BUSKEISMUS

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Bericht
Zensurkammer LG Hamburg (ZK 24)
Freitag, 01. Februar 2008

Rolf Schälike - 03.02.08

Auch für diesen Bericht gilt,  wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

Terminrolle - 01.02.2008

 

Martin Müller vs. Rundfunk Berlin-Brandenburg   - Theater mit gleichen Rollen; Gabi Probst als Hintergrundschauspielerin im absurden Theater        

In der Sache 324 O 1037/07 Müller  vs. rbb Rundfunk Berlin-Brandenburg kamen beide Anwälte aus Berlin. Der Klägeranwalt Herr Geigenmüller von der Kanzlei Moser Bezzenberger pünktlich, Herr Dominik Höch von der Kanzlei Dr. Christian Schertz mit drei Minuten verspätet. Auch der Kläger sowie die Beklagte wohnen bzw. sitzen in Berlin. Die Journalistin des streitgegenständlichen Beitrages, Gabi Probst, kommt ebenfalls aus Berlin.

Der Termin war angesetzt auf 10:45 Uhr. Schaut man sich die Bahn-Fahrpläne Berlin-Hamburg an, so hatten beide Anwälte die folgenden Möglichkeiten anzureisen:

7:18 -> 8:57    - 1:39 h - 65,00 €
8:18 -> 9:57    - 1:39 h - 65,00 €
8:22 -> 10:23   - 2:01 h - 52,00 €
9:19 -> 10:53.  - 1:33 h - 65,00 €

Herr Gerstenmeier konnte den Zug um 8.18 Uhr genommen haben. Herr Höch könnte mit dem billigeren Zug gefahren sein, weil der nächste Zug erst um 10:53 Uhr in Hamburg ankommt. Herr Höch erschien jedoch verspätet, erst um 10:48 Uhr im Gerichtssaal und war wohl zu aufgeregt, so dass er sich im zerknitterten  über dem Bäuchlein arg spannenden, zu engen Straßenanzug und ohne die obligatorische Robe anzuziehen, sich eiligst vor den Richtertisch auf der Beklagtenseite plazierte.

Zur Sache waren wir schon bei der Zensurkammer Berlin am 06.09.2007 im Verfügungsverfahren Zeuge der Verhandlung, und erfuhren heute mit freudigem Erstaunen, dass die Einstweilige Verfügung damals aufgehoben wurde. Ähnlich war es im Hauptsacheverfahren 27 O 729/02 am 20.09.07. Die Klage wurde abgewiesen.

Darauf können es die Abmahnanwälte in der Regel nicht beruhen lassen. Richter Buske musste zu Hilfe geholt werden.

Der Vorsitzende Richter Herr Buske: Herr Dominik Höch übergibt den Schriftsatz vom 31.01.08 an Gericht und Gegner. Haben Sie [Herr Höch] Ihre Robe mitgebracht?

Herr Anwalt Dominik Höcht läuft zurück zu der Garderobe und zieht sich im Laufen seine Robe an.

Der Vorsitzende: Wir können [die Einstweilige Verfügung] nur bestätigen.

Beklagtenanwalt Dominik Höch: Weiß nicht, weshalb die Einstweilige Verfügung erlassen wurde. Weiß das wirklich und ehrlich gesagt nicht.

Der Vorsitzende: Rechthaftigkeit meinen wir, liegt vor.

Beklagtenanwalt Dominik Höch: Weiß nicht.

Der Vorsitzende: Müssen wir aufklären?

Beklagtenanwalt Dominik Höch: Ja.

Der Vorsitzende: Wer? Das Gericht oder ich? Bei Äußerungen stellt sich immer die Frage: Darf ich aus dem Gericht rausgehen, und erneut die Äußerung verbreiten?

Beklagtenanwalt Dominik Höch: Wir haben die Eidesstattliche Erklärung. Wir hatten ein Unterlassungsverfahren in Berlin. Es ging um Faktor P und Herrn Thiel.

Klägeranwalt Herr Geigenmüller: Wir haben das dargelegt.

Beklagtenanwalt Dominik Höch: Es hat sich nicht herausgestellt, dass das unwahr ist. Habe Ihre Schweißperlen auf der Stirn in Berlin gesehen. Kann nicht sagen, dass es falsch ist.

Der Vorsitzende: ... .

Klägeranwalt Herr Geigenmüller: ... .

Beklagtenanwalt Dominik Höch: ... Wohnungsbaugesellschaft ... Wird sich im Hauptsacheverfahren herausstellen.

Klägeranwalt Herr Geigenmüller: Sie haben nicht einmal nachgeforscht.

Beklagtenanwalt Dominik Höch: Im Unterlassungsverfahren sind Sie, Herr Geigenmüller ganz schön geschwommen. ... .

Und lauter: Lassen Sie mich mal ausreden. Möchte meine Gedanken entwickeln. Thiel kommt. Fragt, findet man hier Faktor P? Es ist ein 93 Meter hohes Gebäude. Oben gab es ein Schild mit Faktor P. Der Antragsteller sagt, dass es möglicherweise zu einer Kooperation kommt. Herr Buske, wenn Sie uns jetzt sagen, ich wüsste, dass es falsch ist, da muss ich sagen, das kann ich gar nicht verstehen, versteht auch sonst niemand, ehrlich gesagt. Sie sagen, ich muss prüfen. Ich muss doch prüfen, was in den anderen Verfahren gesagt wurde. Nehme an, die Kammer hat das gemacht. Kann ich sagen, dass ich unwahr ... ?

Der Vorsitzende: Faktor P dachte ich ...  Wo sitzen die?

Beklagtenanwalt Dominik Höch: ... .

Klägeranwalt Herr Geigenmüller an Anwalt Dominik Höch gerichtet: Darf ich mal?

Beklagtenanwalt Dominik Höch: Es ist der Vorsitzender, der das Wort erteilt.

Klägeranwalt Herr Geigenmüller: Sie erteilen es. Haben Sie es gemacht? Haben Sie es gesehen? War Faktor P im Haus?

Beklagtenanwalt Dominik Höch: Ich bin nicht im Kreuzverhör.

Der Vorsitzende: Erteile Ihnen [Herr Höch] noch nicht das Wort.

Richter Herr Dr. Link: Es geht um die Verdachtsberichterstattung. ... . Eidesstattliche Versicherung. Es stellt sich die Frage, darf ich weiter berichten? Muss ich nicht nachrecherchieren, klären, warum wird das Gegenteil als meine Indizien eidesstattlich versichert? Es ist eine neue Berichterstattung. Deswegen haben wir keine Rechtshängigkeitsprobleme.

Journalistin Frau Gabi Probst aus dem Zuschauerraum: Wir haben ... . und murmelt Unverständliches.

Beklagtenanwalt Dominik Höch geht raus mit Frau Gabi Probst. Nach ca. vier Minuten treten Frau Gabi Probst und Anwalt Herr Dominik Höch wieder ein:

Beklagtenanwalt Dominik Höch: Habe vernommen, wie die Kammer das sieht. Muss weiter gehen: Berufung oder Hauptsacheverfahren. Es ist schwer. Sie müssen es anwenden, wie Sie es sehen. Es wird wegen zulässiger Verdachtsberichterstattung wieder ins Netz gestellt. Was wäre bei einer neuen Recherche 'raus gekommen? Müller [der Kläger] hat die Wahl zwischen Pest und Cholera. Die Generalstaatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn. Er musste die Schilder 'raus nehmen, den Namen aus dem Telefonbuch ebenfalls. Was kann er tun? Wenn ich im Verfahren erfahre, dass es nicht stimmt, dann ja. Aber bei der Eidesstattlichen Versicherung stimmt es nicht.

Klägeranwalt Herr Geigenmüller: Eidesstattliche Versicherung stimmt nicht?

Beklagtenanwalt Dominik Höch: Ja.

Journalistin Frau Gabi Probst aus dem Zuschauerraum: Ja? Muss ich das?

Richterin Frau Käfer: Es ist völlig klar, dass man nachrecherchieren muss, wenn es die Eidesstattliche Versicherung gibt. Wenn das 1:1 aus dem Verfahren übernommen wird, dann ist das unzulässig.

Beklagtenanwalt Dominik Höch: Sie sehen, ich bin emotional.  Wir sind nicht irgendwelche Idioten, die etwas vertreten, was nicht haltbar wäre. Aber, gut. Vielleicht gut. Herr Geigenmüller ist geschickt nach Hamburg gelaufen. In Berlin hätten Sie keine neue Berichterstattung gesehen. Sie hätten sehen müssen, wie schlecht Herr Geigenmüller damals in Berlin aussah.

Klägeranwalt Herr Geigenmüller: Sie waren mit Herrn Schertz bei der Verhandlung.

Beklagtenanwalt Dominik Höch: Nein. Mit Herrn Reich war Herr Höch da. Nicht mit Herrn Dr. Schertz.

RS: Hier trägt Anwalt Dominik Höch falsch vor. Bei der Verhandlung am 06.09.2007 war ich dabei. Die Beklagte wurde vertreten von  Herrn Dr. Christian Schertz und Anwalt Herrn Reich. Wir berichteten. Im Hauptsacheverfahren am 20.09.07 wurde die Beklagte vertreten von Herrn Dr. Schertz und Herrn Dominik Höch. Auch darüber haben wir berichtet. Von wegen Höch und Reich.

Klägeranwalt Herr Geigenmüller: Wenn Sie weiter gehen, machen Sie das Hauptsacheverfahren. Bin gespannt.

Der Vorsitzende: Es geht .. .

Journalistin Frau Gabi Probst murmelt aus dem Zuschauerraum: ... . Die Murmelei der Autorin der streitgegenständlichen Sendung wird von den Juristen nicht beachtet.  Die Pseudoöffentlichkeit hält dies jedoch für die Welt fest.

Beklagtenanwalt Dominik Höch: ... hat nicht gemacht.

Journalistin Frau Gabi Probst aus dem Zuschauerraum: Klar, weil er es verboten hat.

Beklagtenanwalt Dominik Höch: Es gab den Redaktionsschwanz. Den Sachverhalt und dazu den Redaktionsschwanz.

Frage aus dem Zuschauerraum: Meint er den Schwanz des Redakteurs, oder welcher Schwanz ist gemeint?

Journalistin Frau Gabi Probst schüttelt sich vor Lachen.

Der Vorsitzende: Es geht ums Prinzip.

Beklagtenanwalt Dominik Höch: Ja, ums Prinzip.

Journalistin Frau Gabi Probst aus dem Zuschauerraum: Um die Wahrheit!

Beklagtenanwalt Dominik Höch: ... .

Der Vorsitzende: Das ist alles so.

Beklagtenanwalt Dominik Höch: ... .

Der Vorsitzende: Ist mehrfach entschieden worden, milde gesagt.

Beklagtenanwalt Dominik Höch: Von Ihnen?

Richterin Frau Käfer: ... .

Beklagtenanwalt Dominik Höch: Es stellen sich verschiedene Fragen zum Radaktionsschwanz. ... Gegendarstellung. Muss ich sehen: a. Neue Berichterstattung? b. Eilbedürftigkeit. c. War ich verhindert, auf den Bericht zu verweisen auf Grund der Eidesstattlichen Versicherung? Lassen wir es entscheiden.

Der Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich und umfassend erörtert. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung

Am Schluss der Sitzung: Urteil: Die Einstweilige Verfügung vom 04.12.07 wird bestätigt. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Kommentar

Wahrscheinlich fällt es den Beklagten schwer, das Recht der Anderen zu akzeptieren. Das Hauptsacheverfahren wurde ja schon angedroht. Warum nur? Schade eigentlich, denn es geht um mehr als nur um das absurde Theater, und Gestammel im Gerichtssaal.

Jetzt wird nur noch gehandelt, und was kommt, damit kennt sich die Pseudoöffentlichkeit ja gut aus. Und genau das ist das Problem, welches gemeint ist. Das verstehe, wer will.

Man kann auch aufhören, andere zu beleidigen. Wahrscheinlich fällt das aus Prinzip schon schwer. Diese Wortwahl, dieses Theater, diese Empfindlichkeiten, dieses Ego, ... ..

Den Bericht über den Prozess an diesem Freitag braucht man nicht zu lesen. Irgendwie  erahnt man vorher schon, was kommt. Aufmerksamen Lesern der Buskeismus-Sites reicht es, um vorsorglich jegliche Veröffentlichung dessen, was im Gerichtssaal passierte, zu hören und gestammelt war, zu untersagen, einschließlich den darauf folgenden Mail-Verkehr.

Wir bleiben am Ball, ohne Hass, Häme oder gar Hinterlist.

Peter Alexander vs. Klamb-Verlag GmbH & Cie - Hat Peter Alexander seinen             Charme verloren?                          

Die Sache 324 O 1038/07 Peter Alexander vs. Klambt-Verlag GmbH & Cie war inhaltlich für die Pseudoöffentlichkeit nicht neu. Mehrere Verhandlungen gegen den Heinrich Bauer Verlag haben wir  in Berlin und Hamburg schon erlebt. Wir wissen immer noch nicht, was der alte Herr verfolgt mit den vielen Klagen und der Spitzenkanzlei Prof. Prinz verfolgt.

Der Vorsitzender Richter Herr Buske: Wir haben ein Brettchen erhalten. Haben Sie es auch? Ich habe es nur überfliegen können.

Klägeranwältin Frau Dr. Kinzel: Habe es heute erhalten Er meint, das ist kollegial. Ich meine es ist nicht kollegial.

Der Vorsitzende an Herrn Dr. Jürgens gewandt: Wie war es im Urlaub?

... .

Der Vorsitzende: Aber hier finden wir, finde ich nicht das ordentliche Pfund. Wo ist die Berichterstattung?

Beklagtenanwalt Herr Dr. Jürgens: Wo ist die Privatsphäre? Es gab ein Inserat. Es ist zwar nicht im Bereich der Schwerstkriminalität, aber das Berichterstattungsinteresse ist vorhanden.

Der Vorsitzende: Kann er nicht beeinflussen.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Jürgens: ... Das ist das Pech von Prominenten, dass sie in diesem Zusammenhang genannt werden.

Der Vorsitzende: Von was ... ?

Beklagtenanwalt Herr Dr. Jürgens: ... .

Klägeranwältin Frau Dr. Kinzel: ... Es geht um die Tochter.  Wurde nie autorisiert. Er hat nie ein Inserat geschaltet. ... Es ist alles aus der Luft gegriffen. "Will jemand aus dem Haus vertreiben."  In Ihrem Schriftsatz haben Sie dargelegt, dass alle Ihre Lügen ... .

Beklagtenanwalt Herr Dr. Jürgens: .. Es ist offensichtlich ein Inserat aus seiner Familie. Aus anderen Zeitungen .. .

Klägeranwältin Frau Dr. Kinzel: Sie berufen sich auf andere Medien. Dann später auf sich selbst.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Jürgens: Das Interview von Susanne ... .

Klägeranwältin Frau Dr. Kinzel: ... aus seinem Haus vertreiben. Sie behaupten ... will vertreiben.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Jürgens: ... jemand will da die Villa abspenstig machen. Habe eine Eidesstattliche Versicherung, dass dieses Interview von Frau Heidiker kommt.

Klägeranwältin Frau Dr. Kinzel: Ist aber nicht er.

Richterin Frau Käfer: Gibt es das Interview?

Der Vorsitzende: Was hat die Recherche mit  Hintersee ergeben?

Beklagtenanwalt Herr Dr. Jürgens:  ... .

Klägeranwältin Frau Dr. Kinzel: ...

Beklagtenanwalt Herr Dr. Jürgens: Wir stellen fest, dass das Pressebüro und ... bekannt gegeben haben. Susanne Neumayer, Heidiker (?), ist Tochter des Klägers. Dass Hintersee die Villa kaufen will, stimmt nicht. Aber es gab vor Kurzem diese Anzeige.

Klägeranwältin Frau Dr. Kinzel: Böse Lügen. Er möchte vertreiben ... .

Beklagtenanwalt Herr Dr. Jürgens: Man kann sich unterhalten über die Vertreibung. Das Inserat hat es gegeben. Das wird nicht bestritten.

Klägeranwältin Frau Dr. Kinzel: Müssen Sie substantiierter vorlegen.

Der Vorsitzende: Ihnen [Frau Dr. Kinzel] ist vom Inserat nichts bekannt?

Klägeranwältin Frau Dr. Kinzel verneint mit dem Kopf: Nein. Auch Alexander ist nichts bekannt. Hatte deswegen heute extra telefonischen Kontakt mit dem Management von Alexander gehabt.

Der Vorsitzende: Sollen wir entscheiden? Ja?

Die Sach- und Rechtslage wird ausführlich und umfassend erörtert. Anträge werden gestellt. Die Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung. Ein schönes Wochenende.

Am Schluss der Sitzung, der Vorsitzende: Die Einstweilige Verfügung vom 21.11.07 wird bestätigt.

Lucullus GmbH vs. Stiftung Warentest   -  Zensoren entscheiden über Meßmethoden                       

Die Sache 324 O 1091/07 Lukullus GmbH  vs. Stiftung Warentest war nach der Verhandlung des Bionade-Falls die zweite Verhandlung, bei der die Zensurrichter und die Zensurrichterin entscheiden müssen, ob die chemischen Testlabors richtig messen, und ob die Veröffentlichung der Messwerte presserechtlich erlaubt ist. Für den Berliner Zensurrichter, Herrn Mauck sind die Warentest-Verfahren schrecklicher als Verfahren über falsche oder richtige Prognosen von Firmenentwicklungen. Aber wie ist es bei der Hamburger Zensurkammer?

Bei der Definition der deutschen Sprache, der Intim- und Sozialsphäre, bei der Bestimmung, wer ist eine relative bzw. absolute Person der Zeitgeschichte oder bei der Festlegung von Ersatzleistungen auf Basis von Lizenzäquivalenten bei Werbung mit bekannten Politikern erzeugen die Zensoren den Eindruck, sich als überqualifiziert zu sehen. Vielleicht gelingt ihnen das auch als Fachleute auf dem Gebiet der chemischen Analyse. Wissenschaftler lügen und sind käuflich. Das ist inzwischen bekannt. Die Wahrheit finden die Zensoren raus

Corpus delicti könnte etwa folgendes gewesen sein:

Freitag, 19. Oktober 2007

Bioöle mit Weichmachern

Geschrieben von Korinna um 11:28 Uhr in Getestet
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Nicht nur in China-Soßen, sondern auch in drei von fünf der von Stiftung Warentest getesteten Speiseöle steckten gefährliche Weichmacher. Eigentlich befinden sich die Stoffe am Deckel, damit dieser sicherer schließt. Beim Kontakt mit fetthaltigen Substanzen können sie sich jedoch herauslösen. Der Weichmacher DEHP zum Beispiel erzeugt in Tierversuchen Krebs und beeinträchtigt beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit. Getestet wurden Speiseöle, die aktuell im Angebot von Discountern sind.

Hoch belastet ist laut des Tests "Kloster Toplou - Natives Bio-Olivenöl extra" von Norma, mäßig belastet sind "Bio Bio - Natives Olivenöl extra" von Plus und "Kunella Feinkost - Walnussöl" von Norma. Zu empfehlen, weil weichmacherfrei, sind nur "Trasimeno - Traubenkernöl" sowie "Schallhammer - Echtes Steirisches Kürbiskernöl", beide von Norma.

Der Vorsitzender Richter Herr Buske: Der Antragsgegner übergibt den Schriftsatz vom 31.01.08 an Gericht und Gegner.

Klägeranwalt Herr Dr. Jung: Wir haben Herrn ... mitgebracht. Er kommt als Fachmann und als Zeuge. Er ist ohnehin mit dem Fall vertraut.

Der Vorsitzende: Wir wissen nicht, ab es zu einer Zeugenvernehmung kommen wird.

Klägeranwalt Herr Dr. Jung: Vor dem Sitzungssaal warten der Projektleiter Herr Brix und der Sachverständige Dr. Mattulat von der Sofia GmbH.

Der Vorsitzende: Der Antragsstellervertreter überreicht den Schriftsatz vom 31.01.08 für Gericht und Gegner.

Beklagtenanwalt Herr Franz: Weise darauf hin, dass wir keine Gelegenheit hatten, den Schriftsatz zu lesen.

Der Vorsitzende: Kurz unterbrechen?

Beklagtenanwalt Herr Franz: Hängt davon ab, wie die Kammer die Sach- und Rechtslage sieht.

Der Vorsitzende: Noch keine Zeit gehabt, [uns eine Meinung zu bilden].

Beklagtenanwalt Herr Franz: Vielleicht können Sie [Klägerseite] sich kurz äußern.

Klägeranwalt Herr Dr. Jung: Die Beklagten haben Werte veröffentlicht: 8,5 bis 9,6 und sogar 13,5. und schreiben, Weichmacher können ins Öl gelangt sein. Die Lots sind identisch mit dem Mutterlot. Wir konnten gestern als drittes Lot ein Sublot untersuchen. Haben nochmals getestet mit dem Ergebnis 1,6.

Beklagtenanwalt Herr Franz: Ist das die Anlage 16?

Klägeranwalt Herr Dr. Jung: Anlage 17.

Der Vorsitzende: Wir haben das ja nochmals angesprochen. Anlage 17 ist erörterungswürdig.

Beklagtenanwalt Herr Franz: Muss ich natürlich mit Nichtwissen bestreiten, was der Antragsteller vorträgt, dass das Mutterlot schon in Griechenland aufgeteilt wird in Flaschen. 

Der Vorsitzende: Der Antragsteller überreicht die Eidesstattliche Versicherung von ... vom 29.01.08.

Beklagtenanwalt Herr Franz: Bestreite mit Nichtwissen, dass die drei Substanzen in der Einstweiligen Verfügung dem Mutterlot ML08 zuzuordnen sind, und dass alle drei in der gleichen Abfüllanlage auf Kreta abgefüllt, und durch die gleichen Schlauchsysteme geführt wurden. Auch wenn das so war, wir wissen nicht, was auf dem Weg nach Deutschland passierte.

Klägeranwalt Herr Dr. Jung: Wurde transportiert in geschlossenen Flaschen, welche auf Kreta abgefüllt wurden.

Beklagtenanwalt Herr Franz: Was heißt abgefüllt, Herr Kollege?

Klägervertreterin Frau Aut erklärt, was abgefüllt bedeutet: .. die Flaschen werden verschlossen.

Beklagtenanwalt Herr Franz: Bestreite mit Nichtwissen, dass das Olivenöl schon in Griechenland  schon in Flaschen abgefüllt wird.

Der Vorsitzende: Würde gern unterbrechen und mit meinen Kollegen beraten.

Der Vorsitzende vier Minuten später nach Widereintritt: Wir meinen, dass es auf die Beweisaufnahme  nicht ankommt. Die Anlage A17 reicht. Für den Antraggegner reicht non liquet. Da müssen wir die Einstweilige Verfügung aufheben. Wir können der Antragsgegnerin nicht rein schreiben, dass sie nicht sorgfältig geprüft hat. Würden 825 benutzen. Hätte die Antragsgegner-Seite wissen müssen, dass ihre 8,5 daneben liegen. Hat die Antragsgegnerin in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, dann stellt sich die Frage, ob sie in Zukunft das behaupten darf. Das kann in Zukunft anders sein. Nun ist sie sensibilisiert.

Beklagtenanwalt Herr Franz: ... Es gibt das Interesse, dass aufgeklärt wird, was passieren wird.

Der Vorsitzende: Sie sind ja nahe beieinander. Gehen beide zum Sachverständigen. Beide könnten zum gleichen Sachverständigen gehen. In dieses Boot können wir sie schwer zwingen.

Beklagtenanwalt Herr Franz: Überprüfung fand statt bei Sofia GmbH. Es war das zweite Prüfinstitut, welches die Werte bestätigt hat.

Klägeranwalt Herr Dr. Jung: Wahrnehmung berechtigter Interessen ... . Es ist eine Materie, die im Fluss ist. Es ist schwer zu messen. Ob ich mich bei der bekannten Situation auf den Schnelltest verlassen kann, ohne nachzuprüfen, möchte ich zu bedenken geben. ... Sehe das nicht anders. Es sind von der Stiftung Nachtests gemacht worden. Von uns auch. Und ... .

Beklagtenanwalt Herr Franz: Wollte Ihnen noch etwas sagen ... . Warentest ... Presse ... nach Angaben. Das verstehe ich nicht. Das Haltbarkeitsdatum ist der 11.09,.2008. Das war genannt. Und dieses Mutterlot war aufgeteilt in drei Sublots. Es wäre entscheidend, das vorgerichtlich zu untersuchen. Möchte meine  Erschütterung zum Ausdruck bringen, dass bei solch großen Importeuren keine eigenen Rückstellungsmuster vorhanden sind. Dass Sie diese erst in Griechenland besorgen müssen.

Klägervertreterin Frau Aut: Rückstellmuster werden sehr selten gebraucht. Das ist gängige Praxis.

Beklagtenanwalt Herr Franz: In dieser Branche.

Klägeranwalt Herr Dr. Jung: Da alle drei Lots identisch sind. Ihrer Mandantin kommt es darauf an, welche Sublots .. . Hätte man alles machen können, vorprozessual.

Beklagtenanwalt Herr Franz: Es geht nicht um die Methoden. Weiß nicht, wie man das erklären kann, wenn bei vier Flaschen von zwei unabhängigen Instituten die gleichen Ergebnisse kommen.

Klägervertreterin Frau Aut: Die Methoden sind nicht gleich. Ich weiß nicht warum. Die Sofia GmbH ... . Aber Weichmacher ... . Da gibt es keine gleichartige Praxis. Das ist das Thema, und das ist in Deutschland bekannt. Wir haben die Proben ins Labor geschickt. 1,4 und 1,8 sind zulässige Werte. Nicht zulässig sind  .. .

Beklagtenanwalt Herr Franz: Sie schicken es zur Sophia GmbH. Schicken Sie es zum strengsten Labor. Hätte dazu gern den Fachmann gehört. Kann in den Prüfbericht [der Klägerin] lesen. Dort heißt es, interne Methode.

Klägervertreterin Frau Aut: Die Labors sind Wachhunde. Es sind alles zertifizierte Labors. Wir gehen davon aus, die Werte stimmen.

Der Vorsitzende: Wollen wir so machen.

Richterin Frau Käfer: Kommt es darauf an?

Beklagtenanwalt Herr Franz: ... .

Richterin Frau Käfer: Nicht so. ... . Wir können nicht beurteilen, welcher Test richtig ist. Bei non liquet müssen wir sagen, Sie, die Beklagte, verlieren. Das ist aber nicht der Fall, wenn Sie berechtigte Interessen haben. ... . Jetzt höre ich von Frau Aut, dass es gängige Verfahren gibt für Weichmacher. Dann muss ich einmal die Frage stellen: Handelt Warentest in Wahrnehmung berechtigter Interessen?

Beklagtenanwalt Herr Franz: Seine Methode und die Methode von Sofia GmbH sind anerkannte Methoden. Das reicht für Warentest zu sagen: wir nehmen berechtigte Interessen wahr.

Richterin Frau Käfer als Fachzensorin: Was Sie sagen, ist eine Frage der Würdigung. Hinreichend substantiiert .. . Es ist eine Frage der Würdigung.

Klägeranwalt Herr Dr. Jung: Die Methoden werden nicht angegriffen. 13 ist der Grenzwert. Die Werte liegen deutlich auseinander. Es gibt eine Abweichung bis zu 500 Prozent. Bekanntermaßen ist das schwierig zu beurteilen, ob es berechtigte Interessen sind.

Beklagtenanwalt Herr Franz: Dann darf man gar nicht mehr tätig sein. Wir bestreiten den Prüfbericht A17, dass dort die Prüfung am Prüfmuster mit dem Verfallsdatum 11.09.08 vorgenommen worden ist.

Der Vorsitzende: Was bestreiten Sie mit Nichtwissen?

Beklagtenanwalt Herr Franz: Dass die Prüfung mit dem Rückstellmuster Eckard.Jorissen, gemessen am 31.01.08 mit dem Prüfungsrückstellungsmuster LM08039201 mit dem Verfallsdatum von 11.09.08 vorgenommen wurde.

Der Vorsitzende: Ich denke, wir beraten uns.

Die Beratung dauerte sechzehn Minuten. Der Vorsitzende nach Wiedereintritt: Es ist immer wieder schwierig. Wir haben uns darüber unterhalten, was Sie uns eigentlich sagen wollten. Ins Protokoll ... .

Klägervertreterin Frau Aut: Die Methoden sind beschrieben. Mir ist nur das aus den Workshops bekannt. Die Bestimmungsgrenzen sind unterschiedlich. Ich zweifle die Richtigkeit der Methoden nicht an. Wenn es eine einheitliche Methode gäbe, dann hätten wir die gleichen Ergebnisse.

Der Vorsitzende: Was ist die.Bestimmungsgrenze?

Klägervertreterin Frau Aut: 1 mg ist die Bestimmungsgrenze ... .

Der Vorsitzende: Die Bestimmungsgrenze bedeutet das Maß, bis zu dem ein Wert festgestellt werden kann. Es gibt z.B. die Bestimmungsgrenze 1. Damit wird nicht festgestellt, was kleiner als 1 ist. Es wird dann definiert mit kleiner als 1 (< 1).

Klägeranwalt Herr Dr. Jung: Zwei verschiedene Labors, zwei verschiedene Werte.

Beklagtenanwalt Herr Franz: Die Werte sind in beiden Labors über 1. In beiden Labors ist die Bestimmungsgrenze 0,1. Verstehe nicht, um was es geht. Weshalb sollen die Fehler wegen der Bestimmungsgrenze erfolgt sein?

Klägeranwalt Herr Dr. Jung: Weshalb dieser große Unterschied [Schwankungen]: 8, 13, 11?

Beklagtenanwalt Herr Franz: Es stellt sich die Frage, wer arbeitet ungenau?

Der Vorsitzende: Sollen wir jetzt entscheiden?

Beklagtenanwalt Herr Franz: Es wird uns ein Bär aufgebunden, dass die Flaschen transportiert werden. Das Öl wird in Tankwagen abgefüllt. In Flaschen abgefüllt wird es in Deutschland. Es wird nicht glaubhaft gemacht, dass die Abfüllung in Flaschen in Griechenland erfolgt.

Klägeranwalt Herr Dr. Jung: Wir machen das so. Wir lügen nicht.

Klägervertreterin Frau Aut: Ich war vor Ort. Der Transport erfolgt mit LkW. Die Tanks sind in den Produktionsstätten. Haben alles analysiert. Die Schläuche auch. Die Flaschen werden in Kartons verpackt. Es wird alles versiegelt und auf Lkws verladen. Der Transport erfolgt an verschiedene Kunden in Italien und Deutschland.

Beklagtenanwalt Herr Franz: Wahnsinn. Diese Kosten.

Klägeranwalt Herr Dr. Jung: Es ist ein gutes Produkt. Falls es darauf ankommt.

Der Vorsitzende: Mit den Parteivertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Anträge werden gestellt. Dürfen wir im Tenor am Dienstag verkünden?

Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung wird im Tenor am Dienstag, den 05.02.08, 12:00 Uhr, Raum B332 verkündet.

Beklagtenanwalt Herr Franz: Kann man das Ergebnis nachfragen?

Der Vorsitzende: Ja, falls die Geschäftsstelle besetzt ist.

05.02.08: Richterin Fran Käfer verkündet in der Geschäftstelle im Sitzen die Entscheidung. Die Pseudoöffentlichkeit muss stehen.
Urteil: Die Einstweilige Verfügung vom 11.12.07 wird aufgehoben und der ihr zu Grunde liegende Antrag zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Beschluss zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Tilgner vs. Boettge -  Die Pseudoöffentlichkeit sollte nichts verstehen              

Der Inhalt der Sache 324 O 1035/07 Tilgner  vs. Boettge war unverständlich. Auch eine Internet-Recherche brachte die Pseudoöffentlichkeit nicht weiter. Der Kläger war möglicherweise Ullrich Tilgner und der Beklagte Peter Boettge mit seiner Schäferei in Daxweiler.

Der Vorsitzende Richter Herr Buske liest den Schriftsatrz: Ja, scharfer Flüsterer, Schafflüsterer.

Beklagtenanwalt Herr Flach: .. weiß nicht.

Der Vorsitzende: Eine Unterlassungs-Verpflichtungserklärung abgeben.

Beklagtenanwalt Herr Flach: Muss mit dem Kollegen Rücksprache führen. Das Wort "Schafflüsterer" kenne ich nicht.

Klägeranwalt Herr Lars Liedtke: ... .

Beklagtenanwalt Herr Flach: Kenne ich nicht.

Klägeranwalt Herr Lars Liedtke: Sie haben bestritten, dass das der Antragsgegner geschrieben hat.

Beklagtenanwalt Herr Flach: Schafflüsterer gibt es nicht. Es ist ein Wort, welches es überhaupt nicht gibt.

Der Vorsitzende: Muss man aber auch nicht hinnehmen.

Beklagtenanwalt Herr Flach: Die Störerhaftung entfällt. Eine Prüfungspflicht besteht erst nach Kenntnis. Wann, wie oft ... .

Der Vorsitzende: Dann steht es 1:1. Die Gegenseite hat es auch nicht glaubhaft gemacht.

Klägeranwalt Herr Lars Liedtke: Es ist ein Internetforum. Prüfungspflicht besteht erst recht, wenn es Pseudonyme gibt.

Beklagtenanwalt Herr Flach: Laut OLG Köln erst bei Kenntnis und bei OLG Hamburg, wenn der Beitrag provoziert war vom Betreiber. Das haben Sie nicht glaubhaft gemacht. Wir meinen weiterhin, ... . Es fehlt im übrigen an der Voraussetzung der Verbreitung. Hier handelt es sch um ein einfaches Bereitstellen einer Plattform.

Klägeranwalt Herr Lars Liedtke: Es bleibt Bereitstellen. Verbreitung ist Mitteilung, nicht eine Bereitstellung.

Der Vorsitzende: Können wir uns einigen, Kosten zu teilen?

Beklagtenanwalt Herr Flach: Unterlassungserklärung abgeben, Kosten teilen?

Der Vorsitzende: Scha(r)fflüsterer. Kosten nicht insgesamt teilen. Sie haben schon 3/4. Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich und umfassen erörtert. Daraufhin unterbreitet die Kammer einen Vergleichsvorschlag:

Die Parteivertreter verlassen den Saal, um mit ihren Mandanten zu beraten. Nach sechs Minuten kommt der Klägervertreter mit seinem Mandanten in der Gerichtssaal.: Der Kollege telefoniert noch.

Beklagtenanwalt Herr Flach nach Wiedereintritt: Tut mit leid, habe ihn nicht erreicht. Unter Widderruf in zwei Wochen kann ich annehmen.

Der Vorsitzende: Und Sie setzen sich dafür ein.

Beklagtenanwalt Herr Flach: Der Antraggegner unterlässt es, den Antragsteller als Scha(r)fflüsterer zu bezeichnen.

Der Vorsitzende: Wir meinen, dass er verbreitet hat. Anstelle "zu bezeichnen" "zu verbreiten". Wir können die Einstweilige Verfügung so formulieren.

Richter Herr Dr. Korte: Darf nicht verbreiten. In diesem Fall gibt es nichts zu drehen.

Beklagtenanwalt Herr Flach: Ich werde mich dafür einsetzen. Der Kollege hat gesagt, er wird sich einsetzen.

Der Vorsitzende diktiert: Nach Wiedereintritt schließen die Parteien den folgenden Vergleich:

1. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es bei Meidung einer von der Antragstellerin für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen festzusetzenden, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen, die Bezeichnung des Antragstellers als "Scha(r)fflüsterer zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

2. Der Antragsteller nimmt diese Erklärung an.

Soll eine Generalquittung mit rein?

Klägeranwalt Herr Lars Liedtke: Ja.

Der Vorsitzende diktiert: Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus der in Rede stehenden Äußerung erledigt.

3. Die Kosten des Erlassverfahrens fallen dem Antragsteller zu 7/8 und dem Antragsgegner zu 1/4 zur Last. Die Kosten des Widerspruchverfahrens werden gegeneinander aufgerechnet.

4. Dem Antragsgegner bleibt es nachgelassen von dem Vergleich zurückzutreten bis zum 15.02.08, anzuzeigen beim Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24.

Klägeranwalt Herr Lars Liedtke: Weshalb anstelle 1/4 jetzt 7/8?

Der Vorsitzende: Gemeint war das nicht so.

Der Vorsitzende verrät nicht dass 3/4 plus die Hälfte von 1/4 7/8 ausmacht. Das 1/4 des Erlassverfahren wird dich halbiert!

Richter Herr Dr. Korte erklärt es auf seine Art: Weil wir im Widerspruchsverfahren 1:1 aufgeteilt haben. Wenn Sie keinen Vergleich schließen, dann haben Sie nichts in den Händen.

Der Vorsitzende: Für den Fall des Rücktritts werden Anträge gestellt.

Beschlossen und verkündet:

1. Bei Rücktritt vom Vergleich wird der Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt auf Freitag, den 22.02.08, 9:55 Uhr in diesem Saal.

2. Der Wert des Widerspruchsverfahrens wird auf 2.504,00 Euro festgelegt. Der Wert des Vergleichs übersteigt nicht den Wert der Hauptsache.

Haben wir Ihnen nun alle Wünsche erfüllt? Ein schönes Wochenende.

Kleine Rechnung (RS)                      

Wir können als Pseudoöffentlichkeit nur raten. Alle zahlen ohne Mehrwertsteuer und ohne der zu vernachlässigenden Gerichtsgebühren.

Der Erlass der Einstweiligen Verfügung hatte einen Streitwert von 5.000,00 Euro, ansonsten wäre es beim Amtsgericht anhängig: Die Anwaltsgebühren betragen für jede Seite ca. 750,00 Euro (insgesamt 1.500,00 Euro)

Davon hatte der Kläger 3/4, d.h. 1.125,00 Euro zu tragen, der Beklagte  375,00 Euro

Bei dem jetzigen Streitwert von 2.504,,00 Euro fallen im Verfügungsverfahren 805,00 Euro Anwaltsgebühren an. Davon trägt der Kläger nun 7/8, d.h. ca. 705,00 Euro, der Kläger 100,00 Euro

In dem jetzigen Hauptsacheverfahren mit einem Streitwert von 2.504,00 Euro fallen wegen des Vergleichs zusätzlich ca. 405,00 Euro an, d.h. die Anwaltskosten betragen insgesamt 1.210,00 Euro, von denen jede Seite 605,00 Euro zu tragen hat.

Ergebnis: Der Kläger hat ca. 1.305,00 Euro Anwaltsgebühren, der Beklagte 705,00 Euro.

Im Falle des Rücktritts und des Verlustes durch den Beklagten - was absolut offen ist - würde sich folgendes Anwalt-Kostenbild ergeben:

Verfügungsverfahren 3/4 Kläger, d.h. 605,00 Euro, 1/4 Beklagte, d.h. ca. 200,00 Euro.

Hauptsacheverfahren ohne Vergleich:

Der Streitwert bleibt bei 2.504,00 Euro, weil so beschlossen.

Beklagte 805,00 Euro, Kläger 0 Euro.

Ergebnis: Der Kläger hat ca. 1.125 Euro Anwaltsgebühren, der Beklagte 1.005,00 Euro.

Was ist passiert: Der Beklagte hat sich unterworfen und spart dafür 300,00. Er geht das Risiko ein, bei einem unverschuldetem bzw. strittigen Verstoß, die Stänkereien des Antragstellers zu finanzieren.

Dem Gericht wird durch den Vergleich erspart zu begründen, weshalb der Antragsgegner zahlungspflichtiger Störer ist.

An des Beklagten Stelle würde ich von meinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.

Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]                            

"Habe ein Brettchen erhalten."

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am
13.05.08
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