Die Klägerin begehrt die Zahlung einer
Geldentschädigung für einen Presseartikel.
Die Klägerin ist Fernsehmoderatorin. Nachdem sie 10
Jahre lang als Moderatorin der Nachrichtensendung „Tagesthemen"
tätig gewesen war, leitete sie für weitere 10 Jahre bis Juni 2007
die nach ihr benannte Talkshow „S. C.". Mittlerweile moderiert sie
eine - auch in Deutschland empfangbare – Politik Talkshow des
US-Senders CNBC.
Die Beklagte ist Verlegerin der
Zeitschrift „Frau mit Herz" (Auflage im ersten Quartal 2007: 0,72
Mio. Exemplare). In deren Ausgabe vom 8.1.2007 erschien ein Beitrag
mit der Überschrift „S. C., Sommer, Sonne, Liebesglück! Im
Karibik-Urlaub turtelte sie mit ihrem Freund N.“, in dem über einen
Strandbesuch der Klägerin mit ihrem Lebensgefährten N.M.“, in dem
über einen Strandbesuch der Klägerin mit ihrem Lebensgefährten N. M.
berichtet wurde.
Dazu waren drei Fotos abgedruckt: Auf
einem war die Klägerin im Bikini beim Baden im Meer abgebildet (Bildinnenschrift:
„Beim Planschen im Meer wirkte TV-Star S. C. rundum zufrieden"); ein
weiteres Foto zeigte die Klägerin und N. M. in Freizeitbekleidung
auf dem Weg zum Strand (Bildunterschrift: „Das Liebespaar auf dem
Weg zum herrlichen Strand"); auf dem dritten Foto war die wiederum
mit einem Bikini bekleidete Klägerin von hinten in gebückter Haltung
beim Austausch eines Kusses mit dem auf einem Strandtuch liegenden
N. M, zu sehen (Bildnebenschrift: „ S. C. küsste ihren N. - er
genießt das sichtlich). Die angegriffenen Fotos sind unstreitig am
S. Beach auf der Karibik-Insel S. B. entstanden.
Auf Abmahnung der Klägerin gab die
Beklagte hinsichtlich der oben beschriebenen Fotos eine
Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und erstattete insoweit
Kosten. Die Zahlung einer Geldentschädigung lehnte sie ab.
Die Klägerin behauptet, die
angegriffenen Fotos seien ohne ihr Wissen aus weiter Entfernung von
einem Paparazzo mit einem Teleobjektiv aufgenommen worden. Der
Strand sei kaum besucht gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen
des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 50.000,00 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit
Rechtshängigkeit betragen sollte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, die angegriffene
Veröffentlichung sei zulässig. Die Klägerin sei eine absolute Person
der Zeitgeschichte". An den angegriffenen Fotos bestehe ein
berechtigtes öffentliches Informationsinteresse: Der Betrachter
ziehe aus ihnen den Schluss, dass auch die Klägerin Ruhe und
Erholung im Urlaub am Meer suche und offenbar wieder persönliches
Glück und Zufriedenheit gefunden habe. Die Klägerin habe sich auch
umfänglich zu ihrem Privatleben geäußert. So habe sie im Juni 2006
bekannt gegeben, dass sie ihre Politik-Talkshow 2007 aufgeben und
aus privaten Gründen nach Paris ziehen werde, in der Fernsehsendung
„Höchstpersönlich" habe sie die Absicht bekannt gemacht, ihren
Lebensgefährten N. M., zu heiraten, und in der Zeitung "Bild am
Sonntag" vom 24.6.2007 (Anlage K 9) habe sie sich z.B. dazu
geäußert, wie viele „echte Freunde" sie habe. Die
streitgegenständlichen Aufnahmen seien nicht in „örtlicher
Abgeschiedenheit" entstanden. Sie seien für die Klägerin sichtbar
aufgenommen worden. Der „S. B." sei ca. 300 m lang und 50 m breit.
Auf einem Bild aus dem Internet seien dort ca. 12 Personen zu sehen
(vgl. dazu Anlage AGV 2). Es handle sich um einen öffentlich
zugänglichen Badestrand, der zum Zeitpunkt der Aufnahmen von
etlichen Badegästen besucht gewesen sei. In ca. 2 bis 3 Metern
Entfernung hätten sich andere Badegäste befunden (vgl. dazu
Anlagenkonvolut AGV 1).
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes
wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie
auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
I.
Die Klage ist im überwiegenden Umfang begründet, im
Übrigen ist sie unbegründet.
1.) Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 823
Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG ein
Geldentschädigungsanspruch in Höhe von 40.000,- EUR zu.
Voraussetzung dieses Anspruchs ist das Vorliegen einer
schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nicht in
anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann als durch
Zahlung einer Geldentschädigung. Ob eine solche schwerwiegende
Verletzung vorliegt, hängt insbesondere von der Bedeutung und
Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden
sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Bei der Gesamtabwägung
aller Umstände muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung
einer Geldentschädigung bestehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995,
Az.: VI ZR 223/94, Juris, Abs. 11). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt.
a.) Die streitgegenständliche
Veröffentlichung verletzt das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in
schwerwiegender Weise. Dies gilt insbesondere für die angegriffenen
Fotos.
Die Klägerin hat in die Veröffentlichung dieser
Aufnahmen nicht gemäß § 22 KUG eingewilligt.
Die Fotoveröffentlichung ist auch nicht gemäß § 23
Abs. 1 KUG gerechtfertigt, insbesondere nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr.
1 KUG. Zwar dürfte die Klägerin zu den bekanntesten Moderatorinnen
Deutschlands zählen, und ihr Einfluss auf die politische
Willensbildung war insbesondere zu Zeiten der nach ihr benannten
Talkshow S. C." geradezu sprichwörtlich. Ob sie deshalb als
„absolute Person der Zeitgeschichte" anzusehen ist, also als eine
Person, deren Bildnis grundsätzlich ihrer selbst willen der
öffentlichen Beachtung wert ist (dazu: BVerfG, 1 BvR 758/97 vom
26.4.2001, Absatz-Nr. 21, www.bverfg.de), muss vorliegend jedoch
nicht abschließend entschieden werden, denn auch in diesem Fall
standen der angegriffenen Veröffentlichung derart gravierende
berechtigte Interessen der Klägerin im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG
entgegen, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten ist.
Es ist davon auszugehen, dass sich die
Klägerin bei Erstellung der Aufnahmen in „örtlicher
Abgeschiedenheit" befand. Dieses Merkmal setzt nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein vollständiges
Alleinsein voraus. Ausschlaggebend ist vielmehr, „ob der Einzelne
eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen
und somit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken
der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein" (BVerfG, 1 BvR 653/96
vom Absatz-Nr. 79, www.bverfg.de). Erfasst sind dabei nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich auch Orte
„in der freien, gleichwohl abgeschiedenen Natur […], die von der
breiten
Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind" (BVerfG, 1 BvR 653/96 vom
15.12.1999, Absatz-Nr. 78, bverfg.de - Unterstreichung durch die
Kammer). Der „S. Beach" war zum Zeitpunkt der Erstellung der
angegriffenen Aufnahmen ein solcher Ort. Wie die Beklagte selbst
vorgetragen hat ist dieser Strand lediglich ca. 300 m lang und 50 m
breit. Er ist zudem - wie sich den von der Beklagten vorgelegten
Panoramaaufnahmen entnehmen lässt (Anlagenkonvolut AGV 2) -
rundherum durch Felsen und Pflanzenbewuchs nach außen abgegrenzt.
Allein der Umstand, dass der Strand öffentlich zugänglich sein mag,
ist unerheblich, denn ob die Voraussetzungen der Abgeschiedenheit
erfüllt sind, lässt sich nur situativ beurteilen (BVerfG, a.a.O.,
Abs.-Nr. 80). Maßgeblich ist demnach nicht, wie viele Menschen bei
Erstellung der angegriffenen Aufnahmen theoretisch hätten zugegeben
sein können, sondern allein, wie viele Menschen tatsächlich zugegen
waren. Insoweit trägt die Beklagte eine erweiterte Darlegungs- und
Substantiierungslast, denn einem Abgebildeten ist es regelmäßig
unmöglich, zu den Umständen, in denen er sich in der abgebildeten
Situation befunden hat, konkret vorzutragen, solange er noch nicht
einmal weiß, wann das Foto angefertigt wurde. (OLG Hamburg, U. v.
19.1.2005, Az.: 7 U 19/04; vgl. auch U. v. 20.6.2006, Az.: 7 U
9/06). Der Vortrag der Beklagten, zum Zeitpunkt der
streitgegenständlichen Aufnahmen seien „etliche Badegäste" anwesend
gewesen, ist gänzlich unsubstantiiert. Es ist nicht einmal
ersichtlich, welche Größenordnung hiermit gemeint sein könnte. Auf
der Aufnahme gemäß Anlagenkonvolut AGV 1 sind zwar drei oder vier
Strandbesucher zu sehen, die sich offenbar in der Nähe des
Strandlagers der Klägerin und ihrer Begleiter am Stand
niedergelassen hatten. Allein die Gegenwart dieser drei oder vier
anderen Personen hebt die örtliche Abgeschiedenheit aus den oben
genannten Gründen aber gerade nicht auf.
Eine besondere Schwere der zu Lasten
der Klägerin eingetretenen Bildnisrechtsverletzung folgt ferner
daraus, dass ein Strandbesuch, wie ihn die angegriffenen
Berichterstattung zum Gegenstand hat, zu dem Kreis gänzlich
alltäglicher Urlaubsbetätigung zählt und somit schon für sich
betrachtet grundsätzlich der geschützten Privatsphäre zuzurechnen
ist (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 6.3.2007, Az.,. VI ZR 52/06,
www,bundesgerichtshof.de, Absatz-Nr. 27; BGH, U. v. 19.6.2007, Az.:
VI ZR 12/06, www.bundesgerichtshof.de, Absatz-Nr. 26). Es mag zwar
ein Interesse gewisser Leserkreise daran bestehen, wo, mit wem und
in welcher Weise die Klägerin ihren Urlaub verbringt. Hierbei
handelt es sich aber um ein bloßes Unterhaltungsinteresse, dem in
der Abwägung mit des Persönlichkeitsrecht von vornherein ein
geringes Gewicht zukommt (vgl. dazu: BVerfGE 34, 269, 283; BVerfG, 1
BvR 758/97 vom 26.4.2001, Absatz-Nr. 27, http://www.bverfg.de).
Zugleich ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass gerade
Personen wie sie, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit besonders
häufig fotografiert werden, ein besonderes Interesse daran haben,
bei alltäglichen Urlaubsbetätigungen von Belästigungen durch die
Presse verschont zu bleiben.
Der Eingriff in die Privatsphäre der
Klägerin wird vorliegend noch maßgeblich verstärkt, indem sie auf
zweien der angegriffenen Fotos nur mit einem Bikini bekleidet
abgebildet ist. Hinzu kommt, dass auf einem dieser Fotos der
Austausch von Zärtlichkeiten mit ihrem Lebensgefährten gezeigt wird,
wodurch dieses Foto zumindest in die Nähe der Intimsphäre der
Klägerin rückt. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung wird insoweit
noch durch die begleitende Textberichterstattung verstärkt, in der
es heißt:
(…) es sind vor allem das Glück und die
Zufriedenheit, die S. C. ins Gesicht geschrieben stehen.
Denn der Fernseh-Star ist unübersehbar bis über beide Ohren
verliebt. Immer wieder beugt sich S.C.-. zu ihrem Freund
hinunter, nimmt zärtlich sein Gesicht in die schlanken Hände
und küsst ihren Franzosen.
Sommer, Sonne, Liebesglück! Schöner kann man
sich nach einem stressigen Arbeitsjahr doch wirklich nicht
belohnen.
Hierdurch wird die ohnehin
persönlichkeitsrechtsverletzende Bildaussage in nachgerade
voyeuristischer Manier zusätzlich ausgeschmückt. Anzuführen ist
schließlich, dass die rückwärtige Perspektive des „Kussfotos" nach
dem Anstandsgefühl einer breiten Bevölkerungsgruppe als schlicht
unschicklich anzusehen ist und auch daher zu Recht von der Klägerin
als besonders beschämend angesehen wird.
Schließlich ist von einer heimlichen Fotoherstellung
unter Verwendung technischer Hilfsmittel auszugehen. Auch dies wirkt
sich in der Güterabwägung zu Lasten der Beklagten aus (vgl. dazu:
BVerfG, 1 BvR 653/96 vom 15.12.1999, Absatz-Nr. 113, www.bverfg.de;
EGMR, NJW 2004, 2647 ff., Absätze Nr.59 und 68). Soweit die Beklagte
vorträgt, die Aufnahmen seien „für die Klägerin sichtbar
aufgenommen" worden, ist auch dieser Vortrag angesichts der
erweiterten Darlegungs- und Substantiierungslast der Beklagten nicht
hinreichend substantiiert. Es ist bereits unklar, ob damit
vorgetragen werden soll dass die Klägerin die Erstellung der
Aufnahmen tatsächlich mitbekommen habe, oder nur, dass sie die
Fotoherstellung - in welcher Weise? - hätte mitbekommen können.
Soweit die Beklagte ferner schlicht bestreitet, dass „die
streitgegenständlichen Fotos nach dauerhafter Beobachtung aus weder
Entfernung mit einem Teleobjektiv heimlich aufgenommen worden"
seien, ist dieses Bestreiten unwirksam. Da die Beklagte die
angegriffenen Fotos veröffentlich hat, ist auch die Fotoherstellung
als eigene Handlung im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO anzusehen, mag die
Beklagte diese Handlung auch an einen Dritten, z.B. eine
Fotoagentur, delegiert haben.
Der Klägerin kann nicht
entgegengehalten werden, dass sie gegenüber der Öffentlichkeit ihre
Privatsphäre im vorliegenden Kontext in nennenswerter Weise geöffnet
hätte. Die von der Beklagten insoweit angeführten öffentlichen
Äußerungen der Klägerin gewähren - gerade im Vergleich zu manch
anderem „Prominenten" - eher oberflächliche Einblicke in ihre
Privatsphäre. Vor allem aber enthalten sie keinerlei Informationen
zu ihrer Urlaubsgestaltung. Es ist somit nicht ersichtlich, dass
sich die Klägerin dieses Teils ihrer Privatsphäre begeben hätte.
b.) Der Beklagten fällt ein schweres
Verschulden zur Last. Als langjährig am deutschen Markt tätigem
Verlagsunternehmen sind ihr die journalistischen Sorgfaltspflichten
nach den Landespressegesetzen umfänglich bekannt. Es hätte sich ihr
daher aufdrängen müssen, dass durch die angegriffene
Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in
schwerwiegender Weise verletzt werden würde.
c.) Die erlittene
Persönlichkeitsrechtsverletzung kann nicht in anderer Weise
befriedigend aufgefangen werden kann als durch Zahlung einer
Geldentschädigung. Da die Berichterstattung keine Unwahrheiten
enthält, ist sie insbesondere den Ansprüchen auf Gegendarstellung
und Widerruf von vornherein nicht zugänglich.
d) Unter Gesamtabwägung aller Umstände
besteht danach ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer
Geldentschädigung. Die Kammer erachtet eine Verurteilung zur Zahlung
von 40.000,- EUR für geboten, aber auch ausreichend. Beim
Geldentschädigungsanspruch steht der Gesichtspunkt der Genugtuung
des Opfers im Vordergrund; außerdem dient der Anspruch der
Prävention (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995, Az.: VI ZR 332/94,
Juris, Abs. 13). Zu Lasten der Klägerin fällt vorliegend vor allem
die - oben ausgeführte - besondere Schwere der eingetretenen
Persönlichkeitsrechtsverletzung ins Gewicht. Hinzu kommt die weite
Verbreitung der angegriffenen Berichterstattung. Auch unter
Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes erscheint der von der
Klägerin geltend gemachte Anspruch in Höhe von 50.000,- EUR jedoch
als leicht übersetzt. Durch eine Verurteilung zur Zahlung einer
Geldentschädigung in dieser Höhe würde die durch Art. 5 Abs. 1 S. 2
GG geschützte Pressefreiheit der Beklagten übermäßig eingeschränkt.
Insoweit war zugunsten der Beklagten insbesondere zu
berücksichtigen, dass die Klägerin aus den oben erwähnten Gründen
zumindest in die Nähe einer „absoluten Person der Zeitgeschichte"
rückt.
2.) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1
BGB.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen §§ 92, 709 ZPO
Beschluss
Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.