Callactive vs.
Niggemeier
Die Prüfpflichten eines
Webseitenbetreibers unterliegen einem „gleitenden Sorgfaltsmaßstab mit
einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten“
Die
Prüfintensität hängt davon ab, wie vorhersehbar es ist, dass
Persönlichkeitsverletzungen auf dieser Webseite eintreten.
Die Prüfpflicht könne „bis hin zu
einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen“.
Verhandlungsbericht
Urteil als
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Im Berufungsverfahren
13.02.08
wurde vor dem Termin der mündlichen
Verhandlung der Verfügungsantrag von dem Kläger zurückgenommen.
Die Kläger einigten sich auf
Kostenaufhebung.
Landgericht Hamburg
U R T E I L
Im Namen des Volkes
Geschäfts-Nr.:
324 O 794/07
Verkündet am: 04.12.2007
In der Sache
Callactive GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Mayenbacher
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
RA Beiten Burkhardt
RA Wieland
gegen
Stefan Niggemeier
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schertz pp.
Rechtsanwalt Reich
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer
24 auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2007, durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
den Richter am Landgericht Dr. Korte
die Richter Goritzka
für Recht:
I.)
Die Einstweilige Verfügung vom 03.09.07 wird bestätigt.
II.) Der Antragsgegner (Stefan Niggemeier) hat
auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den
Bestand einer einstweiligen Verfügung, durch die dem Antragsgegner die
erneute Verbreitung einer Äußerung untersagt worden ist.
Die Antragstellerin
produziert „Call-in-TV-Sendungen", bei denen Zuschauer mittels
kostenpflichtiger Telefonanrufe versuchen können, an Rätselspielen
teilzunehmen. Dazu zählt die Sendung „Money-Express". Der Antragsgegner
betreibt unter der Internetadresse „stefan-niggemeier.de" ein sog.
Weblog.
Dort stellte er am 24.4.2007 einen von ihm verfassten Artikel mit der
Überschrift „Cali-TV-Mimeusen" ein (Anlage Ast. 4). Hintergrund waren
einstweilige Verbotsverfügungen, die Moderatorinnen der Antragstellerin
erwirkt hatten, nachdem sie öffentlich als „Animösen" bezeichnet worden
waren. In dem Artikel des Antragsgegners hieß es dazu:
Wie nennt man den Beruf, den [... (folgt der
vollständige Name einer Moderatorin)] und andere abends in der
Anrufsendung „Quiz-Zone" auf dem Kindersender Nick ausüben? Sie selbst
nennen sich Moderatorinnen, aber das ist angesichts stundenlanger
Monologe, mit denen die Zuschauer teils aggressiv zum Anrufen animiert
werden, ein bisschen abwegig. „Betrüger" kann man auch nicht sagen,
denn die Art, wie sie systematisch die Zuschauer über Gewinnhöhe,
Gewinnchancen und Ablauf des Spiels in die Irre führen, würde man zwar
landläufig Betrug nennen, juristisch womöglich auch - aber man müsste es
ihnen natürlich erst beweisen.
Was also ist [... (folgt der vollständige
Name der Moderatorin)]? Mitglieder des Forums call-in-tv.(de) hatten eine
Idee: Sie nannten sie „Animöse".
Darüber war Frau [... (folgt der Nachname
der Moderatorin)] nicht glücklich.
Sie schaltete einen Anwalt ein, [...].
Vor drei Wochen erreichte Marc Doehler eine
weitere Abmahnung. Diesmal beklagt „Quiz-Zone"-,,Moderatorin" [...
(folgt der Name einer weiteren Moderatorin)] „schwere
Persönlichkeitsrechtsverletzungen". Frau [... (folgt der Nachname der
weiteren Moderatorin)] sei durch die Beschreibung im Forum als „rätselanimöse"
beleidigt und auf übeiste Weise herabgewürdigt worden. Auch ihre
Kollegin [... (folgt der vollständige Name einer dritten Moderatorin)]
vom Schwesterprogramm „Money Express" wehrt sich dagegen, dass ihr
Tätigkeit in den Protokollen auf call-in-tv.(de) „Animöse" genannt wurde.
Inzwischen haben [... (folgen die Nachnamen
der beiden zuerst genannten Moderatorinnen)] beim Landgericht Hamburg
einstweilige Verfügungen gegen Doehler erwirkt.
Im Anschluss an den Artikel
richtete der Antragsgegner eine Kommentarfunktion ein, in der er den
Nutzern seiner Seite die Möglichkeit einräumte, Anmerkungen zu dem
Artikel „Call-TV-Mimeusen" einzustellen, wobei die einzelnen Kommentare
der Öffentlichkeit unmittelbar und in chronologisch Reihenfolge
zugänglich gemacht wurden. Von dieser Möglichkeit machten in der
Folgezeit zahlreiche Nutzer Gebrauch (vgl. dazu Anlage Ast. 4). Am
Sonntag, den 12.8.2007, 3:37 Uhr, folgte an 58. Stelle unter dem
Nutzernamen „maZe" folgender Eintrag:
Hmm... nieder mit der Meinungsfreiheit
-schließt alle kritischen Foren ! Sieg Heil Money-Express TV!
Die Antragstellerin hat am
3.9.2007 eine einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, durch die dem
Antragsgegner untersagt worden ist zu verbreiten und/oder verbreiten zu
lassen: „Sieg Heil Money-Express TV!".
Daliegen hat der
Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Er trägt vor, es bestehe ein
erhebliches öffentliches Interesse an einer kritischen
Auseinandersetzung mit den Sende-Formaten der Antragstellerin. Zu einer
Vorabkontrolle des angegriffenen Beitrags sei er nicht verpflichtet
gewesen. Seine Prüfungspflichten habe er erfüllt, denn er habe den
angegriffenen Beitrag, ohne hierzu aufgefordert worden zu sein, noch am
Tag der Einstellung um 11:06 Uhr gelöscht. Kommentare von Nutzern, die
bereits durch unzulässige Beiträge aufgefallen seien, filtere er von
vornherein aus. Der Nutzer „maZe" habe jedoch zuvor keine Kommentare in
sein Weblog eingestellt. Er habe im vergangenen Jahr auf seiner Seite
500 eigene Einträge veröffentlicht, zu denen 13.000 Kommentare abgegeben
worden seien. Kommentare, die sich mit Beiträgen zur Antragstellerin
beschäftigten, prüfe er mehrfach täglich oder er sperre die
Kommentarfunktion ganz.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und
den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin
beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Sie verteidigt den Bestand
der einstweiligen Verfügung.
Hinsichtlich des weiteren
Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze
nebst Anlagen sowie auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.)
Die einstweilige Verfügung ist zu
bestätigen. Der Antragstellerin steht auch unter Berücksichtigung des
Widerspruchsverfahrens der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Artikeln 2
Abs. 1,19 Abs. 3 GG zu.
1.)
Die angegriffene Äußerung verletzt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht
der Antragstellerin. Zwar muss sich die Antragstellerin als
Wirtschaftsunternehmen in gesteigertem Maße Kritik an ihrem
unternehmerischen Handeln gefallen lassen. Das gilt umso mehr, als das
von ihr verfolgte Geschäftsmodell in der Tat erheblichen Anlass zu einer
kritischen Auseinandersetzung gibt. Die angegriffene Äußerung ist aber
gleichwohl als unzulässige Schmähkritik anzusehen. Darunter versteht man
Äußerungen, die nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache zielen,
sondern noch jenseits einer polemischen und überspitzten Kritik in der
persönlichen Herabsetzung des Betroffenen bestehen (BVerfGE 93, 266,
294; BVerfG, 1 BvR 49/00 vom 24.5.2006, Absatz-Nr. 42, www.bverfg.de).
Indem in der angegriffenen Äußerung eine Grußformel der
Nationalsozialisten im Dritten Reich zitiert wird, wird die
Antragstellerin zumindest in die Nähe eines Terrorregimes gerückt, das
u.a. für millionenfache Morde verantwortlich ist. Eine
Auseinandersetzung in der Sache kann darin nicht im Ansatz erblickt
werden.
2.)
Der Antragsgegner ist für den
Unterlassungsanspruch passivlegitimiert. Zwar hat er unstreitig den
angegriffenen Beitrag nicht selbst auf seine Internetseite eingestellt.
Er hat sich diesen Beitrag auch nicht zu Eigen gemacht, denn für den
durchschnittlichen Nutzer entstand nicht der Eindruck, dass durch den
Beitrag die eigene Auffassung des Antragsgegners wiedergeben werde.
Der Antragsgegner haftet vorliegend
jedoch als „Verbreiter" des angegriffenen Beitrags. Die §§ 7 ff. TMG
finden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den
Unterlassungsanspruch keine Anwendung (BGH, U. v. 27.3.2007, Az.: VI ZR
101/06, www.bundesgerichtshof.de, Absatz-Nr. 7; vgl. auch zur Rechtslage
vor Geltung des TMG: BGH, U. v. 11.3.2004, Az.: I ZR 304/01, GRUR 2004,
860, 862 f.). Wer als Betreiber einer Internetseite Speicherplatz für
die Veröffentlichung von Kommentaren Dritter zur Verfügung stellt,
haftet nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts
hinsichtlich des Inhalts dieser Beiträge auf Unterlassung, wenn er ihm
insoweit obliegende Prüfpflichten verletzt hat (OLG Hamburg, U. v.
22.8.2006, Az. 7 U 50/06, Juris, Absatz-Nr. 13 ff.).
Ob und inwieweit dem Betreiber
Prüfpflichten obliegen, ist anlassbezogenen zu beurteilen. Dabei ist
eine Abwägung vorzunehmen: Je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung
besteht, dass es durch Kommentare auf einer Internetseite zu
Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird, und je
schwerwiegender die zu befürchtenden Verletzungen sind, umso mehr
Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen, um die auf seiner Seite
eingestellten Kommentare einer persönlichkeits-rechtlichen Überprüfung
zu unterziehen (vgl. dazu: OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 26). Es besteht
somit ein „gleitender Sorgfaltsmaßstab" mit einem Spektrum abgestufter
Prüfungspflichten: Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu
schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die
Prüfpflicht des Betreibers demnach an dem einen Ende des Spektrums bis
hin zu einer Dauer- oder Vorab-kontrollpflicht anwachsen. Die Kammer
verkennt nicht, dass die sich daraus ggf. ergebenden
Überwachungspflichten für die Betreiber von Internetseiten mit
erheblichen Belastungen verbunden sein können. Das Erfordernis des
soeben beschriebenen gleitenden Sorgfaltsmaßstabes folgt nach
Auffassung der Kammer jedoch zwingend aus dem Umstand, dass in der
verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen Meinungs- und
Medienfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
andererseits keines dieser Rechtsgüter einen generellen Vorrang
beanspruchen kann.
Nach diesen Grundsätzen hat der
Antragsgegner die ihm obliegenden Prüfpflichten im vorliegenden Fall
verletzt. Das gilt auch dann, wenn man den Vortrag des Antragsgegners
als wahr unterstellt, wonach er den angegriffenen Beitrag ca. 7 ½
Stunden nach dessen Einstellung unaufgefordert löschte. Hierdurch hätte
der Antragsgegner zwar durchaus zu erkennen gegeben, dass ihm zumindest
an der Vermeidung schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen
durch Kommentare auf seiner Seite gelegen war. Die Kammer verkennt auch
nicht, dass er damit mehr getan hätte, als viele andere Seitenbetreiber
nach den derzeitigen Gepflogenheiten im Internet für erforderlich
haften. Die Kammer ist aber gleichwohl der Auffassung, dass aufgrund der
konkreten Umstände des vorliegenden Falles so gravierender Anlass zu der
Befürchtung bestand, dass es durch Kommentare zum Artikel „Call-TV-Mimeusen"
zu schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen
würde, dass selbst die vom Antragsgegner vorgetragene Überprüfung nicht
ausreichte.
Anzuführen ist insoweit zunächst der
Inhalt des vom Antragsgegner verfassten Artikels „Call-TV-Mimeusen".
Damit begab sich der Antragsgegner selbst zumindest in den Grenzbereich
des persönlichkeitsrechtlich Zulässigen. Zwar sind sowohl die kritische
Auseinandersetzung mit „Call-TV-Sendungen" als auch die Diskussion um
die rechtliche Zulässigkeit der Bezeichnung von Moderatorinnen
derartiger Sendungen als „Animösen" Gegenstand eines gewichtigen
öffentlichen Interesses. Eine Auseinandersetzung mit diesen Themen wäre
aber durchaus auch unter Anonymisierung der betroffenen Moderatorinnen
möglich gewesen. Stattdessen zog es der Antragsgegner vor, die
persönlichen Schmähungen, die Gegenstand seiner Betrachtungen waren,
dadurch aktiv weiterzuverbreiten, dass er unter voller Namensnennung der
betroffenen Moderatorinnen darauf hinwies, dass diese als „Animösen"
bzw. „Rätse-lanimösen" bezeichnet worden seien, und zwar ohne sich
hiervon auch nur im Ansatz zu distanzieren. Im Gegenteil: Durch die
Überschrift seines Artikels gab er zu verstehen, dass er es für
„mimosenhaft" halte, sich gegen die in Rede stehenden Bezeichnungen zur
Wehr zu setzten. Ferner enthielt bereits der erste Absatz seines
Artikels zumindest die Verdachtsäußerung, dass sich eine der genannten
Moderatorinnen durch ihre Moderationstätigkeit des Betrugs im
juristischen Sinne strafbar mache, was allerdings möglicherweise nicht
beweisbar sei. Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Prüfung, ob
der Antragsteller damit schon selbst Persönlichkeitsrechtsverletzungen
begangen hat. Entscheidend ist vorliegend allein, dass er durch seinen
zumindest außerordentlich scharfen und polemisierenden Beitrag für die
sich daran anschließende Diskussion einen Ton angeschlagen hat, der
ersichtlich geeignet war, bei einzelnen Diskussionsteilnehmem
persönlichkeitsrechtliche Grenzüberschreitungen zu provozieren, zumal
die Diskussion ein ohnehin in erheblichem Maße emotional aufgeladenes
Thema betraf.
Dies gilt umso mehr, als es den Nutzern
der Seite des Antragsgegners offen stand, Kommentare auch unter
Verwendung von Pseudonymen einzustellen, wovon dann auch zahlreiche
Nutzer Gebrauch machten (z.B. die Nutzer: „G", „h. aus f.", „Will Kür",
„Jemand", „lokalreporter", „hewi", „GlowingHeart", „DerFriese" und „icke").
Es steht außer Frage, dass die Möglichkeit, sich unter einem Pseudonym
zu äußern, für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung von Nutzen
sein kann. Das gilt besonders dann, wenn der Äußernde ohne diese
Möglichkeit aus Angst vor ungerechtfertigten Repressalien von einem an
sich schutzwürdigen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung abgehalten
werden könnte. Es steht nach Einschätzung der Kammer aber ebenso außer
Frage, dass die Möglichkeit der Verwendung von Pseudonymen die Gefahr
maßgeblich erhöht, dass es in einer Diskussion zu
Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommt. Wer sich bei seinen
Äußerungen hinter einem Pseudonym verstecken kann, wird sich weit eher
dazu verleiten lassen, Persönlichkeitsrechte Dritter zu verletzen, als
jemand, der befürchten muss, für seine Äußerungen persönlich zur
Rechenschaft gezogen zu werden. Wer als Betreiber eines Forums oder
Blogs die Verwendung von Pseudonymen zulässt, muss daher eine erhöhte
Sorgfalt bei der Überprüfung der Inhalte seines Angebotes walten lassen.
Vor diesem Hintergrund konnte es nicht
überraschen, dass die vom Antragsgegner angestoßene Diskussion dann auch
tatsächlich von Beginn an eine Reihe von ebenfalls sehr scharfen, z.T.
auch persönlichkeitsrechtlich zumindest bedenklichen Einträgen aufwies,
wie z.B. die folgenden:
2. Persönlich bezeichne ich die Herren und
Damen in diesen Sendungen als „Nervendes Pack die offensichtlich nichts
anständiges gelernt haben".
6. So weit schein es mit [... (folgt der
Nachname einer der betroffenen Moderatorinnen)] Selbstbewusstsein [...]
nicht her zu sein, wenn Sie diese geniale Bezeichnung Anim*** nicht
aushält. [...]
15. Das deutsche Justizsystem gemahnend,
rate ich Marc schon mal ordentlich Geld beiseite zu sparen, [...].
Einziger Ausweg: Beleidige sie richtig, dann hast Du wenigstens etwas
für Dein Geld. (z.B.: Animatn'ce, Wortspielgespielin, Quotenkonkubine,
Bildschirmtelefonadaptöse, Vernunftsedativum...) - obwohl ich Animeuse
in der alten Schreibweise viel chiquer finde.
19. [...]
Darüberhinaus würde ich eh Animörser bevorzugen... im Sinne von
Animateurin mit mörserähnlich wirkender Dummlabergeschosswirkung. [...]
25. Wenn es nicht so ernst wäre, wäre es
ganz wunderbar.
Animöse klingt doch ganz nett, geht auch Animoese oder Animeurin?
Den Abgemahnten viel Glück und so.
32. Mir gefällt die Wortschöpfung.
Schließlich ist es ja kene normale ANIMation was die Damen da treiben,
sondern regelrechtes getÖSE.;-)
So denn, ve! Glück.
33. anni Mose, deutsche meisterin im
elongieren!
39. Interessant auch, dass die [... (folgt
ein Wortspiel auf Grundlage des Namens einer der betroffenen
Moderatorinnen)] in Ihrer Vita mit keinem Wort von der tollen
Anstellung bei Callactive berichtet. [...]
animösitäre Beschäftigungen scheinen sich in der CV nicht so gut zu
machen
45.verlinkt doch mal alle [... (folgt der Name einer der betroffenen
Moderatorinnen)] auf diese seite, ein bischen spass muss sein.
Spätestens diesen in äußerungsrechtlicher
Hinsicht zumindest grenzwertigen Verlauf der Diskussion musste der
Antragsgegner zum Anlass nehmen, zu einer fortdauernden Überprüfung der
eingehenden Kommentare überzugehen - sei es z.B. durch die Einschaltung
eines geeigneten Moderators oder durch eine „schubweise" Freigabe von
Beiträgen nach erfolgter Vorabkontrolle - denn in der Gesamtschau der
obigen Erwägungen war konkret vorhersehbar, dass es jederzeit zu
schwerwiegenden Per-sönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen
konnte.
Dem kann der Antragsgegner nicht mit
Erfolg entgegenhalten, dass ihm derartige Prüfungspflichten aufgrund des
großen Umfangs seines Weblogs (500 eigene Einträge mit 13.000 hierauf
bezogenen Kommentaren allein im vergangenen Jahr) unzumutbar gewesen
seien. Wer ein öffentliches Diskussionsforum eröffnet, kann sich seiner
Pflicht zur angemessenen Überwachung dieses Forums nicht dadurch
entziehen, dass er es auf ein für ihn nicht mehr angemessen
kontrollierbares Maß anwachsen lässt.
3.)
Die Wiederholungsgefahr wird durch eine rechtswidrige Erstbegehung
indiziert (BGH, NJW 1994, 1281, 1283). Gründe, die dieser Indizwirkung
im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.
II.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Buske
Dr. Korte
Goritzka
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Rolf Schälike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 16.02.07
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