BUSKEISMUS

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Bericht
HansOLG, Zivilsenat 7, Zensursenat

Dienstag, den 15. Juli 2008

Rolf Schälike  - 15.-16.07.08 

 

Auch für diesen Bericht gilt,  wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine. Denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

Terminrolle - 15.07.2008

Rechtsanwalt Dr. Roger Mann
sah nicht gut aus

Anwalt Dr. Roger Man von der Kanzlei Damm & Mann ist uns bekannt als Verlierer gegen Ex-Kanzler Schröder in der umstrittenen Sache mit dem Ostsee-Pipeline-Bau. Er war nicht in der Lage, die Meinung von Westerwelle, dass es unanständig sei, als Kanzler Aufträge zu vergeben und danach in die Geschäfte als Generalbevollmächtigter privat einzusteigen, juristisch abzusichern. Es gab keine Versuche, die Buske-Hürde zu überwinden. Als Vertreter seriöser Wirtschaftszeitungen verliert er meinem Geschmack nach zu häufig. Erfolgreicher ist da Anwalt Jörg F. Smid aus der gleichen Kanzlei, der jedoch als Abmahnanwalt für die Verbraucherzentrale auftritt. Auch Anwalt Dr. Roger Mann hat als Abmahnanwalt Erfolge zu verzeichnen. So hat er für MLP erfolgreich die seinerzeit MLP-kritische Domain www.mlpblog.de dem MLP-Kritiker entzogen. Bloß gut, dass die Bild nicht gegen www.bildblog.de klagt.

Norbert H. Essing vs. Focus Magazin Verlag GmbH - Domain-Inhaben haften nicht immer

In der Sache 7 U 29/08 (324 O 862/07) Norbert H. Essing vs. Focus Magazin Verlag GmbH wurden nicht die Inhalte verhandelt, sondern die von der Beklagten angezweifelte Haftungspflicht als Domain-Inhaber.

Focus hatte in der heutigen Sache bei Buske verloren, und ging bei Frau Dr. Raben in Berufung.

Die Versitzende Richterin Frau Dr. Raben: Ja. Hier haben wir die spannende Frage, ob der Domaininhaber für seine Domain haftet. Dazu gibt es keine Rechtsprechung, weil die meisten Domain-Inhaber gleichzeitig die Inhalte vertreten, d.h. auch Betreiber sind. Wir haben uns damit beschäftigt. Was ist eine Domain? Domain ist so etwas wie eine Internet-Adresse. Ohne eine Domain, keine Seiten.

RS Kommentar: Stimmt so nicht. Der Adresse entspricht der IP-Nummer. Die Domain ist nur ein Name [eine Marke], dem eine IP-Adresse zugeordnet wird. So hat der Klägeranwalt Dr. Roger Mann die Domain mlpblog.de dem früheren Besitzer wegnehmen lassen, und einem anderen übergeben. Der andere (MLP) hat diesem Namen eine andere IP-Adresse zugeordnet und kann unter dieser IP-Adresse ganz andere Inhalte reinbringen, die den ursprünglichen entgegenstehen können..

Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Der Domaininhaber ist nicht dafür verantwortlich, was der Betreiber für Inhalte ins Internet stellt. Es stellt sich die Frage, wie weit haftet der Domaininhaber. Damit neigen wir dazu, dass er Mitstörer ist. Betreiber ist er allerdings nicht. Betreiber ist Focus. Focus ist verantwortlich für die Inhalte. Laut Impressum ist der Domaininhaber nicht Betreiber. Es stellt sich die Frage, mit welchen Konsequenzen? Er muss bei Kenntnis [die beanstandeten Passagen bzw. Inhalte] wegnehmen.

RS Kommentar: Frau Raben irrt auch an dieser Stelle. Nicht jeder Domaininhaber kann das bzw. nicht jeder Domaininhaber kann dieses ohne weiteres so tun, wie sich das Frau Dr. Raben vorstellt. Dafür benötigt der Domaininhaber Zugangsrechte zu dem Server und absolute Rechte gegenüber Denic.

Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Das [Wegnehmen bei Kenntnis] hat die Beklagte getan. Die Frage, die wir entscheiden müssen, ist, ob gegenüber dem Domaininhaber darüber hinaus Unterlassungsansprüche bestehen. Es ist analog dem Rolex-Verfahren. Im Weiteren haftet der Domain-Inhaber, wenn er bestimmten Prüfungspflichten nicht nachkommt. Hier gehen wir auseinander mit dem Landgericht. Es ist nicht wie bei einer Zeitung. Diese muss von vornherein prüfen.

RS Kommentar: Weshalb anders. Ich kann meinen Namen "Buskeismus" einer Zeitung verpachten, regelmäßig Lizenzen [Miete] dafür erhalten und sogar Material liefern. Haften jedoch für das, was eine solche Zeitung veröffentlicht, kann ich keinesfalls. Wie blind macht eigentlich der Hass auf das Internet, wo all dies sehr einfach funktioniert und nicht nur den Mächtigen vorbehalten bleibt.

Die Versitzende Richterin Frau Dr. Raben: In unserem Fall gibt es derzeit keinen Anspruch. Die Beklagte hat alles getan, was sie tun musste. Soweit unseres Ergebnis. Vielleicht ist das gemeinsame Betreiben der Web-Seite... .

Focus-Anwalt Herr Herrmann: Wenn ich unterbrechen darf ... . Nur den Namen hat Focus gegeben.

Die Versitzende Richterin Frau Dr. Raben: Da sind sie gemeinsam ...

Focus-Anwalt Herr Herrmann: Focus hat nur den Namen beigesteuert. Wie bei einer Zeitung, die nur den Namen nutzt.

Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Die Beklagte nutzt diese Seite für ihre Zwecke.

Focus-Anwalt Herr Herrmann: Focus To Morrow.

Die Versitzende Richterin Frau Dr. Raben: Es wird nicht automatisch alles übernommen?

Focus-Anwalt Herr Herrmann: Nein, nicht automatisch. Nur ausgewählte Artikel.

Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Wie auch immer. So gesehen ist das Impressum vielleicht  falsch und verstößt gegen den § 5 des TKG. Das löst Schadensersatzansprüche aus.

Focus-Anwalt Herr Herrmann: Noch Mal. Die Beklagte zeichnet für die Print-Ausgabe. Aber über das, was auf der Internet-Seite erscheint, entscheidet sie [die Beklagte] nicht.

Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Auch wenn man sagt, das Impressum ist verwirrend, dann entsteht allerhöchstens ein Schadensersatzanspruch. Wir neigen dazu, der Berufung stattzugeben. Es ist ein seltener Fall.

RS Kommentar: Wie kommt Frau Dr. Raben darauf? Schon 2003 klagte ein bekannter Hamburger Anwalt gegen mich als Betreiber der Web-Site www.eurodiva.de. Als Domaininhaber war die Wordlex GmbH eingetragen, deren Geschäftsführer ich war. Der pfiffige Anwalt klagte gegen mich und die Wordlex GmbH. Buske, Dr. Weyhe und Dr. Korte als Richter und mein damaliger Anwalt Herr Helmuth Jipp, ein Creme de la Creme Anwalt, der keinesfalls von zu Hause aus arbeitet und auch kein Küchenanwalt ist, verstanden meinen diesbezüglichen Einwand nicht. Auch Frau Raben hat diese in der Berufung nicht verstanden, nicht gesehen oder nicht sehen wollen. Abgesehen davon, dass der pfiffig klagende Anwalt gegen zwei Beklagte klagend mehr Anwaltsgebühren verlangen konnte, hat er mit diesem den einzigen Zeugen entwertet. Denn dieser Zeuge war Geschäftsführer der Wordlex GmbH. Ein Plus hatte diese ganze Geschichte: Ich habe den Buskeismus als Gegenstand für meine Forschungen entdeckt.

Die Versitzende Richterin Frau Dr. Raben: Frage: Muss das entschieden werden? Wenn es zum BHG gehen soll, dann muss das entschieden werden. Man weiß nicht, wie der BGH entscheiden wird. Wenn man das nicht möchte, könnte man die Kosten teilen. Wenn wir entscheiden, werden wir die Revision zulassen. Sie, Herr Dr. Mann, sehen das bestimmt anders.

Klägeranwalt Dr. Roger Mann blass und verärgert: Nehme das Gesagte mit Fassung. Es gibt die Entscheidung vor einer Woche zu Bild-Online.

Die Versitzende Richterin Frau Dr. Raben: Wir haben das [vor einer Woche] falsch begründet. Wir sind damals davon ausgegangen, dass der Domain-Inhaber auch der Betreiber ist.

Klägeranwalt Dr. Roger Mann nimmt es persönlich und versucht sich als Abmahnanwalt zu profilieren: Was habe ich für ein Pech, dass ich sieben Tage später dran bin. Ich bin entsetzt, dass diese Strategie jetzt Erfolg hat. Hier gibt es einen Verlag, eine Web-Site, eine Redakteurin, alles Focus. Ich habe nichts gefunden im Gesetz. Es gibt die Anbieter. Anbieter ist Tomorrow Focus AG. Der zweite Anbieter ist die Focus Magazin GmbH. Jetzt zu sagen, ... man solle raten, wer der Verletzer sei ... Subdomain ... . Ich nehme den, der am leichtesten zu ermitteln ist.

RS Kommentar: Im Internet finden wir das folgende Herrn Dr. Roger Mann Schwierigkeiten bereitende  Impressum

GESETZLICHE PFLICHTINFORMATIONEN

FOCUS Online ist ein Angebot der TOMORROW FOCUS Portal GmbH (s. unten).

Für die Seiten des FOCUS-Magazins
(Internetadresse beginnend mit http://www.focus.de/magazin/) ist Diensteanbieter jedoch die FOCUS Magazin Verlag GmbH (s. unten). Das gleiche gilt für alle Beiträge, die durch die Überschrift „Archiv“ und die Angabe des Hefts von FOCUS, FOCUS-MONEY oder FOCUS-SCHULE, aus dem sie stammen, als archivierte Heftartikel gekennzeichnet sind (im Folgenden: FOCUS-Heftarchiv).
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USt-ID DE 811 286 855
Verantwortlich i. S. v. § 55 Abs. 2 RStV Helmut Markwort, Arabellastr. 23, 81925 München

RS Kommentar: Herr Dr. Roger Mann offenbart seinen Arbeitsstil. Den bestrafen, der am leichtesten zu ermitteln ist. Die Hauptschuldigen außen vor lassen.

Klägeranwalt Dr. Roger Mann erläutert, wie die Abzumahnenden leicht zu ermitteln sind: Denic. Dort ist es ganz leicht zu ermitteln. Anmelder dieser Domain ist die Focus AG. Sie hat bei Denic angemeldet. Auf dieser Domain, dessen Inhalte ... . Im Gegensatz zu admin C. Der Inhalt ist unmittelbar von demjenigen, der diese Seite betreibt. Was sagt der Antragsgegner? Ich habe die Domain gemietet. Was mache ich? Kaufe ein Haus, mache einen Pachtvertrag, und nun ist der Mieter für alles verantwortlich. Darfst Dich an den Mieter wenden. Das kann doch nicht wahr sein.

RS Kommentar: Bei Denic finden wir:

Domaindaten

Domain: focus.de
Letzte Aktualisierung: 24.07.2006

Domaininhaber

Der Domaininhaber ist der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte.

Domaininhaber: Focus Magazin Verlag GmbH
Adresse: Arabellastrasse 23
 
PLZ: 81925
Ort: Muenchen
Land: DE

 

RS Kommentar: Ist das wirklich so? Darf ich nicht als Mieter z.B. für 10 Jahre die gesamte Verantwortung für das Haus übernehmen, auch die Brandschutzversicherung, die Verantwortung für die bauliche Sicherheit, ohne Besitzer des Hauses zu sein? Wir werden diese Mann-Aussage bezüglich der Beschränkungen für Mieter prüfen und die Öffentlichkeit darüber informieren.

Klägeranwalt Dr. Roger Mann: Kann nicht sein, dass das ohne Verantwortung nach außen geht. Nicht einmal als Störer. Noch dazu, wo die Autorin Focus-Mitarbeiterin ist. Das überzeugt mich nicht. Vor sieben Tagen habe ich genau das Gegenteil erlebt.

Focus-Anwalt Herr Herrmann: Ich kann Sie nicht verstehen. Wir haben doch eine Unterlassungserklärung abgegeben. Es geht Ihnen doch nur um die Gebühren. Sie haben einfach die Falschen abgemahnt.

Die Versitzende Richterin Frau Dr. Raben: ... .

Focus-Anwalt Herr Herrmann: Da kann gleich jeder kommen und doppelte Kosten verlangen.

Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben bar jeder Realität und Internet-Gegnerin: Man kann als Domaininhaber jede Woche die Seiten lesen.

Klägeranwalt Dr. Roger Mann als Russendefamierer: Man kann doch nicht an eine russische Gesellschaft verpachten und Kinderpornoseiten betreiben lassen.

Das ist auch der Versitzenden Richterin Frau Dr. Raben zu viel: Der Vergleich hinkt. Es geht hier um das erste Mal. Die Überwachungspflicht ist nicht von vornherein da. Wenn er nicht beseitigt hätte, wäre selbstverständlich ein Unterlassungsanspruch möglich.

Klägeranwalt Dr. Roger Mann: Das ist die typische Situation. Möchte ... . Impressum. Dann wird sie so geändert. Wenn es um Gebühren ginge, hätten wir Frau Tresen rauf und runter genommen. Wir nehmen den, der am leichtesten festzustellen war als Störer. Da kann sie fünfundzwanzig Verträge schließen. Für den Verletzten ist das uninteressant.

Focus-Anwalt Herr Herrmann: Da hätte der Gesetzgeber keinen Anlass; das TKG zu schaffen. Es mag sein, dass Domaininhaber und Betreiber zusammenfallen. Focus hat jedoch keine Sachrechte.

Die Versitzende Richterin Frau Dr. Raben: Verstehe schon. Man kann sich seiner Verantwortung gegenüber Dritten nicht entziehen.

RS Kommentar: Wieso nicht? Das gesamte Versicherungswesen beruht doch auf dem Freikauf vor Verantwortung.

Die Versitzende Richterin Frau Dr. Raben: Wenn man das Impressum liest, kann man schon verstehen. Man muss allerdings drei Mal lesen.

Klägeranwalt Dr. Roger Mann: Es sind vier [Verantwortliche] angegeben. Man kann sich den Verletzten aussuchen. Man geht zum Anwalt und der sagt, nehme mir den leichtesten. Es gibt keine Entscheidung, dass Inhaber kein Störer ist.

Die Versitzende Richterin Frau Dr. Raben: Eine Entscheidung gibt es nicht. Es gibt Entscheidungen für das Handeln, die Beseitigung. Aber keine für die Haftung.

Focus-Anwalt Herr Herrmann: Das ist der erste Fall. Sie können das Copyright nicht als Grundlage für eine Unterlassung nehmen. Für die Gegendarstellung hatten Sie die Focus Tomorrow AG genommen.

Klägeranwalt Dr. Roger Mann: Versteht das jemand, der kein Jurist ist?

Die Versitzende Richterin Frau Dr. Raben: Doch, das kann man schon verstehen. Ich lese ... . Könnte vielleicht übersichtlicher sein. Es wird schwierig.

Focus-Anwalt Herr Herrmann: Deswegen ... .-

Klägeranwalt Dr. Roger Mann verzweifelt: Bitte um eine Entscheidung

Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Die Formalien der Berufung wurden eingehalten. Anträge werden gestellt. Gut. Beschlossen und verkündet: Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 30.000,00 Euro. Zu erörtern ist es sicher nicht. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung in drei Wochen, am 05.08.08, 10:00 in diesem Saal 210.

Klägeranwalt Dr. Roger Mann verlässt verärgert, fluchtartig den Saal.

Anwalt Herr Herrmann möchte sich noch verabschieden. Es kommt nicht dazu.

Auf dem Korridor verweise ich auf die kürzliche Entscheidung von Buske bezüglich der fehlenden Passivlegitimation, in der zu Gunsten von Gruner & Jahr ähnlich entschieden wurde.  Herr Dr. Mann möchte das nicht hören. Er weiß alles.

 

Verkündung LG Hamburg                              

Deutschland Oberzensor, Richter Andreas Buske, verkündete persönlich.

Etwas kurz angebunden kam er zur Geschäftsstelle und verkündete Unterschriften in den Akten leistend:

In allen Sachen werden die Einstweiligen Verfügungen bestätigt. Die Antragsgegnerinnen haben die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

       
 

15.07.2008

   
12:00
<v> 

324 O 228/08 
primacall GmbH
RA Prof. Dr. Prinz pp.

<k>
RTL Television GmbH
RA Graf von Westphalen

11.07.08: Termin zur Verkündung einer Entscheidung am Dienstag, d 15.07.08, 10:00, Raum B332
15.07.08: Die Einstweilige Verfügung wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen
12:00
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324 O 230/08 
primacall GmbH
RA Prof. Dr. Prinz pp.

<k>
RTL Television GmbH
RA Graf von Westphalen

11.07.08: Termin zur Verkündung einer Entscheidung am Dienstag, d 15.07.08, 10:00, Raum B332
15.07.08: Die Einstweilige Verfügung wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen
12:00
<v> 

324 O 233/08 
primacall GmbH
RA Prof. Dr. Prinz pp.

<k>
RTL Television GmbH
RA Graf von Westphalen

11.07.08: Termin zur Verkündung einer Entscheidung am Dienstag, den 15.07.08, 10:00, Raum B332
15.07.08: Die Einstweilige Verfügung wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen
12:00
<v> 

324 O 234/08 
primacall GmbH
RA Prof. Dr. Prinz pp.

<k>
RTL Television GmbH
RA Graf von Westphalen

11.07.08 Termin zur Verkündung einer Entscheidung am Dienstag, d 15.07.08, 10:00, Raum B332
15.07.08: Die Einstweilige Verfügung wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen
12:00
<v> 

324 O 227/08 
primacall GmbH
RA Prof. Dr. Prinz pp.

<k>
Verbraucherzentrale Berlin e.V.
RA Christ pp.

11.07.08 Termin zur Verkündung einer Entscheidung, am Dienstag, den 15.07.08, 10:00, Raum B332
15.07.08: Die Einstweilige Verfügung wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen
       
       

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 17.07.08
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