Bericht Rolf Schälike - 09.-13.12.07
Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien. Terminrolle - 07.12.2007 ▲
Der Vorsitzende setzt fort: Alles Schweden. Bashkim Osmani gegen NDR ergeht ein Urteil: Der Beklagte wird verurteilt ..., es zu unterlassen zu veröffentlichen und /oder veröffentlichen zu lassen, verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass Bashkim Osmani als Chef des Brüder-Clans gilt ... . Der BND brachte drei der Brüder in Zusammenhang mit Rauschgifthandel, Schutzgelderpressung, Prostitution. Dazu die Erkenntnis, der Clan soll auch Auftragsmorde ausführen lassen und mit der italienischen Mafia kooperieren. Den Verdacht zu verbreiten und oder verbreiten zu lassen, der Kläger sei als Flüchtling nach Hamburg gekommen, Kosovo-Albaner eroberten immer mehr Bereiche. Die vielen Polizei-Razzien störten sie nicht. Bashkim Osmani war Zuhälter oder ... Die deutschen Zuhälter waren laufend Razzien ausgesetzt und fragen natürlich, warum passiert das nie bei unseren albanischen Freunden? BND berichtet, durch KfZ-Schmuggel setzt der Kläger einen Betrag in Millionen um ... und lässt andere für sich arbeiten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 7/12, der Beklagte zu 5/12. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Burim Osmani gegen NDR ergeht ebenfalls ein Urteil: Der Beklagte wird verurteilt ..., es zu unterlassen zu veröffentlichen und /oder veröffentlichen zu lassen, verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass Burim Osmani .... [ähnlich wie bei Bashkim Osmani, der Vorsitzende diktiert noch schneller, [damit war es für die Pseudoöffentlichkeit noch schwieriger mitzuschreiben]. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 2/3, der Beklagte 1/3. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Frage der Pseudoöffentlichkeit: Gibt es dazu eine Presseerklärung? Der Vorsitzende: Das weiß ich nicht. Diese machen wir nicht. Frage der Pseudoöffentlichkeit: Wissen Sie, ob es in der Pressestelle eine Presserklärung gibt? Der Vorsitzende: Mit der Pressestelle habe ich nichts zu tun. Wir haben keine Presseerklärung hingegeben. Auona gegen Focus ergeht ein Urteil: Der Klage wird stattgegeben. Dann haben wir noch reihenweise Aussetzungsbeschlüsse. Einige angekündigte Verkündungstermine standen nicht auf der Terminrolle. Wir können nur raten weshalb. Bei den Verfahren der Stadtsparkasse Wedel, Anstalt des öffentlichen Rechts gegen A. Beig Druckerei und Verlag GmbH gehen wir davon aus, dass es zu einem Vergleich kam. Wahrscheinlich hat die Stadtsparkasse Wedel doch die Öffentlichkeit gescheut. In der Sache Roberto Blanko und Boris Becker wagen wir das Rätselraten aber nicht. Stangl, Buschke, Findel-Mast, Rehm, Mast-Jägermaster AG vereint gegen Inside Getränke Verlags-GmbH - Muss etwas ganz Böses bewesen sein in den Berichten über Mast-Jägermeister ▲Gegen die Inside Getränke Verlags-GmbH gab es gleich vier Sachen: 324 O 632/07 Stangl, 324 O 633/07 Buschke, 324 O 634/07 Findel-Mast, 324 O 649/07 Rehm und 324 O 648/07 Mast-Jägermeister AG. Das bringt mehr Anwaltgebühren, ist erlaubt, denn es handelt sich jedes Mal um einen Einzelfall. Die Kläger-Kanzlei Prof. Prinz ist in dieser Frage Profi und noch nicht auf dem Zenit ihrer Entwicklung. Interessant ist auch, dass die NS-Vergangenheit mit dem berühmten Göring-Schnaps - heute und damals auch Jägermeister genannt - wohl nicht so richtig aufgearbeitet ist. Das Getränk hat sich von einem Altherren-Lieblingsgetränk zum viel getrunkenen Getränk auch in der Neonazi-Szene entwickelt. Jägermeister ist ein beliebtes Neonazisymbol, aber auch Symbol bei anderen. Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Fangen wir mit 324 O 632/07 Stangl an. Wir sind hier in Hamburg, deswegen ... zuständiges Gericht. Der Wiederholungsfall ist nicht zu vernachlässigen. 3.000,00 EUR. Also, alle diese Unsicherheiten führen dazu, dass der Verlag ... . Man kann so hoch gehen, dass an der Ernsthaftigkeit, wie im Verfügungsverfahren 250.000 EUR ... . So hoch will ich es nicht setzen. In dieser Konstellation reicht es nicht aus ... . Konstellation. Beklagtenanwalt: Habe kein Problem, wenn das ins Protokoll aufgenommen wird. Wir haben kein Problem. Wir wollten nicht verstoßen. Sehen keine rechtliche Verpflichtung eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe, welche von Gericht überprüft werden kann, abzugeben. Der Vorsitzende: Ausgezeichnet. Das ist das Beste. Dann machen wir das so ... . Beklagtenanwalt: Darüber spekulieren, dass unbedeutende Aktionäre über eine nicht unbedeutende Firma .... Es gibt in 324 O 649/07 die Eidesstattliche Versicherung des Aufsichtsratvorsitzenden. Herr Rehm ist mit 10 % Aktien kein bedeutender Aktionär. Vertritt aber auch seine Schwester und Mutter ... . Es ist gedeckt, meinen wir, von der Meinungsfreiheit. Hat geträumt, nicht geträumt, kann man nicht beweisen. Es ist eine journalistische [Floskel]. Ob das eine Einstweilige Verfügung ergibt? Der Vorsitzende: Wir müssen uns immer überlegen, ab Meinungsäußerung nach Artikel 5 gedeckt ist. Waren beim Erlass der Einstweiligen Verfügung der Meinung, dass es nicht um eine Meinungsäußerung ging, sondern um eine innere Tatsache, dass der Kläger Vorstandsvorsitzender von Mast-Jägermeister AG werden wollte. Beklagtenanwalt: Es wäre traurig, wenn er nicht in die Firma gewollt hätte. Diese Überlegungen, diese Spekulationen kann man einem Presseorgan nicht verbieten. Auch andere Formulierungen ... . Klägeranwalt Prof. Prinz: Anders formulieren. Beklagtenanwalt: ... kann ich nie beweisen. Überlegungen in dieser Richtung kann man nie beweisen. Zum Beispiel: Politiker wollte Minister werden. Der Vorsitzende: Es gibt einen Unterscheid. Hatte einen Plan, Minister zu werden. Beklagtenanwalt: Presse darf nicht spekulieren, ob jemand Karriereabsichten hat? Richter Dr. Korte: Man hätte ihn fragen können. Vertreter der Beklagten: Wir haben versucht. Haben keine Antwort bekommen. Inside hat eine Auflage von 2.000. Leute, die das lesen, haben mit dieser Branche zu tun. War mit Jägermeister ... . Richter Dr. Korte: Haben Sie bei Jägermeister angefragt? Aber nicht bei ihm selbst. Vertreter der Beklagten: Nein, bei ihm selbst haben wir nicht nachgefragt. Richter Dr. Korte: Frage, ob Jägermeister informiert ist. Aber über irgendwelche Karrierepläne wird er sich gegenüber Jägermeister bedeckt gehalten haben. Sie haben Verdacht. Es fehlt die ordentliche Recherche. Keine Fragen bei den Betroffenen. Dann wäre es eine ganz andere Ausgewogenheit. Vertreter der Beklagten: Setzt voraus, dass ich ihn an die Strippe bekomme. Richter Dr. Korte: Sie müssen nachweisen, dass Sie sich ordentlich bemüht haben. Beklagtenanwalt: ... . Richter Dr. Korte: Sie haben bei Jägermeister gefragt. Da würde ich ohne Beratung sagen, dass das nicht reicht. Vertreter der Beklagten: Ich weiß nicht, wo ich ihn hätte erreichen können. Beklagtenanwalt: Von vornherein wissen wir, dass er nicht antwortet.. Richter Dr. Korte: Das verstehe ich. Aber wenn jemand früher nicht geantwortet hat, dann darf man deswegen nicht nicht mehr anzufragen. So weit wollen wir nicht gehen. Beklagtenanwalt: Tatsächlich? Daraus haben wir Schlüsse gezogen. Richter Dr. Korte: Es gibt einen Verdacht. Dazu sind Recherchen zum Tatsachenhintergrund erforderlich. Klägeranwalt Prof. Prinz lacht: Es ist nur unwahr. Richter Dr. Korte: Er sagt, es stimmt nicht. Der Vorsitzende: "Er beabsichtigt", weist auf die innere Tatsache hin. Vertreter der Beklagten: Wir sind eine mehrköpfige Redaktion. ... . Wir haben mit den Leuten gesprochen. Wir haben ... . Haben uns nicht nur bei Jägermeister ... . Würde gerne bei Kollegen nachfragen, ob diese versucht haben, beim Kläger direkt nachzufragen. Beklagtenanwalt: Wir wollen abschließen. Der Vorsitzende: Hätten Sie geschrieben, er hat eine Ausbildung, dass er diesen Job übernehmen kann. Sie hätten fragen können, beabsichtigen Sie Herr Rehm, dass Sie Vorstandsvorsitzender werden wollen? Beklagtenanwalt: Er kann viel sagen. Klägeranwalt Prof. Prinz lächelt überzeugend. Der Vorsitzende: Es ist unser tägliches Leben, dass sie viel sagen. Vertreter der Beklagten: Die Macht an der Spitze hat nicht nur der Vorstand, auch der Aufsichtsratvorstand. Richter Herr Dr. Link: ... erfüllt sich einen Traum. Beklagtenanwalt: Sehen wir anders. Können eine Unterlassungserklärung abgeben, und diese so formulieren, dass diese bezogen ist konkret ... . Der Vorsitzende: Wie es gemeint ist. Beklagtenanwalt: ...was die anderen Fälle betrifft, so wollen wir keine Klatschgeschichten erzählen. Es geht uns nur um die letzten Sätze. Der Vorsitzende: Ist nicht verboten. Für sich genommen, nicht verboten. Richtern Frau Käfer: Den Verdacht, den Sie formuliert haben, ist eine Tatsachenbehauptung. Das verstehen Sie? Der Vorsitzende: Im Verdacht haben wir spekuliert. Klägeranwalt Prof. Prinz: Vielleicht kann ich helfen. Meinungen mit Tatsachenhintergrund können Sie beweisen. Herr Rehm kann sagen, so und so ist es. Damit kann man es beweisen. Damit ist das Spiel schnell zu Ende. Richter Dr. Korte: Irgendein allgemeines Verbot, den Verdacht zu äußern, gibt es nicht. Es ist nicht verboten, wenn Sie den Verdacht äußern mit einem neuen Tatsachenhintergrund. Mit dieser Formulierung ändern, dann heißt es nicht, dass Sie es nicht dürfen. Richtern Frau Käfer präzisiert verständlich: Als Meinung dürfen Sie es nicht äußern. Richter Dr. Korte: Lehm wäre ein guter Mann für diesen Job, wäre erlaubt. Vertreter der Beklagten: Diese Äußerung würde ich mir nicht anmaßen. Klägeranwalt Prof. Prinz: Würde ich Ihren einen Vorschlag machen. Alle Unterlassungserklärungen abgeben, die wir formuliert haben. Dann nach dem Hamburger Brauch übernehmen Sie alle Kosten. Auf den Ordnungsmittelgeldantrag verzichten wir. Der Vorsitzende: Die Einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennen. Kostenvergleich. Ordnungsmittelantrag wird zurückgenommen. Die Ordnungsmittelantragskosten übernimmt der Antragsgegner. Richter Dr. Korte: Beziehe mich nur auf dies... . Der Vorsitzende: 324 O 649/06 [Rehm]. Klägeranwalt Prof. Prinz: Wie ist es bei den anderen? Der Vorsitzende: Beraten wir noch. Beklagtenanwalt: Sind Sie wirklich der Meinung, dass hier eine Schmähung vorliegt? Der Vorsitzende: Haben wir nicht beraten. Meine, wie vorgeschlagen. Es gibt Tendenzen, dass wir dem Ordnungsmittel näher treten. Machen nach 91a eine Entscheidung Kostenausgleich. ... haben gedacht, ... werden offen legen. Beklagtenanwalt: Gut. Werden auch bezüglich der anderen Verfahren akzeptieren. Der Vorsitzende: Würden bei einigen aufheben. Klägeranwalt Prof. Prinz: Ach, je! Der Vorsitzende: Unterlassungserklärung im Umfang der Einstweiligen Verfügung. Kostenaufteilung. Klägeranwalt Prof. Prinz: Es sind Verfahren, bei denen die Kosten voll dem Antragsgegner zufallen: 324 O 468/07 [Mast-Jägermeister AG] und 324 O 632/07 [Stangl] Der Vorsitzende: Bei Stangl finden wir auch. Ob jemand in München lebt oder nicht. Kommen wir schwer ins Grübeln. Frau Stangl in München ist schon eine Herausforderung. Klägeranwalt Prof. Prinz: Es ist Privatsphäre. Richter Dr. Korte: Sozialsphäre. Der Vorsitzende: Geht aus dem Haus einkaufen, ist sozial engagiert. Klägeranwalt Prof. Prinz: Würde das mitmachen. Das Widerspruchsverfahren ist komplett für die Katz. Richterin Frau Käfer: Kostenaufhebung, weil für alles eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Der Vorsitzende: München ist auch abgesichert, und das kostet auch etwas. Klägeranwalt Prof. Prinz: Kann ich meinen Mandanten nicht vermitteln, voll obsiegt, aber Kosten müsst ihr tragen. Richterin Frau Käfer: Weil der Mandant gut vorgetragen hat. Hätten nicht die Einstweilige Verfügung erlassen, wenn es bekannt wäre. Der Vorsitzende: 324 O 648/07 steht wirklich auf einem Felsen. Das ist Mast-Jägermeister. Beklagtenanwalt: ... . Der Vorsitzende: ... begründet oder unbegründet ... . Klägeranwalt Prof. Prinz: Machen wir es so, wie die Kammer es vorgeschlagen hat. In den anderen übernehmen Sie die Kosten. Beklagtenanwalt: Bei Mast-Jägermeister nehme ich den Widerspruch zurück. Klägeranwalt Prof. Prinz: Nutzt nichts. Sie müssen es als endgültige Regelung anerkennen. Beklagtenanwalt: ... . Klägeranwalt Prof. Prinz: Dann nehmen wir das ins Protokoll. Damit ist das Verfahren durch. Der Vorsitzende: 324 O 648/07 als endgültige Regelung anerkennen. Das nehmen wir mit der 324 O 648/07 ins Protokoll. Mit den Parteivertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Der Antragsgegner erklärt ich nehme den Widerspruch zurück und erkläre die Einstweilige Verfügung vom 03.09.07 unter Verzicht auf die Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 der ZPO als endgültige Regelung an. Vorgelesen und genehmigt, Der Antragsteller stellt den Kostenantrag. Beschlossen und verkündet: Dem Antragsgegner fallen die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens zur Last. Die anderen machen wir nach dem Hamburger Brauch.
Dann kommen wir zu 324 O 633/07 [Buschke]. 1. Der Antragsgegner erklärt: ich erkenne die Einstweilige Verfügung der Kammer vom 07.08.07 unter Verzicht auf die Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 der ZPO als endgültige Regeklung an. Vorgelesen und genehmigt. Daraufhin erklären die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt und schließen den folgenden Kostenvergleich: Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Vorgelesen und genehmigt. Dann kommen wir zu 324 O 634/07 [Findel-Mast]. Der Vorsitzende und Rechtsanwalt Prof. Prinz lachen freudig. Der Vorsitzende: Wie die anderen. 1. Der Antragsgegner erklärt: ich erkenne die Einstweilige Verfügung der Kammer vom 07.08.07 mit Verzicht auf die Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 der ZPO als endgültige Regelung an. Vorgelesen und genehmigt. Daraufhin erklären die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt und schließen den folgenden Kostenvergleich: Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Vorgelesen und genehmigt. Der Ordnungsmittelantrag zu 324 O 649/07 [Rehm] wird zurück genommen. Verstoß gegen Ziffer 3 in Höhe von 2.500,00 Euro. Der Antragsgegner erklärt die Einstweilige Verfügung vom 07.08.07 unter Verzicht auf die Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 der ZPO als endgültige Regeklung an. Vorgelesen und genehmigt. Daraufhin erklären die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt und schließen den folgenden Kostenvergleich: Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Vorgelesen und genehmigt. Klägeranwalt Prof. Prinz: War der ganze Kram 924, 926, 927 mit dabei gewesen? Protokollführerin: Doch. Habe ich vorgelesen. Der Vorsitzende: Im Ordnungsmittelverfahren schließen die Parteien den folgenden Vergleich: 1. Der Antragsteller nimmt den Antrag auf Erlass eines Ordnungsmittels zurück. 2. Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last. Der Wert des Ordnungsmittelverfahrens wird festgelegt auf 2.500,00 Euro. Wir bedanken uns vielmals!
Wolfgang W. und Manfred L. vs. Spiegel Online GmbH - Angriffe auf das Spiegel TV-Archiv ▲ In der Sache 324 O 509/07 klagte Wolfgang W. und in der Sache 324 O 507/07 Manfred L. gegen Spiegel Online GmbH. Gegen den Spiegel, Spiegel TV oder Spiegel Online wird des Öfteren geklagt. Unlängst haben wir festgestellt, dass ein mehr als umstrittener Rechtsanwalt gegen die Spiegel TV-Sendung de.youtube.com / watch?v=Wc7l11gbmVo seinerzeit eine Einstweilige Verfügung erreicht hatte, weil dort gezeigt wurde, wie er in Handschellen abgeführt wurde, und sein Kollege wohl in die zweifelhaften Vorgänge mit involviert war. Der Versuch dafür eine Geldentschädigung zu erhalten scheiterte, weil die Berichterstattung nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts stimmte. Wir haben über diese Verhandlung am 22.08.07 berichtet. Spiegel tritt auch als Kläger auf. Nun muss im Spiegel Online (SPON) etwas seinerzeit Zugelassenes über die beiden Kläger berichtet worden sein. Wir haben es nicht geprüft, weil uns das Ganze die 0,50 Cent nicht Wert ist. Die Pseudoöffentlichkeit muss wie so oft, raten. Wissen tut es der Klägeranwalt Alexander Stopp sicherlich. 324 O 509/07 klagte Wolfgang W. vs. Spiegel Online GmbH Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Fangen wir mit Wolfgang W. an. Das ist die 509. Fangen mit den kleinen Dingen an. Viel fällt uns nicht ein. Wie in K1 des Antrags ersichtlich, hat das nur einen beschreibenden Gehalt. Aus der Überschrift einen anderen Zusammenhang zu sehen, soll auch nicht ... . Nun kommen wir zum Archiv. Es gibt das Kammergerichturteil, das Urteil des OLG Frankfurt, dann gibt es ein kluges Landgericht in Hamburg oder das große Oberlandesgericht Hamburg mit dem Urteil 7 U 53/07. Da heißt es: Soll archiviertes Material Dritten zur Verfügung gestellt werden, obliegt es dem Betreiber des Pressearchivs als Verbreiter, zuvor die Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes zu prüfen. Eine derartige Verantwortlichkeit trifft auch den Betreiber eines online gestellten Archivs, Beklagtenanwalt Herr Seelmann-Eggebert: Halten das für offenkundigen verfassungswidrigen Zustand, welchen das OLG Hamburg vertritt, und welches mit dem Internet-Bereich Probleme hat. Richter Dr. Korte: Im Spiegel-Archiv kann man nicht frei suchen. Beklagtenanwalt Herr Seelmann-Eggebert: Im Spiegel-Archiv gibt es viel, was nicht verbreitet worden ist und werden kann. Wenn Sie das Hamburg Wirtschaftsarchiv sich ansehen .. . dazu ist alles gesagt und geschrieben. Klägeranwalt Herr Alexander Stopp: Haben andere Erfahrungen mit dem OLG. Beklagtenanwalt Herr Seelmann-Eggebert: Halten das für excelent unzulässig. Klägeranwalt Herr Alexander Stopp: Dieser Fall führt nicht nach Frankfurt. Es ist eindeutig Verbreitung. Wird nur downgeloaded, verkauft, verbreitet. Der Vorsitzende: Da sind die nicht weit weg von uns. Beklagtenanwalt Herr Seelmann-Eggebert: Geht nur an Leute, die das bezahlen. Wenn ich in Hamburg ins Wirtschaftsarchiv gehe, dann finde ich ebenfalls .. . Ist hier nicht auch die Staatsbibliothek ... . Das wundert mich. Der Vorsitzende: Haben Archivpflichten. Beklagtenanwalt Herr Seelmann-Eggebert: Sie meinen, die schneiden die Artikel raus? Der Vorsitzende: Mit welchem Aufwand sie die Archive prüfen ... . Aber Online-Archive ... . Nun wollen wir nicht viel reden, sondern entscheiden. Mit den Parteivertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassen erörtert. Anträge werden gestellt mit dem Zusatz, dass K1 jeweils gestrichen werden soll. Wann sollen wir verkünden. Beklagtenanwalt Herr Seelmann-Eggebert: Gleich. Der Vorsitzende: Glaube ich nicht. Der Termin für die Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 18.01.07, 9:55 in diesem Saal. 18.01.07 (324 O 509/07 klagte Wolfgang W. gegen Spiegel Online GmbH): Urteil: Der Klage wird stattgegeben. 29.07.08: Berufungsurteil 7 U 20/08. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Dann kommen wir zu 324 O 507/07 Manfred L. gegen Spiegel Online GmbH Der Vorsitzende: Wollen wir nicht so viel reden. Hier ist es nicht viel anders. Bei Wolfgang L. ist das Wiederaufnahmeverfahren gewesen, wo er die Presse nutzte. Wir haben den Prozesskostenhilfe-Antrag abgelehnt. Das OLG hat stattgegeben. Können uns nicht gegen das OLG stemmen. Mit den Parteivertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassen erörtert. Anträge werden gestellt mit dem Zusatz, dass K1 ersichtlich jeweils entfallen soll. Beschlossen und verkündet: Der Termin für die Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 18.01.07, 9:55 Uhr in diesem Saal. 18.01.07 324 O 507/07 Manfred L. gegen Spiegel Online GmbH Urteil: Der Klage wird stattgegeben. 29.07.08: Berufungsurteil 7 U 19/08. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Revision wurde zugelassen. Gut! Manfred L.vs. eDate Advertising GmbH - Anschluss von Österreich bei der Zensur von Archiven ▲ In der Sache 324 O 548/07 Manfred L. vs. eDate Advertising GmbH (Österreich) wurde gegen Archive einer österreichischen Firma geklagt. Zum Beklagten finden wir im Internet das Folgende: So ist Rainbow Online, seit 1998 DIE ehrenamtlich geführte lesbischwule Kommunikationsplattform, nunmehr in kommerzieller Hand. Aufmerksamen UserInnen ist es nicht entgangen, dass sich seit Dezember auf rainbow.or.at der Hinweis findet: „Um für alle Ideen, die wir umsetzen möchten, auch die nötigen Ressourcen zur Verfügung zu haben, wird „R.O“ jetzt nicht mehr von einem Verein sondern von einer Firma betreiben.“ Neuer Betreiber ist die 2003 gegründete eDate Advertising GmbH mit den Gesellschaftern Dr. Andreas Salat und Werner Zmill, die bisher den Dating service eurodate.cc und die kaum bekannte schwule Erotikseite nudus.com betrieben hat. Werner Zmill, als langjähriger Chefprogrammierer bei Rainbow unter dem Kürzel TC wesentlich besser bekannt, fungiert auch als Geschäftsführer und hat mit Rainbow Online, abgesehen von einem Relaunch, einiges vor: „Neben dem Ausbau und der Aktualisierung der bisherigen Angebote wird es auch zu einer Aufnahme einer Reihe von neuen Features und Services kommen. Viele dieser zusätzlichen Angebote werden - wie alle bisher bestehenden - frei zugänglich und kostenlos sein, einige aber auch in der zukünftigen ,Member-Area’ ihren Platz finden.“ Im September 2004 wurden nach Zustimmung des Rainbow-GründerInnenforums die zugehörigen Domains www.redout.kpoe.at www.rainbow.or.at , www.gay.or.at , www.lesbian.or.at und www.gaysearch.at dem Unternehmen übertragen. Den kolportierten Preis von 2000 Euro will man von Seiten des Unternehmens als „Interna, die niemanden etwas angehen“ nicht kommentieren. Der bisher ehrenamtlich geführte „Verein Rainbow.Online – LesBiSchwules Kommunikationsforum im Internet“ wurde jedenfalls bei einer außerordentlichen Generalversammlung am 15. Dezember aufgelöst. Ex-Obfrau Jutta Zalud liquidiert das Vereinsvermögen, der Rest soll gemeinnützigen schwullesbischen Initiativen zugute kommen. An der prinzipiellen Ausrichtung soll sich nichts ändern: „Rainbow.Online hat sich immer als Portal gesehen, auf dem sich für die Community engagierte Organisationen und Personen präsentieren können und sich die Besucher der Seite einen raschen Überblick verschaffen können, was sich gerade tut und in nächster Zeit geplant ist. Diesen für das Projekt immer schon wichtigen Ansatz möchten wir primär weiterverfolgen.“ INFO www.rainbow.or.at Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Der Klägervertreter erhält Durchschriften der Schriftsätze vom 03.12.07. Danach erläuterte der Vorsitzende den fliegenden Gerichtsstand: Die bestimmungsgemäße Verbreitung findet überall dort statt, wo das Massenmedium bestimmungsgemäß wahrgenommen werden kann. Bei Internet meinen wir, da wo ich den Beitrag aufrufen kann. Im Wettbewerbsrecht soll es anders sein. Deshalb ist das Reichenhaller Schwulenzentrum ... . Verlässt kaum Bad Salzungen. Online gestellt schon. Hier kommen wir uns etwas näher. Das mit dem Deutschsprachigen ist nicht der Knüller. Wenn sie eine deutschsprachige Seite eröffnen, die großes mediales Interesse in Deutschland findet, dann finden wir es nicht schwer, die bestimmungsgerechte Verbreitung in Deutschland zu sehen. Der Vorsitzende zur Anwendung der deutschen Gesetze: Dann die schöne Frage, deutsches oder österreichisches Recht. Haben das mit dem Schauspieler ... . § 40. Das OLG ist mehr auf diese Frage eingegangen. Zunächst muss geprüft werden, ob nach deutschem Recht ein Anspruch besteht. Danach muss geprüft werden, ob nach österreichischen Recht auch ein Anspruch besteht. Deutsches Recht, die Lebach-Entscheidung, spricht für den Kläger, zumal seine Haftentlassung nicht so weit entfernt ist. Klägeranwalt Herr Alexander Stopp: Es gibt eine Anhörung. Wollen ihn zu Weihnachten nicht mehr haben. Der Vorsitzende: Da ist die Lebach-Entscheidung ein Pfund. Dann kommen die Online-Archive. Das beschäftigt uns immer mehr. Da haben wir die OLG-Entscheidung vom 09.10.07 7 U 53/07. Da kommen wir nach dem deutschen Recht dazu, dass dem Anspruch stattzugeben ist. Der Beklagtenanwalt kennt es nicht. Wie sieht es mit dem österreichischem Recht aus? Das OLG Hamburg hat im Urteil [7 U 98/06] weitläufig dargelegt, dass zwischen den Parteien Einigkeit herrscht. Nach § 16 des ABGB (http://www.ibiblio.org/ais/abgb1.htm#abgb) ist die identifizierbare Berichterstattung über Straftaten auch verboten. § 16 ABGB Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet. Dazu hat das OLG auch eine Entscheidung gefunden. Es ist kein Selbstgänger als Grundlage für Schadensersatzansprüche. Für Unterlassung auch nicht unbedingt anwendbar. Wie das so bei den Juristen ist, ein Punkt dafür, ein Punkt dagegen. On das für das Fortkommen des Betroffenen beeinträchtigend ist, [wird angezweifelt]. Da kommen wir bei der Abwägung nach deutschem Recht dazu, dass ... . Wir haben nicht vorgetragen bekommen, dass diese Abwägung in Österreich ganz anders ausfallen würde. Der Antrag geht ein bisschen weiter, Herr Stopp. Gilt nur in dem Bereich der Bundesrepublik Deutschland, damit diese sich nicht einbilden, wir maßen uns auch das Gebiet Österreich an.Beklagtenanwalt Herr Kefferteutz: Man darf mit Namensnennung nicht berichten. Tatsächlich wird nicht berichtet. Es wird das Archiv zur Verfügung gestellt. Klägeranwalt Herr Alexander Stopp: Es stellt sich die Frage, warum gibt es das Archiv? Beklagtenanwalt Herr Kefferteutz: Es ist ein Online-Archiv. Das ist weit vorgetragen worden. Es ist vorgetragen worden, unter welcher Vorbedingung das Archiv gefunden wird. Klägeranwalt Herr Alexander Stopp: Ist vorgetragen worden, dass es über Google aufgefunden wird. Das Archiv wird auf der Site nicht gefunden. Der Vorsitzende: Sie meinen der Beklagte berichtet nicht, hält nur vor. Klägeranwalt Herr Alexander Stopp: Suchecke. Wie bei Zeitungen. Es ist nicht mehr ein Bericht. Es kann aus der Suche heraus gefunden werden. Zur örtlichen Zuständigkeit komme ich hier nicht weiter. Die Meinung der Kammer ist gefestigt. Was die Interessensabwägungen betrifft bei solchen Online-Archiven, so ist die Beeinträchtigung des Klägers eine ganz andere, als wenn ich aktuell berichte. Der Name muss bekannt sein. Muss aktiv suchen. Es sucht nur jemand, der den Namen kennt. Bei diesen ist der Kläger schon so bekannt. Das ist anders als bei den Berichten mit Namen zum Tatzeitpunkt. Das alles geschieht in dieser Form des Abrufs nicht. Bei der Interessenabwägung ist der Eingriff in die Beeinträchtigungen des Klägers wesentlich geringer. Wenn ein Stück dokumentiert wird, dann ist das Geschichte. Nachträglich zensieren, zu bereinigen ist eine wesentliche Beeinträchtigung. Da gebe es kein Online-Portal. Welche Maßstäbe gelten für die Zensur? Wo, wer hat alles berichtet? Es ist ein praktisches Problem. Aber das sind die Möglichkeiten des Internets. Das alles würde es nicht geben. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dazu geäußert, dass es ein starkes Interesse gibt, dass das, was geschehen ist, als Historie bleibt. Das ist ein Aspekt, der zu berücksichtigen ist. Es ist nicht ein Tel des Lebens, über welches aktuell berichtet wird. Diese Abwägungen [sind nicht getroffen worden]. Resozialisierungsgedanke ... . Möchte man die Titelseiten der F.A.Z. der letzten 50 Jahre publizieren. Das naht schon, wenn die Gerichte zensieren. Klägeranwalt Herr Alexander Stopp: Gut, also. Es ist nicht so, dass nach dem Namen gesucht wird. Gesucht wird nach Mord Sedlmayr. Das Internet ist so, dass man auf jemanden stößt, dessen Name ihnen nicht bekannt ist. Wer den Namen kennt, findet diesen Namen bei Mord. RS: An dieser Stelle trägt der Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp falsch vor. Gibt man den Familiennamen des Klägers bei Google ein, so gibt es über 1 Mio.Treffer. Unter den ersten 50 und weiter finde ich keinen Hinweis auf Mord. Auch bei Eingabe des Vornamens und des Familiennamens gibt es lediglich an fünfzehnter Stelle den Hinweis auf einen Mord. Alle anderen Namensvettern sind unbescholtene Bürger. Klägeranwalt Herr Alexander Stopp: Die Beeinträchtigung ist hoch. Zur Verfälschung der Historie. Wir wenden uns nicht gegen den Inhalt, nur gegen die Identifizierbarkeit. Mein Mandant möchte 20. 30 Jahre leben können, ohne damit konfrontiert zu werden. Berichte über Straftaten haben immer etwas mit Abwägung zu tun. Es ist nicht viel anders, wie bei einem neuen Artikel. Wenn jemand entlassen wird, gibt es neue Artikel. Wenn Sie sich das ansehen, dann ... vom Persönlichkeitsrecht geschützt. Es gibt den BGH-Beschluss von 1960. Es ging um einen Mörder der massenweise Leute umbrachte und hinterher ein ganz normales Leben führte. Es geht nicht darum, Musterschüler zu schützen. Es geht darum, dass Stigmatisierung ausgeschlossen wird. Beklagtenanwalt Herr Kefferteutz: Es wird sehr schwarz/weiß betrachtet. Pragmatisch sollte man rangehen. Es geht um die Interessenabwägung. Inwieweit wird Ihrem Mandanten ... . Auf der anderen Seite die Pressefreiheit. Darunter sind auch solche Online-Partner. Wenn Sie sagen, es gibt vielfältige Möglichkeiten ... . Die lassen es auch verschwinden. Wenn man den Namen eingibt, dann gibt es eine solche Flut von Treffern. Ich kann den Namen mit der Tat in Verbindung bringen. Der Täter ist bekannt, weil er die Tat begangen hat. Derjenige der den Namen eingibt wird Herrn L. eingeben. Der wird doch nicht einen Jauch so eingeben. Klägeranwalt Herr Alexander Stopp: Es gibt den Fall von Vermietern., Anwälten. Dann googeln diese nur einfach Mal, ob der schlechte Ruf stimmt. Er wird nur in Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr gefunden. Beklagtenanwalt Herr Kefferteutz: Das würde dazu führen, dass nachträglich Zensur erfolgen müsste. Auffinden im Internet ist leichter. Konnte man auch früher im Archiv. Auch das ist nur eine andere Form des Staatsarchivs. Dann sind die Karteikarten zu vernichten. Das wäre die Konsequenz. Richter Dr. Korte: Nicht zwingend. Wir schauen uns den konkreten fall an. Durch solche schlichten Ablagen, wo nicht sortiert wird, sondern nur abgelegt, nicht so wie im Staatsarchiv. Sehen andersherum die Beeinträchtigung im Persönlichkeitsrecht. ... . Es ist eine knappe Abwägung. Das Persönlichkeitsrecht überwiegt. Beklagtenanwalt Herr Kefferteutz: Schlichte Ablage. Themen. ist das die Abgrenzung? Richter Dr. Korte: Möchte das nicht so sagen. Spielt aber eine Rolle. Kulturelles Schaffen der Welt ist nicht so intensiv verfolgt worden. Beklagtenanwalt Herr Kefferteutz: Systematisierung führt auch zu schnellerer Auffindbarkeit. Richter Dr. Korte: Haben Bundesarchivordnung geguckt, das Stasiunterlagen-Gesetz angeschaut. Ist nicht so, dass alles einfach in Stapel gelegt wird, dass man einfach suchen kann. Klägeranwalt Herr Alexander Stopp: Es ist schon immer so, dass Persönlichkeitsrechte höher gesetzt werden als die Historie. Der Vorsitzende: Deswegen stellen wir das nicht ins Archiv. Wenn aus Mxxxxxx Lxxxxx Mxxxxx L. wird, ist nicht ... . Beklagtenanwalt Herr Kefferteutz: Entweder man entscheidet abzuschalten bei 10.000 Artikeln, dann sucht man nicht mehr. Für viele Archive ist da die Konsequenz, ... . Die Struktur vorzuhalten. Richter Dr. Korte: Wir reden nur von einer Unterlassungsverpflichtungserklärung. Nicht über die Kosten. RS: Was heißt das? Der Kläger hat bestimmt Prozesskostenhilfe zugesprochen bekommen. Damit hat das Gericht vorbestimmt, dass der Kläger obsiegt und die kosten der Antragsgegner trägt. Richter Dr. Korte: Es reicht, den vollständigen Namen unkenntlich zu machen. Beklagtenanwalt Herr Kefferteutz: Unterlassungserklärung wollen wir nicht abgeben. Werde sehr intensiv berichten. Richter Dr. Korte: Versuchen, weiter durchzu... . Die großen Fragen der Betreiber waren die Kosten. Es ist kein Selbstgang. Der Vorsitzende: Mit den Parteivertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Der Klägervertreter stellt den Antrag aus der Klage vom 31.08.07 mit der Maßgabe, dass das Verbot sich nur auf den bereich der Bundesrepublik Deutschland erstrecken soll. Der Beklagtenvertreter erklärt, wir halten den [Antrag] auf die internationale Unzuständigkeit der Kammer aufrecht. Überdies weist der Beklagtenvertreter darauf hin, dass nach seiner Auffassung der begehrte Tenor die falsche Handlungsform aufweist. Die Beklagte hat den Beitrag vorgehalten, aber nicht aktuell berichtet. Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen. Wir erkennen, dass erhebliche Punkte für Sie sprechen. Beschlossen und verkündet: Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 18.01.07, 9:55 Uhr in diesem Saal. Wenn sich was tun sollte, rufen Sie uns an. 18.01.07 (324 O 548/07 Manfred L. vs. eDate Advertising GmbH [Österreich]): Urteil: Der Klage wird stattgegeben. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr unter voller Namensnennung zu berichten oder solche Berichte zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen; sowie das in "Der Spiegel" 49/1992 auf Seite 130 mit der Bildunterschrift "Angeklagte Brüder L. , W. (r.): Keine Klarheit über den Todeszeitpunkt durch den Rechtsmediziner" veröffentlichte Bildnis des Klägers sowie das in "Der Spiegel" 39/1992 auf Seite 77 mit der Bildunterschrift "Angeklagter L. (r.): Hammer im Auto" veröffentlichte Bildnis des Klägers im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu machen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 20.000,-- und hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschließt: Der Streitwert wird auf Euro 20.000,-- festgesetzt. 29.07.08: Berufungsurteil 7 U 22/08. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
Massaad vs. NDR - Pharmaindustrie bei Buske ▲ In der Sache 324 O 683/07 Massaad vs. NDR
war die Pseudoöffentlichkeit unvorbereitet. Geklagt hat wahrscheinlich
Adel Massaad, welche in der folgenden Sendung vom 20. Juni 2007 im NDR [ZAPP] Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Etwas lange her die Erstmitteilung, dass der Antragsteller Kenntnis erhalten hat; am 13.07.07 dann die Gegendarstellung; am 23.07.07 hat er das zu uns getragen; am 30.07.07 kommt der Hinweis Mitschnitt ist lieferbar. Da hinkt er die ganze Zeit hinterher. NDR-Anwalt Herr Michael Fricke: Alles Behauptungen. Klägeranwalt Herr Dünnwald von der Kanzlei Prof. Prinz: Alles, ich ... . Der Vorsitzender: Haben Sie was mitgenommen? Klägeranwalt Herr Dünnwald: Habe Eidesstattliche Erklärungen, verteilt auf die Personen. Der Vorsitzender: Sollen wir es in die Akten nehmen, wenn es relevant ist? Klägeranwalt Herr Dünnwald: Entscheiden Sie. Der Vorsitzender: Dann müssen wir beraten, ob es relevant ist. Klägeranwalt Herr Dünnwald: Bankauszug geschickt. Habe ich durchnumeriert. Der Vorsitzender: Antragstellervertreter überreicht die Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, einen Kontoauszug, eine weitere Eidesstattliche Erklärung von Dr. Dünnwald und Frau Dr. Hepplin. Klägeranwalt Herr Dünnwald: Die Texte sind weitgehend identisch mit dem Schlusssatz. Habe telefoniert. NDR-Anwalt Herr Michael Fricke: Habe gegenseitig Eidesstattliche Erklärungen, wenn es darauf ankommt. Klägeranwalt Herr Dünnwald: Habe zweimal mit Herrn Siekmann [Klaus Siekmann ist NDR-Justiziar telefoniert. ... Mitschnitt. Haben gesagt, wir haben eine Gegendarstellung [gesendet]. Ein pissiges Telefonat. Unstreitig gab es 14 Kontakte. Auf Geheiß habe ich ein Schreiben eingereicht. Frau W. vom NDR: War drei Wochen in Urlaub. Weiß es, arbeite mit Herrn Siekmann Tür an Tür. Klägeranwalt Herr Dünnwald: Der 14 [August] war ein Dienstag. Dachte, ich muss nachhaken. Frau W. vom NDR: Er hat kein Handy, Frau Krise, Herr Diekmann. Klägeranwalt Herr Dünnwald: Zwischen dem 14 und dem 10. liegen vier Tage. Das ist nicht relevant. Frau W. vom NDR: Darf ich eine bösartige Unterstellung machen? Klägeranwalt Herr Dünnwald: Mag ich überhaupt nicht. Aber vielleicht anders formulieren. NDR-Anwalt Herr Michael Fricke überreicht Eidesstattliche Erklärungen. Der Vorsitzende: Sollen wir uns das ansehen? Inhaltlich neigen wir dazu, die Gegendarstellung pressemäßig zuzulassen. "Multitalent" kann man weglassen. Das ist eine Meinungsäußerung, gehört nicht in die Gegendarstellung. Fest sind wir davon überzeugt, dass der reklamierte Eindruck ... wir zu lang. Die Irreführung, die behauptete, sehen wir nicht. Habe kein Geld von der Pharmaindustrie erhalten, schließt man nicht aus, dass er ein paar Taler vom Sender erhalten hat. Klägeranwalt Herr Dünnwald: Sie können Herrn Massaad auftreten lassen. ... Er ist nachvollziehbarer Weisung ... . Es gab Gesamtvorgaben. ... kommt Herr Massaad als PR-Spezialist. Muss sich nicht ständig so brandmarken lassen. ... Es ist Zeit, die Situation zu bereinigen. Gesamtvergleich mit dem NDR, da halten wir uns dran. Im Monitor-Beitrag kommen Aufnahmen der alten Sendung und werden verknüpft. Meine es nicht böse. Nur so, was im Topf ist. Er setzt seine Ansprüche durch. Sehen wir hier. Ansonsten. Es bringt auf Dauer nicht viel, wenn sie daneben beharkt werden. Wenn es wahr ist, geht es, aber, wenn es unwahr ist... . NDR-Anwalt Herr Michael Fricke: Sehe keine Möglichkeit für einen Gesamtvergleich. Die Pharmaindustrie wird hier gar nicht aufgeführt. Schönheitsoperation ... .Gegendarstellung ... Herr Siekmann ... OLG, Staatsvertrag .... Gegendarstellung, die diffus etwas zusammenfasst. ... . Klägeranwalt Herr Dünnwald: Was gemeint ist. Hat sich bemüht, fair zu sein. NDR-Anwalt Herr Michael Fricke: Dass Sie aus Rücksicht auf den NDR formuliert haben, nehmen wir Ihnen nicht ab. Klägeranwalt Herr Dünnwald: Sehe das durch die Brille des Gegners. NDR-Anwalt Herr Michael Fricke: Des Gerichts. Klägeranwalt Herr Dünnwald: Contagan. NDR-Anwalt Herr Michael Fricke: Wenn das eine solche Informationsquelle wird. Klägeranwalt Herr Dünnwald: ... versuche wörtlich zu sehen. Pharma. Der ganze Beitrag ist Pharma. NDR-Anwalt Herr Michael Fricke: ... . Klägeranwalt Herr Dünnwald: Ist nicht alles das, was Herr Siekmann sagte. NDR-Anwalt Herr Michael Fricke: Was hat Herr Siekmann damit zu tun. Klägeranwalt Herr Dünnwald: Das Schöne bei uns ist, sagte Herr Siekman, wenn wir einen Fehler machen, dann korrigieren wir ihn. NDR-Vertreter im Chor: Selbstverständlich. Der Vorsitzende: Mit den Partei-Vertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und unfassend erörtert. OLG Beschluss vom 28.11.07. Anträge werden gestellt. Die Verkündung einer Entscheidung erfolgt am Dienstag, den 11.12.07, um 12:00 Uhr im Raum B 332. Klägeranwalt Herr Dünnwald: Vielen Dank. Frau W. vom NDR: Schönen Dank. Der Vorsitzende: Wir bedanken uns auch. 11.12.07, Dienstag: Urteil: Die Einstweilige Verfügung vom 08.10.07 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
324 O 940/07 Eck vs. Ehlebracht AG Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Der Antragsteller überreicht Schriftsatz vom 06.12.07 für Gericht und Gegner. Ja, sagen Sie im Wesentlichen. Habe nur überfliegen können, aber müssen wir nicht über 248a Aktiengesetz, 149 Abs 2 und 3 nachdenken? Klägeranwalt Herr Jacob: ... . Der Vorsitzende: Wir befinden uns immer in der Abwägungsfrage. Ob da nicht für den Antragsgegner der 248a spricht? Beklagtenanwalt Herr Landmann: ... . Klägeranwalt Herr Jacob: Saalöffentlichkeit. Nicht die, wo alle Welt auf uns schaut. Schon schaut das ganze Internet auf uns. Nicht beliebig viele Menschen können zum beliebigen Zeitpunkt Informationen abrufen. Der Vorsitzende: Ja, müssen wir entscheiden? Klägeranwalt Herr Jacob: Hat die Kammer eine Vorstellung? Der Vorsitzende: Ja e-Mail neu, Name neu. Klägeranwalt Herr Jacob: Kostenaufhebung? Der Vorsitzende: Ja. Klägeranwalt Herr Jacob: Ist und ist nicht und/oder, Verbot oder eingelenkt. Richterin Frau Käfer: 91a. Dann OLG. Könnte man entscheiden lassen. Dann haben Sie auch eine Begründung. Einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennen. Wir machen eine 91a-Entschidung mit 924, 925, 026.. Dann kann man die Kosten separat entscheiden. Sonst geben Sie die Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Der Vorsitzende: Name und Anschrift ist kommulativ zu verstehen, und nicht etwa alternativ. Anträge werden gestellt. Die Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Dienstag, den 11.12.07, 12:00 Uhr Raum B 332. 11.12.07: Urteil: Die Einstweilige Verfügung vom 06.11.07 wird bestätigt. Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen und zwar nach einem Streitwert von 30.000,00 Euro.
EECH - European Energy Consult vs. Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V (BSZ) 324 O 812/07 EECH - European Energy Consult vs. Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V (BSZ) Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Der Beklagtenvertreter erhält Schriftsatz vom 04.12.07, Klägervertreter überreicht Schriftsatz vom 06.12.07 für Gericht und Gegner. Als nächstes haben wir es mit dem Unterlassungsanspruch zu tun. Wir meinen, der Kläger hat Aussichten. Der behauptete Eindruck ist recht deutlich. Seit der berühmten Stolpe-Entscheidung. Sagt, alle nicht entfernt liegenden Deutungen, bei denen der Äußernde sich in Zukunft anders äußern kann, [können Grundlage für ein Verbot der ursprünglichen Äußerung sein]. Sie haben zwar ... , dass in Zukunft. EECH hat ... . Das Landgericht Hamburg hält die Klage für begründet. Leser ... , dass wegen diesen explizit genannten Gründen. Die Klägerin ist betroffen. Behauptung über die negative Presseberichterstattung. Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Beklagten. Kündigung bis ehren... . Kollege Vorsitzender Richter Otto. Brauchen ihn nicht zu hören, obwohl ich ihn in der Kantine gesehen habe. Beklagtenanwalt Herr Braun: Teile nicht die Meinung der Kammer. Richterin Frau Käfer erläutert die wichtige Zensurregel: Wir brauchen keinen zwingenden Eindruck, sondern nur dass der Eindruck möglich ist, [um verbieten zu können]. Das Schreiben soll an den Haaren herbeigeholt worden sein. Nicht fern liegendes reicht uns aus. Beklagtenanwalt Herr Braun: Dass der Eindruck nicht zutreffen ist ... . Der Vorsitzende: Doch. Beklagtenanwalt Herr Braun: Das Landgericht hält die Klage für begründet. Diese Aussage ist falsch. Klägeranwalt Herr Heissner: Sie müssen verstehen, dass der Eindruck nicht nur von ihm bestimmt wird. Hätten Sie geschrieben, warum der Klage stattgegeben wurde, dann hätten viele Anleger gesagt, das kümmert uns nicht. Beklagtenanwalt Herr Braun: Kann ich trotzdem nicht verstehen. Richterin Frau Käfer erklärt es auf ihre Art: Otto hält Kündigung für begründet wegen der wirtschaftlichen Lage ... . Beklagtenanwalt Herr Braun: O.k. Wir gehen in die zweite Instanz. RS: Kennt Herr Rechtsanwalt Braun Frau Dr. Raben nicht? Kennt er nicht die Entscheidung im Fall Peter Porsch, der gegen Gerstenberg verloren hat wegen der Immunität als Landtagsabgeordneter? Springer jubelte über den Prozessgewinn, schrieb jedoch nicht weswegen er gewonnen hat. Obwohl auch bei der öffentlichen Urteilsverkündung Richter Herr Andreas Buske die Gründe nicht nannte, fing sich Springer postwendend eine Einstweilige Verfügung ein. Ob der Beklagte Lust hat, weiter zum BGH und dann zum Verfassungsgericht zu gehen in der weisen Voraussicht wissend, dass der Beklagte verliert, werden wir vielleicht irgendwann erfahren. Richterin Frau Käfer versucht eine Unterwerfung zu erreichen: Wenn Sie selber sagen, haben das damals nicht gewusst. In Zukunft werden wir nicht ... . Deswegen streiten wir nicht mehr und geben eine Unterlassungserklärung ab. Beklagtenanwalt Herr Braun: Aber unter Verwahrung der Kosten. Wir beantragen eine Schriftsatzfrist. Der Vorsitzende macht Druck: Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche, Schadensersatz. Wie das hier relevant ist für die Durchsetzung des Schadensersatzes ... . Art und Umfang, Anzahl der Visiten und ... . Richterin Frau Käfer: Bei uns ist es nicht klar, ob Sie die Auskunft für einen Schadensersatz geben müssen. Der Vorsitzende erläutert: Wir sagen 427.000 Visiten. Was dann? Greifen zu hoch ein? Ja, da haben wir noch den Schadensersatz von 2.566,60 Euro. Haben wir auch kräftig mitgerechnet, und kommen auf 2.105,20 Euro. Ist auch nicht der totale Bringer. Richterin Frau Käfer: Wir hatten uns vorgestellt ... Wir sind in der Güteverhandlung. Unterlassungsanspruch anerkennen. Die Abmahnkosten übernimmt die Klägerin. Auskunftsanspruch übernimmt die Klägerin. Es sind erhebliche wirtschaftliche Schäden entstanden. Muss der konkrete Schaden am Ergebnis nachgewiesen werden. Das ist schwer. Beklagtenanwalt Herr Braun: Die außergerichtlichen Kosten übernehmen plus Beitrag X zahlen. Klägeranwalt Herr Heissner: Der Kampf ist nicht ganz Ohne. Der BSZ gegen EECH. Richter Herr Goritzka: Kann man hier rauslassen. Dann überlegen, was man macht. Klägeranwalt Herr Heissner: Schaden anerkennen. Beklagtenanwalt Herr Braun: Warum wollen Sie ihn haben? Klägeranwalt Herr Heissner: Warum wollen Sie veröffentlichen? Der Vorsitzende: Jetzt werden wir philosophisch. Klägeranwalt Herr Heissner: ... . Der Vorsitzende: Schlechte Pressemitteilung über die wirtschaftliche Lage. Die Anleger sagen, oh Gott, oh Gott, jetzt kündigen wir. Beklagtenanwalt Herr Braun: Millionen Schaden. Klägeranwalt Herr Heissner: Wenn Kunst gekauft wird ... . Hatten wir nicht gekauft.
Richterin Frau Käfer: Aufhebung können wir nicht gehen. Eindruck reicht aus, dass wir möglicherweise ... Beklagtenanwalt Herr Braun: Bin überzeugt, dass der Eindruck richtig ist. Schwere wirtschaftliche Situation ist für mich ein Begriff, auch für den Leser, der alles zulässt. ... Prospekt Solarenergie ... . Klägeranwalt Herr Heissner: Wir müssen nur das Gericht überzeugen, nicht uns gegenseitig. Der Vorsitzende: Negative Presseberichte in der Zeitschrift Finanztest ... dass die Klage, ... weil sie begründet ist. Es wurde nicht geschrieben, dass Mittel zweckwidrig ... . Finde keinen Zugang. Beklagtenanwalt Herr Braun: Finde ich nicht schlimm. Der Vorsitzende: Wollen wir den Antrag zu 1 umstecken ... ? Nehme Klageantrag zu 2 zurück. Entlassung. ... . Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen. Beschlossen und verkündet: Schriftsatzfrist bis zum 28.12.07. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 18.01.07, 9:55 Uhr im Saal B335 18.01.07 (324 O 812/07): Urteil: Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2.105,20 Euro zu zahlen. Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, jede weitere Schädigung darüber hinaus zu zahlen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen] ▲ "Wie das so bei den Juristen ist, ein Punkt dafür, ein Punkt dagegen." "Ist auch nicht der totale Bringer." "Jetzt werden wir philosophisch." "Finde keinen Zugang."
" Meldungen des Tages - Wieder ein Richter mit Kinderpornos erwischt ▲Kinderpornografie: Ermittlungen gegen Hamburger Sozialgerichts-Präsidenten Dr. Michael Ruppelt - 13.12.07 Die Staatsanwaltschaft Mainz hat ein offizielles Ermittlungsverfahren eingeleitet. In Hamburg wurden sein Büro und seine Wohnung durchsucht. Rund 40 Kinderporno-Dateien auf Computer angeblich gefunden. Justizsenator Lüdemann fordert Stellungnahme. "Kein Kommentar" ist das Einzige, was der Jurist, der 2003 vom Ex- Senator Roger Kusch von Mainz nach Hamburg geholt worden war, zu den Ermittlungen sagt.
Nach Abendblatt-Informationen stießen
Ermittler auf einem Rechner in Mainz auf kinderpornografische Dateien.
Er habe bei seinem Weggang "etwas liegen gelassen", so heißt es bei der
Staatsanwaltschaft nebulös. Pressemitteilung Dr. Michael Ruppelt als vertretendes Mitglied des Hamburgischen Verfassungsgerichts gewählt - 28.01.2004 Die Hamburger Bürgerschaft hat in ihrer heutigen Sitzung auf Vorschlag des Senats den Präsidenten des Landessozialgerichts Dr. Michael Ruppelt zum vertretenden Mitglied des Hamburgischen Verfassungsgerichts gewählt. Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten und acht Verfassungsrichtern. Es entscheidet unter anderem über die Auslegung der Hamburger Verfassung bei einem Streit zwischen Verfassungsorganen, wie zum Beispiel dem Senat und der Bürgerschaft. Jedes Mitglied des Verfassungsgerichts hat einen ständigen Vertreter. Herr Dr. Ruppelt vertritt den Vizepräsidenten des Landgerichts Klaus Seifert in dessen Eigenschaft als Verfassungsrichter.
Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 18.12.07 Impressum |