Bericht Rolf Schälike - 04.11.08
Familie von Oliver Kahn Über 100.000,- Euro haben sich verflüchtigt Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine. Denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien. Terminrolle - 04.11.2008 Eine halbe Stunde Beratung und über 100.000,00 Euro habe sich verflüchtigt ▲ 2 x 40.000 und 1 x 25.000 hatte Buske den Kindern der Familie von Oliver Kahn zugesprochen. Nach einer halben Stunde Verhandlung vor dem OLG Hamburg konnten die Kahns die 100.000,- Euro vergessen. Über 40.000,00 Euro müssten in die Taschen der Anwälte und die Gerichtskasse geflossen sein. Drei gleichartige Verfahren.
7 U
80/08 (324 O 1197/07)
Katherina-Maria Kahn vs. Bunte Entertainment Verlag Ob Zensurschreck Dr. Christian Schertz die Kahns besser vertreten hätte? Vielleicht erfahren wir es irgend wann. 10:30 Uhr: Begonnen wurde mit der Sache 7 U 80/08 (324 O 1197/07) Katherina-Maria Kahn vs. Bunte Entertainment Verlag. Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: So. Wir haben in der Parallelsache neulich verhandelt. Der Antragsgegner erhält den Schriftsatz. Beklagtenanwalt Herr Dr. Söder: Habe diesen gestern erhalten. Die Vorsitzende: Wir haben hier das Generalverbot und den Entschädigungsanspruch. Die Entschädigung kommt als letzte Möglichkeit in Betracht. Wir werden der Berufung stattgeben und die Klage zurückweisen. Wir brauchen uns mit der Hartnäckigkeit gar nicht zu beschäftigen. Wenn es das Generalverbot gibt, dann ist der Betroffene geschützt. Kahn-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt läßt die Katze aus dem Sack, was ihre Vorstellungen der zwischenmenschlichen Beziehungen betrifft: Habe mir Gedanken gemacht. Das Generalverbot genügt der Präventivfunktion, aber nicht der Genugtuungsfunktion. Ein Ordnungsgeldverfahren genügt keinesfalls der Genugtuungsfunktion. Dieses hat lediglich eine Straffunktion gegenüber dem Schädiger und eine Besänftigungsfunktion gegenüber dem Betroffenen. Ich meine, die Revision müsste zugelassen werden. Beklagtenanwalt Herr Dr. Söder. In unserem Fall ist das Generalverbot rechtskräftig. Es gilt, was der BGH dazu sagt. Kahn-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: BGH kann sein. Es gibt eine Generalverbot ohne Geldentschädigung, aber auch eine Generalverbot mit Geldentschädigung. Danach gibt es auch eine Geldentschädigung. Die Vorsitzende zur Entwicklung der Zensurregeln: Noch eleganter wäre ein Fall für den BGH, wo es noch kein Generalverbot gibt. Wir überlegen uns, ob die Revision zugelassen werden soll. Kahn-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: ... . Die Vorsitzende: Wir müssen überlegen. Wir haben uns noch nicht beraten. Besser wäre ein Fall, nicht wie dieser, wo die Einzelfälle über Jahre verteilt sind. Wollen Sie alle Fälle entschieden wissen? Es wird ja so weiter gehen. Für die Beklagte ist es besser, wenn das weiter gilt. Kahn-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: ... . Die Vorsitzende: Gut. Die Formalien sind eingehalten. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Die Klägervertreterin regt die Zulassung der Revision an. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Ein Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung. 10:50 Uhr: Danach wurde über die Sache 7 U 71/08 (324 O 1172/07) Katherina-Maria Kahn vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH verhandelt. Die Vorsitzende: Auch hier hat das Landgericht eine Geldentschädigung zugesagt. Es gibt ein Totalverbot, und trotzdem hat die Beklagte weitergemacht, zwar nach vielen Jahren. Wir meinen hier genauso, dass der Schutz für die Klägerin ausreicht. Sie [Frau Vendt] sagen, dass der Schutz nicht ausreicht. Aber auch bei einer Geldentschädigung gibt es keinen absoluten Schutz. Kahn-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt erklärt ihr Ziel: Es geht um die Genugtuungsfunktion. Bei dem, dass allein der Staat 30.000,00 Euro bekommt, fehlt die Genugtuung. Die Genugtuungsfunktion wird verlagert auf das Ordnungsgeld. Die Vorsitzende: Darüber kann man diskutieren. Wenn es besonders eklatante Bilder wären. Es gab hier nur die Hartnäckigkeit. Beklagtenanwalt Herr Dr. Söder. Weshalb überhaupt eine Geldentschädigung? Nur wegen der Hartnäckigkeit dürfte das nicht sein. Es handelt sich um harmlose Fotos. Anders wäre das bei schlimmen Fotos. Die These, dass die Ordnungsgelder für die Genugtuung nicht reichen, dürfte nicht halten. Kahn-Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Sie differenzieren zwischen harmlos und nicht harmlos. Kinderfotos mit den Eltern sind nicht harmlos. Beklagtenanwalt Herr Dr. Söder. Welche Genugtuung erhält sie bei einer Geldentschädigung? Wenn jemand das Foto sieht, ist er nicht ernsthaft betroffen. ... Oder ein Mensch, der als ... . Geht es um Genugtuung zu Gunsten der Eltern, dann meint man, ihr seid prominent und ihr dürft gezeigt werden. Aber die Kinder? Die Vorsitzende: Es geht nur um die Kinder. Gleiches gilt auch für der Eltern mit den Kindern. Kinder sind ganz einfach geschützt. Die Eltern-Kind-Beziehung spielt keine Rolle. Die Kinder sind auch geschützt, wenn Eltern dabei sind. Die Formalien der Berufung sind eingehalten. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Die Klägerinvertreterin regt an, die Revision zuzulassen. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Ein Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung. 11:00 Uhr: Danach wurde über die Sache 7 U 72/08 (324 O 1173/07) David Kahn vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH verhandelt. 30.06.09: Beschluss BGH VI ZR 339/08: Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2009 durch die Vize-präsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 19. Juni 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Vorsitzende: Es ist das Gleiche. Wir brauchen das nicht zu erörtern. Es ist immer dasselbe. Die Formalien der Berufung sind eingehalten. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Die Klägerinvertreterin regt an, die Revision zuzulassen. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Ein Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung. Am Schluss der Sitzung um 11:30: In der Sache 7 U 71/08 wird die Klage in der Sache 324 O 1172/07 zurückgewiesen. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Revision nicht zugelassen. Urteil In der Sache 7 U 72/08 wird die Klage in der Sache 324 O 1173/07 zurückgewiesen. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Revision nicht zugelassen. Urteil gleichlautend mit Urteil in 7 U 71/08 In der Sache 7 U 80/08 wird die Klage in der Sache 324 O 1197/07 zurückgewiesen. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Revision nicht zugelassen.Urteil gleichlautend mit Urteil 7 U 71/08
Bitte senden Sie Ihre Kommentare an
Rolf Schälike |