Buskeismus


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Callactive vs. Niggemeier

Die Prüfpflichten eines Webseitenbetreibers unterliegen einem „gleitenden Sorgfaltsmaßstab mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten“

Die Prüfintensität hängt davon ab, wie vorhersehbar es ist, dass Persönlichkeitsverletzungen auf dieser Webseite eintreten.

Die Prüfpflicht könne „bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen“.

Verhandlungsbericht

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Im Berufungsverfahren 13.02.08 wurde vor dem Termin der mündlichen Verhandlung der Verfügungsantrag von dem Kläger zurückgenommen. Die Kläger einigten sich auf Kostenaufhebung.

Landgericht Hamburg

U R T E I L

Im Namen des Volkes

Geschäfts-Nr.:
324 O 794/07

Verkündet am: 04.12.2007

 

In der Sache

Callactive GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Mayenbacher

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:
RA Beiten Burkhardt
RA Wieland

gegen

Stefan Niggemeier

- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schertz pp.
Rechtsanwalt Reich

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2007, durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
den Richter am Landgericht Dr. Korte
die Richter Goritzka

für Recht:

I.)     Die Einstweilige Verfügung vom 03.09.07 wird bestätigt.

II.)     Der Antragsgegner (Stefan Niggemeier) hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand einer einstweiligen Verfügung, durch die dem Antragsgegner die erneute Verbreitung einer Äußerung untersagt worden ist.

Die Antragstellerin produziert „Call-in-TV-Sendungen", bei denen Zuschauer mittels kostenpflichtiger Telefonanrufe versuchen können, an Rätselspielen teilzunehmen. Dazu zählt die Sendung „Money-Express". Der Antragsgegner betreibt unter der In­ternetadresse „stefan-niggemeier.de" ein sog. Weblog.
Dort stellte er am 24.4.2007 einen von ihm verfassten Artikel mit der Überschrift „Cali-TV-Mimeusen" ein (Anlage Ast. 4). Hintergrund waren einstweilige Verbotsver­fügungen, die Moderatorinnen der Antragstellerin erwirkt hatten, nachdem sie öffent­lich als „Animösen" bezeichnet worden waren. In dem Artikel des Antragsgegners hieß es dazu:

Wie nennt man den Beruf, den [... (folgt der vollständige Name einer Moderatorin)] und andere abends in der Anrufsendung „Quiz-Zone" auf dem Kindersender Nick ausüben? Sie selbst nennen sich Moderatorinnen, aber das ist angesichts stundenlanger Monologe, mit denen die Zuschauer teils aggressiv zum Anrufen animiert werden, ein bisschen ab­wegig. „Betrüger" kann man auch nicht sagen, denn die Art, wie sie systematisch die Zu­schauer über Gewinnhöhe, Gewinnchancen und Ablauf des Spiels in die Irre führen, würde man zwar landläufig Betrug nennen, juristisch womöglich auch - aber man müsste es ihnen natürlich erst beweisen.

Was also ist [... (folgt der vollständige Name der Moderatorin)]? Mitglieder des Forums call-in-tv.(de) hatten eine Idee: Sie nannten sie „Animöse".

Darüber war Frau [... (folgt der Nachname der Moderatorin)] nicht glücklich.
Sie schaltete einen Anwalt ein, [...].

Vor drei Wochen erreichte Marc Doehler eine weitere Abmahnung. Diesmal beklagt „Quiz-Zone"-,,Moderatorin" [... (folgt der Name einer weiteren Moderatorin)] „schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen". Frau [... (folgt der Nachname der weiteren Moderatorin)] sei durch die Beschreibung im Forum als „rätselanimöse" beleidigt und auf übeiste Weise herabgewürdigt worden. Auch ihre Kollegin [... (folgt der vollständige Name einer dritten Moderatorin)] vom Schwesterprogramm „Money Express" wehrt sich dagegen, dass ihr Tätigkeit in den Protokollen auf call-in-tv.(de) „Animöse" genannt wurde.

Inzwischen haben [... (folgen die Nachnamen der beiden zuerst genannten Moderatorin­nen)] beim Landgericht Hamburg einstweilige Verfügungen gegen Doehler erwirkt.

Im Anschluss an den Artikel richtete der Antragsgegner eine Kommentarfunktion ein, in der er den Nutzern seiner Seite die Möglichkeit einräumte, Anmerkungen zu dem Artikel „Call-TV-Mimeusen" einzustellen, wobei die einzelnen Kommentare der Öf­fentlichkeit unmittelbar und in chronologisch Reihenfolge zugänglich gemacht wur­den. Von dieser Möglichkeit machten in der Folgezeit zahlreiche Nutzer Gebrauch (vgl. dazu Anlage Ast. 4). Am Sonntag, den 12.8.2007, 3:37 Uhr, folgte an 58. Stelle unter dem Nutzernamen „maZe" folgender Eintrag:

Hmm... nieder mit der Meinungsfreiheit -schließt alle kritischen Foren ! Sieg Heil Money-Express TV!

Die Antragstellerin hat am 3.9.2007 eine einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, durch die dem Antragsgegner untersagt worden ist zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Sieg Heil Money-Express TV!".

Daliegen hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Er trägt vor, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einer kritischen Auseinandersetzung mit den Sende-Formaten der Antragstellerin. Zu einer Vorabkontrolle des angegriffenen Bei­trags sei er nicht verpflichtet gewesen. Seine Prüfungspflichten habe er erfüllt, denn er habe den angegriffenen Beitrag, ohne hierzu aufgefordert worden zu sein, noch am Tag der Einstellung um 11:06 Uhr gelöscht. Kommentare von Nutzern, die bereits durch unzulässige Beiträge aufgefallen seien, filtere er von vornherein aus. Der Nutzer „maZe" habe jedoch zuvor keine Kommentare in sein Weblog eingestellt. Er habe im vergangenen Jahr auf seiner Seite 500 eigene Einträge veröffentlicht, zu denen 13.000 Kommentare abgegeben worden seien. Kommentare, die sich mit Beiträgen zur Antragstellerin beschäftigten, prüfe er mehrfach täglich oder er sperre die Kom­mentarfunktion ganz.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zugrunde liegenden An­trag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Sie verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.)

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen. Der Antragstellerin steht auch unter Be­rücksichtigung des Widerspruchsverfahrens der geltend gemachte Unterlassungsan­spruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Arti­keln 2 Abs. 1,19 Abs. 3 GG zu.

1.)
Die angegriffene Äußerung verletzt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der An­tragstellerin. Zwar muss sich die Antragstellerin als Wirtschaftsunternehmen in ge­steigertem Maße Kritik an ihrem unternehmerischen Handeln gefallen lassen. Das gilt umso mehr, als das von ihr verfolgte Geschäftsmodell in der Tat erheblichen Anlass zu einer kritischen Auseinandersetzung gibt. Die angegriffene Äußerung ist aber gleichwohl als unzulässige Schmähkritik anzusehen. Darunter versteht man Äuße­rungen, die nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache zielen, sondern noch jenseits einer polemischen und überspitzten Kritik in der persönlichen Herabsetzung des Betroffenen bestehen (BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, 1 BvR 49/00 vom 24.5.2006, Absatz-Nr. 42, www.bverfg.de). Indem in der angegriffenen Äußerung eine Grußformel der Nationalsozialisten im Dritten Reich zitiert wird, wird die Antrag­stellerin zumindest in die Nähe eines Terrorregimes gerückt, das u.a. für millionenfa­che Morde verantwortlich ist. Eine Auseinandersetzung in der Sache kann darin nicht im Ansatz erblickt werden.

2.)

Der Antragsgegner ist für den Unterlassungsanspruch passivlegitimiert. Zwar hat er unstreitig den angegriffenen Beitrag nicht selbst auf seine Internetseite eingestellt. Er hat sich diesen Beitrag auch nicht zu Eigen gemacht, denn für den durchschnittlichen Nutzer entstand nicht der Eindruck, dass durch den Beitrag die eigene Auffassung des Antragsgegners wiedergeben werde.

Der Antragsgegner haftet vorliegend jedoch als „Verbreiter" des angegriffenen Bei­trags. Die §§ 7 ff. TMG finden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Unterlassungsanspruch keine Anwendung (BGH, U. v. 27.3.2007, Az.: VI ZR 101/06, www.bundesgerichtshof.de, Absatz-Nr. 7; vgl. auch zur Rechtslage vor Gel­tung des TMG: BGH, U. v. 11.3.2004, Az.: I ZR 304/01, GRUR 2004, 860, 862 f.). Wer als Betreiber einer Internetseite Speicherplatz für die Veröffentlichung von Kommentaren Dritter zur Verfügung stellt, haftet nach der Rechtsprechung des Han­seatischen Oberlandesgerichts hinsichtlich des Inhalts dieser Beiträge auf Unterlas­sung, wenn er ihm insoweit obliegende Prüfpflichten verletzt hat (OLG Hamburg, U. v. 22.8.2006, Az. 7 U 50/06, Juris, Absatz-Nr. 13 ff.).

Ob und inwieweit dem Betreiber Prüfpflichten obliegen, ist anlassbezogenen zu beur­teilen. Dabei ist eine Abwägung vorzunehmen: Je mehr konkreter Anlass zu der Be­fürchtung besteht, dass es durch Kommentare auf einer Internetseite zu Persönlich­keitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird, und je schwerwiegender die zu be­fürchtenden Verletzungen sind, umso mehr Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen, um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer persönlichkeits-rechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. dazu: OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 26). Es besteht somit ein „gleitender Sorgfaltsmaßstab" mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Per­sönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers demnach an dem einen Ende des Spektrums bis hin zu einer Dauer- oder Vorab-kontrollpflicht anwachsen. Die Kammer verkennt nicht, dass die sich daraus ggf. er­gebenden Überwachungspflichten für die Betreiber von Internetseiten mit erhebli­chen Belastungen verbunden sein können. Das Erfordernis des soeben beschriebe­nen gleitenden Sorgfaltsmaßstabes folgt nach Auffassung der Kammer jedoch zwin­gend aus dem Umstand, dass in der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen Meinungs- und Medienfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits keines dieser Rechtsgüter einen generellen Vorrang bean­spruchen kann.

Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner die ihm obliegenden Prüfpflichten im vorliegenden Fall verletzt. Das gilt auch dann, wenn man den Vortrag des An­tragsgegners als wahr unterstellt, wonach er den angegriffenen Beitrag ca. 7 ½  Stunden nach dessen Einstellung unaufgefordert löschte. Hierdurch hätte der An­tragsgegner zwar durchaus zu erkennen gegeben, dass ihm zumindest an der Ver­meidung schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Kommentare auf seiner Seite gelegen war. Die Kammer verkennt auch nicht, dass er damit mehr getan hätte, als viele andere Seitenbetreiber nach den derzeitigen Gepflogenheiten im Internet für erforderlich haften. Die Kammer ist aber gleichwohl der Auffassung, dass aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles so gravierender Anlass zu der Befürchtung bestand, dass es durch Kommentare zum Artikel „Call-TV-Mimeusen" zu schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen würde, dass selbst die vom Antragsgegner vorgetragene Überprüfung nicht ausreich­te.

Anzuführen ist insoweit zunächst der Inhalt des vom Antragsgegner verfassten Arti­kels „Call-TV-Mimeusen". Damit begab sich der Antragsgegner selbst zumindest in den Grenzbereich des persönlichkeitsrechtlich Zulässigen. Zwar sind sowohl die kri­tische Auseinandersetzung mit „Call-TV-Sendungen" als auch die Diskussion um die rechtliche Zulässigkeit der Bezeichnung von Moderatorinnen derartiger Sendungen als „Animösen" Gegenstand eines gewichtigen öffentlichen Interesses. Eine Ausei­nandersetzung mit diesen Themen wäre aber durchaus auch unter Anonymisierung der betroffenen Moderatorinnen möglich gewesen. Stattdessen zog es der Antrags­gegner vor, die persönlichen Schmähungen, die Gegenstand seiner Betrachtungen waren, dadurch aktiv weiterzuverbreiten, dass er unter voller Namensnennung der betroffenen Moderatorinnen darauf hinwies, dass diese als „Animösen" bzw. „Rätse-lanimösen" bezeichnet worden seien, und zwar ohne sich hiervon auch nur im An­satz zu distanzieren. Im Gegenteil: Durch die Überschrift seines Artikels gab er zu verstehen, dass er es für „mimosenhaft" halte, sich gegen die in Rede stehenden Bezeichnungen zur Wehr zu setzten. Ferner enthielt bereits der erste Absatz seines Artikels zumindest die Verdachtsäußerung, dass sich eine der genannten Moderato­rinnen durch ihre Moderationstätigkeit des Betrugs im juristischen Sinne strafbar ma­che, was allerdings möglicherweise nicht beweisbar sei. Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Prüfung, ob der Antragsteller damit schon selbst Persönlichkeits­rechtsverletzungen begangen hat. Entscheidend ist vorliegend allein, dass er durch seinen zumindest außerordentlich scharfen und polemisierenden Beitrag für die sich daran anschließende Diskussion einen Ton angeschlagen hat, der ersichtlich geeig­net war, bei einzelnen Diskussionsteilnehmem persönlichkeitsrechtliche Grenzüber­schreitungen zu provozieren, zumal die Diskussion ein ohnehin in erheblichem Maße emotional aufgeladenes Thema betraf.

Dies gilt umso mehr, als es den Nutzern der Seite des Antragsgegners offen stand, Kommentare auch unter Verwendung von Pseudonymen einzustellen, wovon dann auch zahlreiche Nutzer Gebrauch machten (z.B. die Nutzer: „G", „h. aus f.", „Will Kür", „Jemand", „lokalreporter", „hewi", „GlowingHeart", „DerFriese" und „icke"). Es steht außer Frage, dass die Möglichkeit, sich unter einem Pseudonym zu äußern, für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung von Nutzen sein kann. Das gilt be­sonders dann, wenn der Äußernde ohne diese Möglichkeit aus Angst vor ungerecht­fertigten Repressalien von einem an sich schutzwürdigen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung abgehalten werden könnte. Es steht nach Einschätzung der Kam­mer aber ebenso außer Frage, dass die Möglichkeit der Verwendung von Pseudo­nymen die Gefahr maßgeblich erhöht, dass es in einer Diskussion zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommt. Wer sich bei seinen Äußerungen hinter einem Pseudonym verstecken kann, wird sich weit eher dazu verleiten lassen, Persönlich­keitsrechte Dritter zu verletzen, als jemand, der befürchten muss, für seine Äußerun­gen persönlich zur Rechenschaft gezogen zu werden. Wer als Betreiber eines Fo­rums oder Blogs die Verwendung von Pseudonymen zulässt, muss daher eine er­höhte Sorgfalt bei der Überprüfung der Inhalte seines Angebotes walten lassen.

Vor diesem Hintergrund konnte es nicht überraschen, dass die vom Antragsgegner angestoßene Diskussion dann auch tatsächlich von Beginn an eine Reihe von eben­falls sehr scharfen, z.T. auch persönlichkeitsrechtlich zumindest bedenklichen Ein­trägen aufwies, wie z.B. die folgenden:

2.  Persönlich bezeichne ich die Herren und Damen in diesen Sendungen als „Ner­vendes Pack die offensichtlich nichts anständiges gelernt haben".

6.  So weit schein es mit [... (folgt der Nachname einer der betroffenen Moderatorin­nen)] Selbstbewusstsein [...] nicht her zu sein, wenn Sie diese geniale Bezeich­nung Anim*** nicht aushält. [...]

15. Das deutsche Justizsystem gemahnend, rate ich Marc schon mal ordentlich Geld beiseite zu sparen, [...].

Einziger Ausweg: Beleidige sie richtig, dann hast Du wenigstens etwas für Dein Geld. (z.B.: Animatn'ce, Wortspielgespielin, Quotenkonkubine, Bildschirmtelefonadaptöse, Vernunftsedativum...) - obwohl ich Animeuse in der alten Schreibweise viel chiquer finde.

19. [...]

Darüberhinaus würde ich eh Animörser bevorzugen... im Sinne von Animateurin mit mörserähnlich wirkender Dummlabergeschosswirkung. [...]

25. Wenn es nicht so ernst wäre, wäre es ganz wunderbar.

Animöse klingt doch ganz nett, geht auch Animoese oder Animeurin?

Den Abgemahnten viel Glück und so.

32. Mir gefällt die Wortschöpfung.

Schließlich ist es ja kene normale ANIMation was die Damen da treiben, sondern regelrechtes getÖSE.;-)

So denn, ve! Glück.

33. anni Mose, deutsche meisterin im elongieren!

39. Interessant auch, dass die [... (folgt ein Wortspiel auf Grundlage des Namens einer der betroffenen Moderatorinnen)] in Ihrer Vita mit keinem Wort von der tollen An­stellung bei Callactive berichtet. [...]

animösitäre Beschäftigungen scheinen sich in der CV nicht so gut zu machen
45.verlinkt doch mal alle [... (folgt der Name einer der betroffenen Moderatorinnen)] auf diese seite, ein bischen spass muss sein.

Spätestens diesen in äußerungsrechtlicher Hinsicht zumindest grenzwertigen Verlauf der Diskussion musste der Antragsgegner zum Anlass nehmen, zu einer fortdauern­den Überprüfung der eingehenden Kommentare überzugehen - sei es z.B. durch die Einschaltung eines geeigneten Moderators oder durch eine „schubweise" Freigabe von Beiträgen nach erfolgter Vorabkontrolle - denn in der Gesamtschau der obigen Erwägungen war konkret vorhersehbar, dass es jederzeit zu schwerwiegenden Per-sönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen konnte.

Dem kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihm derartige Prüfungspflichten aufgrund des großen Umfangs seines Weblogs (500 eigene Einträge mit 13.000 hierauf bezogenen Kommentaren allein im vergangenen Jahr) un­zumutbar gewesen seien. Wer ein öffentliches Diskussionsforum eröffnet, kann sich seiner Pflicht zur angemessenen Überwachung dieses Forums nicht dadurch entziehen, dass er es auf ein für ihn nicht mehr angemessen kontrollierbares Maß anwach­sen lässt.

3.)
Die Wiederholungsgefahr wird durch eine rechtswidrige Erstbegehung indiziert (BGH, NJW 1994, 1281, 1283). Gründe, die dieser Indizwirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.

II.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Buske                                                   Dr. Korte                                                  Goritzka

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 16.02.07
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