Bericht Rolf Schälike - 31.03.-09.04.08
Auch für diesen Bericht gilt , wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meine während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht. Es handelt sich um Verschwörungstheorien.
Terminrolle - 07.03.2008 Wir fahr'n nach Lodz <- Video Freifrau und Freiherr von Ruffin vs. Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag ▲ Die Sache Freifrau von Ruffin 324 O 74/08 und Freiherr von Ruffin 324 O 1110/07 vs. Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag war nicht so neu. Die Dame und der Herr klagen gern. Wir haben schon des öfteren berichtet. Der Herr Freiherr lebt bei Hamburg auf dem Gut Basthorst. Seine Gemahlin Freifrau von Ruffin, bekannt als Vicky Leandros, ist eine bekannte, beliebte und erfolgreiche Sängerin. Die Rechtsanwältin Frau Dr. Stephanie Vendt und die Zensurkammer Hamburg sorgen für die juristisch richtige Selbstdarstellung dieser Herrschaften. Die Sache Freifrau von Ruffin 324 O 74/08 vs. Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag Der den Vorsitz führende Richter Herr Dr. Korte: Die Klägervertreterin erklärt, dass die Klägerin in der fraglichen Nacht im Haus übernachtet hat. In der angegriffenen Berichterstattung heißt es, sie hätte im Gasthaus übernachtet. Wenn das unwahr ist, dann gibt es Anspruch auf eine Richtigstellung. Es ist eine Demütigung für die Klägerin, wenn ... . Es stellt sich die Frage: Ist es wahr oder unwahr? Es wird mit Nichtwissen bestritten. In einem solchen Fall, wenn es streitig ist, müssen wir Beweis erheben. Dann hätten Sie, Frau Vendt, die Beweislast. Wir möchten nicht, dass es dazu kommt. Dann bleiben noch die Gebühren. Eine Unterlassungserklärung ist mehr als ... . Die 50.000 sind an der oberen Grenze. Vielleicht wären wir bei 40.000 gelandet. Ruffin-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: ... . Richter Dr. Korte: Wir sind uns nicht ganz sicher, ob wir nur bei 50.000 landen. Es wird auf alle Fälle ein fünfstelliger Betrag. Meine aber, einen Vergleichsvorschlag sollte man eingehen. So gewaltig ist es nicht. Wir kennen das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Ruffin-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Wir können ja nicht sagen, was ... . Richter Dr. Korte: Das Ergebnis haben wir noch nicht. Unsere Idee ist die folgende: Statt der Überschrift "Richtigstellung" -> "Vicky schlief doch auf dem Gut Basthorst." Anstelle "Die Behauptung ist unwahr" oder statt "hatten wir behauptet" schreiben "hatten wir berichtet". Nunmehr hat es sich herausgestellt, dass Vicky im Haupthaus von Enno Freiherr von Ruffin übernachtet hat." Zweitens. Man könnte dann 222,26 Euro zahlen. Das ist die Differenz. Dann Generalquittung. Die Kosten trägt die Beklagte. Ruffin-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Die Überschrift könnte lauten ... . Richter Dr. Korte: Wir haben nicht so viel Talent. ... . Ruffin-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Haben schon gesprochen. Richter Dr. Korte: Wollen wir das ganz grob ins Protokoll aufnehmen? Bauer-Anwältin Frau Heisch: Wenn wir uns noch nicht über den Text geeinigt haben, ... . Richter Dr. Korte: Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. Wenn wir vorschlagen ... . Die Kläger- und die Beklagtenvertreterin meinen, 1. Die Beklagte verpflichtet sich in waffengleicher Form einen Berichtstext abzudrucken, ... . Freifrau von Ruffin schlief doch im Haupthaus im Gut von Basthorst. Wir hatten unter anderem berichtet, ... . Nunmehr hat sich herausgestellt, dass das nicht zutrifft. Vicky Freifrau von Ruffin übernachtete im Haupthaus.. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin 222,76 Euro zu zahlen. 3. Die Parteien erteilen sich für die Berichterstattung eine Generalquittung. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Den Streitwert möchten wir auf 30.444,00 festlegen. Die Richtigstellung ist immer ein schwerer Eingriff. Die Partei-Vertreter können bis zum 25.04.08 zu der Vergleichsanregung Stellung beziehen. Wenn das nicht klappt, sind Sie [Frau Vendt] am Zug. Die Klägervertreterin bittet im Hinblick auf die heutige Erörterung um eine Schriftsatzfrist. Anträge werden gestellt. Klägervertreterin stellt den Antrag aus der Klage vom 22.01.08. Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Klage abzuweisen. Beschlossen und verkündet: Die Klägervertreterin kann im Hinblick auf die heutige Verhandlung weiter vortragen bis zum ... . Das nehmen wir raus. Die Klägervertreterin erklärt zum Beweis des Vortrages ... , dass in der fraglichen Nacht die Klägerin im Haupthaus übernachtet hat. Als Zeugin wird Freifrau von Ruffin angeboten und bittet um deren Vernehmung. Beschlossen und verkündet: Der Klägervertreterin wird auferlegt, die ladungsfähige Anschrift dem Gericht mitzuteilen. Ruffin-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Zu laden über 21403 Basthorst. Richter Dr. Korte: Beschlossen und verkündet: Gar keine Ziffer mehr. Der Termin für die Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 16.05.08, 9:55 h in diesem Raum. Die Sache Freiherr von Ruffin 324 O 1110/07 vs. Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag ▲ Der den Vorsitz führende Richter Herr Dr. Korte: Ja. Die Beklagte rügt, dass der Vortrag des Klägers nicht substantiiert war. Die Klägervertreterin erklärt, es ist weder geplant, dass Vicky Freifrau von Ruffin wieder in das Haus Basthorst einzieht, noch mit dem Kläger wieder zusammen zieht. Wir meinen, es wird eine Spekulation verbreitet. Es muss [bei einer Spekulation] irgend einen Anlass geben. Wenn es voll aus der Luft gegriffen ist, dann wird schon deshalb automatisch eine Spekulation verboten. Es steht geschrieben: Aber ist es eine Freundschaft? Sie scheint mehr für ihn zu empfinden. Die Tendenz ist ziemlich deutlich, dass es wieder im Zusammenhang kommt. Über die Angelegenheit könnte man ganz schön ins Grübeln kommen. Allein deshalb, dass sie sich nicht gegenseitig die Sektflasche an den Kopf werfen, kann man nicht den Schluss ziehen, dass sie wieder ... Wangen streicheln, Küsschen ... reichen aus. Da müsste der Kläger und Freifrau von Ruffin den Entschluss ziehen, nicht mehr zusammen aufzutreten, einen Abstand von 10 Metern zu wahren. Zumindest hätte man hinlaufen müssen und fragen. Das sieht für uns nach mehr aus. Dann hätte man das, was hier im Prozess ist. Wollen wir nicht zusammen versuchen, ... . Ruffin-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: ... . Bauer-Anwältin Frau Heisch: Was Sie als Spekulation bezeichnen: Es wäre schön, wenn die Ex... wieder zusammen kommen. Das ist keine Spekulation. Es wäre schön, wenn ... .Dass damit eine Tatsachenbehauptung verbreitet wird, sehe ich nicht. Richter Dr. Korte: Sehen wir auch nicht. Es wird der Verdacht geäußert, es könnte dazu kommen.. Der durchschnittliche Leser bekommt zum Eindruck, dass es dann dazu kommen wird. ... Ist es nur eine Freundschaft? Empfinden sie mehr? Kommt sie nicht von ihm los? Bauer-Anwältin Frau Heisch: Wäre so schön ... . Verstehe [ihre Logik] nicht. Richterin Frau Ritz: Es ist im Gesamtkonzept zu sehen. Ruffin-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Die gemeinsamen Kinder sind schon älter. Würden überglücklich sein. Die Eltern ... früher ... . Richter Dr. Korte: Freifrau von Ruffin ist in Griechenland tätig. Es wäre schlimm, wenn sie dort in die Staatskasse so und so gegriffen hat. Hier liegt der Fall noch schlimmer. RS: Es gibt einen kleinen Unterschied: In die Staatskasse unerlaubt greifen, ist kriminell. Zum Ehemann zurückzukehren kann schön sein. Der Vergleich wird heftig diskutiert. Richter Dr. Korte: Hier gibt es Indizien, die das untermauern werden. Das ganze wird noch untermauert.. Bauer-Anwältin Frau Heisch: Wäre es nicht schön, meine Schwester würde zu ihrem Mann zurückkehren? Richter Dr. Korte: Küsschen, Wange gestreichelt Richterin Frau Ritz: ... . Ruffin-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Ich sehe, ich werde Sie nicht überzeugen. Richter Dr. Korte: Vielleicht als Verdachtsberichterstattung und sich dadurch zu verpflichten, nicht den Verdacht nicht zu erwecken, der Kläger beabsichtige, mit Vicky Freifrau zu Ruffin wieder in Basthorst zusammen zu leben. Den Streitwert würden wir auf 12.000,00 Euro festlegen. Verfügungsverfahren 10000, Hauptsacheverfahren 15.000. Bei 9 wissen wir nicht, könnten 13 werden. Ruffin-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Generalquittung? Weiß ich nicht. Wir haben ein Verfahren zur Geldentschädigung. Sind hier nicht durchgekommen. Liegt beim OLG. Wir können auf die Richtigstellung verzichten. Richter Dr. Korte: Die Richtigstellung ist ... durch. Materieller Schadensersatz ist nicht denkbar. Ruffin-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Die Einstweilige Verfügung beläuft sich noch auf der 0,65-Gebühr. Richter Dr. Korte: Und die müssen Sie haben? Wieviel ist es? Ruffin-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt rechnet ihr Geld: 1,3 bei 9.000 sind 583,76. Durch zwei. Richter Dr. Korte: Da kriegen Sie stolze 250 und dann wird auf Berichtigung und materiellen Schadensersatzanspruch verzichtet. Ruffin-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Es gibt die sofortige Beschwerde auf den Kostenfeststellungsbeschluss. Es entfacht sich eine leidenschaftliche Anwalts-Gebührendiskussion. Richter Dr. Korte: Lassen wir den
materiellen Schadensersatz raus. Ist ja nicht viel. Die Sach- und
Rechtslage wird erörtert. Das Gericht unterbreitet eine
Vergleichsanregung. Daraufhin schließen die Parteien ohne Präjudiz für
ihren Rechts- und Sachstandpunkt den folgenden Vergleich.: 1. Die
Beklagte verpflichtet sich, bei Vermeidung eines für jeden Fall der
schuldhaften Zuwiderhandlung zu einer vom Kläger nach billigem Ermessen
festzusetzenden ggf. vom zuständigen Gericht zu überprüfenden
Vertragsstrafe, eine folgende Berichterstattung zu unterlassen Ruffin-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Nur mit Rücktrittsrecht. Richter Dr. Korte: Super. 4. Der Beklagten bleibt es vorbehalten, von dem Vergleich zurückzutreten, schriftlich bei der Kammer bis zum 25.04.08 anzuzeigen. Vorgelesen und genehmigt. Der Wert des Vergleichs wäre ... es wird verzichtet auf die Richtigstellung - macht 12.000 Euro. Aber wenn Sie auf die Richtigstellung verzichten, dann landen wir bei 25.000. Für den Fall der Rücktritts stellt die Klägervertreterin den Antrag aus der Klage v. 25.11.07. Wir haben die Bilder gar nicht drin. Ruffin-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: ... . Richter Dr. Korte zu den Bildern: Ist gut. 2. .. sowie die Geltungmachung des weiteren Unterlassungsanspruches. Im Falle ... Anträge ... . Beschlossen und verkündet: 1. Der Streitwert wird auf 12.000 Euro festgelegt. Der Wert des Vergleichs übersteigt den Wert von 13.000 Euro. Der Gesamtwert des Vergleichs beläuft sich somit auf 25.000 Euro. 2. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den Fall des Rücktritts vom Vergleich wird festgelegt auf Freitag, den 23.05.08,9:55 in diesem Saal. Ja. Vielen Dank. ______________________ Vollmacht <- Video Oliver Kahn vs. Marcus Grimm - Anwalt Helmuth Jipp vertritt den Beklagten in Untervollmacht - Creme de la Creme Anwälte streiten ▲ In der Sache 324 O 1076/07 Oliver Kahn vs. Markus Grimm hat die Pseudoöffentlichkeit wenig verstanden. Der Beklagtenanwalt Helmuth Jipp trug mit seinen kurzen Repliken nicht gerade zum Verständnis bei. Außerdem vertrat er den Beklagten lediglich in Untervollmacht und hatte dies erst kurz zuvor erfahren. Beklagtenanwalt Helm,uth Jipp zu Kahnanwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Wir sind heute Gegner. Kahnanwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Ja. Der den Vorsitz führende Richter Herr Dr. Korte: Zur Passivlegitimation. Kahn kommt auf den SKL-Seiten des Beklagten vor. Der eine denkt zunächst an Oliver Kahn, der andere an ein Schiff. Es ist eine werbliche Vereinnahmung. Das Verschulden ist zumindest fahrlässig. Die Umleitung geht auf www.kahn.de. Zur Passivlegitimation haben wir gestern abend den Schriftsatz erhalten. Das ist sehr knapp, finden wir. Die Klägervertreterin übergibt den Schriftsatz vom 27.03.08 für Gericht und Gegner. Grimmanwalt Herr Helmuth Jipp: Habe erst heute Morgen ... . Kahnanwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Wusste nicht, dass Sie den Beklagten vertreten. Grimmanwalt Herr Helmuth Jipp: Das hat keine Bedeutung. Richter Herr Dr. Korte: Wir haben den Beklagtenvortrag nicht so richtig verstanden. Die Verknüpfung besteht nicht mehr. Na, jetzt wäre der Beklagte am Zug, wie es zu der Umleitung gekommen ist. Wenn ... , dann haben wir alle Voraussetzungen zum Schadensersatzanspruch, damit auch Anspruch auf Auskunft. Es stellt sich die Frage, wozu braucht der Kläger den Umsatz? Der Kläger braucht diesen für die Lizenz nicht. Bei fiktiven Lizenzen spielt der Umsatz keine Rolle. Wenn es zu einer Verurteilung kommt, dann zum erzielten Gewinn durch die Umleitung. Es geht nur um die Weiterleitung. Das widerrechtlich würden wir gerne rausnehmen. Was die Gebühr betrifft, so hängt das von dem Streitwert ab. Grimmanwalt Herr Helmuth Jipp: In Bezug auf die Domain www.kahn.de [RS: zur Geschichte dieser leeren Domain ]. Es geht um die Nutzung. Kahnanwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Es geht um die Umleitung. Grimmanwalt Herr Helmuth Jipp: Da wäre es noch weniger. Richter Herr Dr. Korte: Wenn Sie einen Parallelfall haben mit der Weiterleitung. An einen Fall mit einer Weiterleitung kann ich mich nicht erinnern. Nutzerströme, die auf Kahn wollten, gelangen auf diese Werbung. Deswegen haben wir es schwer mit einer Vergleichsanregung. Es ist nicht so, wie bei den Werbespielen. Für Oliver Kahn wird sich das eher im niedrigen Bereich bewegen. Ist dann so um 1000,00 Euro Umsatz. Wir wissen, dass fiktive Lizenzen wesentlich höher sind als der fiktive Umsatz. Grimmanwalt Herr Helmuth Jipp: Es ist eine Größenordnung, die für den Kläger belanglos ist, aber nicht für den Beklagten. Kahnanwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: SKL ist dabei. Kahnanwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Habe nie das Geld für so etwas ausgegeben, habe mich nie mit solchem Unfug beschäftigt. Richter Herr Dr. Korte: Wir müssen uns zurückziehen, um die Größe festzustellen.Beweis, Schadensersatz. Grimmanwalt Herr Helmuth Jipp: Streitwert von 7.500,00 Euro. Bei Werbung doppelt so hoch. ... was durch die Umleitung erwirtschaftet wird. Bei diesem Unfug ... . ... aber wieviel wird verdient? Diesen Zusammenhang ... . Er kriegt von der SKL Provision, vielleicht. Wir können mitnehmen, was Dr. Korte sagte. Ich schließe keinen Vergleich. Richter Herr Dr. Korte: Wir fischen im Dunkeln. 3.400 bis 5.000 gegen Generalquittung. Kosten trägt der Beklagte nach einem Streitwert von 6.641,96 Euro. Das könnten wir uns vorstellen. Die Begründung: Das ist eine Summe, für die er [Oliver Kahn] sich kaum die Schuhe zuschnüren wird, oder der diese zuschnürt, im Monat bekommt. Grimmanwalt Herr Helmuth Jipp: ... . Richter Herr Dr. Korte: Mit den Parteivertretern wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Kammer unterbreitet eine Vergleichsanregung, wonach 1. Der Beklagte 3.500,00 Euro an den Kläger zahlt. Dafür erteilt der Kläger dem Beklagten die Generalquittung. Der Beklagte hat die Hälfte der Kosten des Vergleichs zu tragen. Die Kammer könnte den Streitwert auf 6.641,96 Euro festlegen. Der Wert des Vergleichs wird diesen Wert nicht übersteigen. Die Parteivertreter sagen zu, auf diese Vergleichsanregung bis zum 18.04.08 Stellung zu nehmen. Der Klägervertreter stellt den Antrag vom 19.11.07. Blatt 2 der Akte mit der Maßgabe, dass die Anträge wie folgt lauten sollen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über den aus der autonomen Weiterleitung von www.skl.de/grimm erzielten Gewinn. 2. festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, den gesamten durch www.skl.de/grimm entstandenen Schaden zu ersetzen. 3. Wie in der Klageschrift. RS: Nicht das erste Mal, dass die Anwälte der Kanzlei Michael Nesselhauf und der Chef persönlich Anträge stellt, welche später während der Verhandlung geändert werden. Von der Vorsitzenden Richterin, Frau Dr. Raben haben wir erfahren, dass es bei Texten sehr schwer ist zu entscheiden, was MEHR und was WENIGER ist, d.h zu entscheiden, handelt es sich ein eine Klageteilrücknahme oder Klageerweiterung. Ähnlich verhält es sich bestimmt in diesem Fall. Ob der Beklagtenanwalt Helmuth Jipp hieraus Kapital für seinen Mandanten herausholen kann, wird die Pseudoöffentlichkeit kaum erfahren. Aus eigener Erfahrung möchte ich den Mandanten dieses Anwalts mitteilen, dass er auch gegen die eigenen Mandanten wegen Kleinigkeiten klagt und sich als unangenehmer Zensuranwalt entpuppt. Richter Herr Dr. Korte: Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen, und bittet um eine Schriftsatzfrist in Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 27.03.08. Beschlossen und verkündet: 1. Der Beklagtenvertreter kann auf den Schriftsatz des Klägers vom 27.03.08 bis zum 09.05.08 erwidern. 2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaunt auf Freitag, den 06.06.08, 9:55 in diesem Saal. Vergeb uns, Herr <- Video Prinz zu Schaumburg-Lippe vs. ECHO in Salzburg Verlags GmbH ▲ In der Sache 324 O 1076/07 Prinz zu Schaumburg-Lippe vs. ECHO in Salzburg Verlags GmbH ging es wieder einmal um den Anschluss der österreichischen Rechtsprechung an das deutsche Recht. Zum Inhalt ist wenig zu sagen. Prinz zu Schaumburg klagt gern und ist kein Unbekannter bei der Zensurkammer in Hamburg. Aber auch bei anderen Kammern des Landgerichts Hamburg. Der den Vorsitz führende Richter Herr Dr. Korte: Wir sind uns nicht ganz sicher aus vielen Gründen. Sicher sind wir uns, dass wir zuständig sind [für Störer in Österreich]. Es geht um das Verbreiten und Handeln. Das Thema ist gerade in Hamburg und Deutschland von Interesse. Wir haben im Schreiben des Klägers vom 26.03.08 ganz am Schluss etwas gelesen, was die Sache aus unserer Sicht noch komplizierter machen könnte. OTS setzt die Meldung nicht nur ins Interview, sondern auch die Meldung der Agentur. Wenn das dpa wäre, dann wäre das noch einfach. Es stellt sich die Frage nach Geldentschädigung. Da muss zunächst das deutsche Recht angesehen werden. Es gilt das Telemediengesetz §3, Abs. 2. Wir haben dazu die Entscheidung des OLG Hamburg Az. 7 U 98/06. Wenn Informationen über die Telemedien nach Deutschland gelangen, dann muss zunächst das deutsche Recht geprüft werden. Falls es nicht gilt, dann auch ein Nein zum Anspruch. Gilt das deutsche Recht, dann muss das österreichische Recht geprüft werden. Wenn auch dieses gilt, dann besteht Anspruch. Wir können in die Verlegenheit kommen zu prüfen, ob in Österreich der Anspruch ebenfalls gilt. Ist nach deutschem Recht zulässig. Es geht um Liebenbeziehungen zu Frau V. Einen Tag hat es offenbar gegeben. Es ist als Intimsphärenverletzung zu sehen. Frau V. nach der Verlobung mit Frau St. ... Voraussetzung für eine Berichterstattung sehen wir auch im Ansatz nicht. ... ... aber schon nach den üblichen Abläufen hätte es sich aufdrängen müssen, den Betroffenen, den Kläger zu fragen. Sich allein auf die Aussage von Tina V. zu verlassen, geht nicht. Es ist die Privatsphäre. Jacob spielt am Rand eine Rolle. Frau V. ging intensiv an die Presse. Es stellt sich die Frage, inwieweit der Kläger sich das zurechnen lassen muss. ... Die Verlobung mit Frau Joop wäre auch der Grund ... Frau Dr. Nadja Anna Zsoeks ... . Diese Spekulationen greift schon recht intensiv in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Greift auch eine Geldentschädigung? Nun wäre eine Gegendarstellung oder Richtigstellung möglich. Das wäre auch zumutbar. Wir habe die Hoffnung, den Streit auf dem Vergleichwege zu lösen. ... . Schweigen Wenn wir nach diesen Hürden gleichwohl zu einem Ver... kommen, die eine Geldentschädigung rechtfertigen würde, dann müssen wir uns auch Gedanken machen über die Höhe. Das greift der Kläger sehr hoch. Es geht um den Verbreitungsgrad in Deutschland. Fragen müssen wir uns auch, in wieweit ist das in Deutschland interessant. Wir haben die UTS-Geschichte. Wenn ja, dann gibt es eine ganze Menge auch im österreichischen Recht. Wir sind gänzlich unbeleckt, was die Österreicher an immateriellen Schaden zahlen. Wir müssen vielleicht das Max-Plank-Institut anrufen wegen eines Gutachtens. Das Aktivrubrum des Klägers hat sich geändert. Man kann auch auf anderem Wege ... Wenn es zum Vergleich kommt, dann muss es auch eine Abschlusserklärung geben. Für einen Unterlassungsanspruch würde es jedenfalls reichen. Wir meinen, die Gebühren für die Unterlassungserklärung fallen voll mit dem Faktor 1,3 der Beklagte zu. Bei 15.000 kommen wir auf 899,40. Dann stellt sich die Frage, ob es für den Kläger interessant ist, eine Berichtigung zu verbreiten, wie ... . Wenn das geschieht, könnte man sich überlegen, eine Generalquittung zu erteilen. Zu den Kosten haben wir den Eindruck, dass es auf beiden Seiten nicht auf 100 € ankommt. Die Kosten des Vergleichs würde die Kosten des Verfahrens übersteigen wegen der Berichtigung und der Generalquittung. Beklagtenanwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Habe Probleme. Das österreichische Recht zur Geldentschädigung ist noch enger als hier. Deswegen könnte ich mir gut 2/3 u 1/3 vorstellen. Der Streitwert übersteigt überhaupt nicht ... . Es gibt die Meldung, die Reiter-Meldung über den Ticker. Es gab vielleicht 100 Aufrufe. Richter Herr Dr. Korte: Gegendarstellung im Internet kostet bei uns 10.000. Eine Berichtigung noch höher. Dann sind wir ganz in der Nähe der Kostenaufhebung. Klägeranwalt Herr Ziegenaus: Im österreichischen Recht kenne ich mich nicht aus. Richter Herr Dr. Korte: In Österreich ist es in der Prinzausgabe. Emotion ist auf der dritten Seite. Alles, was wir am Verfahren am Hals haben ... Was die Printausgabe von ECHO, die uns nicht erreicht, betrifft, so hat in Deutschland ... Das österreichisches Gericht hat den Focus weiter .... müssen. Klägeranwalt Herr Ziegenaus: ... . Richter Herr Dr. Korte: Es gibt noch viel Luft bei dem substantiierten Vortrag. Klägeranwalt Herr Ziegenaus: Herr ... würde Erstaunliches berichten. Richter Herr Dr. Korte: Erst benötigen wir den Vortrag. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Daraufhin unterbreitet die Kammer einen Vergleichsvorschlag. 1. Die Beklagte soll sich verpflichten, bezüglich 324 O 439/07 die Abschlusserklärung abgeben. 2. Die Beklagte soll sich verpflichten, an den Kläger für die Unterlassungserklärung 1,3 Geschäftsgebühr, zuzüglich Post- und ... , zzgl. Mehrwertsteuer pauschal zu zahlen. Die Beklagte sollte sich verpflichten, in waffengleicher Form eine im konkreten Wortlaut noch abzustimmenden Richtigstellung zu verbreiten., in der die Beziehung zu Tina V. Jette Joop nicht zu tun hatte. Nach der Verlobung mit Frau Dr. Zsoeks gab es keinerlei Kontakte, von denen Frau Dr. Zsoeks nichts wusste. Wobei sich diese Kontakte auf rein geschäftliche Beziehungen beschränkten. 3. Generalquittung. 4. Die Kosten des Rechtsstreits sollten gegeneinander aufgehoben werden. 5. Die Kosten des Vergleichs würden nach der vorläufigen Meinung der Kammer 30.000 nicht übersteigen. Die Stellungnahme zum Vergleichabschluss bis zum ... . Möchten Sie einen Tick mehr? Bis zum 16.05.08. Beklagtenvertreter beantragt Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.03.08. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: 1. Der Beklagtenvertreter erhält Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.03.08 bis zum 06.06.08. 2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaunt auf Freitag, den 11.07.08, 9:55, in diesem Saal. Vielen Dank.
GEHE Pharma Handel GmbH vs. EL PATO Ltd. und vs. Hollstein ▲ In den Sachen 324 O 1/08 GEHE Pharma Handel GmbH vs. EL PATO Ltd. und 324 O 64/08 GEHE Pharma Handel GmbH vs. Patrick Hollstein hatten die eileitenden Worte des Richters Herr Dr. Korte schulichen Charakter. Der den Vorsitz führende Richter Herr Dr. Korte: Habe den neuen Schriftsatz gelesen, aber erst heute Morgen. Es hat keine Bedeutung von hohem öffentlichen Interesse. Telefonakquise - Akquise. Wir finden nicht, dass Sie bei Ihren journalistischen Recherchen schlecht gearbeitet haben. Tendiere gleichwohl die Einstweilige Verfügung in ihrem Kern zu bestätigen. Versuche das zu erläutern. Die Äußerung 1. Der zweite Satz ist geklammert. Der geklammerte Satz ist nicht verboten. Verboten ist nur der erste Satz: angeblich sollten in der Akquise die bearbeitet werden, die bei der Übernahme verloren gingen. Wir sind uns einig, dass es ein Verdacht ist, eine Möglichkeit, ein Gerücht. In der Überschrift steht Gerücht. Der GEHE-Sprecher hat die Gerüchte ... . Wir haben die Voraussetzungen, die Verdachtsberichterstattung zu prüfen. Ob die journalistische Sorgfalt gewahrt ist, müssen wir nicht prüfen. Gab es eine Anfrage bei GEHE? Haben Sie gelesen, dass die Anfrage zu diesem Punkt nicht so erfolgte. Die dritte Voraussetzung, die Ausgewogenheit, ist gewahrt. Der hohe Knackpunkt ist der der Anknüpfungstatsachen. Sie haben das dargelegt. Sie wollen uns diese Quelle nicht darlegen. Das ist verfassungsmäßig Ihr Recht. Ist aber für Sie misslich in diesem Verfahren. Wir haben keinen Zweifel, dass Sei von der Integrität dieser Quelle überzeugt sind. Aber wir müssen das einschätzen. Deswegen fehlt es uns an ausreichenden Anknüpfungspunkten. Das ist am Rande. Die Akquise ist auf den süddeutschen Raum beschränkt. Vielleicht ist doch an den Informationen etwas nicht richtig. Wenn Sie Informantenschutz in Anspruch nehmen, dann reicht uns das nicht. Der zweite Punkt ist ähnlich. 14 Prozent Anteile von GEHE. Die Eidesstattliche Versicherung reicht, wenn dort steht, die Abweichung ist mindestens 10 Prozent. Ist nicht unbedingt befriedigend, wenn keine Prozentzahl da steht. Zur sorgfältigen Recherche haben Sie uns eine Reihe von Quellen genannt. Wir finden es total nachvollziehbar, wie Sie auf diese Weise auf den Wert gekommen sind. Aber trotzdem viel höher, 10 - 30 Prozent, dann 16 Prozent, dann ist man bei 14 Prozent angekommen. Wenn es eine Spanne gibt und man schreibt als Kommentar, der Antragsteller schreibt nichts, da meinen wir, das reicht für die Antragstellerin. Der Antragstellerin rügt, dass sie nicht gefragt wurde. Sie hätten am Telefon sagen können, wir sind bei 14 Prozent. Herr B. hätte sagen können ... . Neigen dazu, die Einstweilige Verfügung zu bestätigen. Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen Verdacht. Vielleicht kommt der Anragsteller in den Kosten dem Antragsgegner entgegen. Viel Luft sehen wir nicht. Anwältin der Beklagten Frau Serauks: Auf die Marktanalyse gab es drei Informanten, die 13,8 Prozent angaben. Die Berechnung war notwendig, um die 13,8 Prozent zu prüfen. Richter Dr. Korte: Plausibilitätsgrund. Das Problem hätten wir nicht aus der Welt. Akquise. B. ahne, auf welche Akquise er eilte. Was die Gegenseite vorbringt, ist nicht stimmig. Großes Fragezeichen. Wir müssen prüfen. Auf die Glaubhaftmachung können wir verzichten, weil es den Informantenschutz gibt. Anwältin der Beklagten Frau Serauks: Der Wettbewerb ist sehr hart seit der Morris-Übernahme. Wenn gefragt wird, der Mandant von der Kanzlei Prof. Prinz. 1000 Pressesachen, jetzt 400. Für Herrn Schertz oder Herrn Engels, dann haben die ein hohes Eigeninteresse. Die Mitbewerber verbreiten nur wahre Tataschen über unseren Mandanten. Klägeranwältin Frau Dr. Hettling: Schriftlich. Aber wenn jemand zu Hörer greift und fragt im Präsens. Der Pressesprecher hat nachgefragt beim Vertrieb, und später ist aufgefallen, dass es auch die Vergangenheit betrifft. Weshalb hätte er abstreiten sollen, dass er eine solche Aktion durchgeführt hat? Dasselbe betrifft den Marktanteil. Richter Dr. Korte: Die Darstellungen des Telefonats gehen auseinander. Wir hatten gerade letzte Woche, wo zwei an einem Tisch saßen, und unterascheidlich das vernahmen und sich unterschiedlich erinnerten. Beratungspause für Richter und die Beklagten. Beklagte nach Wiedereintritt: Das ist die siebente Abmahnung. Weiß nicht, wie ich als Journalistin arbeiten soll. Sie geben mir recht. Richter Dr. Korte: Wir geben Ihnen nicht recht. Wenn Sie es wissen, dass die Klägerin sagt, es war 2006, und Sie hätten geschrieben, dann ... . Wir sind der Meinung, Sie haben keine schlimme, keine wahnsinnig schlimme ... . Trotzdem verstehen wir es als rechtswidrig. Sie müssen hier verlieren. Sie können zum OLG gehen. Aber, was den Informantenschutz betrifft, da hat unser OLG schon entschieden. Das führt nicht zur Erleichterung. Sie müssen die verfahrensrechtliche Folgen auf sich nehmen. Sie wollen Ihre Informanten nicht nennen, dann müssen Sie mit der Entscheidung in die Berufung gehen oder gleich jetzt anerkennen. Beratung der Beklagten. Beklagtenanwältin nach Wiedereintritt: Wir können nicht. Richter Dr. Korte: Die Sach- und Rechtslage wird mit den Parteivertretern ausführlich und umfassend erörtert. Der Antragsgegner beantragt in beiden Verfahren, die Einstweilige Verfügung aufzuheben (324 O 64/08 v. ß5.02.08, 324 O 01/08 v. 08.01.08) sowie die zu Grunde liegenden Anträge zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Einstweiligen Verfügungen zu bestätigen. Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung. Wir sind jetzt am Schluss. Könnten Sie sich eine Generalquittung vorstellen? Sie könnten auf die Idee einer Gegendarstellung und Richtigstellung kommen. Das ist mir jetzt erst eingefallen. Sonst hätte ich das nicht in den Ring geworfen. Die Parteivertreter verlassen den Gerichtssaal zur Beratung. Richter Dr. Korte nach Widereintritt der Parteivertreter: Also, nein. Am Schluss der Sitzung: 324 O 64/08 Die Einstweilige Verfügung vom 05.02.2008 wird mit der Maßßgabe ... I.1 in Bezug auf Dezember 2007 ... GEHE ... telefonische Aktion, ... Stuttgarter .... verlorene Kunden zu gewinnen, solche, welche Doc Morris-Übergabe ... Apotheke Ad Hoc ... auch in Norddeutschland ... hatten es solche . .. die größte ... . Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. 324 O 01/8
Die Einstweilige Verfügung vom 08.01.2008 wird mit der Maßgabe ... I.1 -
der selbe Text - II. ... Hillmer vs. Mieterverein zu Hamburg von 1890 - Osmani-Vertrauter klagt erneut Die Sache 324 O 1008/07 Hillmer vs. Mieterverein zu Hamburg von 1890 war nicht die erste vom Rechtsanwalt Hauke Hillmer bei der Zensurkammer Hamburg. Der den Vorsitz führende Richter Herr Dr. Korte: Fange mal von hinten an. Sie haben ausgeführt, dass in den Passagen vieles wahr ist. Der Tenor ist denkbar eng, durch die lange Passage den Eindruck zu erwecken, Cantina und der Antragsteller persönlich sind für die Brandstiftung verantwortlich. Deswegen der geringe Streitwert von 10.000,00 Euro. Aktivlegitimiert ist der Antragsteller. Der Antragsteller war Geschäftsführer der Cantina. Die Berichterstattung geht darüber hinaus. Der Kläger ist an einer Stelle benannt, wo sich der Eindruck aufdrängt, ... . Zu Beginn wird der Eindruck deutlich. Es wird gesagt, dass der Kläger das Grundstück gekauft hat. Es wird nicht gesagt, dass seine Rolle beendet war. Wir meinen, der Verdacht wird auch gegen den Antragsteller persönlich erzeugt....Er ist betroffen. Dass der Beitrag herausgenommen ist, ist gut, nimmt den Druck weg. Aber nur über eine strafbewehrte Unterlassungserklärung entfällt die Wiederholungsgefahr. Es wird noch die Vollmachtsrüge erhoben. Beklagtenanwalt Herr Thomas Heinzelmann unwissend: Bevor ein Antrag auf eine Einstweilige Verfügung gestellt wird, muss die Vollmacht vorliegen. Richter Dr. Korte: Wenn keine Vollmacht vorliegt und Anerkenntnis erfolgte, dann entfallen die Prozessgebühren. Jetzt ist es zu spät. Beklagtenanwalt Herr Thomas Heinzelmann: Eine Gegendarstellung wurde angeboten. Spielt das keine Rolle? Hillmer-Anwalt Herr Dr. Sven Krüger: Eine Gegendarstellung reicht nicht. Eine Richtigstellung kann eine Wiederholungsgefahr beseitigen. Hier kann eine Gegendarstellung die Sache verschlimmern. Richter Dr. Korte: Wenn Sie berichtigen wollen, müssen Sie richtig stellen. Wir kennen nicht die Details, reicht oft nicht. Ein Widerruf und eine Richtigstellung kann manchmal helfen. Aber nur bei waffengleicher Darstellung. Sie sagten, Sie wollten diesen Verdacht nicht erwecken. Vielleicht ist es möglich, zusammen zu kommen. Vielleicht eine Unterlassungserklärung, Kosten, Abschlusserklärung. Dr. Krüger verzichtet auf andere Ansprüche. Sie kriegen eine Generalquittung, wenn Sie sich gute Chancen errechnen in der nächsten Instanz. Stellv. Vorsitzender des Mietervereins und Rechtsanwalt Herr Siegmung Chychla: Ein Frage wegen der Zukunft. Wenn wir geschrieben hätten, dass den Mandant damit nichts zu tun hat? Richter Dr. Korte: Wenn Sie vorher Herrn Krüger gefragt hätten, dann hätte Herr Krüger gesagt, nicht ... . Hillmer-Anwalt Herr Dr. Sven Krüger: Es liegen keine Beweise vor, hätte nicht gereicht. Hätte Sie gesagt, Hillmer hat damit nichts zu tun, dann hätte das gereicht. Vollmachtsrüge hören wir oft. Wenn diese kommt, dann kommt die Vollmacht am nächsten Tag. Beklagtenanwalt Herr Thomas Heinzelmann: Sie haben geschrieben, Herr Hillmer hat mich gebeten, Ihnen zu schreiben. Hillmer-Anwalt Herr Dr. Sven Krüger: Das ist eine Vollmacht. Richter Dr. Korte: Das ist so. Hätten Sie gerügt und sich unterworfen, hätte das gereicht. Aber rügen und sich gleichzeitig wehren, dann reicht die Rüge nicht. Redakteur Herr Koppf verlässt mit den Beklagten den Saal. Richter Dr. Korte: Der Antragsteller-Vertreter übergibt Schriftsätze vom 27. und 28.03.08 an Gericht und Gegner. Danach haben wir über Kunstfreiheit, Wissenschaftsfreiheit strittig diskutiert. Richterin Frau Dr. Goetze: Das Bild über die Kaiserin wird geprägt durch Filme. Nach Wiedereintritt der Beklagten Beklagtenanwalt Herr Thomas Heinzelmann: Frage an Sie. Beanstandenswert ist der Artikel ... spannend ist dann der Name, dann Osmani-Clan, alles andere tangiert den Antragsteller nicht. Stellv. Vorsitzender des Mietervereins und Rechtsanwalt Herr Siegmung Chychla: Es heißt ja nicht, Hillmer zünde Häuser an. Bin im Beirat des Stadtrates. Es wird über Jahre gesagt, das Haus verfällt. Dann gab es den Eigentumswechsel. Dann das Unglück. Wir wollten zeugen, wohin das führt, wenn ... . Wenn das nochmal passiert, würden wir nie wieder eine Abrissgenehmigung geben. Richterin Frau Dr. Goetze: Das können Sie tun. Beklagtenanwalt Herr Thomas Heinzelmann: ... . Richterin Frau Dr. Goetze: Dass kein Missverständnis entsteht ... . Richter Dr. Korte: Je weniger Textberichterstattung Sie in das Verbot nehmen, umso enger das Verbot. Hillmer-Anwalt Herr Dr. Sven Krüger: Wenn man sich ein Mal zu weit aus dem Fenster lehnt und den Text wieder ins Netz stellt, dann weiß eine ausreichende Zahl an Personen, wer gemeint ist. Stellv. Vorsitzender des Mietervereins und Rechtsanwalt Herr Siegmung Chychla: Wir wollen nicht tricksen. Richter Dr. Korte: Nehmen wir auch nicht an. ... Stellv. Vorsitzender des Mietervereins und Rechtsanwalt Herr Siegmung Chychla: Unser Anspruch ist, dass zwanzig Wohnungen verloren gegangen sind. Richter Dr. Korte: Das dürfen Sie. Generalquittung. Kosten bei Ihnen? Gut. Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert. Die Kammer unterbreitet danach eine Vergleichsanregung: 1. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es bei Meidung einer von der Antragstellerin für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen festzusetzenden, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen, den folgenden Bericht zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, den Verdacht zu erwecken die Contina und/oder der Antragsteller ... die zum Brand im Haus Lange Reihe 57/59 geführt haben. Spannend ist ein Blick ins Grundbuch. Hauke Hillmer kann das Sahnegrundstück ... nach dem Wechsel .... bekam ein Unternehmen, welches dem Osamni-Clan nahe stand, Kredite von der Bank in Höhe von 3,1 Millionen, davon 1 Million von ... Volksbank Lauenburg. ... profitiert vom Abriss. Trotzdem ist Rechtsanwalt S.C. Vogtland sauer. Auch ... Spekulantentum muss man nach dem Bebauungsplan Abrisshäuser kaufen und Brandstifter engagieren, um dann sechsstöckige Häuser zu bauen. 2. damit sind alle Ansprüche aus der streitgegenständlichen Veröffentlichung gemäß Ast 2 erledigt. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Antragsgegner zu tragen. Bei Ziff, 1 am Ende: Der Antragssteller nimmt diese Erklärung an. 4. Der Antragsteller verzichtet auf die Rechte aus der Einstweiligen Verfügung v. 19.11,.07. Hillmer-Anwalt Herr Dr. Sven Krüger: Das hat nur deklatorischen Charakter. Richter Dr. Korte: Klar. Beschlossen und verkündet: Der Wert des Vergleichs übersteigt nicht den Wert der Hauptsache.
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