BUSKEISMUS

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Bericht
Pressekammer LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 17. August 2007

Rolf Schälike -21.-23.08.07

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 17.08.2007

 

Katzen und Fußball                

Dass ich ein Katzenfan bin, dürfte nicht bekannt sein. Der rote Kater Zimty wacht und beschützt mich. Taleja hilft, den Stress anzubauen. Sie kuschelt und schnurrt und unterhält sich sogar mit mir.

Dass der Vorsitzenden Richter Herr Andreas Buske ein Fußballfan ist, dürfte behauptet werden. Jedenfalls erzeugt er diesen Eindruck.

Zur ersten Verhandlung sollte um 9:30 beginnen. Von der Klägerseite kam niemand. Fünfzehn Minuten warteten der Beklagtenanwalt und die Richter.

Dr. Engels begann mit Katzengeschichten: Habe mich an meinem Kater verhoben. Die Richter lächelten, unterstützten das Gespräch nicht.

Dr. Engels leitete zum Fußball über. Er habe alle Spiele auf Video. ... die haben die besten geholt ... . Sechs Mann stehen in der Abwehr. Der Vorsitzende: Haben einen neun Tormann.

Dr. Engels erzählte und erzählte. Der Vorsitzende warf ab und zu seine Kommentare ein. Richter Herr Zink und Dr, Korte schauten interessiert zu.

Wir verstanden auf der Zuschauerbank so gut wie nichts. Der Redeschwall war zu schnell.

Es wurde auch fachgesimpelt. Dr. Engels: Dass die Examen früher wesentlich schwerer waren, ist Unsinn. Und berichtete über ein Beispiel. Alle lachten und gaben ihre Kommentare ab.

Dr. Engels: Ich bitten in den nächsten drei Wochen gegen meine Mandantschaft keine Einstweiligen Verfügungen zu erlassen. Bin in Urlaub.

Der Vorsitzende: Sehr wohl.

Dr. Engels: Meine Meinung: Schnelles Recht ist ein gutes Recht.

Der Vorsitzende lacht bedacht.

Um 9:35 geht Herr Richter Zink in der Korridor hinaus und ruft die erste Verhandlung auf.

Der Vorsitzende: Schlüssig ist das, was Sie im Widerspruch vorbringen.

Dr. Engels: Ältere Leute fallen auf angebotene Billigreisen rein.

Der Vorsitzende: Wie alt?

Dr. Engels: Sie müssen alles bezahlen, jede Extratour, jeden Ausflug. Machen sie nicht mit, werden sie einfach ausgesetzt, an Tankstellen, auf freier Strecke.

Dr. Engels erzählte und erzähle.

 

Einstweilige Verfügung ist leicht zu bekommen  -  Rettungsanker für Limbersky               

In war die Sache 324 O 235/07 Enrico Limbersky vs. Kabel 1. Vermutlich ging es um die Sendung BIZZ bei Kabel 1 vom 20.03.07, um eine Reportage zu den Geschäftsgebaren des Brennholzhändlers Enrico Limbersky ausgestrahlt. Herrn Enrico Limbersky  wurde das "Fass ohne Boden" für besondere "Abzocke" überreicht.

Wir finden zum Kläger  im Internet:

Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Schwerin am 23.07.07 eröffnet (18.08.07)
584 IN 5/07 Beschluss.
  In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Enrico Limbersky, Inh. Biohof und Brennholz, Zarrentiner Str. 60, 19258 Gresse wird zur Sicherung der Insolvenzmasse am 23.07.2007 um 11:15 Uhr einstweilen angeordnet (§ 21 InsO):

1. Für das vorstehend bezeichnete Vermögen wird gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO als vorläufiger
Insolvenzverwalter bestellt Rechtsanwalt Axel Pelzer, Rud.-Breitscheid-Str. 4, 19053 Schwerin
ohne Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 2 und 3 InsO), jedoch berechtigt und verpflichtet, Vermögen des
Schuldners zu sichern, insbesondere ihm zustehende Forderungen und Bankguthaben einzuziehen und eingehende Gelder entgegen zunehmen. Verfügungen des Schuldners sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam. Drittschuldnern (Schuldnern der Schuldnerin) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen oder sonst an ihn zu leisten.

2. Die Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldner wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen
.

Der Vorsitzende: Fangen wir an. Der Klägervertreter erscheint trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Die Ladung erfolgte laut Blatt 27 der Akte. Für den Antragsteller erschein bis 9:43 niemand. Für den Antragsgegner erscheint Anwalt Dr. Engels.

Der Antragsgegner-Vertreter beantragt die Einstweilige Verfügung aufzuheben und den zu Grunde liegenden Antrag zurückzuweisen. Er bittet um den Erlass eines Versäumnisurteils.

Dieses Versäumnisurteil ergeht antragsgemäß. Gemein, ohne Kämpfen zu gewinnen.

Dr. Engels: Gewinnen ist gewinnen.  ... ohne Bewährung wird es nichts mehr.

Quatscht und quatscht gut gelaunt.

Der Vorsitzende: Bin ganz voller Sorge.

Dr. Engels: Sonst sehen Sie mich nicht mehr.

Der Vorsitzende: Guten Urlaub wünschen wir Ihnen. Frohes Verrichten.

9:50 verlässt Dr. Engels der Saal. Zur Verkündung brauchte er nicht bleiben. Wurde so und so nur ein Aussetzungsbeschluss in einer anderen seiner Sache verkündet.

RS: Es stellt sich die Frage, weshalb ist überhaupt eine Einstweilige Verfügung ergangen? Oder hat das Insolvenzverfahren etwas mit der Sendung zu tun und wir werden und wir werden irgendwann von einem Geldentschädigungsprozess hören?

 

Ich bedanke mich für das angenehme Verhandlungsklima - Dopingprozess, Ärzte verschweigen nichts                           

In den Sachen 324 O 454/07 Dr. Olaf Schuhmacher und 324 O 468/07 Prof. Hans-Hermann Dickhuth  vs. Frau Sylvia Schenk bedankte sich die frühere Präsidentin des Bundes Deutscher Radfahrer (BDR) und Rechtsanwältin Sylvia Schenk für das angenehme Verhandlungsklima und akzeptierte, nicht mehr behaupten zu dürfen, die Mediziner hätte etwas verschwiegen.

Es ging um Dopingvorwürfe und das behauptete Verschweigen seitens der Kläger.

Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske: Die Eilbedürftigkeit ist nicht problematisch. Die Äußerung von 2004 müssten die Kläger kennen. Aber die Wiederholung  2007 löst erneut die Eilbedürftigkeit aus.  Das Argument der Beklagtenseite überzeugt uns nicht.

RS: Eine solche Herangehensweise erlaubt es, die Geschichte unter Hinzuziehung von Zensurrichtern neu zu schreiben. Mit der Zeit erschwert sich die Beweislage. Ein Geschenk fürs Vergessen und die Geschichtskorrektur nach dem Geschmack der Betroffenen. Die Geschichtsschreibung wird zu einer erträglichen Quelle des Staatshaushaltes. Auf die Salz- oder Sektsteuer kann verzichtet werden.

Der Vorsitzende: Der Trainer vom Radfahrer Christian Lademann ist das der Bundestrainer?

Kläger Herr Dr. Schumacher: Damals, ja. Der Bundestrainer hatte das Recht, Befunde, die wir herausgeben, weiter zu geben. Wir nicht. Wer es alles erfahren hat, wissen wir nicht.

Der Vorsitzende: Zur Sache 324 O 454/07 erscheint der Antragsteller persönlich. In beiden Sachen erscheinen die Antragsteller persönlich. Die Antragsteller-Seite erklärt ... .

Richter Dr. Korte: Wir behandeln beide Sachen gleichzeitig. Wenn Dr. Schumacher war sagt, was Sie, Prof. Dickhuth nicht teilen, dann müssen Sie es sagen.

Der Vorsitzende: Der Antragsteller erklärt, der in Rede stehende Befund ist dem damaligen Bundestrainer, dem Herrn Bernd Dittert, genannt worden. ... . Dem Heimtrainer ist die Bedeutung nicht mitgeteilt worden.

Alle lachen.

Der Vorsitzende: Danach erfolgte die die Mitteilung an den am 21,09.04 an den UCI.

Kläger Herr Dr. Schumacher: Möchte mich nicht festlegen. Die Mitteilung erfolgte nach den Befunden.

Der Vorsitzende: ... in der zweiten hälfte September ... ..

Richter Dr. Korte: Vor oder nach dem Rücktritt von Frau Schwenk?

Kläger Herr Dr. Schumacher: Davor.

Der Vorsitzende: ... vor dem Rücktritt der Antragsgegnerin.

Kläger Herr Dr. Schumacher: Es gibt zwei Gutachten. An UCI, Prof. Schänzer ... .

Der Vorsitzende: Die Antragsteller-Vertreter überreichen ein Gutachten vom 22.09.04: Vorgehen bei verdächtigen Blutwerten.

Beklagtenanwalt: Die öffentliche Diskussion wegen Doping beim Radfahrer Lademann war schon davor.

Richter Dr. Korte: Wann haben Sie es erfahren?

Beklagte Frau Schenk: Am 09.09.04.

Der Vorsitzende: Die Gutachten ... lagen schon vor dem Rücktritt der Antragsgegnerin vor. Die Antragsgegnerin erklärt, dass auffallende Werte ... der in  Rede stehende Verdacht ist der Antragsgegnerin in der ersten Dekade Februar 2004 mitgeteilt worden und zwar vom Sportdirektor Herrn Bremer.

Daraufhin entstanden die verbandsinterne bzw. öffentliche Diskussionen um den Verdacht bei Lademann.

Beklagte Frau Schenk: Am 08.09.04. Am 11.09.04 gab es eine interne Sitzung. Daraufhin wurde das Gutachten eingeholt als es Probleme gab.

Der Vorsitzende: Es geht um den Begriff "verschwiegen",. Wir müssen klären, wie der durchschnittliche Leser das versteht.

RS: Was ist, wenn der durchschnittliche Leser etwas nicht bzw. anders versteht? Darf er nicht öffentlich geschult werden? Wie setzen sich neue Begriffe und Deutungen durch?

Der Vorsitzende: Wenn das dem Trainer und dem Betroffenen mitgeteilt wird, dass das nicht ... ist. Frage, wie hat es Herr Bremer erfahren?

Klägeranwalt Herr Dirk-Hagen Macioszek: Die Ärzte hatten ihre Schweigepflicht. Sie durften nur mitteilen, wenn der Patient es erlaubte. Sehe keine Berichtslücke bei den Antragstellern.

Der Vorsitzende: Die Antragsteller überreichen das Schreiben vom 17.08.07. Da ist die Erstmitteilung drin.

Beklagtenanwalt: Weshalb?

Der Vorsitzende: Sie sagen, er hat verschwiegen, aber berechtigt verschwiegen.

RS: Weshalb verfolgte Herr Buske diesen Gedanken nicht weiter und hob die Einstweilige Verfügung nicht auf?

Klägeranwalt Herr Dirk-Hagen Macioszek: Wir haben verschiedene Bedeutungen. Wir haben eine Berichtspflicht. Beim Bundestrainer ist es was anderes. Hier haben wir den Arzt. Es wird unterstellt, dass er berichten muss. Es kommt hinzu, dass Dr. Schumann das festgestellt hat. Andere hätten es vielleicht nicht festgestellt. Dr. Schumacher vorzuwerfen, er hätte es verschwiegen, ist absurd. Frau Schenk gegenüber hätte er es verschwiegen? Das war ihm nicht erlaubt.

Richter Dr. Korte: ... .

Kläger Herr Dr. Schumacher: Der Trainer hat den Sportdirektor informiert.

Klägeranwalt Herr Dirk-Hagen Macioszek: Wenn Sie die ärztliche Schweigepflicht ... .

Beklagte Frau Schenk: Den wissenschaftlichen Mitarbeitern hätten sie mitteilen müssen für die Entscheidung, wer morgen fährt, wer nicht. Hätten nicht die Befunde mitteilen müssen. Aber, dass EPO entdeckt wurde.

Richter Dr. Korte: Was ist BAL?

Beklagte Frau Schenk: Es sind wissenschaftliche Mitarbeiter. Wenn irgend jemand gewusst hätte ... . Hätte Lademann später im Fernsehen gesagt, Frau Schenk hat es gewusst ... .

Richter Dr. Korte: Brenner wusste aber.

Beklagte Frau Schenk: Brenner hatte Interesse, Lademann nach Athen mitzunehmen. Wenn aber ein Olympiafahrer ... . Der Spezialist war ... . Wenn dieser Spezialist sagt, da ist Verdacht und kein Außenstehender wird informiert, ... . Das ist tödlich für den Verband, wenn es intern bleibt.

Kläger Herr Dr. Schumacher: Jede Information wird protokolliert. Geht an den Sportler, den Trainer und WL.

Der Vorsitzende: Der Antragsteller erklärt, Herr Dr. Schumacher hat lediglich den Bundestrainer und den Sportler selbst informiert. Sportdirektor Brenner ist nicht von Dr. Schumacher informiert worden.

Kläger Herr Dr. Schumacher: Im zweien Abschnitt sind die Laborwerte. Der BAL hat diese am 29.-06.04 erhalten.

Kläger Herr Prof. Hans-Hermann Dickhuth: Wie weit die dort genau gelesen werden, ist nicht unser Problem.

RS: Oh oh! Ich erhalte vierteljährlich meine Blutwerte mit Kommentaren. Es stehen immer daneben die Normwerte. Zahlen ohne Referenzwerten und Beziehungshinweisen würde ich schon als "verschweigen" bezeichnen.

Der Vorsitzende: Der Antragsteller überreicht den Bogen vom 28.06.04 und erklärt weiter, dieser Bogen ist Tag darauf - zeitnah -, also noch Ende Juni an den BAL (Bundesausschuss Leistungssport) und BISP (Bundesinstitut für Sportwissenschaft) weiter geleitet worden. Unter den Laborwerten befindet sich eine Anmerkung, welche auf den Verdacht hinweist.

Klägeranwalt Herr Dirk-Hagen Macioszek: Zur Nominierung.

Richter Dr. Korte fragt Frau Schenk: Ich verstehe es vollständig, dass es einen Verdacht bei Lademann gibt?

Beklagte Frau Schenk: Nicht der Befund im Einzelnen, sondern dass es einen Verdacht gibt. Beide haben verschwiegen.

Richter Dr. Korte: ... .

Beklagte Frau Schenk: Dass er beim Arzt war, wussten wir. Wer ist zu nominieren, haben uns die Ärzte zu informieren.

Richter Dr. Korte: Das interessiert mich.

Beklagte Frau Schenk: Wir schicken zum Arzt. Wir bezahlen. Erfolgt im Auftrag des Verbandes. Daraus werden Hinweise für die Nominierung getroffen. Wenn da ein Verdacht auftritt, müssen wir informiert werden.

Richter Dr. Korte: Der Vorwurf ist, dass Dr. Schumacher und Herr Brenner abgesprochen haben, niemanden zu informieren.

Klägeranwalt Herr Dirk-Hagen Macioszek: Die Erklärung von Lademann ist klar. Was hätte Dr. Schumacher weiter machen müssen?

Kläger Herr Dr. Schumacher: Die Tests sind nur Hilfen. Die Nominierung erfolgt auf dem Platz nach den Ergebnissen.

Richter Dr. Korte: Brenner wusste ... . Ruft Sie an und sagt, sagen wir niemanden, unabhängig davon, ob Sie es dürfen.

Kläger Herr Dr. Schumacher: Brenner fragte, was die Werte bedeuten. War der Schluss möglich, dass kurzzeitiges Absetzen von EPO zu dieser Konstellation geführt haben könnte? Brenner hat gefragt, was ich empfehle. Die Probe wurde sieben Stunden transportiert. Präanalytisch war das nicht ausreichend.

Richter Dr. Korte: Haben Sie Frau Schenk als Vorsitzende informiert?

Kläger Herr Dr. Schumacher: Nein. Sah das nicht in meinem Verantwortungsbereich.

Der Vorsitzende: Doping ... .

Kläger Herr Prof. Hans-Hermann Dickhuth fällt ins Wort: Es war keine Dopingkontrolle, sondern eine Gesundheitskontrolle. Wir unterliegen der absoluten Schweigepflicht..

Kläger Herr Dr. Schumacher: Wir müssen unterscheiden, was ist Schwankung, was ist Doping.

Beklagtenanwalt: ... war im Aufgabenbereich von Frau Schenk. Insoweit war der aufkommende Verdacht wichtig für den Verband. Es gibt die NADA. Diese hat eine ganz klare Stellungnahme abgegeben [Ein Schreiben der Nada vom 21. September 2004 bestätigt Schenk in ihrer Ansicht: "Es kann unter keinem Gesichtspunkt hingenommen werden, dass der Dopingverdacht, der bei der routinemäßigen Untersuchung im Juni 2004 aufgetreten ist, der Nada nicht zur Kenntnis gebracht worden ist."]. Was Prof. Dickhut sagte, dass .. .

Richter Dr. Korte: Der Vorwurf ... lediglich ... . Durfte Schumacher informieren? Wir haben die Erklärung von Lademann.

Beklagte Frau Schenk: Hätten wir ihn am 09.09.04 einsetzen wollen und diese Information gehabt, hätten wir ihn nicht eingesetzt.

Kläger Herr Dr. Schumacher: Keine Werte sind überschritten worden. Bin jetzt von der Schweigepflicht entbunden. Kann die Werte jetzt nennen.

Beklagte Frau Schenk: ... Urinprobe ... . Im Blut nicht nachweisbar.

Kläger Herr Prof. Hans-Hermann Dickhuth lächelnd und sicher: EPO kann man im Blut nachweisen.

Beklagte Frau Schenk: Aus Kombinationen kann Verdacht entstehen, dass EPO genommen wurde. Dann hätte eine Urinprobe genommen werden müssen. ... . Setzt sich mit Bundestrainer zusammen. Wenn es am Meßsystem lag, hätte er nochmals prüfen müssen.

Richter Dr. Korte nähert sich den Zensurargumenten: Er durfte es nicht. Ärztliche Schweigepflicht.

Der Vorsitzende: Was ist mit dem ärztlichen Gesundheitsbogen?

Kläger Herr Dr. Schumacher: Was Sie gesagt haben, sind bestimmte Konstellationen. Diese ziehen einen Urintest nach sich. ... . Das ist aber dann, wenn EPO abgesetzt wurde. Urinproben bringen dann nichts. Da können Sie zwanzig Urinproben machen. ..., da lohnt sich die Urinprobe.

Kläger Herr Prof. Hans-Hermann Dickhuth: Wir machen keine Dopingkontrollen, machen nur Gesundheitskontrollen.

Richter Dr. Korte: Haben Sie mit Dr. Bremer vereinbart, niemanden anderes zu informieren?

Beklagte Frau Schenk: Nicht vereinbart, niemanden anderes zu informieren. So ist es, nichts zu tun. Ist erledigt.

Richter Dr. Korte: Dr. Schumacher wusste, dass niemand weiter informiert wird.

und diktiert zu Protokoll: Dr. Schumacher musste davon ausgehen, dass niemand außer dem Sportler, dem Trainer und Herrn Bremer informiert werde. Dr. Schumacher erklärt hierzu, die Frage, ob Frau Schenk oder jemand anderes aus dem Verband über den Verdachtsfall Lademann informiert werden müsse, stellte sich mir nicht. Ich wüsste nicht, inwieweit Dr. Bremer das weiter tragen würde. Ich wusste, dass Dr. Bremer, sich auf mein Expertenwissen verlassen werde.

Beklagtenanwalt: Es gibt die Verschwiegenheitspflicht.

Richter Dr. Korte: Oben steht, wer informiert werden darf.

Der Vorsitzende: Was machen wir damit?

Kläger Herr Prof. Hans-Hermann Dickhuth: Der Radfahrerverband zahlte nicht. Es gibt 3.500 Untersuchungen im Jahr. 600 bis 800 Befunde, die weiter geleitet werden.

Beklagtenanwalt: Möchte nicht unstrittig stellen.

Der Vorsitzende: Der Antragsgegner erklärt zum Untersuchungsbogen. Wir bestreiten, dass der Bogen an BAL und BISP weiter geleitet wurde, und bestreiten weiter, dass dieser Bogen für den Empfänger geeignet war, dass Dopingverdacht zu erkennen war.

Beklagte Frau Schenk: Erhöhte O...werte

Die Richter ziehen sich zur Beratung zurück.

Der Vorsitzende nach Wiedereintritt als Zensursepzi: Wir können Sie [Frau Schenk] nur unterstützen. Aber kann es sein, dass Sie in Dr. Schumacher den Falschen erwischt haben?

Beklagte Frau Schenk: Bei Nominierungsentscheidungen haben wir immer Informationen vom Arzt erhalten.

Beklagtenanwalt: Der Sportler ist krank, will aber unbedingt nominiert werden. Jetzt sagt der Arzt, aus Verschwiegenheitsgründen kann ich die Information nicht weiter leiten.

Hätten wir einen konkreten Dopingfall. Der Sportler wäre voll gepumpt mit EPO, darf man das auch nicht sagen?

Dann stellt sich die Frage, was hat die Tätigkeit von Dr. Schumacher für einen Sinn?

Richter Dr. Korte in der Rolle des Verbandsvorsitzenden: Das hätte so organisiert werden können: Der Sportler unterschreibt vorher .. . Hier liegt aber es anders: die Verschwiegenheitspflicht.

Beklagte Frau Schenk: Hätten Sie [Dr. Schumacher] geschrieben, dass Verdacht aufgetreten ist.

Der Vorsitzende: Ist aber auch keine Verschwiegenheit. Am schönsten finden wir es, wenn sich die Leute einigen. Es gibt Fälle, wo die Parteien deutlicher auseinander gehen.

Beklagte Frau Schenk: Habe vorgeschlagen. Bin das erste Mal vor Gericht. Ich muss damit leben, wo wir jemanden nach Athen mitnahmen und Dr. Schumacher sowie Prof. Dickhuth berichten hätten müssen, da ist was. Der Arzt sagt, es lag ein verdacht vor. Genau das ist passiert. Finde es so schlimm. Für den verband ist es schädlich. Für den Sport ist es schädlich.

Klägeranwalt Herr Dirk-Hagen Macioszek: Der Vorschlag von Frau Schenk ..., müssten auf andere Forderungen, Schadensersatz verzichten. Dr. Schumacher sind Vorträge abgesagt worden. Ein Vortrag in Amerika. Wenn die bestehende Einstweilige Verfügung Bestand hätte, würden wir erklären, dass wir auf Entschädigung verzichten.

Beklagte Frau Schenk: Alle Freiburger Ärzte sind ... .

Beklagtenanwalt: Wir haben das folgende Problem: Die Uniklinik Freiberg hat zwei Kommissionen eingesetzt zur Beteiligung der Mediziner an Doping. Frau Schenk soll als Zeugin auftreten. Es geht um Aufklärung. Aber mit einer solchen Einstweiligen Verfügung wird es schwierig. Es geht nicht um einzelne Personen. Es geht nicht darum, Dr. Schumacher in Schwierigkeiten zu bringen.

Klägeranwalt Herr Dirk-Hagen Macioszek: "Auf Grund der Erfahrungen mit Dr. Schumacher, bin ich damals zurückgetreten."  Sehe keine Gefährdung der Aufklärung. Frau Schenk steht es frei alles zu sagen, aber nicht, Herr Schumacher hätte verschwiegen. ... Badische Nachrichten ... . Sie greifen mit Dr. Schumacher den Falschen an.

Beklagte Frau Schenk: Möchte gar nicht Dr. Schumacher angreifen. Wenn der gleiche Fall heute auftreten würde, dann würde er sogar suspendiert werden müssen. Bin drei Jahre zu früh.

Beklagtenanwalt: ... .Wenn man sagt, es kommt nur auf das Jahr 2004 an.

Klägeranwalt Herr Dirk-Hagen Macioszek: Was die Berichtpflicht betrifft, gilt das Jahr 2004.

Der Vorsitzende bemüht sich als Zensor: Wie ist das mit einer Unterlassungsverpflichtung ohne Hinzufügung, dass Dr. Schumacher der Schweigepflicht unterlag.

Richter Herr Dr. Korte: Muss alles hinzufügen.

RS: Ich habe schon mal die Zensurlogik erlebt: In der DDR war es falsch von der Wiedervereinigung Deutschlands zu sprechen, es musste richtig heißen: Wiedervereinigung Deutschlands auf demokratischer Grundlage.

Beklagte Frau Schenk: Möchte zum Thema nicht mehr reden.

Klägeranwalt Herr Dirk-Hagen Macioszek: Durfte nur nicht sagen, hatte verschwiegen. Sie durfte alles sage, nur nicht, er hätte verschwiegen.

Beklagtenanwalt: ... .

Klägeranwalt Herr Dirk-Hagen Macioszek: Aus presserechtlichen Gründen, möchten wir auf der Einstweiligen Verfügung bestehen.

Der Vorsitzende: Was machen wir mit den Kosten des Erlasses?

Beklagtenanwalt: Die Unterbrechung hat wenig gebracht..

Klägeranwalt Herr Dirk-Hagen Macioszek: Wir haben ein Problem mit der Einstweiligen Verfügung. Möchten nicht in der Presse lesen, die Einstweilige Verfügung ist aufgehoben worden. Kostenaufhebung.

Der Vorsitzende: Nicht, dass der Vergleich an uns scheitert. Wie? Es ist eine beschreibende Form. Aus dem Verbot sind Sie Ratz Fatz raus. Kerntheorie.

Beklagte Frau Schenk: Kenne das alles nicht. Ist nicht mein Stil.

Richter Dr. Korte: ... absulate .. . Könnte in bestimmten Konstellationen schädlich sein.

Der Vorsitzende diktiert: Nach Wiedereintritt  in die Verhandlung treffen die Parteien ohne Präjudiz den folgenden Vergleich:

1. Die Beklagte erkennt die Einstweilige Verfügung vom 06.06.07 als endgültige Regelung unter Verzicht auf Ansprüche aus den §§ 924, 926, 927 der ZPO an.

2. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche wegen der streitgegenständlichen Äußerung "inzwischen muss man sich alles vorstellen, ... " erledigt.

3. Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Vergleichs übersteigt mit Sicherheit den Wert der Hauptsache? Um wie viel?

Beschlossen und verkündet: Der Wert des Widerspruchsverfahrens wird festgelegt auf 5.000,00 Euro. Der Wert des Vergleichs beträgt 20.000,00 Euro.

Gut?

Alle lachen.

Das Gleiche in 324 O 468/07.

... .

Beschlossen und verkündet: Der Wert  des Vergleichs übersteigt den festgesetzten Wert um 7.500,00 Euro.

Beklagte Frau Schenk: Wir bedanken uns für das angenehme Verhandlungsklima.

 

Kommentar zum Doping und den Ärzten                           

Das war der Beitrag der Richter Herr Buske, Herr Zink und Herr Dr. Korte zur Aufklärung der Dopinggeschichte und der Rolle der Mediziner im deutschen Radsport.

Was ist, wenn die Uni-Kommission zum Schluss kommt, dass die klagenden Ärzte doch etwas verschwiegen haben und die Schweigepflicht lediglich ein Hilfsargument war?

War womöglich die heutige Verhandlung ein Zeichen für die Kommissionsmitglieder, was diese entscheiden dürfen und was nicht, ohne Äußerungsprozesse zu riskieren?

Zur Vertragsstrafe brauchte sich Frau Schenk nicht zu verpflichten. Ihr droht jedoch Ordnungsgeld. Von der Pflicht, an die Kläger Vertragsstrafe im Falle der widerrechtlichen Handlung wurde sie befreit.

 

Grit Breuer vs. Prof. Dr. Franke - Noch ein Dopingfall                           

Die Sache 324 O 274/07 Grit Breuer vs. Prof. Dr. Franke war das dritte Mal, dass der Name von Grit Breuer während den Verhandlungen fiel. Das erste Mal berichtete  ich von der Klage des Trainers Springstein (324 O 76/06, 324 O 81/06) am 17.03.06. Drei Monate später am 23.06.06 ging es dann um den  Sprachmittler zwischen Arzt und Kalb, wie das der Beklagtenanwalt formulierte (324 O 173/06). Dann war eine Weile Ruhe. Trainer Springstein wurde verurteilt. Heute klagte seine Sportlerin, Frau Grit Breuer.

Die Zensurkammer Hamburg erhielt erneut Gelegenheit, die Dopinggeschichte aufzuarbeiten, und die anwaltlichen Vertreter ehemaliger DDR-Akteure konnten sich präsentieren und die heutige Rechtssprechung der DDR-Denke näher rücken.

Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Die erste Frage: Hat sich der Beklagte so geäußert? Geäußert hat sich so Herr P. 26.01.07. In Betracht kann kommen, ... .

Die nächste Frage: Die Versendung von Anwaltsschriften an Pressevertreter ist nicht gedeckt durch die Anwaltspflichten. Haben Sie, Herr Krüger das Schreiben vom 26.01.07?

Klägerinanwalt Herr Dr. Sven Krüger: Ja.

Beklagtenanwalt Dr. Schäfer: Sind Sie auch dort Vertreter?

Klägerinanwalt Herr Dr. Sven Krüger: Ja. Kann nichts dafür.

Der Vorsitzende: Ja, und wenn die in Rede stehende Äußerung sich als unwahr herausstellen würde, dann wird das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. ... . Einen Rechtsfertigungsgrund vermögen wir nicht zu erkennen. Es kann zur Beweiserhebung kommen. Frau Tuttas, Frau Zimmermann, Frau Behr, Frau .., Dr. Stemmler, Dr. Seidel, Dr. Hohlmuht, Dr. Kocher. Es stellt sich die Frage, ob die Zeugen aus eigener Wahrnehmung sprechen können.

Seite 8 des Protokolls.

Klägerinanwalt Herr Dr. Sven Krüger: Überlege mir, ob es gut ist, diese Seite Ihnen zu geben. Es ist alles ins Blaue hinein. Es ist alles Ausforschung.

Alles andere ist ohne Anhaltspunkte, vollkommen ins Blaue. Es wäre ein Ausforschungsbeweis.

Frau Tuttas, auf die sich Herr Franke stützt, war nicht dabei, hat es selbst nicht gesehen. Aus der Leberwertkontrolle mit 13 Jahren etwas zu schließen ... .

Beklagtenanwalt Dr. Schäfer: Das wäre keine Ausforschung.

Der Vorsitzende: Wie gesagt, ich habe schlimmere Anträge gesehen.

Der Vorsitzende liest die Aussage von Frau Tuttas vor.

Klägerinanwalt Herr Dr. Sven Krüger: ... Mir ist erst 1985 was gegeben worden. Da war ich sechzehn. Alles zusammenkonstruiert von Herrn Franke. 1985 mit sechzehn. Vielleicht gibt es noch einen Hausmeister. Vielleicht hat der was gesehen.

Es gab nur punktuelle Überschneidungen. 1985, 1987. Zwei Jahre in einer Gruppe zusammen trainiert, ist schlicht falsch. Bei der Ausforschung wird herauskommen, dass ... . Die war Hürderin. Wir hatten Sprinterrinnen. Gibt nicht das her, was Herr Franke behauptet.

Richter Herr Dr. Korte: ... .

Klägerinanwalt Herr Dr. Sven Krüger: Wir sehen, wie lange sich die Sache Springstein-TAZ hinauszieht.

Der Vorsitzende: Sagt Eisenberg auch.

Klägerinanwalt Herr Dr. Sven Krüger: Vielleicht wird Herr Franke sehen, dass er über's Ziel geschossen hat.

Der Vorsitzende: Der Klägerin-Vertreter erklärt, es ist keinesfalls unstrittig, dass die Klägerin im Erwachsenenalter Oralturinabol genommen hat.

Die Sach- und Rechtslage wird ausführlich und umfassend erörtert.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird festgelegt auf Freitag, den 07.09.07, 9:55 in diesem Saal.

Es kam zu weiteren Beschlüssen und Verhandlungen.

07.09.07: Beweisbeschluss. Verhandlung am 02.07.2010

02.07.10: Fortsetzung auf prozessuale Anordnung. Verhandlung am 25.03.11, 14:00, Saal B335

25.03.11: Zeugenbefragung von Frau Tuttas und Rödel (?).Verkündung einer Entscheidung am 24.06.11, 9:55, Saal B335

24.06.11: Aussetzungsbeschluss auf den 15.07.11

15.07.11: Urteil: Der Beklagte wird verurteilt

es zu unterlassen,  weiter zu behaupten, die ehemalige Leistungssportlerin Grit Breuer habe im Alter von 13 Jahren von ihrem damaligen Trainer das Dopingmittel Oral-Turinabol bekommen. Der Beklagte hat weiterhin 449,70 Euro an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert 20.000,00 Euro.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien vor der Pressekammer des Landgerichts Hamburg über eine Erklärung an die Presse, die der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt 2007 in einem Rechtsstreit mit dem früheren Trainer der Klägerin abgegeben hatte. In dieser Erklärung ging es u.a. auch darum, dass die Klägerin als Dreizehnjährige von ihrem Trainer das Dopingmittel Oral-Turinabol erhalten habe.

Die Klägerin bestritt die Behauptung des Beklagten und erwirkte 2007 eine einstweilige Anordnung, mit der dem Beklagten verboten wurde zu verbreiten, die Antragstellerin habe 1985, als sie gerade 13 Jahre alt gewesen sei, von ihrem damaligen Trainer Oral-Turinabol bekommen.

Biologe kann Richtigkeit der ehrverletzenden Behauptung nicht beweisen.

In dem mit dem Urteil des Landgerichts Hamburg abgeschlossenen Hauptsacheverfahren hat das Gericht dem Beklagten die von der Klägerin angegriffene Behauptung verboten. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, da die Äußerung des Beklagten sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze und prozessual davon ausgegangen werden müsse, dass die Tatsachenbehauptung unwahr sei. Die Behauptung sei geeignet, die Klägerin als ehemalige Leistungssportlerin ganz erheblich in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Wer eine solche ehrverletzende Behauptung aufstelle, müsse im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen. Dieser Beweis sei dem Beklagten jedoch nicht gelungen, denn keine der von ihm benannten Zeuginnen habe ausgesagt, mitbekommen oder gewusst zu haben, dass die Klägerin im Alter von 13 Jahren von ihrem damaligen Trainer Oral-Turinabol bekommen habe. Der Beklagte hatte für die Richtigkeit seiner Behauptung u.a. Zeuginnen aus dem damaligen Trainingsumfeld der Klägerin benannt. Drei dieser Zeuginnen hat die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme vernommen.

07.10.14: Berufungsverhandlung. Der Senat gab zu verstehen, dass er der Berufung des beklagten nicht stattgeben wird. Beschlossen und verkündet:

1. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf € 20.000,- festgesetzt.

2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 28.10.14, 10:00

Aouna vs. Focus Magazin Verlag                    

In der Sache 324 O 59/07 Aouna vs. Focus Magazin Verlag wurde der Kläger vertreten vom Stern-Anwalt Helmuth Jipp. Fucos vertrat Anwalt Dr. Söder, bekannt als ruhiger, sachlich argumentierender Anwalt. Für Herrn Jipp wenig Gelegenheiten, seine bekannten Spitzen loszulassen.

Verschwörungstheoretiker behaupten, Stern, Spiegel und Focus werden von jeweils anderen Geheimdiensten für ihre eigenen Zwecke genutzt. Demnach standen sich heute zwei Geheimdienste gegenüber.

Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske: Hier haben wir das ... BKA-Verfahren. Der Vergleich ist nicht angenommen worden.

RS: Dringt nun doch etwas an die Öffentlichkeit.

Der Vorsitzende: So dass uns nicht viele einfällt. Hier geht es nur um die Frage der Erkennbarkeit. 1971 ... . Er hat einen begründeten Anlass anzunehmen, dass er erkannt wird von einem Teil der Leser, von den sachlich interessierten Lesern. Hier stimmt der Vorname, die Namensabkürzung, der Wohnort stimmt. Er ist erkennbar.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Söder: ... . Es ist eine klassische Kurzmeldung, wie eine Polizeimeldung. Es ist ein klischeeartiger Vorname. Eine Bekannte hat beim Arzt gelegen. Die Schwiegereltern haben es erkannt. Wenn der Ehepartner erkennt ... , .

Der Vorsitzende: Ja.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Söder: ... . Sonst haben Sie das folgende Problem. Es gibt immer eine geringe Zahl an Personen, die erkennen. Auch beim Autounfall. Es gibt immer ein, zwei Personen, die erkennen. Es ist nicht wie bei der ESRA.. Der Beruf ist nicht mal angegeben.

Desto schwammiger die Berichterstattung, desto schlechter fühlen sich die Menschen informiert. Eine absolute Sicherheit, dass es niemanden gibt, der erkennt, gibt es nicht.

Dann kommt noch die Prozesskostenhilfe dazu.

Klägeranwalt Herr Helmuth Jipp: Würde Ihnen Recht geben, wenn er ein Autobesitzer wäre. Durchsuchung als Beschuldigter, [hieß es]. Er war Zeuge. ... sollte beschaffen ... . .. französische ... .

Beklagtenanwalt Herr Dr. Söder: ... .

Klägeranwalt Herr Helmuth Jipp: Da muss die Presse den Namen weglassen und richtig berichten.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Söder: Die Information hatte Focus aus Quellen, die ich hier vor Gericht nicht nennen möchte.

Klägeranwalt Herr Helmuth Jipp: ... .

Beklagtenanwalt Herr Dr. Söder: Natürlich waren es Informationen aus Sicherheitskreisen. Welche, möchte ich nicht nennen.

Der Vorsitzende: Sollen wir entscheiden?

Beklagtenanwalt Herr Dr. Söder: Sie haben schon geschrieben.

Der Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich und umfassend erörtert.

Beschlossen und verkündet: Der Termin für die Verkündung einer Entscheidung wird festgelegt auf Freitag, den 21.09.07, 9;55 in diesem Saal.

RS: So geheim, wie die Quelle so undurchsichtig die Verhandlung für die Pseudoöffentlichkeit.

07.12.07: Urteil: Der Klage wird stattgegeben.

 

Güntehr Jauch vs. Axel Springer AG und Ullstein GmbH  - Deutschlands Liebling riskiert über 25.000,00 Euro für Zensur                        

In den Sachen 324 O 124/07 Jauch vs. Axel Springer AG und 324 O 129/07 vs. Ullstein GmbH vertrat den Kläger Anwalt Reich von der Kanzlei Dr. Schertz. Axel Springer und Ullstein wurden vertreten von Herrn Dr. Mann. Günther Jauch klagte auf 30.000 Euro Schmerzensgeld und 100.000 Euro entgangene Lizenzgebühren für Hochzeitsfoto. Für seine Zensurbemühen riskierte Günther Jauch über 25.000,00 Euro.

324 O 124/07 Jauch vs. Axel Springer AG

Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske: Wir haben zwei Parallelverfahren zur Geldentschädigung. Hier wollen wir eigentlich nichts geben. Langweilig beide. Die Hochzeit war ein bedeutendes Ereignis. Es gibt Argumente für ... . Die Hochzeit ist eine Privatsache, Pixelung.

Jauch ist aber einer der einflussreichsten Journalisten. Da interessieren die Eckpunkte. Das Foto ist nicht abträglich. Die Hochzeitgesellschaft ist ebenfalls [exclusiv]. Waren zwei drei Highlight dabei: Gottschalk, ...

Klägeranwalt Herr Reich: Die zu den Freunden gehören.

Der Vorsitzende kanzelt ab: Pech, wenn es bedeutende Freunde sind. Man kann streiten. Natürlich wusste er, dass erhebliches Interesse an der Hochzeit besteht. Der Ort war bekannt. Er musste wissen, dass viele lauerten, zu fotografieren. Bei einhundertundfünfzig Gästen kann man streiten über Abgeschiedenheit, Lokation, Absperrung.

Bei der Frage zur Rechtswidrigkeit kommen wir zum Ergebnis, dass es kein schwerwiegend eingreifende Persönlichkeitsrechtsverletzung ist.

Dann kommen wir zu der schönen Frage der Lizenz. Lizenz setzt voraus, dass beide Seiten an der Lizenz interessiert waren. Für Texte gibt es keine Lizenz.

Lizenz bei rechtswidriger Berichtserstattung würde sonst sofort zu Lizenzforderungen führen.

Aus dem Bild wurde ein geldwerter Vorteil gezogen, ohne den Kläger daran zu beteiligen. Wir meinen, dass wir hier keine Lizenzsituation vorliegen haben.

Der Kläger wollte keine Berichterstattung. Wir machen nur Fälle, die wir haben. Wenn bei der Hochzeit Medien dabei sein sollten, ... . Das letzte mal hatte ich den Eindruck, dass Dr. Schertz es genau wissen möchte.

Klägeranwalt Herr Reich: Ja. ... . Letztendlich kommt es hier darauf an, ob dieses Bild verkauf worden wäre. Solche Bilder werden zu Höchstpreisen verkauft. Wenn man meint, dass rechtswidrige erlangte Bilder keine Geldentschädigung nach sich ziehen, dann ist das eine Aufforderung zum rechtswidrig Bilderschießen.

Richter Herr Dr. Korte: Wenn sie es zu wild treiben, dann kommt es zur Geldentschädigung. Wenn die Redaktion sagt, bis das Gericht es als rechtsmäßig ... , dann gibt es nur ... . Wen bei rechtswidrig zack, dann sind wir bei Jauch, den Sportlern schnell bei 10.000,00 Euro..

Klägeranwalt Herr Reich: Trauring nach der Trauung ... . Die Redaktion hat es gewusst, dass sie es nicht bringen durften.

Zur Pixelung: Herr Jauch, Sie wollen nicht gezeigt werden. Ätsch, bätscht. Jetzt pixeln wir Dich. Beim Kammergericht haben wir den vergleichbaren Fall.

Rote Lippen wurden von der Redaktion zu Plastiklippen gemacht bei Frau Alexandra Kamp.

Richter Herr Dr. Korte: Wir finden es spricht entweder für Herrn Jauch, aber Pixelung ist durchaus ein satirischer Vorgang. Man kann es diskutieren.

Klägeranwalt Herr Reich: Es sind Orte, die bei Veranstaltungen abgesperrt werden.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann: Wenn Sie heiraten. .. .

Klägeranwalt Herr Reich: Wenn ich heirate, wird auch abgesperrt. Und da darf kein Japaner mehr rein.

RS: Ich würde absperren gegen Schweinchen, Mimosen, Scherzelinen und Psychopathen. Die Japaner würden mich nicht stören. Es sei denn, es sind japanische Schweinchen, Mimosen, Scherzelinen und Psychopathen.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann: Schauen wir und das Ganze an. Die Absperrung des Geländes K6. Sie können doch nicht ernsthaft behaupten, wenn Sie oder ich heiraten, dass dann ... . Das Ganze war ein Promiereignis, über das berichtet werden sollte. Wenn Ihr Mandant keine Berichterstattung wollte, dann heißt das nicht automatisch, dass die Berichterstattung rechtswidrig ist.

Bereit eine solche Lizenzvereinbarung zu schließen. Die Frage ist, ob das überhaupt einen Marktwert hat.

Die Welt hat Jauch über Kreuzworträtselraten 30.000,00 Geldentschädigung und 10.000,00 Lizenz gezahlt.

Diese Bilder hier wurden von den Agenturen angeboten. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, wo das Foto entstanden ist.

Ich kann nicht nachvollziehen, wie Sie auf Rechtswidrigkeit kommen.

Innere Tatsache. War es eine andere. Es war ein Versuch, Emotionen herauszunehmen. Noch nicht mal die emotionale Lage ist erkennbar.

Klägeranwalt Herr Reich: Zum Verpixeln. Wenn die Redaktion das Bild hat mit dem Glas in der Hand, und Jauch wünsche es nicht ...

Beklagtenanwalt Herr Dr. Mann: Es ist egal, ob er es wünscht oder nicht. Es war in Die Welt im Regionalteil Berlin. Die Auflage ist 14.000 Stück. Das in Rede stehende Foto ist nach der Trauung entstanden.

Der Vorsitzende: Anträge werden gestellt. Schriftsatzfrist.

Beschlossen und verkündet: Der Beklagte kann auf den Schriftsatz vom 14.08.07 bis zum 31,.08.07 erwidern. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird festgelegt auf Freitag, den 21.09.07, 9:55, in diesem Saal.

11.01.08: Urteil: Die Klage mit der Forderung von 30.000 Euro Schmerzensgeld und 100.000 Euro entgangene Lizenzgebühren für ein Hochzeitsfoto wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Da auf der Hochzeit zahlreiche Prominente anwesend gewesen seien, habe ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Berichterstattung bestanden. Jauchs Anwalt Christian Schertz kündigte an, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.

RS (20.04.08): Jauchs Anwalt Christian Schertz kündigte an, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Der Pseudoöffentlichkeit ist keine Verhandlung vor dem HansOLG zu dieser Sache bekannt.

Der Prozesskostsenechner bei www.spiegel.de ergibt einen Gesamtbetrag von 12.188,20 Euro, den Günther Jauch in diesem Prozess leistete, um Zensur durchzusetzen.
Der betrag setzt sich zusammen:
Gegenstandswert: 130.000,00
Anwaltsgebühren  für Jauchs Anwalt und den Anwalt der Beklagten): 7.540,00
Auslagenpauschalen: 40,00
Umsatzsteuer (19 %): 1.440,20
Gerichtskosten: 3.168,00
Gesamtkosten: 12.188,20

324 O 129/07 Jauch vs. Ullstein GmbH                           

Der Vorsitzende: Wollen wir genau so machen. Anlage K5 [fehlt].

Klägeranwalt Herr Reich: Anlage B3 soll Anklage K5 werden.

Der Vorsitzende: Machen uns die Anlage B3 zu eigen. K13 scheint auch falsch zu sein. Dr. Schertz versucht, .. . K13 gegen K2 auszutauschen.

Antrag aus der Klage vom 12.02.07 wird gestellt. Schriftsatzfrist.

Beschlossen und verkündet: Der Beklagte kann auf den Schriftsatz vom 14.08.07 bis zum 31,.08.07 erwidern. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird festgelegt auf Freitag, den 21.09.07, 9:55, in diesem Saal.

11.01.08: Urteil: Die Klage mit der Forderung von 30.000 Euro Schmerzensgeld und 100.000 Euro entgangene Lizenzgebühren für ein Hochzeitsfoto wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Da auf der Hochzeit zahlreiche Prominente anwesend gewesen seien, habe ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Berichterstattung bestanden.

RS (20.04.08):  Jauchs Anwalt Christian Schertz kündigte an, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Der Pseudoöffentlichkeit ist keine Verhandlung vor dem HansOLG zu dieser Sache bekannt.

Der Prozesskostsenechner bei www.spiegel.de ergibt einen Gesamtbetrag von 12.188,20 Euro, den Günther Jauch in diesem Prozess leistete, um Zensur durchzusetzen.
Der betrag setzt sich zusammen:
Gegenstandswert: 130.000,00
Anwaltsgebühren  für Jauchs Anwalt und den Anwalt der Beklagten): 7.540,00
Auslagenpauschalen: 40,00
Umsatzsteuer (19 %): 1.440,20
Gerichtskosten: 3.168,00
Gesamtkosten: 12.188,20

Kodsi vs. Google - Immer wieder Immobileinbetrug; chinesische Bedingungen werden gefordert                           

Die Sache 324 O 867/06 Kodsi vs. Google war nicht neu. Am 28.04.06 hat Kodsi erfolgreich bei Buske eine Verbot erreicht. Wir berichteten (324 O 993/05). Google ging in Berufung, und am 20.02.07 obsiegte Google bei Frau Dr. Raben. Auch darüber haben wir berichtet.(7 U 126/06)

Andreas Kodsi gab nicht auf. Heute erlebten wir das Hauptsacheverfahren.

Der Vorsitzende: Die Klägervertreter erhalten Durchschriften des Schriftsatzes vom 16.08.07. Wir haben es mit drei Klageanträgen zu tun.

Die erste Frage ist die Frage der Zulässigkeit wegen den geänderten Anträgen. Bei gleicher Tatsachenlage und gleichem Rechtsgrund wird nicht mehr verlangt. Mit geänderter Klage können bestehende Ansprüche eingebracht werden.

Dem Argument der Verspätung wollen wir nicht nachgehen. Viermal verlegt, ist nicht verspätet.

Die Klage verlangt, zu verbieten bei bestimmten Wortkombinationen, den Kläger im Suchergebnis anzuzeigen.

Wir haben das OLG-Urteil. Wir haben zuvor anders geurteilt. Wollen uns an das OLG halten. Kein Stolpe bei Snippets. Eine Suchmaschine kann sich zukünftig nicht anders äußern. Snippets haben keine weitgehende Aussage. Auf der Seite steht das Wort. Der Suchbegriff mit den herabsetzenden Wörtern ist erkennbar getrennt.

Den Klageantrag zu 2 halten wir nicht für aussichtslos, dass man auf irgendwelche Seite verlinkt wird. Ist schon streitig, ob die Links zu K15 und K15 führen. Der Ausdruck stammt von ganz anderen Seiten als die genannten.

Die Beklagte hat B34 vorgelegt. Da findet sich nicht mal der Name.

Das war der Grund eins.

Es gibt einen Grund zwei. Das schlichte Verlinken auf rechtwidrige Seiten bedeutet nicht schon [automatisch Verbot]. Das haben wir schon in 324 O 512/06 so entschieden. Die Betreiber sind Störer, aber nicht die Beklagten. Mitstörer setzt voraus bewusstes und gewolltes Stören. Verhält es sich auch hier so? Inhalte werden in Cache gespeichert. Fehlt uns der Nachweis, dass diese wirklich im Cache gespeichert wären.

RS: Halli, hallo! Wissen den die Richter nicht, das Google alles im Cache speichert, und nur in dem gespeicherten sucht, um mit dem Suchergebnis auf die reale Seite zu verlinken. Dieser reale Seite kann natürlich schon ganz andere Inhalte besitzen bzw. fehlen. Cache ist verzögerte die Widerspiegelung der realen Situation im Netz.

Klägeranwalt: Es fehlt die gedankliche Zuordnung in den Snippets. Was mit Betrug aus den Snippets entnommen werden kann, ist die Entscheidung des OLG. Diese ist lebensfremd.

Wenn unter Eingabe des Klägernamens Andreas Kodsi kommt, dann ist er Opfer. Damit kann man dem OLG nicht folgen. OLG hat gesagt, es wäre keine Störereigenschaft.

Richter Herr Zink: OLG hat gesagt, es wäre keine Rechtsverletzung.

Der Vorsitzende: Wo?

Klägeranwalt: Neu ist 1.

Richter Herr Zink: Wir wissen es noch nicht. Wir meinen, dass es auf der Ebene, wie das OLG es entscheidet, schon scheitert.

Klägeranwalt: Die Gegenseite filtert Wörter. Abweichungen kann sie bestellen. Für die Gegenseite ist es ein Leichtes, dass sie die Handlung unterlässt, wie der Kläger es fordert. Das bedeutet, dass der Aufwand ganz gering ist und ist letztlich zuzumuten. Es gibt die neue BGH-Entscheidung zum Meinungsforum vom 27.03.07 [BGH VI ZR 101/06] bezüglich der Unterlassung. Betreiber des Forums ist Herr des Betriebes.

Der Vorsitzende: Bin mir nicht sicher, ob 1:1 auf Suchmaschinen das übertragen werden kann, was für ein Forum gilt.

Klägeranwalt: Wenn der Suchmaschinen-Betreiber Zeit hat.

Klägeranwalt: Hier ist ein Name, dann kommen die Snippets und dann ist es das. Das geht in sekundenschnelle. Wo es politische Regime gibt, da macht es Google ohne die Wimper zu zucken. Hier, wenn es um das Persönlichkeitsrecht geht, ... . Unternehmen gehen kaputt. Interessiert Google nicht.

Der Vorsitzende: Durch Setzen von Links sehen wir keine Störereigenschaften.

Klägeranwalt: Die Kenntnis hat er, dass ihm geschrieben wurde, und die Möglichkeit hat er ebenfalls.

Richter Herr Zink: Die Links ... nicht aufgeführt.

Klägeranwalt: K14 und K15 sind nicht geeignet, unseren Vortrag zu unterstützen?

Google-Anwalt Herr Wimmers: Wir bestreiten natürlich.

Klägeranwalt: Gomopa Finanzforum ... . Verfasser ist der gleiche.

Google-Anwalt Herr Wimmers: Es geht um die GOMOPA-Seiten. Das hat mit Google nichts zu tun.

Klägeranwalt: Zur Störerhaftung. Nach & 1004 StGB setzt sie ei, wenn ich keinen Täter oder Mittäter habe.

Google-Anwalt Herr Wimmers: Technische Ausführungen. Sie mögen das nicht. ... . Zumal der Web-Forum-Betreiber sich geweigert hat, einen bestimmten Beitrag herauszunehmen. Die Abmahnung war am 04.01.07. Am 02. Februar sind diese vier Snippets runter genommen worden. Indizierte Wiederholungsgefahr. Passt dogmatisch nicht. Mittelbare Betätigung - da passt die Wiederholungsgefahr. Sie hätten das von den Leserbriefen. Die vorgelegte URL ist nicht die URL der Snippets.

Richter Herr Zink: Was ist en Cash.

Google-Justiziar Herr Dr. Haller veralbert den Richter: Cash erneuert sich immer wieder. Es ist eine zwingende Suchmaschinentechnologie. Wenn ein Web-Site wegen Computerwartung oder -fehler für einige Stunden ausfällt, dass wird auf Cash zurückgegriffen.

Google-Anwalt Herr Wimmers und Google-Justiziar Herr Dr. Haller erläutern in diesem Sinn dem unwissenden Richter Herrn Zink, was Cash ist. Kein Wort von der Spiegelung aller Internet-Seiten und der Erneuerung innerhalb einiger Stunden bis zu vielen Wochen.

Richter Herr Zink: Die Klägerseite erklärt zur Klarstellung, dass die in K14 und K15 angegebenen Links ebenfalls zu finden wären. Der Beklagten-Vertreter erklärt, dieser Vortrag wird bestritten.

Der Vorsitzende bemüht sich um beschränkte konkrete Zensur: Kann sich der Beklagte verpflichten, diese vier Seiten zu sperren?

Google-Anwalt Herr Wimmers: Geht am Kern der Suchtechnik vorbei, was in dem technischen Containment vor sich geht. Wenn er gesperrt ist, ist er für alle Ewigkeit gesperrt. Über alle anderen Suchmaschinen ist er auffindbar.

Richter Herr Zink: Habe das so verstanden, dass bestimmte Seiten gesperrt werden können.

Google-Justiziar Herr Dr. Haller: Herr Kodsi hat uns dutzende Schreiben geschrieben. Er hat die Rechstabteilung blockiert. Es hat sich nicht an Gomopa gewendet. Für uns ist das grundsätzlich.

Stelle Sie sich vor, wir müssen wegen einer Verletzung [Immobilienbetrug] www.spiegel.de  rausnehmen. Google nimmt www.spiegel.de raus und verschwindet aus der Google-Suche.

Richter Herr Zink: Was schlagen Sie vor?

Google-Anwalt Herr Wimmers: Sollen Klage zurücknehmen.

Klägeranwalt: Die Gegenseite behauptet, es ist schwer, die Suche "Kodsi Betrug" zu sperren.

Google-Justiziar Herr Dr. Haller: Es geht um etwas anderes.

RS: Diese Forderung des Klägeranwalt würde auch diesen meinen Bericht sperren. Denkt man sich das weiter, dann gelangen wir zur Zensur pur.

Klägeranwalt: Geht nicht? Das Unternehmen geht pleite. Es hat einen Namen, ein persönliches Interesse.

Google-Anwalt Herr Wimmers: Kombinationen von Wörtern ... . Herr Kodsi hat Schwierigkeiten bekommen. [Hat nichts mit Google zu tun.] Sie haben täterschaftlich vorgehen sollen. Sie behaupten, der Umsatz ist von 54 Millionen auf 12 Millionen gefallen.

Klägeranwalt: Haben das richtig gestellt. Frau Binder gibt Ihnen nicht die volle Wahrheit.

Klägeranwalt: Es gibt das Urteil von Stuttgart, einen Vergleich. Vergleiche in der zweiten Instanz. Die technischen Ausführungen des beklagten sagen, sie haben ein neues Produkt. das wäre so, dass man Kernkraftwerke baut und sagt, dieses neues Produkt kann explodieren. Tut mir leid. ändern kann ich das nicht.

RS: Der Klägeranwalt hat den Kern der Sache getroffen. Entweder Google verbieten, oder sich auf diese neue Technologie einstellen. Nichts Neues im geschichtlichen Prozess der technologischen Entwicklung.

Der Vorsitzende: Mit den Partei-Vertretern wurde die Rechts- und Sachlage ausführlich und umfassend erörtert. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Schriftsatzfristen.

Beschlossen und verkündet:

1. Der Beklagten-Vertreter kann auf den Schriftsatz des Klägers vom 09.08.07 bis zum 14.09.07 erwidern.

2. Die Kläger-Vertreter können auf die Schriftsätze des Beklagten vom 16.08.07 ebenfalls bis zum 14.09.07 erwidern.

3. Termin für eine Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 19.10.07, 9:55 in diesem Saal.

31.10.08: Die Richter wechselten. Die Verhandlung musste neu angesetzt werden, und fand dann - mehr als ein Jahr später - am 31.10.08 statt. Wir berichteten. Zwischenzeitlich gab es noch andere Verfahren gegen Google. Den Richtern fiel es nicht leicht. Bericht.

09.01.09: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

An diesem Freitag herausgehörte Leitsätze                    

Wird eine alte den Klägern bekannte, nicht beanstandete  Äußerung wiederholt, so löste jede  spätere Widerholung erneut die Eilbedürftigkeit aus.

Die Versendung von Anwaltsschriften an Pressevertreter ist nicht gedeckt durch die Anwaltspflichten.

Für Texte gibt es keine Lizenz.

Viermal verlegt, ist nicht verspätet.

 

Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]                            

"Gemein, ohne Kämpfen zu gewinnen."

"Pech, wenn es bedeutende Freunde sind."

Meldungen des Tages    Psychopathen querten meine Wege                

Stammtischlein, deck dich! Der Bestseller "Anklage unerwünscht" liefert Justizkritik auf unterstem Niveau.
In der Berliner Zeitung v. 21.08.07 setzt sich der Leitende Redakteur Christian Bommarius kritisch mit dem Buch vom Jürgen Roth "Anklage unerwünscht" auseinander. Er schreibt:

Wer Urteile sucht, die seine Vorurteile über die deutsche Justiz unwiderleglich bestätigen, wird hier zuvorkommend bedient. Wer aber eine seriöse Behandlung der unbestreitbar vorhandenen und selbst von der Justiz nicht bestrittenen Krise der Justiz erwartet, wird das Buch verärgert aus der Hand legen.

Wir versuchen es mal seriös:




Ich bin Dein Anwalt;
Du hast zu schweigen
Der schlimmste Feind des Anwalts ist sein Mandant.
2007 L.K.

Zwei Psychopathen

 

Mandanten haben zu schweigen !!

 

Meine Dogmatik Herr Richter gilt.
Können Sie das verstehen?


Psychopath als Anwalt:
Seht, seht, haltet Euch an die Dogmatik
2007 L.K.

Aus aktuellem Anlass heute entdeckt (http://www.heise.de/tp/r4/artikel/20/20984/1.html) :

Antoine Bechara, Professorin für Neurologie an der University of Iowa und Mitautorin, zieht aus den Ergebnissen den allgemeinen Schluss, dass erfolgreiche Investoren an den Börsen eben die "funktionalen Psychopathen" sein könnten, die entweder ihre Gefühle besser kontrollieren können oder Gefühle schwächer als andere empfinden. Auch viele Manager und Top-Anwälte könnten diese Eigenschaften besitzen, schließt sich Baba Shiv dieser Behauptung an.

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 08.10.2014
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