist vergleichbar mit dem, was wir hier haben.

Klägeranwalt:

Das sehe ich hier anders.

Auf den rechtsverletzenden Inhalt wird nicht nur wie im Zettelkasten verwiesen, der Beklagte zeigt nicht nur wo dieser steht, sondern zeigt auch den Inhalt des Buches.

Das ist der Unterschied zum Zettelkasten.

Das automatische Suchverfahren ist ein anderes. Es wird nicht nur gezeigt, wo etwas steht, sondern dieses steht auch da. Auf Euren Zetteln steht auch der Inhalt.

Der Beklagte sagt, er sei für den Inhalt nicht verantwortlich. Es geht nicht zu recherchieren.

Die Störerhaftung gilt.

Richter Herr Dr. Weyhe:

Links verletzen nicht.

Das Andere sind keine Links.

Im Antrag werden lediglich die Links als Rechtsverletzung gesehen.

Klägeranwalt erklärt wie die Suchmaschine funktioniert:

Die Links erscheinen zusammen mit Texten.

Richter Herr Dr. Weyhe:

Wir haben getestet mit den Suchworten [Mxxxxxx] Lxxxxxx Betrug.

Haben aber selbst vorgegeben, was ausgegeben wird.

Das kann den Beklagten nicht vorgeworfen werden.

Ob Snippets eine Rechtsverletzung darstellen?

Das bloße Nachweisen geht nicht. Eine Ausnahme ist das bewusste Wollen.

Wissen wir nicht ... .

Klägeranwalt:

Im Endeffekt müsste ich die Klage umstellen.

Ob er gewollt war dieser Snippet zusammen mit dem Link, war mir bei der Stellung des Antrages nicht bewusst.

Kann dennoch nicht folgenlos sein. Man kann nicht sagen, es fehle die Kausalität.

Die Beklagte ist in Kenntnis gesetzt worden.

Richter Herr Dr. Weyhe verneint.:

Klägeranwalt:

Sie sehen das anders. Da kommt eine Störerhaftung.

Richter Herr Dr. Weyhe:

Die Seite immerzu da. Kann aufgerufen werden.

Wie gesagt, wenn in den Snippets eine Rechtsverletzung [erkennbar wäre]... .

Der Vorsitzende:

Tippen aber im Nebel.

Klägeranwalt:

Auf Seite 4 ist aufgelistet ... .

Richter Herr Dr. Weyhe:

Muss man sich ansehen. Bei Eingabe Leasing Betrug hat man das der Maschine eingegeben.

Der Eingebende weiß schon, dass es dort steht.

Wir müssen das weiter aufbereitet bekommen.

Klägeranwalt:

Ja., o.k.

Hinsichtlich des Beweisangebots würde ich zur Verfügung stehen.

... .

Mxxxxxxx Lxxxxxx ... Hier ist halt der Einführungssatz: Schließen Sie keine Leasingverträge mit Mxxxxxxx Lxxxxxx ... .

Vor ihm soll gewarnt werden.

Der Vorsitzende:

Ja. Daraus kann man nicht folgen, dass [damit] automatisch Persönlichkeitsrechtsverletzung einhergeht.

Der Klägeranwalt zitiert:

"Wie konnte ich nur so blöd sein."

Der Vorsitzende:

Hat schon mal gesagt: "Wie konnte ich so blöd sein."

Richter Herr Dr. Weyhe:

Abfällige Bemerkung als Verbot geht. So, wie es hier aufgebaut ist, geht es nicht.

Der Vorsitzende:

Wie sollen wir verfahren?

Klägeranwalt:

Im Endeffekt muss ich zu dem Hinweise des Gerichts zunächst Stellung beziehen können.

Beklagtenanwalt Herr Wimmers:

Weitere Vorträge rügen wir als verspätet.

Der Vorsitzende diktiert ins Protokoll:

Mit den Parteienvertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erläutert.

Die Kammer weist darauf hin, dass sie die Klage samt dem Antrag nicht für aussichtsreich hält.

Der Klägervertreter bittet um eine Frist, innerhalb der er zu dem Erörtertem Stellung beziehen kann.

Der Beklagtenvertreter erklärt: ich rüge den weiteren Vortrag als verspätet.

Die Richter ziehen sich zur Beratung zurück.

Der Vorsitzende nach der Beratung:

Frist wird gewährt.

Wir müssen immer so viel Hinweise geben.

Zwei Wochen?

Danach Verkündungstermin.

Entweder sagen wir, ist alles Quatsch, oder wir kommen bezüglich der Wiedereröffnung ohnehin zu einer Entscheidung.

Möchten Sie auch eine Stellungnahmefrist?

Beklagtenanwalt Herr Wimmers:

Im ZDF-Bericht heute. Im Internet einsehbar. Es ist ein Bericht über die Geschäftspraktiken der Klägerin.

Zurückweisung von Geldern der Kunden ... .

Der Geschäftsführer ist verurteilt worden. Mehrere Gerichtsverfahren sind anhängig.

Bereits die materielle Frage muss geprüft werden. Das als Entscheidungshilfe.

Andere Suchmaschinen haben angeblich zurückgenommen.

Stimmt nicht bei Yahoo. Habe es heute früh geprüft.

Beklagtenanwalt:

Der Geschäftsführer ist freigesprochen worden.

Beklagtenanwalt Herr Wimmers:

Die Staatsanwältin sagt dazu etwas.

Der Vorsitzende:

Anträge werden gestellt.

Bis zum 16.02.2007 haben die Stellungnahmen zu erfolgen.

Termin der Verkündung, 16.03.2007, 9:55 in diesem Saal.

13.04.07: 324 O 512/06 Mxxxxxxx Lxxxxxx GmbH vs. Google. Urteil: Die Klage wird abgewiesen.

11.03.08: 7 U 35/07 - Der Berufung des Klägers wird nicht statt gegeben. Streitwert der Berufung 30.000,00 Euro. Berufungsurteil

RS [Kommentar]: Den Kunden von Mxxxxxxx Lxxxxxx GmbH sollte klar sein, dass das OLG dem Kläger in der Sache recht gegeben hat, der Klageantrag jedoch anders formuliert hätte sein müssen, so dass die Klage lediglich aus diesem Grunde abgewiesen wurde.

Anwalt Dominik Höch nicht wiederzuerkennen                  

In der Sache 324 O 892/06 Oberloher vs. "Neue Woche"  interessierte mich der Anwalt Dominik Höch.

Heute keine Spitzen, als Ganzes ruhig. Ein paar Beispiele:

Beklagtenanwalt Herr Herrmann:

Es ist eine Wertung. Wurde nicht bestritten.

Klägeranwalt Herr Dominik Höch:

Was heißt nicht bestritten?

Beklagtenanwalt Herr Herrmann:

Die Aussage ... .

Klägeranwalt Herr Dominik Höch:

Es wurde dreckige Wäsche gewaschen.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann:

Möchte ein Interview übergeben.

Klägeranwalt Herr Dominik Höch:

Hat das Gericht schon.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann:

Aber ohne die Bilder.

Klägeranwalt Herr Dominik Höch unterbricht.

Der Vorsitzende

Jetzt ist Herr Herrmann dran, Herr Höch.

Klägeranwalt Herr Dominik Höch hört zu und lässt Herrn Herrmann aussprechen.

Dominik Höch:

Kann immer noch nicht erkennen ... .

Beklagtenanwalt Herr Herrmann spricht.

Richter Zink:

Ist immer noch Herr Herrmann dran, Herr Höch.

Danach keine Unterbrechungen mehr, kein gehobener Ton.

Anwalt Herr Dominik Höch hielt sich an sein Versprechen, sich im neuen Jahr zu bessern.

Nach Austausch von Stellungnahmen bis zum 16.02.07 wird das Urteil verkündet am 16.03.07, 9:55 im Gerichtssaal.

13.04.07: Urteil: Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 997,37 EUR zu zahlen. Im weiteren wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 1/4, die Beklagte 3/4 der Kosten des Verfahrens. Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 15.997,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2006 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 20.997,37 EUR festgesetzt.

 

Nie !

Auf dem Nachhauseweg eilte ich zu meinem Taxi und überholte die Anwälte Herrmann und Höch.

Mir schien sie wollten ebenfalls zu der einzeln stehenden Taxi.

"Möchten Sie die Taxi nehmen?" fragte ich, " ich kann warten."

Herr Herrmann: "Nein. aber vielleicht setzt sich Herr Höch mit Ihnen in die Taxe."

Herr Höch: "Wird in meinem Leben mit Ihnen nie passieren!"

Ich wunderte mich und erwiderte "Sagen Sie nie nie!"

Musste mich an eine Geschichte erinnern.

Im Februar 1985 wurde ich direkt aus der Stasi-U-Haftanstalt Dresden zur Bayerischen Grenze gefahren und dort an die Bundesrepublik übergeben.

Der Stasi-Major sagte mir 1985 auf dem Weg zur Grenze: "Schauen Sie sich alles noch einmal an. Sie werden das Land nie wieder sehen."

Ich konnte nur entgegnen: "Sagen Sie nie, nie! Woher Ihre Überzeugung, nie?"

Seit 1989 bin ich wieder regelmäßig im Osten unseres Landes.

 

An diesem Freitag herausgehörte Leitsätze                  

 

Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]                  

"Das haben wir schon rauf und runter diskutiert."

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 28.02.07
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