BUSKEISMUS

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Bericht
Pressekammer LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 22. Februar 2008

Rolf Schälike - 25.02. - 01.03.08 

Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrollen  22.02.2008, 15.02.2008, 12.02.2008


Fließender Maßstab
L.K.

 

Weg mit den Internet-Archiven - Internetarchive sind eher Messiebuden           

Seit Anfang des Jahres gab es zehn neue Versuche, bei der Zensurkammer und dem Zensursenat Hamburg die Internet-Archive zu verbieten: 6 x K., 3 x L., 1 x W.

Bei K. hat es dieses Jahr nicht mehr geklappt. Zu bekannt sein Fall, als dass die Archive zensiert werden müssen. Der Kläger gibt jedoch nicht auf und vor, bis zum Bundesgerichtshof klagen zu wollen.

Prozesskostenhilfe wurde bisher gewährt. Fünfstellige Euro-Bereiche wurden der anwaltlichen Vertretung des Klägers gewährt, damit unter dem angeblichen Argument der Resozialisation Internet-Archive sich einer Selbstzensur unterziehen müssen.

In dieser Durchsetzung seines Resozialiserungsrechts wird K. von tüchtigen Geschäftemachern unterstützt, welche im Rahmen der vorgeschobenen Resozialisierung den Kläger in den Aufbau fünfstelliger Euro-Schuldbeträge treiben.

Der andere Kläger. Herr L. hat ebenfalls ausreichend oft verloren, ist inzwischen  frei mit einem neuen Schuldenberg erheblicher Größe. Klagt aber weiter im Namen seiner Resozialisierung, unterstützt vom geschäftstüchtigen Anwalt Herrn Dr. Alexander Stopp und den Richtern der Zensurkammer Hamburg sowie vom Landgericht Nürnberg-Fürth.

Der Staat lässt sich die Archiv-Zensur einiges kosten und verheizt dabei die vorgeschobenen Kläger.

22.02.08: Einmal W., einmal L.  gegen Internet-Archive          

Bei K. hat es dieses Jahr nicht geklappt.

324 O 459/07 L.  vs. Deutschlandradio         

Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Haben Sie [Herr Stopp] uns noch etwas Neues geschrieben?

Beklagtenanwalt Herr Lehr: Wenn es keine neuen Tatsachen sind, dann ... .

Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Es sind neue Tatsachen. Der Kläger ist frei.

Beklagtenanwalt Herr Lehr: Es gibt einen Punkt.

Die Richter Herr Buske und Dr. Korte schweigen, denn der dritte Richter, Herr Goritzka fehlt noch.

Der Vorsitzende nach Eintritt von Herrn Goritzka: Die sind zusammen gezogen.

Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp lacht: Es sind Brüder, verstehen sich gut.

Beklagtenanwalt Herr Lehr: Habe mit dem Geschäftstellenleiter das Parallelverfahren besprochen. Es gibt viel Arbeit.

Der Vorsitzende: Das Wochenende sperren.

Beklagtenanwalt Herr Lehr: Das muss irgendwo durchgehen. Das kann nicht sein, .... .

Der Vorsitzende: Fange an mit der Sache L. 459. Das Aktivrubrum muss geändert werden. Beschlossen und verkündet: Der Antragsteller teilt mit, dass der Kläger wohnhaft ist unter der im Schriftsatz vom 22.02.08 angegebenen Adresse.

In der Lebach-Entscheidung haben wir den Resozialisierungsgedanken. Wenn nicht jetzt, wann dann? Das ist jetzt die Resozialisierungsphase, wo der Kläger den meisten Schutz beansprucht.

Da haben wir haben das OLG-Urteil 7 U 53/07 zu Online-Archiven: "Soll aber archiviertes Material Dritten zur Verfügung gestellt werden, obliegt es dem Betreiber des Pressearchivs als Verbreiter, zuvor die Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes zu prüfen. Eine derartige Verantwortlichkeit trifft auch den Betreiber eines online gestellten Archivs."

Beklagtenanwalt Herr Lehr: Klar, wir sind auf der Durchlaufstation. Zu Lebach. Wir sind nicht im Bereich einer Fernsehsendung mit einen ... . Es gibt Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt, des Kammergerichts Berlin, welche sehr überzeugend sind. Wir haben es leicht. Wir sind nur ... . Beim Fernsehen wirken die Suggestivkräfte und es hat eine Breitenwirkung. Möchte es auf den Punkt bringen: Was das hiesige OLG sagt, ist nicht überzeugend. Es muss geklärt werden. Ist gibt nicht nur diesen Fall. Man muss alle vergangenen Jahre prüfen, ob immer noch berechtigter Weise der Name des Mörders genannt wird. Antrag des ... . Vielleicht könnte man ab Änderung der Rechtssprechung darüber nachdenken. Aber auch nicht. Aber zurückwirkend? Mal sehen, wie der BGH das sehen wird. Es wird bei allen bis zum BGH gegangen.

War aber auch ein besonderer Fall. Der Kläger hat sich unstreitig zwischendurch an die Medien gewandt. Ist hier vielleicht nicht relevant. Ist jedoch ein unstreitiger Vortrag. Ist nicht bestritten worden und wird nicht bestritten. Das verstärkt die Ausgangssituation und verschlechtert die Situation des Klägers.

Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Darf ich erwidern?

Der Vorsitzende: Ja.

Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Es ist inzwischen das dritte Jahr und es handelt sich um eine Presseerklärung. Man kann nicht alles 2007 weiterhin vorhalten.

Beklagtenanwalt Herr Lehr: Noch ein Punkt, den Sie schon diskutiert haben. Wir haben eine Tat, die die Gesellschaft bewegt hat. Das relativiert nicht die Resozialisierung. Zum Beispiel, Zumwinkel wird in einer ungewöhnlichen Weise von der Staatsanwaltschaft vorgeführt. In fünf Jahren möchte ich sehen, was ... . Es geht um die Archiv-Berichterstattung. Diese hat Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. Ist bedeutend. Ich kenne die Meinung der Kammer und des hiesigen OLG. 

Der Vorsitzende lässt die Katze aus dem Sack: Zum Beispiel. Wir haben eine relative Person der Zeitgeschichte. Ein Mensch wird gerettet aus einem brennenden Haus. Das Bild dieses Menschen wird rechtmäßig veröffentlicht. Es geht danach ins Archiv. Die Zeitgrenze wird erreicht, ist lange vorbei. Die Veröffentlichung bleibt aber im Archiv. Ist nicht richtig.

Beklagtenanwalt Herr Lehr: Bei der Rettung eines Unfallopfers hätten wir Bedenken. Hier hat es eine fortwirkende Wirkung.

Richter Dr. Korte erläutert die Sicht der Zensurkammer: Wir unterscheiden. ... setzt sich so fort ... . Haben uns nicht in allem durchgesetzt. Wir sind uns einig, dass wir uns auf einem schmalen Pfad bewegen.

Beklagtenanwalt Herr Lehr: Beim Archivfoto ist das stärker.

Richter Dr. Korte: Wir haben eine unheimlich komplexe Abwägungssituation.

Beklagtenanwalt Herr Lehr: ... altes Foto.

Richter Dr. Korte erklärt die Freiheit der richterlichen Entscheidung: Wir kennen den RAF-Fall mit dem Foto. Wir differenzieren.

Beklagtenanwalt Herr Lehr: ... politisch ist viel, viel wichtiger als ein Star des öffentlichen Lebens.

RS: Wieso? Wer hat die Revolution 1989 gemacht? Die Politiker oder die Massen mit den Füßen?

Richter Dr. Korte: Es ist ein anderer Fall. Hat jemand Hakenkreuze an die Wand gemalt... . Wir sind in der Abwägung.

Beklagtenanwalt Herr Lehr: In der Tat hat mich der Chefredakteur zu einem Termin gebeten. Dieses Thema wird sehr, sehr hoch angehangen.

Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Wenn Sie sich den konkreten Grund der Berichterstattung ansehen. Es sind alles nur Anekdoten aus dem Leben von Herrn Sedlmayr. Aber nicht jemand, der damit was zu tun hatte, kann mich ... .

Beklagtenanwalt Herr Lehr: Das Bundesverfassungsgericht sagt, es gibt keine Wertigkeit für Informationen, die die Öffentlichkeit beherrschen. RAF-Mord, Sedlmayr-Mord haben die gleiche Bedeutung.

Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Hat keinen aktuellen Wert diese Information, wer gehört alles zu Sedlmayr.

Beklagtenanwalt Herr Lehr: Ist schon ganz ... .

Richter Dr. Korte: Macht nicht den Eindruck, dass es zum Vergleich kommt. Es ist kein großer Verlust, wenn die Namen nicht vollständig genannt werden.

Beklagtenanwalt Herr Lehr: Ja, müssen Sie sehr aufpassen.

Richter Dr. Korte: Das Bundesverfassungsgericht sagt, Unterhaltung fällt unter den Schutz, aber ... .

Beklagtenanwalt Herr Lehr: Das Bundesverfassungsgericht sagt, die Kurzberichterstattung .... Es macht keinen Unterschied, ob wir uns im politischen, sportlichen oder .... Bereich befinden.

Richter Dr. Korte: Haben die Argumente gehört. Nur Unterhaltung ... .

Der Vorsitzende: Mit den Parteivertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Haben Sie [Herr Stopp] die Klage mitgebracht? Sonst stellen Sie den Antrag auf Prozesskostenhilfe.

Der Klägervertreter beantragt unter Androhung des gesetzlichen Ordnungsgeldes über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an Sedlmayr unter voller Namensnennung nicht zu berichten.

Beschlossen und verkündet: Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 29.02.08, 9:55 in diesem Saal.

Beklagtenanwalt Herr Lehr: Was machen Sie mit dem Streitwert?

Der Vorsitzende: Haben wir nichts gesagt. 10.000,00 Euro haben wir verlangt.

Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp: Hatten auch 20.000,00.

29.02.08: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger im bestimmten Zusammenhang unter voller Namensnennung zu nennen.

29.07.08: Berufungsurteil 7 U 30/08. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

15.12.09:  BGH Urteil VI ZR 227/08 Deutschlandradio darf Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name der Verurteilten genannt wird, in ihrem "Online-Archiv" weiterhin zum Abruf bereithalten.

324 O 469/07 W. vs. Deutschlandradio         

Der Vorsitzende Richter Andreas Buske zur Protokollführerin: Wir haben ein ziemlich ähnliches Protokoll. Hier spielt die Anklage B1 nicht die große Rolle.

Beklagtenanwalt Herr Lehr: Die Aussagen sind schon übertragbar.

Der Vorsitzende: Der Klägervertreter erklärt, der Kläger befindet sich seit August 2007 nicht mehr in Haft.

Beschlossen und verkündet: Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 29.02.08, 9:55 in diesem Raum.

29.02.08: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger im bestimmten Zusammenhang unter voller Namensnennung zu nennen.

29.07.08: Berufungsurteil 7 U 31/08. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

15.12.09:  BGH Urteil VI ZR 228/08 Deutschlandradio darf Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name der Verurteilten genannt wird, in ihrem "Online-Archiv" weiterhin zum Abruf bereithalten

15.02.08: fünf Mal K., zwei  Mal L. gegen Internet-Archive                

Lurusa Gros  2007 . Am laufendem Band ->   

 Am 15.02.08 wurden in Sachen K. gleich fünf Sachen wie am Fließband verhandelt:

In Sachen L. gab es zwei Termine

15.02.08: 324 O 388/07 K. vs. Berliner Verlag                

Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Was ist los in der Berliner Zeitung? Habe ich gelesen.

RS: Gemeint war bestimmt der Konflikt mit dem Chefredakteur Josef Depenbrock, weil er gleichzeitig auch Geschäftsführer ist. Die Redaktion zieht vors Gericht. Er sei "nicht willens oder nicht in der Lage", die Redaktion zu führen.

Beklagtenanwalt Herr Reich von der Kanzlei Dr. Schertz: ... .

Der Vorsitzende: Wir haben die Entscheidung des OLG vom 18.12.07. Haben das sogar bei der Akte. Die Rechtsprechung unseres verehrten OLG müssen wir kennen. ... Torgauer Zeitung vom 18.09.07 wurde abgewiesen. Wir würden dazu neigen, die Klage abzuweisen. Sollen wir entscheiden?

Klägeranwalt Dr. Alexander Stopp: Warum sollen wir entscheiden?

Der Vorsitzende: Weshalb ... .

Klägeranwalt Dr. Alexander Stopp: Klage sagt ... nicht, wie ... .

Der Vorsitzende: Wo? Geht der Streitwert nicht?

Klägeranwalt Dr. Alexander Stopp: Hessischer Rundfunk.

Der Vorsitzende: Trotzdem ... . Wolle Sie alle zum BGH tragen?

Klägeranwalt Dr. Alexander Stopp: Wenn die Unterlassungserklärungen abgegeben werden, dann ... .

Der Vorsitzende: Müssen wir uns auch ... . Den Streitwert haben wir festgelegt auf 10.000,00 Euro, vorläufig. Soll noch was vorgetragen werden?

Mit den Parteivertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Die Kammer lässt erkennen, dass mit Rücksicht auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 19.12.07, die Klage abzuweisen ist. Der Klägervertreter stellt den Antrag aus der Klage vom 12.06.07 und 10.09.07. Der Beklagtenvertreter beantragt die Klage abzuweisen.

Beschlossen und verkündet: Die Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 28.03.08, 9:55, Raum Saal B335.

15.02.08: 324 O 183/07 K. vs. Heinrich Bauer Zeitschriftenverlag                

Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Ja hier gibt es die Entscheidung des OLG Hamburg vom 18.12.07. ... Wir würden dazu neigen, die Klage abzuweisen. Würden wir hier auch tun.

Mit den Parteivertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Die Kammer lässt zu erkennen, dass mit Rücksicht auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 19.12.07, die Klage abzuweisen ist. Der Klägervertreter stellt den Antrag aus der Klage vom 24.08.07. Der Beklagtenvertreter beantragt die Klage abzuweisen.

Beschlossen und verkündet: Die Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 28.03.08, 9:55, Raum Saal B335

 

15.02.08: 324 O 693/07 K. vs. Institut für Bürgerrechte                

Beklagtenvertreter Herr Roggan: Haben Sie zu unserer Sache auch eine solch schöne Entscheidung des OLG Hamburg vom 18.12.07.

Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Scheitert schon an der Passivlegitimation ... .

Klägeranwalt Dr. Alexander Stopp: Weshalb?

Der Vorsitzende: Weil der Beklagte für den Beitrag nicht verantwortlich ist. Anlage B1.

Klägeranwalt Dr. Alexander Stopp: Na gut.

Der Vorsitzende: Mit den Parteivertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Die Kammer weist darauf hin, dass sie die Passivlegitimation für nicht gegeben hält. Der Klägervertreter erklärt daraufhin: Ich nehme die Klage zurück.

Beschlossen und verkündet: 1. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. 2. Der Streitwert wird auf 7.000,00 Euro festgesetzt.

Beklagtenvertreter Herr Roggan: Sie [Herr Buske] haben es hervorragend gemacht.

Kommentar War das nicht ironisch gemeint, dann können lediglich die Anwälte zufrieden sein. Der Klägeranwalt Herr Dr. Alexander Stopp erhält sein Honorar von Staat, denn Prozesskostenhilfe wurde gewährt. Der Staat kann sich wegen den Gerichtskosten und de Anwaltskosten des Herrn Dr. Alexander Stopp an den mittellosen Kläger halten.

Die Kosten des Beklagtenanwalts, den Herrn Roggan trägt ebenfalls die Beklagte, das Institut für Bürgerrechte, eine staatliche Institution, welche die Polizei den Bürgern näher bringen möchte.

Der Kläger hat sich um weitere ca. 3.000,00 Euro verschuldet, davon das Landgericht Hamburg um ca.  1.500,00 Euro. Alles im Namen des angeblichen Persönlichkeitsrechtsschutzes des Klägers und seiner Resozialisierung. Das sind realitätsfremde Vorstellungen der Zensurkammer Hamburg, wie die Resozialisierung eines verurteilten Mörders zu unterstützen sei.

 

15.02.08: 324 O 706/07 K. vs. Universität Leipzig                

11:43:- Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Dauert noch einen Moment. Mal sehen, was ich alles zusammen gebastelt habe. ... Ja... . Dr. Stopp kann es nicht mehr hören. Wir haben die Entscheidung des OLG Hamburg vom 18.12.07. Da ist die Klage abgewiesen worden mit der Argumentation, dass am 18.12.2006 in der "Torgauer Zeitung" ein Artikel des Klägers mit Namensnennung erschien

Erfolg mit Lyrik hinter Gittern - Torgauer Zeitung (Mon, 18 Dec 2006 07:00:00 GMT)
Torgau (TZ/gt). Die Preisträger des Literaturwettbewerbs in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Torgau (TZ informierte) stehen fest.

Mit den Parteivertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Die Kammer lässt erkennen, dass mit Rücksicht auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 19.12.07, die Klage nicht für aussichtsreich hält. Der Klägervertreter erklärt, gleichwohl möchte ich eine Entscheidung, und stellt den Antrag aus der Klage vom 19.09.07. Der Beklagtenvertreter beantragt die Klage abzuweisen.

Beschlossen und verkündet: Wir haben einen Sammeltermin im März. Die Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 28.03.08, 9:55, Raum Saal B335

Der Vorsitzende:

15.02.08: 324 O 83/07 K. vs. Bayrischer Rundfunk verhandelt                

13:10: Beklagtenanwalt Herr Hegemann:  Bedanke mich für die Geduld. Das Bayerische Blitzeis ließ mich nicht ohne Schlittschuhe losfahren.

Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Wir haben die Entscheidung des OLG Hamburg vom 18.12.07 in einem vergleichbaren Fall. Die Klage wurde abgewiesen. Dabei spielte die "Torgauer Zeitung" eine Rolle. Wir wollen dem OLG folgen. Soll auch entschieden werden?

Klägeranwalt Dr. Alexander Stopp: Ja.

Beklagtenanwalt Herr Hegemann: Es ist eine Online-Begleitung zum Film. Zum Streitwert der Entscheidung 7 U 77/07 vom 18.12.07 weiß ich nichts. Hier geth es um das reine Online. Ist schon zu Prozesskostenhilfe entschieden?

Der Vorsitzende: Es ist entschieden. Es gibt einen Beschluss v. .. .

Beklagtenanwalt Herr Hegemann: Egal, Entscheidung ist eine Entscheidung.

Der Vorsitzende: Mit den Parteivertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Die Kammer lässt erkennen, dass mit Rücksicht auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 19.12.07, die Klage abzuweisen ist. Der Klägervertreter bittet gleichwohl um eine Entscheidung und stellt Antrag aus der Klage vom 21.01.07. Der Beklagtenvertreter beantragt die Klage abzuweisen.

Beklagtenanwalt Herr Hegemann: Sind weitere Gesichtspunkte erörtert worden oder nicht?

Richterin Frau Käfer: Nur die zwei Sätze.

Beklagtenanwalt Herr Hegemann: Sie kennen die Werbung von Lufthansa "Alles für diesen Moment"?

Der Vorsitzende: Beschlossen und verkündet: Die Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 28.03.08, 9:55, Raum Saal B335.

Schade, dass zu uns in der Sache kommen mussten.

 

15.02.08: 324 O 690/07 L. vs. Rhein.Main.net GmbH - Es ergeht ein Beweisbeschluss               

Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Ja. Man sagt, der Kläger sei entlassen? Der Klägervertreter erklärt, der Kläger ist aus der Haft entlassen worden. Wollen Sie eine Unterlassungsverpflichtungs-Erklärung abgeben?

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Fürchte nicht. Meine die Entscheidungsgründe greifen durch.

Der Vorsitzende: Wenn die Resozialisierung nicht jetzt greifen soll, wann dann? Wo und wann?

Alle lachen und amüsieren sich.

Es war nur eine Idee. 91a.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Finde, der Lexikonbeitrag, um den es hier geht, gehört ins Archiv. Die Äußerung, dass es sich um den Sedlmayrmörder handelt, ist so wiedergegeben. Es ist eine offene Darstellung des Sachverhalts, wie W.W. das wiedergegeben hat. Wurde verraten. Ihre Schuld und Motive wurden bis heute bestritten. In dem Brief an die Redakteure ist die Sicht, wie sich L. präsentieren möchte. Der ganze Rest sind Lexikon-Informationen. Mit Sedlmayr ist der Name des Klägers verbunden.

Der Vorsitzende: Dann muss dieser Streit bis zum BGH getragen werden. Lust .. . Online gestellte Archive. Kann mir das schlecht vorstellen. Bei uns gibt es das Aktenzeichen 324 O 469/96, OLG 7 U 53/07.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Stelle trotzdem den Antrag [auf Zurückweisung] und bitte um einen späten Verkündungstermin.

Der Vorsitzende: Wir haben das Parallelverfahren F.A.Z. Electronic Media GmbH. Das gibt es den Beweisbeschluss. Es ist eine PKH-Verfahren. Bis 2006 wurde veröffentlicht. In der Klageerwiderung steht April 2005.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Er hat ... .

Klägeranwalt Dr. Alexander Stopp: War die Namensnennung durch ...

Der Vorsitzende: Frage bis wann?

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Bis 2006.

Der Vorsitzende diktiert: Der Beklagtenvertreter erklärt, soweit das nur den Pressebericht, den Prof. Dr. Weiler auf seiner Internetseite zugänglich gemacht hatte, in dem der Kläger namentlich genannt wird, betrifft, so ist dies mit Einverständnis des Klägers jedenfalls im Juni 2006 erfolgt.

Klägeranwalt Dr. Alexander Stopp: Das bestreite ich ausdrücklich.

Der Vorsitzende: Ihr Mandant ist entlassen, das ist Resozialisierung.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Habe das zweite. Das Berichten durch Archive.

Der Vorsitzende: Es stellt sich die Frage, diese Fälle vom BGH entscheiden zu lassen. Mit Rücksicht auf die OLG Entscheidung 7 U 53/07 kann ich mir das schlecht vorstellen.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Später Vertreter ...  Drei Wochen ... .

Der Vorsitzende: ... .

Klägeranwalt Dr. Alexander Stopp: Wenn Sie BGH wollen, dann muss der Streitwert höher sein. Hier haben wir nur 6.000,00 Euro.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Es ist die gleiche Zugriffsintensität.

Klägeranwalt Dr. Alexander Stopp: Wir auch der Beitrag im Justizirrtum.

Der Vorsitzende: Tragen zum BGH und verdreifachen gleich den Streitwert. Deswegen haben wir gedacht, ... .  Mit den Parteivertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Anträge werden gestellt (Klage vom 29.09.07).

Beschlossen und verkündet: Die Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 28.03.08, 9:55, Raum Saal B335.

29.02.08: Es ergeht ein Beweisbeschluss.

 

15.02.08: 324 O 564/07 L. vs. Axel Springer AG fiel aus                

Die Gründe, weshalb die Verhandlung ausfiel, bleiben der Pseudoöffentlichkeit verborgen.

 

12.02.08: K. verliert erneut vor dem HansOLG            

Sache 7 U 60/07 K. vs. Verlagsgruppe Rhein-Main

Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: So. In der Sache erschienen für den Kläger Rechtsanwalt Dr. Alexander Stopp, für die Beklagte Herr Smid in Untervollmacht von .... Ja, hier geht es um ... . Hatte neuerdings eine Serie des gleichen Klägers. Brauche nicht detailliert darlegen. Kann mir alles sparen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde bei 20.000,00 Euro ist problematisch. Wir haben ein mal 25.000,00 Euro. Lebach kann nicht gelten. Der Kläger wird sehr lange noch nicht entlassen. Dass er dort, in der Haftanstalt besonders geachtet wird ...[ergibt sich keine] Abwägung nach Lebach. Aus den Parallelsachen ... . Hervorgehen ... in der Haftanstalt und dadurch Veröffentlichung ... . Der Kläger hat einen literarischen Preis erhalten, hat diesen ins Internet gestellt als Einsitzender in einer Haftanstalt. Soll entschieden werden?

Klägeranwalt Dr. Alexander Stopp: Ja.

Die Vorsitzende: Die Formalien der Berufung sind gewahrt. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Der Wert der Berufung wird festgelegt auf 20.000,00 Euro. Eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung. Ist in diesem Falle nicht sehr überraschend. Sie können hier bleiben. Muss nur unterschreiben.

Kurz danach: Der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg 324 O 719/06 wird stattgegeben. Entscheidung zur Sicherheitsleistung (110%) und vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]                            

"Die Rechtsprechung unseres verehrten OLG müssen wir kennen."

"Dauert noch einen Moment. Mal sehen, was ich alles zusammen gebastelt habe."

"Schade, dass zu uns in der Sache kommen mussten."

 

Meldungen des Tages - Juradoktor gegen Geld; gute Noten gegen Sex.

Ein 53jähriger Jura-Professor Thomas A. der Universität Hannover  steht Ende Januar 2008 vor dem Landgericht Hildesheim, weil er seit Ende 2001 Geld für Doktortitel nahm und gute Noten gegen Sex verteilte.

Vorgeworfen wird Bestechlichkeit in 78 Fällen. Seine Ex-Geliebte ist mit angeklagt - und sagt gegen ihn aus.

Unter ca. 80 angeklagten Fällen sind ein amtierender Sozialrichter und ein Oberregierungsrat, dazu etliche Anwälte, die jeweils zwischen 17.000 und 25.000 Euro bezahlt haben sollen, um den Weg zum Doktortitel zu ebnen.

Im Internet dazu:

Die Jura-Professorenliste der Universität Hannover August 2002, November 2004 März 2005, ll Oktober 2005, Dezember 2006, Februar 2008

Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Hannover/Niedersachsen - 25.08.2005

Die Zentralstelle für Korruptionsbekämpfung der Staatsanwaltschaft Hannover hat heute in Hannover und Hamburg die Dienst- und Privaträume eines Hochschullehrers des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Hannover durchsucht. Außerdem sind die Geschäftsräume eines Beratungsunternehmens in Bergisch-Gladbach sowie die Wohnung einer Studentin, die am Lehrstuhl des Professors beschäftigt ist, durchsucht worden.

Die Durchsuchung haben zwei Staatsanwälte sowie Beamte der Polizeidirektionen Hannover, Hamburg und Köln durchgeführt.

Dem Hochschullehrer wird vorgeworfen, von den Geschäftsführern der Beratungsfirma insgesamt etwa 51.000,00 € erhalten zu haben. Dafür soll er pflichtwidrig durch das Unternehmen vermittelte Bewerbungen von Doktoranden angenommen, sich für sie eingesetzt und sie bis zum Abschluss ihrer Promotion betreut haben, obwohl sie die formalen Voraussetzungen zur Erlangung eines Doktortitels nicht erfüllten.

Ferner steht im Verdacht, die studentische Hilfskraft, bei der er in Hannover wohnt, gegen körperliche Zuwendung besser benotet zu haben.

Der Studentin wird vorgeworfen, Klausuren für den Hochschullehrer erstellt zu haben, die sie selbst noch schreiben musste. Zudem soll sie die Klausurlösungen in ihrem Freundeskreis verbreitet und damit Dienstgeheimnisse verraten haben.

Schließlich wird dem Hochschullehrer angelastet, einer anderen Studentin die Anstellung an seinem Lehrstuhl ebenfalls gegen körperliche Zuwendung in Aussicht gestellt zu haben. Dieses Ansinnen hat sie jedoch abgelehnt.

Das Ermittlungsverfahren beruht auf einer Strafanzeige der Universität Hannover, die von den Zahlungen der Doktoranden an das Beratungsunternehmen sowie der angespannten wirtschaftlichen Lage des Hochschullehrers erfahren hatte. Außerdem hatten sich Studentinnen bei der Universität über Belästigungen durch den Hochschullehrer beschwert.

Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, drohen dem Hochschullehrer wegen Bestechlichkeit, den Geschäftsführern wegen Bestechung und der Studentin wegen Bestechung sowie Verrat von Dienstgeheimnissen Freiheitsstrafen.

Bei den Durchsuchungen sind zahlreiche Unterlagen und Dateien sichergestellt worden, deren Auswertung durch die Polizeidirektion Hannover geraume Zeit in Anspruch nehmen wird.

Oberstaatsanwalt Jürgen Lendeckel

Pressesprecher

25.08.2005

Gemeinsame Presseinformation der Staatsanwaltschaft Hannover und der Leibnitz-Universität  - 09.09.2007

Die Staatsanwaltschaft Hannover – Zentralstelle für Korruptionsbekämpfung – hat am 16.7.2007 vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim Anklage gegen einen Jura-Professor der Leibniz Universität Hannover, zwei geschäftsführende Gesellschafter einer in Bergisch-Gladbach ansässigen Wissenschaftsberatungsfirma sowie zwei ehemalige Studentinnen erhoben.

In der 185 Seiten umfassenden Anklage werden dem Professor Bestechlichkeit in 78 Fällen und den Geschäftsführern Bestechung in 69 Fällen vorgeworfen. Den Studentinnen wird Bestechung in 7 Fällen bzw. in einem Fall angelastet.

Die Geschäftsführer, deren Firma Promotionsvermittlungen betreibt, sollen dem Professor insgesamt ca. 184.000 Euro dafür bezahlt haben, dass er ihren Kunden zu einem Doktortitel verhalf. Bei den Kunden handelt es sich um Juristen aus dem gesamten Bundesgebiet, die häufig nicht über die nach der Promotionsordnung erforderliche gute Examensnote für die Zulassung zur Promotion verfügten. Der Professor sollte für die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen der Fakultät sorgen und die vorgelegten Dissertationen begutachten. Er soll ein Erfolgshonorar von 4.100 Euro für jeden Kandidaten erhalten haben, wobei die erste Rate nach Annahme zur Promotion und die zweite Rate nach erfolgreicher Promotion gezahlt wurde.

Dem Professor wird ferner vorgeworfen, Klausuren und Hausarbeiten der angeklagten Studentinnen als Gegenleistung für deren sexuelles Entgegenkommen wohlwollend benotet und eine der Studentinnen als studentische Hilfskraft an seinem Lehrstuhl beschäftigt zu haben.

Eingeleitet wurden die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aufgrund einer durch die Universität gestellten Strafanzeige gegen den Professor wegen des Verdachts der Bestechlichkeit.

Die Staatsanwaltschaft hatte die Hochschule gebeten, die Angelegenheit noch vertraulich zu behandeln, um die Ermittlungen nicht zu gefährden.

Nachdem die Durchsuchung der Diensträume vom Jura-Professor durch die Staatsanwaltschaft stattgefunden hatte und die Angelegenheit damit öffentlich geworden war, leitete die Leibniz Universität unmittelbar weitere Maßnahmen ein. Es wurde gegenüber dem Professor ein Hausverbot erteilt und ihm gleichzeitig die Weiterführung der Dienstgeschäfte untersagt. Das disziplinarrechtliche Vorermittlungsverfahren leitete die Universität ein.

Das Verfahren wurde wegen der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe dann zur weiteren disziplinarrechtlichen Verfolgung von der Leibniz Universität Hannover an das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur abgegeben.

Die Promotionsordnung wurde von der Juristischen Fakultät geändert, so dass zukünftig derartige Vorfälle ausgeschlossen sind.

Die Leibniz Universität hat durch ihre Strafanzeige das gesamte Verfahren in Gang gebracht und damit wesentlich zur Aufklärung der Vorgänge beigetragen. Sie hat dann bei den Ermittlungen eng und vertrauensvoll mit der Staatsanwaltschaft zusammengearbeitet.

Bestechung und Bestechlichkeit werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. In besonders schweren Fällen können Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren verhängt werden.

Aufgrund des vom Oberlandesgericht Celle wegen Fluchtgefahr erlassenen Haftbefehls wurde der Professor jetzt verhaftet.

Hinweis an die Redaktionen

Oberstaatsanwalt Jürgen Lendeckel (Staatsanwaltschaft Hannover)

Tel.: (0511/347-5136)

Dr. Stefanie Beier (Leibniz Universität Hannover)

Tel.: (0511/762-5355)

Presseinformation vom 06.09.2007

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 01.05.08
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