Bericht Rolf Schälike - 05.-06.08.07
Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien. -> Terminrolle 27.07.2007
Mimosen, Spaßmacher, Schweinchen, Psychopathen, Deppen, Klugscheißer ▲ DIE FRAGE
Deppen, Spaßmacher, Schweinchen und Mimosen, Klugscheißer sowie Psychopathen beschäftigen mich seit Wochen. Gibt es diese Menschen wirklich? Wer darf das entscheiden? Die Pressekammer Hamburg? Wollt Ihr streiten? Und meint Berlin? Womöglich Köln? Erkennt sich jemand wieder? Von wegen, ich schreibe, er ist Raucher oder er trägt Lederhosen. Ein Zeuge genügt, erkannt ist er; identifiziert, sagen die Juristen. Ein Fressen für die Zensurrichter im ganzen Land.
Walz vs. Heinrich Bauer Zeitschriftenverlag ▲ In der Sache 324 O 234/07 Carina Walz vs. Heinrich Bauer Zeitschriftenverlag kam es zum Vergleich. Die Freundin von Bohlen, vertreten von der Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt klagte erfolgreich. Bin gespannt, wann ich so Geld verdienen kann. Muss wahrscheinlich erstmal zum Deppen oder Psychopathen werden. Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Es geht um einen Schadensersatzanspruch und um Geldentschädigung. Schadensersatzanspruch werden wir zusprechen. Geldentschädigung werden wir verneinen. Wir hatten einen ähnlichen Fall und haben 94.000 Euro Geldentschädigung zugesprochen. Hatten noch 10.000 drauf gelegt. Nur im Ausnahmefall ist es ähnlich. Müssen zu Grunde legen, dass die Klägerin nicht im geringen maße ihre Privatsphäre offen gelegt hat. In der Bildzeitung, will eine Kind von Bohlen, und heiraten will sie ihn auch. Bild fragt ... Sie sagt, nein am Abend darauf.. Im Apartment war es traumhaft schön.. Bohlen wäre ein zarter Liebhaber. Bohlen sagte, er will noch viele kleine Dieters. Da kann auf Grund der Berichterstattung Unterlassung verlangt werden, aber Geldentschädigung nein. Es stellt sich die Frage nach der Schwere der Persönlichkeitsrechtverletzung. Man kann auch den Weg einer Richtigstellung gehen, dass man keine Kind erwarte. Kommt ein Vergleich zum tragen? Der Beklagte verpflichtet sich, 2.000,00 Euro an die Klägerin zu zahlen. Aufhebung der Kosten. Richter Herr Dr. Korte: Die Berichterstattung war nicht rechtswidrig. Geldentschädigung kommt gar nicht in Frage. Klägerinanwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Sie hatten ja ... . Richter Herr Dr. Korte: Bei dem Maß an Öffentlichkeitsarbeit, die sie getragen hat .. .. Klägerinanwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Ist nicht ausreichend für die Art der Berichterstattung. Vermutung um eine Hochzeit ... . Sogar Persönlichkeitsschädigung. Richter Herr Dr. Korte: Hat viel Privates ... . Klägerinanwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Innerhalb eines Monats, Bauch, der sich wölbt. Richter Herr Dr. Korte: Es ist eine Rechtsverletzung, aber keine schwere Rechtsverletzung der Persönlichkeit. Wenn sie sagt, möchte ein Kind von Bohlen und ich liebe ihn. Klägerinanwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Wir haben den OLG Beschluss. Sie hat sich nicht so an die Öffentlichkeit begeben. Beklagtenanwalt Herr Dr. Engels: Welcher Falls ist es? Des Klägers?. Klägerinanwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Auch. Frau Walz. Richter Herr Dr. Korte: Kommt nicht ewig. In zwanzig Jahren geht das nicht mehr. Der Vorsitzende: Frühstücken Sie jetzt nicht den Schadensersatz runter. War das eine Kästchen-Berichtertattung über Kochrezepte? Ein Streitwert von 70.000,00 kommt nicht in Betracht. Mit den Partei-Vertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Die Kammer unterbreitet einen Vergleichsvorschlag. Daraufhin wird die Sitzung kurz unterbrochen. Frühstücken Sie jetzt nicht den Schadensersatz runter. Frau Dr. Stephanie Vendt verlässt den Gerichtssaal. Der Vorsitzende nach Widereintritt von Frau Dr. Stephanie Vendt: Nach Wiedereintritt schließen die Parteien ohne Präjudiz für den jeweiligen Sach- und Rechtsstand den folgenden vergleich. 1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin 2.000,00 Euro zu zahlen. 2.Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus der streitgegenständlichen Veröffentlichung in "Das Neue ... " vom 07.10.2006 erledigt. 3. Von den Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin 9/10 die Beklagte 1/10 der Kosten. Vorgelesen und genehmigt. Beschlossen und verkündet: Der Streitwert wird festgelegt auf 19.832,80 Euro. Der ert des Vergleichs übersteigt nicht den Wert der Hauptsache. Wir bedanken uns. RS: Wir haben versucht zu rechnen. Anwaltsgebühren: ca. 5.000,00 Auslagenpauschalen: 40,00 Gerichtskosten: 900,00 - alles ohne Mehrwertsteuer. Gesamt ca. 6.000,00 Euro Davon trägt die Klägerin 5.400,00, die Beklagte 600,00 plus 2.000,00 Zahlung an die Klägerin. Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt erhält ca. 2.500,00 Euro. Das zahl vollständig die Klägerin und außerdem an die Beklagten noch ca. 1.100,00 EUR. Verdient haben die Anwälte und der Staat über die Gerichtsgebühren. Verloren hat die Pressefreiheit dank Bohlen und seiner Partnerin. Ob die Zahlungen wirklich so erfolgen werden, wissen wir selbstverständlich nicht. Die Geschäftsgebaren aller Beteiligten sind für uns nicht nachvollziehbar und werden uns nicht verraten.
Knieper vs. Walter - Rezepte aus dem Kochbuch ▲ In der Sache 324 O 320/07 Knieper vs. René Walter - Betreiber von nerdcore.de ging es wieder um das www.marions-kochbuch.de/ . Im Internet finden wir dazu so Einiges: http://www.nerdcore.de/wp/2007/03/22/knieper-vs-walter/ - 21.März2007 Knieper vs. Walter Im Klartext: Folkert meint, ich dürfte etwas nicht behaupten. Und ich lass es drauf ankommen, fordere diese [abmahnfähige und möglichst unflätige Bezeichnung im Plural jetzt hier einsetzen] dazu auf, Klage zu erheben. Eine der Motivationen: Marius wurde wegen komisch ausgelegter Persönlichkeitsrechte erneut abgemahnt, und diesmal geht es nicht nur um nen Taui, sondern um das rund Zehnfache. Wegen eines Nichts von einem Artikel. Allerdings war das eine Sache aus Düsseldorf.
Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske: Immer diese Streitereien. Wir haben das gestern lange erörtert und uns mit der angegriffenen Erstmitteilung auseinander gesetzt. Könnte als Angriff auf das Persönlichkeitsrecht gesehen werden. Nun hat die Beklagte dargelegt, dass die Erstmitteilung nur verkürzt dargetan wurde. Dadurch relativiert sich insbesondere die Verwischung. Dann kam die Überlegung, dass der Persönlichkeitsrechts relevante Vorwurf nicht zu7m Tragen kommt. Da haben wir ins Internet geschaut. Futter mit ... hinter dem Tost ... . B5, Seite 6. Das stand es wohl 56, 57, 58. Da kommt man zu diesem Punkt 58. Offenbar wird offenbar Herr Knieper zitiert vom Beklagten: Viele Rezepte im Kochbuch ... verwischt. Wenn das im Gesamtzusammenhang steht, dann relativiert sich dr gemachte Vorwurf. Können sich die Parteien vergleichen? Klägeranwalt Herr Florian Bischoff: ... . Die Passage ist nicht versteckt. Sie ist nicht im Zusammenhang zu sehen. Auch wenn diese im Zusammenhang gesehen wird, dann wird sie nicht relativiert. Der Vorsitzende: Wir sind uns auch nicht im Klaren. .... kupfert ab, dann verwischt. Klägeranwalt Herr Florian Bischoff: Frau Knieper kocht selbst nach. Richter Herr Dr. Korte: Ist richtig zitiert aus dem Stern. Es ist die Wahrnehmung berechtigter Interessen. Jede Formulierung. Lese Ziffer 58. Was der beklagte macht, ist eigentlich Zitat aus dem Stern. Klägeranwalt Herr Florian Bischoff: In den Suchmaschinen wird das aus dem Zusammenhang gerissen. Richter Herr Dr. Korte: Kann sein, das mit den Suchmaschinen. Kann man nicht den Beklagten zurechnen. Klägeranwalt Herr Florian Bischoff: Man muss sorgfältig recherchieren. Richter Herr Dr. Korte: Hat er gemacht. Die beste Quelle: Äußerung des Klägers. Klägeranwalt Herr Florian Bischoff: Klägerin sagt, dass sie selbst kocht. Der Beklagte hätte besser recherchieren sollen. Im Zusammenhang setzen. Der Vorsitzende: Ein glatter Durchschuss ist es nicht. Deswegen kann man sich vielleicht einigen. Man kann sich einigen darüber, nicht den Eindruck zu erwecken, dass Rezepte von Dritten ohne eigenes Zutun übernommen wurden. Die Beklagte hat auf Seite 5 des Schriftsatzes ... . Wenn wir das alles reduzieren auch nicht den Eindruck zu erwecken, dass die von ihr als eigene Rezepte ... . Richter Herr Dr. Korte: Wie sich der Beklagte zu Beginn geäußert hat, war .. 58. Der Vorsitzende: Damit nicht der falsche Eindruck entsteht. Auch für den Beklagten ist es kein glatter Durchschuss. Klägeranwalt Herr Florian Bischoff: Meiner Mandantin kommt es darauf an, dass ... . Richter Herr Dr. Korte: Sie können nicht vermeiden, dass Ihre Mandantin kritisiert wird. Klägeranwalt Herr Florian Bischoff: Dieses Forum ist nicht das einzige Forum. Der Vorsitzende: Es geht nur um die Fälle, die wir haben. Klägeranwalt Herr Florian Bischoff: Verstehe. Der Vorsitzende: Bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten muss ich im Kontext sehen. Und wenn die Äußerung relativiert wird, dann muss man das so sehen. Klägeranwalt Herr Florian Bischoff: Die Rezepte sind geschützt. Der Vorsitzende: Urheberrechtlich geschützt? Habe das gestern den Referendaren erzählt. Habe Falsches erzählt. Klägeranwalt Herr Florian Bischoff: Die Äußerung, die Rezepte sind nicht geschützt. Richter Herr Dr. Korte: Wenn Ihr Antrag nicht ... . Deswegen ... . Nur weil es scheint, dass die Äußerung so zu verstehen ist. Dem Beklagten tut es nicht weh, wenn sie den Textbaustein etwas größer machen. Klägeranwalt Herr Florian Bischoff: Habe darauf hingewirkt, dass dieser Textbaustein ... . Beklagtenanwalt Herr Kramer: Welches Baustein? Richter Herr Dr. Korte: K4, zweiter und dritter Absatz. K4. Daraus, dass kein Eindruck entsteht. Rezepte Copy und ... . Klägeranwalt Herr Florian Bischoff: Steht im Raum, wie es gemeint ist. Alle zusammen und der Vorsitzende: Wie es gemeint ist, darauf kommt es nicht an. Es kommt nur darauf an, wie es der Rezipient versteht. Es entfacht ein Streit über die Kostenaufteilung. Richter Herr Dr. Korte erläutert die Zensurprinzipien: Hätte sich die Beklagte nicht mehr geäußert, dann wäre das ein glatter Durchschuss. Der zunächst erweckte Eindruck ist ausgeräumt. Wenn wir ausurteilen, ergab sich der Eindruck vielleicht gar nicht. Dann ist die Einstweilige Verfügung weg. Ob das OLG anders entscheidet, wissen wir nicht. Der Vorsitzende relativiert: Das haben Sie eben nicht gehört. Klägeranwalt Herr Florian Bischoff: Es sind zwei Eindrücke. ... kaltschnäuzig ... make up ... . Beklagtenanwalt Herr Kramer: Verwursten ist bei uns Im Rheinland jedenfalls ... . Klägeranwalt Herr Florian Bischoff: Verwursten: Einiges in die große masse tun .. . Die 58 wird noch deutlicher, was der Beklagte gemeint hat. Man mag vorher ... , dass Copy und ... nicht gemeint war. Der Vorsitzende relativiert: Man muss den Zusammenhang sehen. Beklagtenanwalt Herr Kramer: Habe mit meinen Familienrezepten angefangen. ... . Seite 2 Abbildung 6 ... unmissverständlich, dass es eine Aussage der Klägerin ist.. Klägeranwalt Herr Florian Bischoff: Das ist eine Quelle. Auf der Seite ... die .. . Beklagtenanwalt Herr Kramer: Familie Knieper. Marions Kochbuch. Richter Herr Dr. Korte: Wollen wir unterbrechen? Der Vorsitzende: Wir können nur empfehlen, die Kosten aufzuheben und auch die Einstweilige Verfügung. Den Streitwert würden wir auf 15.000,00 Euro festlegen. In zweiter Instanz können Sie voll verlieren. Richter Herr Dr. Korte: Wir haben nicht ... . Klägeranwalt Herr Florian Bischoff: Was uns stört, ist diese Verlinkung. Der Vorsitzende: Sie können damit kleben. Beklagtenanwalt Herr Kramer: Jeder übernimmt seine Kosten. Die Gerichtskasten übernimmt die Klägerin. Der Vorsitzende und Richter Dr. Korte im Chor: Kostenaufhebung war schon. Bei ns haben Sie die etwas besseren karten, aber .. . Die Parteien überlegen. Der Vorsitzende: Urteilsmäßig liegen wir in der Mitte. Die Anwälte verlassen den Gerichtssaal zur Beratung mit ihren Mandanten. Nach Wiedereintritt. Beklagtenanwalt Herr Kramer: Wir haben den Mandanten nicht erreicht. Können mit Herrn Walter keine Lösung inhaltlich finden, wenn wir nicht nur unsere Kosten tragen. Dafür brauchen wir den Widerruf. Die Anwälte verlassen wieder den Gerichtssaal zur Beratung mit ihren Mandanten. Nach Wiedereintritt. Beklagtenanwalt Herr Kramer: Mein Mandant hat es sehr schwer. Die Äußerung ist sehr eindeutig. Die Äußerung muss nicht so stehen. Der Vorsitzende: Sehr gut. Beklagtenanwalt Herr Kramer: Gerichts... . Welcher Streitwert? Der Vorsitzende: 6.000,00. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin. Machen wir es besonders ... . Nach Wiedereintritt schlossen die Parteien ohne Präjudiz und ohne Anerkenntnis der des sach- und Rechtsstandes den folgenden Vergleich: 1. Der Beklagten ist es bei Meidung ... Gericht ... zu unterlassen durch flgende Äußerung : ... Boden ausschlägt ... kaltschnäuzlig ... gegen Nutzungsgebühr ... Doppelmoral ... amateurhaftes Bild ihres Kochbuchs ... adererseits zu verwursten den Eindruck zu erwecken, die Rezepte seien von Dritten ohne ihr eigenes Zutun oder ungeprüft übergenommen worden. Der Kläger nimmt diese Erklärung an. Klägeranwalt Herr Florian Bischoff: Es geht um den Kern: ohne ihr eigenes Zutun und/oder Prüfung und/oder eigene Formulierungen übernommen worden. Der Vorsitzende: 2. Von den Kosten dieses Rechtsstreits trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten fallen der Klägerin zu. Die Kosten des Verfügungsverfahrens 324 O 86/07 werden gegeneinander aufgehoben. Vorgelesen und genehmigt. Beschlossen und verkündet: Der Streitwert wird festgelegt auf 15.000,00 Euro. Der Wert des Vergleichs übersteigt nicht den Wert der Hauptsache. Die Pressekamme hat hiermit eine Unterwerfung mehr produziert. Leute, lernt Eich zu unterwerfen.
Die Meinung von Marions Kochbuch zu dem Abmahnwahn ▲ UrheberrechtUrheberrecht und Copyright für Marions Kochbuch
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Callactive GmbH vs. Stefan Niggemeier ▲ In der Sache 324 O 485/07 Callactive GmbH vs. Stefan Niggemeier Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske: Die Entscheidung von Düsseldorf ist falsch. Beklagtenanwalt Herr Reich: Habe mir schon gedacht. Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske: Vielleicht die gesamte Schönheit, die es in der Welt gibt zu den Foren, abarbeiten. Ab Kenntnis setzt irgendwann Haftung ein. Beklagtenanwalt Herr Reich: Vernünftig. Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske: Am 25.05.07 ist abgemahnt worden. Beklagtenanwalt Herr Reich: Ist Schertz zur Prüfung gegeben worden. Ist vor dem 01.06.07 'raus genommen aus dem Netz. Der Vorsitzende: Wann 'raus genommen? Beklagtenanwalt Herr Reich: Ein-zwei Tage später. Klägeranwalt: Können wir nicht nachvollziehen. Bestreiten grundsätzlich, dass sie es 'raus genommen haben. Es steht fest, dass der Beitrag drin stand. Nun sagen Sie, Ihr Mandant hätte diesen 'raus genommen. Richter Herr Dr. Korte: Der Verletzer braucht nicht zu beweisen, dass er keine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Es klingt eher so: Wenn Du willst, dass wir es 'rausnehmen, nimm die Abmahnung zurück. Verzichte mal auf die Unterlassungs-Verpflichtungserklärung. Klägeranwalt: Wir bestreiten das sie es 'rausgenommen haben Beklagtenanwalt Herr Reich: Trage vor, dass zwei Tage später ... . Der Vorsitzende: Der Antragsgegner-Vertreter erklärt, die streitgegenständlichen Äußerungen sind spätestens zwei Tage [nach der Abmahnung] aus dem Netz genommen worden. Der Antragsteller-Vertreter bestreitet das mit Nichtwissen. Sind wir am Ende? Sollen Anträge gestellt werden? Beklagtenanwalt Herr Reich: Was sagen Sie zu den Äußerungen? Der Vorsitzende: Schmähende Persönlichkeitsrechtsverletzung. Wie heißen da immer die Dinger? Beklagtenanwalt Herr Reich möchte es für seine Abmahnkanzlei genauer wissen: Es geht um das Forum. Es geht um den Anwalt, um Mundgeruch. Letztendlich, ist es rechtlich haltbar oder ist es angreifbar? Der Eintrag 5 war der erste. Anwaltsformulierung. Dazu setzt er weiter fort. Er behauptet nicht, dass er ihn so bezeichnet hat. Arschloch. Richter Herr Dr. Korte: Ziffer 5 ist eine potentielle Schmähung. Es ist vorgeschoben, dass man den Anragsteller nicht so bezeichnet hat. Es ist die übelste Beschimpfung über die Antragstellerin. Es wird ersichtlich vorgeschoben. Beklagtenanwalt Herr Reich: Kann man auf den Anwalt beziehen. Richter Herr Dr. Korte: Kinderspiel. Ich sage es stimmt nicht, und beleidige danach übelst. Beklagtenanwalt Herr Reich: Austausch Herr Döhler. Habe Landgericht München. Ist noch nicht rechtkräftig. Richter Herr Dr. Korte: Kann man streiten. Anonym. Unsere Fragestellung: Musste man die übelsten Äußerungen ... . Beklagtenanwalt Herr Reich: Sind wieder bei dem Punkt, Kontrollieren und Überwachen. Richter Herr Dr. Korte: Selbst wenn nur mit ... take down. Müsste unverzüglich, ohne Zögern herausgenommen werden. Er ist der Verfolgungspflicht nicht nachgekommen. Die Glaubhaftmachung liegt bei Ihnen. Beklagtenanwalt Herr Reich: Hat eine eigene Rechtsabteilung. Wie wird es möglich? Er war ein Anwalt. Richter Herr Dr. Korte: Es war Ihre Kanzlei mit drin. Möglichkeit ... . Über Prüfpflichten kann man nachdenken. Wenn man Kenntnis hat, dann muss man unverzüglich 'raus nehmen. Ist streitig. Als Schriftsatz an einen ... . War noch da. War nur, wenn Du auf Deinen Unterlassungserklärungs-Anspruch verzichtest. Würde jetzt eine Unterlassungs-Verpflichtungserklärung vorliegen und Nachweis, dass nach ein bis zwei Tagen 'raus genommen wurde, dann würden wir nachdenken. Bei einem Tag wäre Unverzüglichkeit noch möglich. Der Vorsitzende: Soll das Verfahren durchgeführt werden? Beklagtenanwalt Herr Reich: Muss telefonieren. Die Sitzung wird unterbrochen. Der Vorsitzende nach Wiedereintritt des Anwalts: Der Antragsgegner-Vertreter nimmt den Widerspruch zurück. Zweimal verlesen. Vorgelesen und genehmigt. Beschlossen und verkündet: Dem Antragsgegner fallen auch die weiteren Kosten des Verfahrens zur Last. Beklagtenanwalt Herr Reich lacht. Der Vorsitzende: Auch wenn der Antrag zurück genommen wurde, sind wir völlig offen. Die Firma Callactive und Stephan Mayerbacher haben mich wegen dieser Kommentare abmahnen lassen. Das Hamburger Landgericht erließ eine einstweilige Verfügung, die mir die in den Kommentaren gemachten Äußerungen untersagte. Diese Verfügung hat Bestand, nachdem wir in der mündlichen Verhandlung am vergangenen Freitag einen Einspruch dagegen zurückgezogen haben.
Wichtiger Hinweis von Stefan Niggemeier:
Schäfer vs. Spiegel-Verlag Rudolf Augstein - Siemens gegen Spiegel ▲ In der Sache 324 O 465/07 Schäfer vs. Spiegel-Verlag Rudolf Augstein musste Spiegel verklieren. Siemens-Antikorruptionschef Albrecht Schäfer wurde im Spiegel mit der falschen Funktion bezeichnet. Er hätte mit Michael Kutschenreuther sich über die Korruption unterhalten. Der Spiegel genügte nicht den Recherche-Kriterien der Zensurkammer Hamburg. Das Urteil kam noch am gleichen Tage: Die Einstweilige Verfügung vom 26.06.2007 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten zu tragen Wer Details wissen möchte, kann mir mailen, dann kommen meine Notizen ins Netz. Fordert das Urteil ab mit Schwärzungen. Da kann man auch erfahren, was los war. Der Kläger ging in Berufung 7 U 75/07. Am 12,.02.08 wurde verhandelt. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg 324 O 465/07 wurde zurückgewiesen. Der Antragsgegner musste die Kosten des Berufungsverfahrens tragen Die Verhandlung vor dem HansOLG wurde erfolglos wegen mangelndem Gehör gerügt. Die Gehörsrüge wurde zurückgewiesen. HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss
In dem Rechtsstreit ... - Antragsteller und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte/r: gegen ... - Antragsgegnerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte ... beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, am: 11.03.2008 durch den Senat Dr. Raben, Vorsitzende Richterin am
Oberlandesgericht Die Gehörsrüge der Antragsgegnerin vom 4. März 2008 gegen das Urteil des Senats vom 12. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör ist durch das Urteil des Senats vom 12. Februar 2008 nicht verletzt worden. Das Urteil entspricht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach das Berufungsurteil eine kurze Begründung für die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung enthält. Der Umstand, dass der Senat im Rahmen der gebotenen Kürze im Urteil nicht auf jedes Vorbringen der Antragsgegnerin im Einzelnen eingegangen ist, bedeutet nicht, dass er dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hätte. Die Beanstandung der Antragsgegnerin, dass der Senat ihren Vortrag zur Ermächtigung des ... durch den Antragsteller nicht als unstreitig behandelt habe, stellt keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Dass der Senat den Parteienvortrag anders würdigt als die Antragsgegnerin, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gleiches gilt für die vom Senat vorgenommene Würdigung der von der Antragsgegnerin eingereichten eidesstattlichen Versicherung der Redakteurin ... vom ... . Raben Lemcke Meyer
An diesem Freitag herausgehörte Leitsätze ▲ Wie es gemeint ist, darauf kommt es nicht an. Es kommt nur darauf an, wie es der Rezipient versteht. Äußert sich die Beklagte nicht mehr, ist das ein glatter Durchschuss.
Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen] ▲ "Frühstücken Sie jetzt nicht den Schadensersatz runter." "Immer diese Streitereien." "Ein glatter Durchschuss ist es nicht." "Damit nicht der falsche Eindruck entsteht. Auch für den Beklagten ist es kein glatter Durchschuss." "Es geht nur um die Fälle, die wir haben." "Urteilsmäßig liegen wir in der Mitte."
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