Buskeismus


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Landgericht Hamburg

URTEIL

Im Namen des Volkes

Geschäfts-Nr.
324 O 535/07
Verkündet am:
16.12.2007
In der Sache

Sabine Christiansen

 
  - Antragsteller -
 
Prozessbevollmächtigte RA Dr. Schertz pp.
RA Dominik Höch
 
gegen
 
Sonnenverlag GmbH & Co. KG (Frau mit Herz)  
  - Antragsgegnerin -
 
Prozessbevollmächtigte RA Werner & Knop
RA Knop
   

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 auf die mündliche Verhandlung vom 28.09.'2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske, den Richter am Landgericht Zink, den Richter Goritzka

für Recht:

Tenor

I.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2007 zu zahlen.

II.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.) Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

IV.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Belages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Geldentschädigung für einen Presseartikel.

Die Klägerin ist Fernsehmoderatorin. Nachdem sie 10 Jahre lang als Moderatorin der Nachrichtensendung „Tagesthemen" tätig gewesen war, leitete sie für weitere 10 Jahre bis Juni 2007 die nach ihr benannte Talkshow „S. C.". Mittlerweile moderiert sie eine - auch in Deutschland empfangbare – Politik Talkshow des US-Senders CNBC.

Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschrift „Frau mit Herz" (Auflage im ersten Quartal 2007: 0,72 Mio. Exemplare). In deren Ausgabe vom 8.1.2007 erschien ein Beitrag mit der Überschrift „S. C., Sommer, Sonne, Liebesglück! Im Karibik-Urlaub turtelte sie mit ihrem Freund N.“, in dem über einen Strandbesuch der Klägerin mit ihrem Lebensgefährten N.M.“, in dem über einen Strandbesuch der Klägerin mit ihrem Lebensgefährten N. M. berichtet wurde.

Dazu waren drei Fotos abgedruckt: Auf einem war die Klägerin im Bikini beim Baden im Meer abgebildet (Bildinnenschrift: „Beim Planschen im Meer wirkte TV-Star S. C. rundum zufrieden"); ein weiteres Foto zeigte die Klägerin und N. M. in Freizeitbekleidung auf dem Weg zum Strand (Bildunterschrift: „Das Liebespaar auf dem Weg zum herrlichen Strand"); auf dem dritten Foto war die wiederum mit einem Bikini bekleidete Klägerin von hinten in gebückter Haltung beim Austausch eines Kusses mit dem auf einem Strandtuch liegenden N. M, zu sehen (Bildnebenschrift: „ S. C. küsste ihren N. - er genießt das sichtlich). Die angegriffenen Fotos sind unstreitig am S. Beach auf der Karibik-Insel S. B. entstanden.

Auf Abmahnung der Klägerin gab die Beklagte hinsichtlich der oben beschriebenen Fotos eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und erstattete insoweit Kosten. Die Zahlung einer Geldentschädigung lehnte sie ab.

Die Klägerin behauptet, die angegriffenen Fotos seien ohne ihr Wissen aus weiter Entfernung von einem Paparazzo mit einem Teleobjektiv aufgenommen worden. Der Strand sei kaum besucht gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 50.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit betragen sollte.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, die angegriffene Veröffentlichung sei zulässig. Die Klägerin sei eine absolute Person der Zeitgeschichte". An den angegriffenen Fotos bestehe ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse: Der Betrachter ziehe aus ihnen den Schluss, dass auch die Klägerin Ruhe und Erholung im Urlaub am Meer suche und offenbar wieder persönliches Glück und Zufriedenheit gefunden habe. Die Klägerin habe sich auch umfänglich zu ihrem Privatleben geäußert. So habe sie im Juni 2006 bekannt gegeben, dass sie ihre Politik-Talkshow 2007 aufgeben und aus privaten Gründen nach Paris ziehen werde, in der Fernsehsendung „Höchstpersönlich" habe sie die Absicht bekannt gemacht, ihren Lebensgefährten N. M., zu heiraten, und in der Zeitung "Bild am Sonntag" vom 24.6.2007 (Anlage K 9) habe sie sich z.B. dazu geäußert, wie viele „echte Freunde" sie habe. Die streitgegenständlichen Aufnahmen seien nicht in „örtlicher Abgeschiedenheit" entstanden. Sie seien für die Klägerin sichtbar aufgenommen worden. Der „S. B." sei ca. 300 m lang und 50 m breit. Auf einem Bild aus dem Internet seien dort ca. 12 Personen zu sehen (vgl. dazu Anlage AGV 2). Es handle sich um einen öffentlich zugänglichen Badestrand, der zum Zeitpunkt der Aufnahmen von etlichen Badegästen besucht gewesen sei. In ca. 2 bis 3 Metern Entfernung hätten sich andere Badegäste befunden (vgl. dazu Anlagenkonvolut AGV 1).

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist im überwiegenden Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

1.) Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG ein Geldentschädigungsanspruch in Höhe von 40.000,- EUR zu. Voraussetzung dieses Anspruchs ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann als durch Zahlung einer Geldentschädigung. Ob eine solche schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Bei der Gesamtabwägung aller Umstände muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung bestehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995, Az.: VI ZR 223/94, Juris, Abs. 11). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a.) Die streitgegenständliche Veröffentlichung verletzt das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in schwerwiegender Weise. Dies gilt insbesondere für die angegriffenen Fotos.

Die Klägerin hat in die Veröffentlichung dieser Aufnahmen nicht gemäß § 22 KUG eingewilligt.

Die Fotoveröffentlichung ist auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 KUG gerechtfertigt, insbesondere nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Zwar dürfte die Klägerin zu den bekanntesten Moderatorinnen Deutschlands zählen, und ihr Einfluss auf die politische Willensbildung war insbesondere zu Zeiten der nach ihr benannten Talkshow S. C." geradezu sprichwörtlich. Ob sie deshalb als „absolute Person der Zeitgeschichte" anzusehen ist, also als eine Person, deren Bildnis grundsätzlich ihrer selbst willen der öffentlichen Beachtung wert ist (dazu: BVerfG, 1 BvR 758/97 vom 26.4.2001, Absatz-Nr. 21, www.bverfg.de), muss vorliegend jedoch nicht abschließend entschieden werden, denn auch in diesem Fall standen der angegriffenen Veröffentlichung derart gravierende berechtigte Interessen der Klägerin im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG entgegen, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten ist.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin bei Erstellung der Aufnahmen in „örtlicher Abgeschiedenheit" befand. Dieses Merkmal setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein vollständiges Alleinsein voraus. Ausschlaggebend ist vielmehr, „ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein" (BVerfG, 1 BvR 653/96 vom Absatz-Nr. 79, www.bverfg.de). Erfasst sind dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich auch Orte „in der freien, gleichwohl abgeschiedenen Natur […], die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind" (BVerfG, 1 BvR 653/96 vom 15.12.1999, Absatz-Nr. 78, bverfg.de - Unterstreichung durch die Kammer). Der „S. Beach" war zum Zeitpunkt der Erstellung der angegriffenen Aufnahmen ein solcher Ort. Wie die Beklagte selbst vorgetragen hat ist dieser Strand lediglich ca. 300 m lang und 50 m breit. Er ist zudem - wie sich den von der Beklagten vorgelegten Panoramaaufnahmen entnehmen lässt (Anlagenkonvolut AGV 2) - rundherum durch Felsen und Pflanzenbewuchs nach außen abgegrenzt. Allein der Umstand, dass der Strand öffentlich zugänglich sein mag, ist unerheblich, denn ob die Voraussetzungen der Abgeschiedenheit erfüllt sind, lässt sich nur situativ beurteilen (BVerfG, a.a.O., Abs.-Nr. 80). Maßgeblich ist demnach nicht, wie viele Menschen bei Erstellung der angegriffenen Aufnahmen theoretisch hätten zugegeben sein können, sondern allein, wie viele Menschen tatsächlich zugegen waren. Insoweit trägt die Beklagte eine erweiterte Darlegungs- und Substantiierungslast, denn einem Abgebildeten ist es regelmäßig unmöglich, zu den Umständen, in denen er sich in der abgebildeten Situation befunden hat, konkret vorzutragen, solange er noch nicht einmal weiß, wann das Foto angefertigt wurde. (OLG Hamburg, U. v. 19.1.2005, Az.: 7 U 19/04; vgl. auch U. v. 20.6.2006, Az.: 7 U 9/06). Der Vortrag der Beklagten, zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Aufnahmen seien „etliche Badegäste" anwesend gewesen, ist gänzlich unsubstantiiert. Es ist nicht einmal ersichtlich, welche Größenordnung hiermit gemeint sein könnte. Auf der Aufnahme gemäß Anlagenkonvolut AGV 1 sind zwar drei oder vier Strandbesucher zu sehen, die sich offenbar in der Nähe des Strandlagers der Klägerin und ihrer Begleiter am Stand niedergelassen hatten. Allein die Gegenwart dieser drei oder vier anderen Personen hebt die örtliche Abgeschiedenheit aus den oben genannten Gründen aber gerade nicht auf.

Eine besondere Schwere der zu Lasten der Klägerin eingetretenen Bildnisrechtsverletzung folgt ferner daraus, dass ein Strandbesuch, wie ihn die angegriffenen Berichterstattung zum Gegenstand hat, zu dem Kreis gänzlich alltäglicher Urlaubsbetätigung zählt und somit schon für sich betrachtet grundsätzlich der geschützten Privatsphäre zuzurechnen ist (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 6.3.2007, Az.,. VI ZR 52/06, www,bundesgerichtshof.de, Absatz-Nr. 27; BGH, U. v. 19.6.2007, Az.: VI ZR 12/06, www.bundesgerichtshof.de, Absatz-Nr. 26). Es mag zwar ein Interesse gewisser Leserkreise daran bestehen, wo, mit wem und in welcher Weise die Klägerin ihren Urlaub verbringt. Hierbei handelt es sich aber um ein bloßes Unterhaltungsinteresse, dem in der Abwägung mit des Persönlichkeitsrecht von vornherein ein geringes Gewicht zukommt (vgl. dazu: BVerfGE 34, 269, 283; BVerfG, 1 BvR 758/97 vom 26.4.2001, Absatz-Nr. 27, http://www.bverfg.de). Zugleich ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass gerade Personen wie sie, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit besonders häufig fotografiert werden, ein besonderes Interesse daran haben, bei alltäglichen Urlaubsbetätigungen von Belästigungen durch die Presse verschont zu bleiben.

Der Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin wird vorliegend noch maßgeblich verstärkt, indem sie auf zweien der angegriffenen Fotos nur mit einem Bikini bekleidet abgebildet ist. Hinzu kommt, dass auf einem dieser Fotos der Austausch von Zärtlichkeiten mit ihrem Lebensgefährten gezeigt wird, wodurch dieses Foto zumindest in die Nähe der Intimsphäre der Klägerin rückt. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung wird insoweit noch durch die begleitende Textberichterstattung verstärkt, in der es heißt:

(…) es sind vor allem das Glück und die Zufriedenheit, die S. C. ins Gesicht geschrieben stehen. Denn der Fernseh-Star ist unübersehbar bis über beide Ohren verliebt. Immer wieder beugt sich S.C.-. zu ihrem Freund hinunter, nimmt zärtlich sein Gesicht in die schlanken Hände und küsst ihren Franzosen.

Sommer, Sonne, Liebesglück! Schöner kann man sich nach einem stressigen Arbeitsjahr doch wirklich nicht belohnen.

Hierdurch wird die ohnehin persönlichkeitsrechtsverletzende Bildaussage in nachgerade voyeuristischer Manier zusätzlich ausgeschmückt. Anzuführen ist schließlich, dass die rückwärtige Perspektive des „Kussfotos" nach dem Anstandsgefühl einer breiten Bevölkerungsgruppe als schlicht unschicklich anzusehen ist und auch daher zu Recht von der Klägerin als besonders beschämend angesehen wird.

Schließlich ist von einer heimlichen Fotoherstellung unter Verwendung technischer Hilfsmittel auszugehen. Auch dies wirkt sich in der Güterabwägung zu Lasten der Beklagten aus (vgl. dazu: BVerfG, 1 BvR 653/96 vom 15.12.1999, Absatz-Nr. 113, www.bverfg.de; EGMR, NJW 2004, 2647 ff., Absätze Nr.59 und 68). Soweit die Beklagte vorträgt, die Aufnahmen seien „für die Klägerin sichtbar aufgenommen" worden, ist auch dieser Vortrag angesichts der erweiterten Darlegungs- und Substantiierungslast der Beklagten nicht hinreichend substantiiert. Es ist bereits unklar, ob damit vorgetragen werden soll dass die Klägerin die Erstellung der Aufnahmen tatsächlich mitbekommen habe, oder nur, dass sie die Fotoherstellung - in welcher Weise? - hätte mitbekommen können. Soweit die Beklagte ferner schlicht bestreitet, dass „die streitgegenständlichen Fotos nach dauerhafter Beobachtung aus weder Entfernung mit einem Teleobjektiv heimlich aufgenommen worden" seien, ist dieses Bestreiten unwirksam. Da die Beklagte die angegriffenen Fotos veröffentlich hat, ist auch die Fotoherstellung als eigene Handlung im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO anzusehen, mag die Beklagte diese Handlung auch an einen Dritten, z.B. eine Fotoagentur, delegiert haben.

Der Klägerin kann nicht entgegengehalten werden, dass sie gegenüber der Öffentlichkeit ihre Privatsphäre im vorliegenden Kontext in nennenswerter Weise geöffnet hätte. Die von der Beklagten insoweit angeführten öffentlichen Äußerungen der Klägerin gewähren - gerade im Vergleich zu manch anderem „Prominenten" - eher oberflächliche Einblicke in ihre Privatsphäre. Vor allem aber enthalten sie keinerlei Informationen zu ihrer Urlaubsgestaltung. Es ist somit nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin dieses Teils ihrer Privatsphäre begeben hätte.

b.) Der Beklagten fällt ein schweres Verschulden zur Last. Als langjährig am deutschen Markt tätigem Verlagsunternehmen sind ihr die journalistischen Sorgfaltspflichten nach den Landespressegesetzen umfänglich bekannt. Es hätte sich ihr daher aufdrängen müssen, dass durch die angegriffene Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in schwerwiegender Weise verletzt werden würde.

c.) Die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung kann nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann als durch Zahlung einer Geldentschädigung. Da die Berichterstattung keine Unwahrheiten enthält, ist sie insbesondere den Ansprüchen auf Gegendarstellung und Widerruf von vornherein nicht zugänglich.

d) Unter Gesamtabwägung aller Umstände besteht danach ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Die Kammer erachtet eine Verurteilung zur Zahlung von 40.000,- EUR für geboten, aber auch ausreichend. Beim Geldentschädigungsanspruch steht der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund; außerdem dient der Anspruch der Prävention (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995, Az.: VI ZR 332/94, Juris, Abs. 13). Zu Lasten der Klägerin fällt vorliegend vor allem die - oben ausgeführte - besondere Schwere der eingetretenen Persönlichkeitsrechtsverletzung ins Gewicht. Hinzu kommt die weite Verbreitung der angegriffenen Berichterstattung. Auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes erscheint der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch in Höhe von 50.000,- EUR jedoch als leicht übersetzt. Durch eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung in dieser Höhe würde die durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Pressefreiheit der Beklagten übermäßig eingeschränkt. Insoweit war zugunsten der Beklagten insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin aus den oben erwähnten Gründen zumindest in die Nähe einer „absoluten Person der Zeitgeschichte" rückt.

2.) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen §§ 92, 709 ZPO

Beschluss

Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Buske                                    Zink                                    Goritzka

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 10.05.08
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