Bericht Rolf Schälike - 11.09.2006
Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es sind bloß Verschwörungstheorien. -> Terminrolle 01.09.2006
Dieses Mal war der Freitag nicht lang. Fast zwei Dutzend Verkündungen in fünf Minuten, fünf Verhandlunden, und fertig war der der Freitag-Spaß. Gut gelaunt radelte ich nach hause in mein Büro, und siehe da: die erste Abmahnung wegen Buskeismus Wird Geschichte machen. Am Montag um 12:00 wollte Anwalt Helmuth Jipp die Unterlassungserklärung von mir haben. Wir denkt er sich das?
Mit der Post?
Per Fax?
Dazu das inhaltliche Problem. Rechtlicher Rat war gefragt. Da sind die Wochenenden tabu, verdiente Erholungstage. Außerdem sind die Anwälte ein besonders wichtiges Volk: unabhängige Organe der Rechtspflege. Niveau halten, Würde bewahren, Standesehre verteidigen, und vieles mehr erlauben nicht, am Wochenende zu arbeiten. Das weiß Herr Anwalt Helmuth Jipp am besten. [Das ist eine Meinungsäußerung, ein Verdacht, welcher nicht recherchiert wurde und bei dem die Beteiligten vorab nicht befragt wurden. Hilfsweise ist das eine Verschwörungstheorie.] Die Richter wissen das natürlich nicht. Hat ein Abgemahnter keinen Wochenend-Anwalt, hat er die Schnauze zu halten, zu parieren, das Internet zu verlassen und, und. ... . Herr Anwalt Helmuth Jipp hat sich geirrt. Es gibt auch gute Anwälte, diese beraten auch an Wochenenden. Sogar kostenlos, weil ... . Jipps Rechnung ist hoffentlich nicht aufgegangen. Allerdings hat er erreicht, dass ich erst heute anfange, über den letzten Buske-Freitag zu berichten. Im Namen von Anwalt Helmuth Jipp und im eigenen Namen entschuldige ich mich bei allen ungeduldigen Lesern, und bitte bei allen um Entschuldigung. Zur Entschädigung habe ich den Fall Anwalt Helmuth Jipp installiert. Zur Gaudi und Freude meiner ständigen Leser sowie zum Test der Hamburger Rechtsprechung mit den Hamburger Anwälten und den vielen Hamburgert Buskeiten.
An diesem Freitag füllten den Saal fast zwei Dutzend Studenten, Praktikanten und Praktikantinnen, ein paar Journalisten. Nach Verkündung der der Cicero-Entscheidung (BRD vs. Focus) verschwanden die Journalisten. Das andere Publikum blieb.
Ergebnisse siehe Terminrolle Interessant war das Urteil in Sachen Bundesrepublik Deutschland (Landeskriminalamt) vs. Focus. Wir berichteten über die Verhandlung am 09.06.06. Heute hörten wir das Urteil. Focus verlor in allen Punkten. Im Urteil, erhalten von der Pressestelle gab es keine Begründung. Eigentlich das Interessanteste. Gut dass die Wissenschaft heute obsiegte und die Stolpe-Entscheidung nicht zum Tragen kam. Kai Diekmann von der Bild verlor gegen den Wissenschaftler, Herrn Prof. Dr. Weischenberg. Wir berichteten. Viereinhalb Monate benötigte die Pressekammer dafür, sich von ihren Prinzipien zu lösen, die lieb gewonnene Stolpe-Entscheidung nicht anzuwenden und den Wissenschaftlern mehr freien Spielraum auch in der Öffentlichkeit zu gewähren.
Politiker sagen so und so nicht die Wahrheit - NDR vs. TAZ In Sachen 324 O 745/05 Norddeutscher Rundfunk gegen die TAZ muss die TAZ was ganz Schreckliches geschrieben haben, dass der NDR zum Presserichter Buske geht, um die TAZ zu verklagen. Die TAZ wurde vertreten vom Anwalt Johannes Eisenberg, auf den sich schon alle freuten. Der Vorsitzende gleich zu Beginn: Neue Zeugen sollen geladen werden. Beklagtenanwalt Eisenberg: Ja, Ringsdorf, Simonis. [Sinn hat es zwar nicht]. Sagen so und so nicht die Wahrheit, hatte Buske damals gesagt. Der Vorsitzende leise: Sagte nicht, die Wahrheit ... . Beklagtenanwalt Eisenberg: Simonis hatte sich beschwert über die Machenschaften von Herrn Wulff. Jetzt begannen wir zu langsam begreifen, um was es ging. Anwalt Eisenberg erläuterte: Über Führungsposten, Rundfunkposten muss man berichten dürfen, auch wenn es Gerüchte sind. Bei Ihnen [Herr Buske] werden wir verlieren, beim OLG ebenfalls. Die sind ja Behörde, sollen sich nicht so haben. Der Vorsitzende: Ist ein Argument. Beklagtenanwalt Eisenberg setze fort: Es gibt einen Interessenausgleich. Die Freie Presse muss dazu schreiben dürfen. Die VW-Affäre ist ein Beispiel. Warum ist diese hochgekommen? Weil Wulff aufräumen wollte. Die ganze .... aufräumen. Im firmeneigenen Flugzeug zum Ficken geflogen. Das Landgericht Berlin ist da weiter als Sie [Herr Buske]. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die TAZ hat ja geschrieben, es stimme nicht. Dass man nicht schreiben darf, dass am Rande ... . Verstehe ich nicht. So sind Sie, Herr Buske. Der Vorsitzende: Soll noch was vorgetragen werden? Klägeranwalt Herr Fricke: Die Entscheidung ist schon getroffen. Haben Zeugen geholt, dass das nicht stimmt. Damit ist es klar. Der Vorsitzende: .... vorgetragen ... erörtert ... . Anträge werden wiederholt. Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung wird verkündet am 22.09.06, in diesem, Saal 9:55. Das ist bald, wir werden es schaffen. RS: Was soll hierzu noch gesagt werden. Warum klagt der NDR, wobei die Anstalt des öffentlichen Rechts selbst Probleme mit der Pressekammer Hamburg hat und diese in der Öffentlichkeit diskutiert. Welche Rolle spielt NDR-Anwalt Michael Fricke. Neben Anwalt Jörg F. Smid und Anwalt Helmuth Jipp der dritte Anwalt, welcher sowohl Abgemahnte als auch Abmahner vor der Pressekammer vertritt. Versuchen diese Anwälte, Konsens mit der Pressekammer zur finden zur Form der Meinungsunterdrückung? Was raten sie ihren abgemahnten Mandanten? Für mich ein bezeichnendes Phänomen, bekannt aus der Geschichte. 22.09.06: Die Beklagte wird verurteilt, die behaupteten Äußerungen nicht weiterhin zu verbreiten, und 928,00 EUR an die Klägerin zu zahlen. Zum Hintergrund wird uns mitgeteilt: Die taz berichtet über Gerüchte, die in Kreisen von Gremien-Angehörigen des NDR kolportiert werden, nach denen der niedersächsische Ministerpräsident zahlreiche hohe Posten im NDR umsetzen und damit in bestimmten Funkhäusern ihm gefällige Journalisten durchsetzen lassen will. Der Leser erfährt, dass der NDR diese Gerüchte dementiert. Gleichwohl verklagt der NDR die taz. Das Landgericht Hamburg verbietet – da nicht beweisbar – jeden Bericht über diese Gerüchte. Das Argument der taz: Bei Anstalten öffentlichen Rechts wie dem NDR finden entscheidende Stellenbesetzungen oftmals nach Kungeleien statt, bei denen die Interessengruppen sich gegenseitig Posten zugestehen. Darüber auch im Vorfeld – auch in Form von kolportierten Gerüchten – unterrichtet zu werden, ist das gute Recht der Öffentlichkeit. Sensation, Sex und Kunst - Schauspielhaus Hamburg verteidigt sich In Sachen 324 O 392/06 Neues Schauspielhaus gegen Ramadani ging es um eine Feststellungsklage. Es besteht die Gefahr, dass das Drama "Ehrensache" von Lutz Hübner nicht aufgeführt werden darf wegen Identifizierbarkeit von Elena, der Hauptfigur. Gestritten wurde über die Rolle der Kunst. Steht das Sensationsinteresse im Vordergrund oder die westliche Sichtweise mit den Maßstäben für Humanismus? Eine Frau heiratet man, mit einer Schlampe geht man ins Bett, habe ich mir anhören müssen zur Verteidigung des Stücks. Es ging um Sex, Sensation und Kunst. Wir haben beobachtet, dass die Kammer meist zu Gunsten von Sex entscheidet. Der Kläger konnte sich auf diese verlassen: Die Kammer weiß alles viel besser. Ich muss der Bewertung der Kammer zustimmen. Es kann getrost weiter geprobt werden, eine Gefahr des Verbots besteht nicht, doch der Vorsitzende sah nicht, wie er prozessual herauskommen könne, um früher entscheiden zu können. Er wisse nicht, was in den [neusten] Schriftstücken stehe. Richter Dr. Weyhe beruhigte den Regisseur Klaus Schumacher: Selbst wenn die Feststellungsklage abgewiesen wird, dann .... Genau erfahren wir es am 20.10.06, um 9:55 in Saal B335. 20.10.06: Urteil. Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch hat auf ... . Wieder Mal hat die Kammer zu Gunsten von Sex entschieden.
Der Hintergrund in Sachen 324 O 276/06 Dr. Gunther Nickel gegen Dr. Ulrich Janetzki kann nicht besser verstanden werden als aus den folgenden offenen Briefen. http://www.volltext.net/publish/artikel_11809.shtml
DOKUMENTATION:
Offener Briefverkehr Auf Wunsch von Herrn Dr. Gunther Nickel haben wir den Text des Offenen Briefes aus dem Netz genommen. Wir geben deshalb nur den Inhalt wieder, wie wir diesen verstanden haben. Herr Ulrich Janetzki schreibt: Sie schrieben mir: "Das Kuratorium des Deutschen Literaturfonds e.V. hat auf seiner gestrigen Sitzung beschlossen, in Kooperation mit der Literaturzeitung VOLLTEXT eine Sonderausgabe herauszugeben. Sie wird zur Herbstbuchmesse in einer Auflage von 1 Million Exemplaren hergestellt, hat einen Umfang von 40 Seiten und wird, flankierend zum Deutschen Buchpreis, belletristische Novitäten in Form von Vorabdrucken, Interviews und Portraits (Autoren portraitieren Autoren) vorstellen. Daniel Kehlmann, Arno Geiger und Norbert Gstrein haben bereits ihre Mitarbeit zugesagt. Die Zeitung soll über den Buchhandel, Bibliotheken, germanistische Fachschaften und Lehrer an gymnasialen Oberstufen kostenlos in Deutschland, Österreich und der Schweiz verteilt werden." Dann wird im offenen Brief vom Volltext und der Finanzierung aus einem Fördertopf in Höhe von 300.000,00 EUR gesprochen. Das wird von Herrn Ulrich Janetzki als beispielloser Akt der Selbstbedienung und Skandal bezeichnet. Richtig ist jedoch, dass es keine Selbstbedienung gab und auch keinen Skandal. Das hat die Pressekammer und das OLG so entschieden, erfahren wir vom Kläger. Im übrigen geht der Vorwurf der Selbstbedienung (des sich "selbst speisen") schon deshalb fehl, weil die Förderentscheidungen keinesfalls Herr Dr. Gunther Nickel trifft. Herr Dr. Gunther Nickel war und ist auch nicht am Volltext beteiligt, wie er dies mir mitteilte. Wird wohl stimmen. Möchte mich nicht über das deutsche Wort "beteiligt" streiten. Ebenfalls sind die zahlreichen von Herrn Dr. Gunther Nickel herausgebenen Editionen keinesfalls "sämtlichst" mit Mitteln des Bundes, wie das Herr Ulrich Janetzki in seinem offenen Brief behauptet, bezahlt worden, sondern nur eine einzige. Entgegen den Behauptungen von Herrn Ulrich Janetzki in seinem offenen Brief, hat Herr Dr. Gunther Nickel persönlich aus diesem Projekt nicht die geringsten finanziellen Vorteile gezogen. Die Gelder dienten im wesentlichen der Finanzierung von zwei halben Projektstellen und Archivreisen. Es stimmt auch nicht die Behauptung von Herrn Ulrich Janetzki, dass bei näherem Hinsehen das vermeintlich Skandalöse zur Tagesordnung gehört, und vom Bund und Kuratorium genehmigte gängige Praxis ist. Falsch ist ebenfalls, dass der letzte (!) Punkt der Vergaberichtlinien Herrn Dr. Gunther Nickel gestattet über "Eigene Initiativen zur Realisierung von Modellvorhaben" das Kuratorium als Diplom und Freibrief zugleich hochvoluminös zu handhaben. Herr Ulrich Janetzki rechnet in seinem offenen Brief vor, daß die jährlichen Ausgaben des Deutschen Literaturfonds für eigene Veranstaltungen den Etat von drei Literaturhäusern (konservativ gerechnet) übersteigen, und begründet dass mit Beispielen der Veranstaltung und Finanzierung seitens des Deutsche Literaturfonds in einem Jahr
• Werkstatt Erzählende Prosa, aber auch Diese Rechnung des Herrn Janetzki ist daneben und grotesk falsch, erfahren wir von Herrn Dr. Gunther Nickel. Der Etat von drei Literaturhäusern - das wären rund 900.000 Euro, also praktisch der ganze Jahresetat des Literaturfonds. Allenfalls könnte ihn das Kuratorium füttern. Aber auch das sei nicht geschehen, denn aus keiner Entscheidung sind jemals Herrn Dr. Gunther Nickel finanzielle Vorteile erwachsen. Alle Entscheidungen waren satzungskonform und wurden von den Zuwendungsgebern auch nicht beanstandet. Deshalb wurde auch keine Entscheidung vom Literaturfonds revidiert. Im offenen Brief gibt es dann einige Beleidigungen der Art wie "universalgelehrter Dozent", "unkritische Selbstbedienungsmentalität", "Literaturhaus nach Gutsherrenart" " schon im Vorfeld werden Gelder für sich reklamiert und dies mit Verweis auf die mindere Qualität der anderen Anträge rechtfertigt.", "konspirativen Volltext-Emails"
BERND BUSCH ANTWORTET AUF ULRICH JANETZKI Der Vorsitzende: Wir wissen nicht, was wir machen sollen. Die Zuständigkeit ist gegeben, weil der beanstandete Brief im Internet auffindbar ist. ... . Mit Beschluss haben wir gemeint, dass wir viel Verständnis für den Antragsgegner [Herrn Dr. Janetzki] haben. Hat sich nicht viel geändert. Wir haben die OLG-Entscheidung. Schlagen vor, den Widerspruch zurückzunehmen und im Hauptsacheverfahren weiter zu betreiben. Die Inhalte spielten in der weiteren Diskussion keine Rolle. Es war auch nicht wichtig, dass nach Darstellung des Beklagten-Vertreters Bereicherung sowie der wirtschaftliche Profit nicht Gegenstand des offenen Briefes waren, sondern Herr Nickel, welcher seine Macht angeblich ausnutze. Der Vorsitzende [es ist kein Zitat, lediglich ich habe es so verstanden] Das OLG sagt, dass der durchschnittliche Leser es so verstehe, dass sich Herr Nickel vom Fördertopf speisen lassen will. Klägeranwalt Mathies van Eendenburg hakte nach: Im Presseverfahren käme es auf den durchschnittlichen Leser an. Im offenen Brief stehe doch: ... aus dem Fördertopf speisen lassen wollen ... beispiellosen Akt von Selbstbedienung ... Beklagtenanwalt Ingo Fessmann: Es geht um Machtmissbrauch und nicht um Geld. Alles unwichtig. Wichtig war das Folgende: Richter Herr Dr. Korte: Wir können es uns schlecht vorstellen, dass das OLG von seiner Meinung abrückt. Macht es Sinn im Eilverfahren das durchzustehen? So hat es das OLG verstanden. Egal ob richtig oder nicht. Der Durchschnittsleser versteht es doch anders, wird das OLG wohl nicht sagen. Beklagtenanwalt Ingo Fessmann: Es gibt zwei Verfügungstexte. Richter Herr Dr. Korte: Wir sind ja auf Ihrer Seite gewesen, wo das OLG es gekippt hat. Unsere Argumente haben wir im Beschluss dargelegt. Diese Äußerung hat das OLG gekippt. Wir haben unser Pulver verschossen. Beklagtenanwalt Ingo Fessmann: Folge Ihrem Rat und nehme den Widerspruch zurück. Wir erfuhren zum Schluss, dass in Berlin in zwei Fällen ebenfalls geklagt, jedoch zu Gunsten des Beklagten entschieden wurde. Ob das stimmt, weiss ich nicht. Kann mich auch verhört haben. [RS] Inzwischen teilte uns Herr Nickel mit, dass in Berlin Herr Nickel in beiden Verfahren von 10 Punkten in 9 Recht bekam. ________________________ Danach war längere Pause. Die Sache mit Maischberger war ausgefallen. Ich musste den Saal verlassen, die Studenten, Praktikanten und Referendare durften bleiben. Schade, wieder hätte ich gern zugehört. Die Pressekammer scheint Knigge nicht genau zu nehmen, denn die Tür zum Gerichtssaal blieb offen. D.h. der Saal stand der Öffentlichkeit zur Verfügung. Sie musste nur 'raus.
Außenminister a.D. soll fiktive Lizenzgebühr für Werbung von 200.000,00 EUR erhalten Die Sache 324 O 381/06 Joseph Fischer gegen Springer war lustig. Wir erfuhren, dass Geld für Joschka keine Rolle spiele. Hat nie Werbung betrieben. Wir erfuhren auch, dass es in der Geschäftsstelle des Gerichts drunter und drüber ginge, denn "gestern ging sie in Urlaub." Das war der Grund dafür, weshalb das Schriftstück von Klägeranwalt Schertz nicht bei den Richtern trotz Bestätigung per Fax angekommen ist. Macht nichts. Vom Vorsitzenden erfuhren wir: Der Kläger [Joseph Fischer] hat Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr im Unterschied zu Kahn, wo es um eine konkrete Berichterstattung ging. Danach haben wir noch die Marlene-Entscheidung. Der Unterscheid besteht darin, dass der Kläger hier als Kind, Baby dargestellt ist. Es ist wohlmeinend. Keinesfalls eine Verächtlichmachung. Siehe http://www.welt-kompakt.de/lnk/neues.html Andererseits ist das ein Punkt, welcher bei Vertragsverhandlungen zu berücksichtigen ist. Es ist ein Fehler der Welt. Ein Anspruch besteht, ein beachtlicher mit der Werbung. Wir meinen, mehr als bei Lafontaine. Wir haben Beispiele: Klaus Wowereit. Es ist offen gelegt worden. Der Betrag war gering. Er hat es gespendet. Wollte nicht als geldgeil gelten. Das können wir uns bei Fischer auch nicht vorstellen. Wir haben beim Tagesspiegel 60.000,00 EUR erreicht. Bei der FAZ 125.000,00 EUR für ein fingernagelgroßes Foto. Bei Gottschalk war die Summe niedriger. Goldene Kamera u.a. Wetten Dass. Es war Novum. Er wollte Spende für Kinder haben. Das ist keinesfalls als Wert anzusehen. In anderen Fällen hatten wir einen sechsstelligen Bereich. Klägeranwalt Schertz: Lizenzen [ist mein Fachgebiet]. Meine Doktorarbeit [behandelt das]. Bin vereidigter Gutachter bei anderen Gerichten. Das, was Sie sagen, ist ein zu niedriger Wert bei Fischer. Che Guevara war Ihre [Herr Buske] Ikone. Der Vorsitzende lacht. Klägeranwalt Schertz setzt fort: Er [Fischer] ist eine der Ikonen meiner Jugend. Der Vorsitzende: Können wir nicht berücksichtigen. Klägeranwalt Schertz setzt fort: Sechsstellig, und wir vergleichen uns. Können auch nach München gehen. Der Vorsitzende: Damit bin ich auch einverstanden. 150.000,00 EUR wäre ein Vergleichsvorschlag. Sie [Springer] haben den Mandanten mit. Danach begann das Feilschen. Klägeranwalt Schertz: Was heißt das mit ihm? Ich möchte eine Entscheidung. Beklagtenanwalt Schultz-Süchting: Wir beantragen Schriftsatz. Kann mich vergleichen bis 50.000,00 EUR. Der Vorsitzende: Alles, wie Sie wollen. Klägeranwalt Schertz: Unter 200.000,00 wird er [Joschka Fischer] das nicht machen. Der Vorsitzende: Bis nächste Woche Vergleich bis zu 200.000,00 EUR. Werden Sie [Herr Schertz] bei 150.000,00 auch das Telefon anheben? Wollen Sie [Herr Schultz-Süchting] mit Döpfner telefonieren? Beklagtenanwalt Schultz-Süchting: Haben Sie [Herr Buske] noch eine Idee, wen wir anrufen sollen? Kenne bei Springer niemanden. Die Parteien verlassen den Gerichtssaal und beraten draußen. Ca. 5 Minuten später der Klägeranwalt nach Beratung: Kriege ihn nicht. Unter Widerruf würde ich mich mit 200.000,00 vergleichen. Beklagtenanwalt Schultz-Süchting: Bin Manns genug, Herrn Schertz am Telefon zu sprechen. Klägeranwalt Schertz: Sie rufen mich an? Beklagtenanwalt Schultz-Süchting: Wenn ich das darf. Klägeranwalt Schertz: Sie dürfen. Der Vorsitzende: Sehen Sie, dann passt das. Wie immer Sie das wollen. Klägeranwalt Schertz: Es gibt ein Zeitmoment, wenn wir uns nicht vergleichen werden. Der Vorsitzende: Sollen Anträge gestellt werden, haben wir uns gedacht. Klägeranwalt Schertz: Antrag 200.000,00 EUR. Der Vorsitzende: Bitte, die Verhandlung nicht zu stören. Die Seiten erklären ... Der Auskunftsanspruch ist erledigt. Wir machen das, was die wollen. Schriftsatztermin ... Erwiderungstermin ... Termin der Verkündung einer Entscheidung am 27.10.06, 9:55 in diesem Saal. Danach. Beklagtenanwalt Schultz-Süchting: Vergleichen uns bis Ende nächster Woche. Klägeranwalt Schertz: Finde ich super. Beklagtenanwalt Schultz-Süchting: Wenn ich das darf. Klägeranwalt Schertz, an den Vorsitzenden gewandt: Sehen Sie, findet er super. Schreiben Sie noch ins Protokoll: Was die Kammer dringend anrät. Der Vorsitzende diktiert: Was die Kammer dringend anrät. Meinen Eindruck, Anwalt Schertz hat erst Anlauf genommen, um sich zu steigern, bestätigte der Verlauf der nächsten Verhandlung. Urteilsverkündung am 27.10.2006 - 200.000 € fiktive Lizenz für Joschka Fischer Urteil 324 O 381/06 Die Axel Springer AG muss an den früheren Bundestagsabgeordneten und Bundesaußenminister Joschka Fischer insgesamt € 203.109,14, davon € 200.000,00 als so genannte fiktive Lizenz und € 3.109,14 als Ersatz für Rechtsanwaltgebühren, zahlen. Die weitergehende Klage auf Zahlung einer um € 50.000,00 höheren Lizenz wurde abgewiesen. Mit der angegriffenen Werbung, die Joschka Fischer ohne dessen Einwilligung mit den Gesichtszügen eines jungen Kindes zeigt, habe die Beklagte rechtswidrig in das Recht des Klägers am eigenen Bild und zugleich in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Angesichts der damit einhergehenden werblichen Vereinahmung des Klägers sei sie ihm zum Bereicherungsausgleich bzw. zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger könne diesen Ersatz in Höhe des Betrages verlangen, den die Beklagte als Entgelt hätte entrichten müssen, wenn der Kläger ihr die Benutzung seines Bildnisses gestattet hätte. Hierbei handle es sich um die so genannte fiktive Lizenz. Maßgeblich für dessen Bemessung sei das, was vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als angemessenes Honorar vereinbart hätten. Bei der hier zu treffenden Entscheidung seien insbesondere die Bekanntheit des Klägers, seine Sympathie- bzw. sein Imagewert entscheidend gewesen sowie der besondere hohe Aufmerksamkeitswert und der Verbreitungsgrad der Werbung. Dies zugrunde gelegt halte die Kammer eine fiktive Lizenz von € 200.000,00 für angemessen. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte veröffentlichte im Rahmen einer im September 2005 für eine Kompaktausgabe einer Zeitung gestarteten Einführungskampagnen Anzeigen mit den Abbildungen von Gesichtern bekannter Persönlichkeiten - Wowereit, Beust, Udo, Merkel, Bush, Papst, Schwensen, Westerwelle, Schröder, Ballack, Kahn, Fischer - denen sie Gesichtszüge jünger Kinder gab. Die abgebildeten Personen blieben erkennbar. Sie verwendete auch das Bildnis des Klägers ohne dessen Einwilligung im Zeitraum 30.08.2005 - 01.10.2005 sowohl als einzelnes Bild als auch gemeinsam mit den anderen Prominenten. Sie veröffentlichte Anzeigen mit dem verfremdeten Bild des Klägers in mehreren von ihr verlegten Zeitungen; sie benutzte es weiterhin für City-Light-Poster, für so genannte Edgar-Postkarten im Gastronomiebereich, als Aufdruck bei Vertriebs-Smarts, für Poster, Anzeigetafeln und Leuchtsäulen. Auf der Homepage der Zeitung war das Bildnis des Klägers zudem noch bis ca. Ende des Jahres 2005 abrufbar. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger eine Fünftel und die Beklagte vier Fünftel zu tragen. Das Urteil ist für den Kläger und Beklagte jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann gegen dieses Urteil Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht einlegen. Einen Tag zuvor, am 26.10.2006, erging ein BGH-Urteil - I ZR 182/04 - bei dem Oskar Lafontaine seine ihm von der Pressekammer Hamburg und dem Hanseatischen Oberlandesgericht zugesprochene fiktive Lizenz in Höhe von € 100.000,00 verloren ging. Lafontaine klagte seinerzeit gegen Sixt. Foto eines Politikers in der Werbung Der u.a. für das Wettbewerbsrecht und für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob dem Kläger Oskar Lafontaine wegen der von ihm nicht erlaubten Verwendung seines Bildnisses in einer Werbeanzeige ein Zahlungsanspruch zusteht. Kurz nach dem Rücktritt des Klägers als Finanzminister hatte ein großes Mietwagenunternehmen in einer Werbeanzeige zur Darstellung des Bundeskabinetts Portraitaufnahmen des Klägers und weiterer fünfzehn Mitglieder des Bundeskabinetts verwendet. Das Bild des Klägers war durchgestrichen. Der Textbeitrag lautete: "S. verleast auch Autos an Mitarbeiter in der Probezeit." Der Kläger sieht darin eine von ihm nicht gewollte Kommerzialisierung seiner Person zu Werbezwecken. Er verlangt als Entgelt den Betrag, der nach seiner Auffassung üblicherweise an vermarktungswillige Prominente als Lizenz gezahlt wird. Die Instanzgerichte haben das Begehren für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat einen Betrag von 100.000 € zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr nicht schon deshalb ausscheidet, weil er wegen des für Bundesminister geltenden Verbots, ein Gewerbe auszuüben (Art. 66 GG), an der eigenen kommerziellen Verwertung seines Bildnisses gehindert gewesen sei. Der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenz stelle einen Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in die der prominenten Person ausschließlich zugewiesene Befugnis zu entscheiden dar, ob sie sich zu Werbezwecken vermarkten lasse oder nicht. Wertersatz sei für die tatsächlich erfolgte Nutzung des Bildes zu leisten, und zwar unabhängig davon, ob der Berechtigte bereit und in der Lage gewesen wäre, die Abbildung gegen Zahlung zu gestatten. Der Anspruch scheitere im vorliegenden Fall aber daran, dass die Beklagte ein aktuelles politisches Geschehen zum Anlass für ihren als Satire verfassten Werbespruch genommen habe, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Person des Klägers zur Anpreisung ihrer Dienstleistung zu vermarkten. Zwar habe niemand, auch nicht der Kläger als Person der Zeitgeschichte, es hinzunehmen, mit seinem Bildnis oder Namen in eine fremde Werbung eingebunden zu werden. Das schließe es aber nicht aus, dass das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung den Schutz (des vermögensrechtlichen Bestandteils) des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verdränge. Die gebotene Güterabwägung falle im Streitfall zu Lasten des Klägers aus. Die Verwendung des Bildnisses erwecke nicht den Eindruck, der Abgebildete empfehle das beworbene Produkt. Ein Image- oder Werbewert des Klägers werde nicht auf die beworbene unternehmerische Leistung übertragen. Das Foto des Klägers behalte auch im Rahmen der Werbeanzeige seine politische Zuordnung. Es sei Teil einer satirischen Auseinandersetzung der Beklagten mit dem Rücktritt des Klägers als einem aktuellen politischen Tagesereignis. Zudem sei nur eine kontextneutrale Portraitaufnahme verwendet worden, die sich in Größe und Anordnung in die Portraitaufnahmen der weiteren fünfzehn Regierungsmitglieder einreihe. Auch seien keine ideellen Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers verletzt. Das Ansehen des Klägers werde nicht beschädigt. Als Folge dieser Abwägung müsse im Streitfall das Interesse des Klägers, eine Verwertung seines Porträtfotos in der Werbung zu verhindern, zurücktreten. Deshalb sei ihm auch kein Anspruch auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen. Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04 OLG Hamburg, Urteil vom 9. November 2004 - 7 U 18/04 LG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2004 - 324 O 554/03 Karlsruhe, den 27. Oktober 2006
Pressestelle des Bundesgerichtshof
Thomas Jauch bringt Günter Jauch 125.000,00 EUR Es ging um Millionen. Was wir so alles Nettes erfuhren in Sachen 324 O 970/05 Günter Jauch gegen Finanzen Verlagsgesellschaft für ... . Es ging um die Nutzung des Namens Thomas Jauch bzw. Günther Gottschalk. Wir berichteten über die Verhandlung vom 03.03.06. Wir dachten, die Seiten haben sich damals verglichen, und Jauch erhielt 75.000,00 EUR für die werbliche Nutzung des Namens Thomas Jauch. Die Zeiten müssen sich geändert haben. Oder es muss weiter geworben worden sein. Wir wissen es nicht. Es ist alles Verdacht und reine Spekulation. Der Vorsitzende begann: Kurz, aber knackig [das Ganze]. Der Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Der Kläger erhöhte die Forderung um das Fünffache. Der Vorsitzende begann: Es sei denn, man kann sich hier einigen. Der Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Der Schriftsatz ist die Antwort auf den Versuch einer Einigung. Zweifle daran. Die Vertragsverhandlungen begannen vor der Öffentlichkeit, d.h. den Zuschauern im Gerichtssaal. Jauch-Anwalt Schertz: Es gibt den ursprünglichen Antrag. Jetzt [legen wir das] ins Ermessen des Gerichts. Den Werbewert [von Jauch] kannten wir vorher nicht. Habe mir das angesehen. 21 Millionen Euro allein aus drei Werbeverträgen. Habe mit Günter Jauch gestern telefoniert. 100.000,00 EUR werden von uns abgelehnt. Der Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: 125.000,00 EUR war Ihr Vortrag Der Vorsitzende begann: Bitte einer nach dem anderen. Wir haben viel Zeit. Der Beklagtenanwalt Prof. Hegemann wendet sich an Anwalt Schertz: Darf ich weitermachen? Danach hat er Klage eingereicht. Nach Kenntnis des Urteils des Landgerichts München, welches noch nicht rechtskräftig ist, sei er klüger geworden. Mindestens 100.000,00 EUR. Bei Gottschalk waren es 75.000,00 EUR. Jetzt ist es erweitert auf 500.000,00 EUR auf Grundlage ... Das ist ein neuer Vortrag. Anwalt Schertz unterbricht. Der Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Ich bin immer noch nicht fertig. Der Werbewert sei siebenstellig. Es gebe drei Verträge. Wir kennen nicht einmal das Datum. Es ist nicht substantiiert vorgetragen worden. Anwalt Schertz unterbricht ständig: Seien Sie ruhig. Der Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Ich bin ruhig. Bin ich unruhig? Äußerst problematisch sei irgendein Vergleich. Möchte nicht über Ihre Anträge philosophieren. Weise den Vortrag als verspätet ab. Wir haben zwei Mal mündlich verkehrt. Anwalt Schertz: Sind Sie fertig? Der Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Bin fertig? Anwalt Schertz: Was Sie verkennen, Anträge können während der Verhandlung gestellt werden. Der Beklagtenanwalt Prof. Hegemann versucht zu widersprechen: Anwalt Schertz: Lehnen Sie sich entspannt zurück. Antworten Sie später. Die Werbeverträge sollen offen gelegt werden. Buske wollte das so. So bin ich zu Jauch gefahren. Es gab eine kleine Immobilienanzeige, sonst SKL, Quelle, T-Com. Kann mich als Zeuge benennen. Habe mich entschlossen, den Werbewert hier darzulegen. Wie gesagt, das erfolgte nach dem richterlichen Hinweis. Stehe als Zeuge zur Verfügung. Pro Vertrag 7 Millionen Euro. Bei drei Verträgen macht das 21 Millionen Euro. Deswegen fordern wir 500.000,00 EUR. Diesen Antrag werde ich heute stellen. Das ist keine Klageerweiterung. Bitte um einen richterlichen Hinweis. Würde Gerichtskostenvorschuss einzahlen. Diesen Antrag, Herr Hegemann, werde ich heute stellen. Der Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Sie handeln so: Was geht mich mein Geschwätz von gestern an? Dieser Sachvortrag sprach immer von sechsstelligen ... , Ein ordnungsgemäßer Sachvortrag fehlt. Anwalt Schertz: Habe die Verträge gesehen. Kann als Zeuge auftreten. Kann auch die Werbeverträge vorlegen. Das ist überhaupt kein Problem. Der Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Das Datum ist nicht vorgetragen. Sind das Verträge von 2005, dann gibt es einen Vorlauf von einem Jahr, und 2004 würde gelten. Sie übersehen, dass wir auch unterhalb der 100.000,00 EUR streiten können. Anwalt Schertz: ... . Wenn die Kammer meint, dass ich als Zeuge nicht tauge ... . Habe die Quelle-Verträge verhandelt. Kann bis zur mündlichen Verhandlung vortragen. Trage dann substantiierter vor. Der Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Es gibt auch kleinere Verträge. Anwalt Schertz: Wollen Sie mich inquisitorisch ins Kreuzverhör nehmen? Es gab die Lotterie auf einem kleinen Bus. Der Beklagtenanwalt Prof. Hegemann antwortet. Anwalt Schertz: Sie haben mir das in den Mund gelegt. Der Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Höre, dass Herr Jauch [auch bei anderen wirbt]. Anwalt Schertz: Sie hören mir nicht zu. Ich kann mich wiederholen. Alle diese Fälle habe ich bearbeitet. Zusätzlich gibt es - aber selten - da tritt er als Moderator von Veranstaltungen auf, und das sechsstellig. Der Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Höre das zum ersten Mal. Jetzt weiß ich, wo die 100.000 EUR herkommen. Anwalt Schertz: Sind Sie ... . Der Vorsitzende: 150.000. Anwalt Schertz: Muss telefonieren. Der Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Gehe ein mit Recht auf Widerruf. Schertz aber ohne Widerruf. Anwalt Schertz: Sie können doch Ihren Mandanten anrufen. Pause. Die Anwälte beraten mit ihren Mandanten. Nach der Pause. Der Vorsitzende: 10.000,00 EUR für den angeblichen Verstoß. Abmahngebühren. Dann wird ein Vergleich getroffen. Ohne Präjudiz 1. Die Beklagte verpflichtet sich an den Kläger 125.000,00 EUR zu zahlen. 2. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus der angegriffenen Werbeaktion "Günter Gottschalk" erledigt. 3. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last, einschließlich der Vergleichsgebühr. Das war's. Der Streitwert beträgt 510.000,00 EUR. Der Wert des Vergleichs übersteigt nicht den Wert der Hauptsache. RS: So sehen die neuerdings die Verhandlungen zu Werbeverträgen aus. Zum Schluss der Sitzung stimmte der Vorsitzende mit Anwalt Schertz die nächsten Termine ab und fragte, wann denn der früheste Termin genehm wäre, um nicht zu früh in Berlin aufstehen zu müssen. Wir erfuhren, dass Anwalt Dr. Schertz ein Spätaufsteher sei, und Termine nach Möglichkeit nicht vor 10:00 angesetzt werden sollten. 10:00 sei in Ordnung, dann käme er einen Tag vorab nach Hamburg. Alles lösbar.
"Es geht mir am Arsch vorbei" haben andere gesagt Die Sache 324 O 389/06 Lenders gegen die Gewerkschaft der Polizei hatte einen wesentlich ernsthafteren Hintergrund. Warum Joachim Lenders Landesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei in Hamburg, gegen die Gewerkschaft klagte, habe ich nicht verstanden. Die Worte eines anderen: "Es geht mir am Arsch vorbei," wurden ihm in den Mund gelegt. Zumindest vom Eindruck her. Warum nun Buske eingeschaltet wurde, bleibt zu untersuchen.
Der deutsche Duden wurde heute leider seitens der Pressekammer nicht bereichert. Dafür erfuhr ich anwaltlicherseits, dass die Formulierung "Der Anwalt arbeitet als Einzelanwalt von zu Hause aus" abmahnenswert ist, auch wen der Anwalt Einzelanwalt ist und in einer Villa wohnt, in welcher er unten in seiner Kanzlei mit Sekretärin die anwaltliche Arbeit erledigt.
An diesem Freitag herausgehörte Leitsätze Zuständigkeit der Pressekammer Hamburg ist zu bejahen, wenn ein offener Brief im Internet aufrufbar ist. Es kommt nicht darauf an, was der Antragsteller gesagt hat. Entscheidend ist der erweckte Eindruck.
Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]
Anwalt: "Kurz aber knackig ... ." "Ist bald ..., werden wir schaffen." "Sehe nicht, wie wir da prozessual rauskommen." "Wie wissen nicht. was wir machen sollen."
Anwalt: "Sehen Sie, dann passt das. Alles, wie Sie wollen" "Kurz und knackig." "Bitte, einer nach dem anderen. Wir haben viel Zeit." "Nicht sehr originelle, [was wir vorschlagen]. "Kein schlechtes Angebot."
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Rolf Schälike |