BUSKEISMUS

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Bericht
Pressekammer LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 27. April  2007

Rolf Schälike - 28.04.-04.05.07

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 27.04.2007

Öffentlichkeit                             

Die Öffentlichkeit war an diesem Freitag durchgehend vertreten. Während der Urteils-Verkündungen saß sogar der Parteienanwalt Michael Fricke auf der Zuschauerbank, welcher jedoch auf das detaillierte Verlesen des Urteils verzichtete. Die Geheimniskrämerei also weiterhin konsequent durchgeführt.

 

Florian Silbereisen und Mireille Mathieu vs. Heinrich Bauer Verlag                          

Die Sachen 324 O 214/07 sowie 324 O 220/07 des sechsundzwanzigjährigen Florian Silbereisen sowie der sechzigjährigen  Mireille Mathieu vs. Heinrich Bauer Verlag verliefen nicht wirklich glorreich für den Anwalt Herrn Vedder aus der Promikanzlei Prof. Dr. Prinz.

Begeben wir uns auf die Boulevardebene dieses ungleiches Paares, welches bei den Volksmusikfans diese nette Beziehung PR-mäßig vermarktete.

Bei Buske sah das folgendermaßen aus:

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Darf ich erstmal die Schriftsätze überreichen?

Der Vorsitzende Herr Andreas Buske:

Gerne.

Finde nicht so wundervoll, was Sie da in petto haben.

Dass sie nahe beieinander waren, ist nicht zu beanstanden.

Der Kuss ist abgedruckt auf einem Foto. Ist nicht so eindrucksvoll. Habe ich heftiger gesehen.

Dass die Schriftsätze an die Rechtsabteilung gesendet wurden, finden wir ebenfalls nicht so dramatisch.

Richtigstellung. Habe nie zu Herrn Silbereisen solche Worte gesagt.

Schön wäre ein Textzitat aus dem Song.

Dann hatten wir noch den Einwand, dass das zu einer Irreführung geht.

Abdruckanordnung?

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Am Ende.

Der Vorsitzende Herr Andreas Buske:

Wenn das gar nicht mehr geht.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Nummer ... abgezogen ... mit Gottschalk auf der Szene gezeigt.

Der Vorsitzende Herr Andreas Buske:

Wie alt bin ich? Fünfundvierzig.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Hat er vielleicht gar nicht gesagt.

Wenn er sich dermaßen an die Öffentlichkeit wendet. Er hat diesen Eindruck in der Öffentlichkeit bewusst erzeugt. Ist bis jetzt nicht bestritten worden.

Klägeranwalt Herr Vedder:

Wollen wir jetzt tun.

Der Vorsitzende:

O.K.

Klägeranwalt Herr Vedder:

Da haben wir den ersten Schritt getan.

Wir bestreiten, dass er [Herr Silbereisen] bewusst in der Öffentlichkeit diesen Eindruck erzeugen wollte. Herr Silbereisen hat einmal gesagt, dass das alles Unsinn sei.

Der Vorsitzende:

Müssen Sie sich erklären.

Hatte er alles inszeniert, oder wirklich eine Beziehung gehabt?

Klägeranwalt Herr Vedder:

Wollten nicht den Eindruck erwecken.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Wollten nicht oder haben nicht?

Der Vorsitzende diktiert:

... doch ... . Florian Silbereisen sowie Mireille Mathieu haben für die Öffentlichkeit keine Liebesbeziehung inszeniert. Sie wollten es nicht. Es besteht und bestand keine Liebesbeziehung.

Klägeranwalt Herr Vedder:

Dazu kann ich eine Eidesstattliche Versicherung abgeben.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Finde ich ungeheuerlich.

Lege in beiden Sachen Bilder vor.

Der Vorsitzende diktiert:

Der Beklagten-Vertreter legt in beiden Sachen eine Serie von Fotos vor.

Klägeranwalt Herr Vedder:

Das sind Szenen. Öffentlich dargestellt. Vor der Szene, hinter der Szene.

Der Vorsitzende diktiert:

Hat Sie eine Geburtstagstorte gebracht?

Klägeranwalt Herr Vedder:

Wenn, da hatte jemand Anderes Geburtstag.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Weise besonders auf folgende Fotos hin ... .

Das sind Szenen, welche nichts mit dem Auftritt zu tun haben.

Das ist auch nachvollziehbar.

Flirt mit einer Sechzigjährigen ... . Fotos mit Küssen, damit Gerüchte entstehen. Das hatte er notwendig.

Herbstfest, Volksmusik.

Aufnahmen des Jahres 2002. Dazu gibt es Äußerungen von Mireille Mathieu.

Gebe das zu Protokoll in "Heim & Welt" von 2006: "Florian Silbereisen hat mein Herz im Sturm erobert."

Klägeranwalt Herr Vedder:

Bestreite das.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Florian und ich sind in Deutschland auf der Titelseite erschienen.

Ich verrate nicht, was zwischen uns passiert ist, aber alle sollen wissen, dass ich ihn sehr, sehr mag.

Das ist alles nur exemplarisch. Bei diesem Hintergrund fehlt das Rechtsschutzinteresse.

Die Abkehr des Florian Silbereisen vor dieser PR-Strategie ist zu sehen.

Er nimmt davon öffentlich Abstand.

Dass das Zitat auf der ersten Seite steht, kann man diskutieren.

Herr Kollege, diesen pauschalen ... bestreiten Sie? Wie wollen Sie damit umgehen?

Klägeranwalt Herr Vedder:

Bestreite, dass Sie diese Äußerungen gemacht hat.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Passen Sie auf.

Der Vorsitzende:

Sie müssen es wissen.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

... .

Richter Herr Zink:

Im Augenblick geht es um die Zitate, ob sie diese geäußert hat.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Hatte mein Herz im Sturm erobert.

Klägeranwalt Herr Vedder:

In Frankreich geht man damit anders um.

Der Vorsitzende:

Können Sie es bestreiten?

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Er hat es bestritten.

Der Vorsitzende:

Man kann nur Dinge bestreiten, welche nicht stimmen. Sie müssen es wissen.

Richter Herr Zink:

Wenn Sie es nicht wissen, können Sie nicht bestreiten.

Klägeranwalt Herr Vedder:

Kann sagen, wenn sie das gesagt hat.

Der Vorsitzende diktiert:

Der Antragsteller erklärt, wenn selbst Mireille Mathieu diese Äußerungen getan hatte, dann wollte sie nicht zum Ausdruck bringen, dass sie Florian Silbereisen liebt.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Bestreite mit Nichtwissen.

Der Vorsitzende diktiert:

Beklagtenvertreter erklärt: Das bestreite ich mit Nichtwissen.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Außerhalb des Protokolls. Ich bin in Florian verliebt.

Könne wir als Drittzitat 'reinbringen.

Klägeranwalt Herr Vedder:

Ist aber kein Beweis.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Wenn die Kammer sagt, da mache den Kohl noch fett, dann tragen wir vor, dass Mireille Mathieu in der Zeitschrift "Glückpost" mit Bezug auf einen Dritten zitiert wird: "Ich bin in Florian verliebt. Er ist ein außergewöhnlicher Mann, den ich unendlich gern habe".

Diese Veröffentlichung ist nach dem Wissen des Antraggegners nicht angegriffen worden.

Der Vorsitzende diktiert:

Der Antragsgegner-Vertreter überreicht zwei Artikel aus der "Glückspost", Titelblatt ..., die als Anlage AG 2 und AG 3 zu den Akten genommen werden.

Richter Zink lacht laut.

Der Vorsitzende:

Auch die Mutter kennt sie schon.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Sie müssen das Publikum sehen. Möchte mich nicht zum Publikum äußern ... .

Brauchen Aktion, weil sie sich sonst langweilen.

Er braucht die ältere Hörerschaft von Mireille Mathieu.

Das entspricht dem, wie die Volksmusik funktioniert.

Die beiden sind ein Liebesduett vor der Bühne, hinter der Bühne.

Klägeranwalt Herr Vedder:

Bestreite, dass es bei der Volksmusik darum geht.

Der Vorsitzende:

Wir wollen beraten.

Nach dem Wiedereintritt fehlt der Klägeranwalt und ist nicht zu finden.

Richter Herr Zink geht in den Gerichtskorridor und ruft die Fortsetzung der Verhandlung aus:

Der Klägeranwalt ist verschwunden.

Telefoniert vermutlich.

Sieht schlecht aus.

Der Vorsitzende nach der Beratungspause:

Nach dem Stand der Dinge neigen wir dazu, die Einstweilige Verfügung aufzuheben.

Klägeranwalt Herr Vedder:

... .

Der Vorsitzende:

Aber das ist kein Vortrag ins Blaue.

Wenn sie gesagt hat, ich bin in ihn verliebt.

Klägeranwalt Herr Vedder:

Bestreite ich.

Der Vorsitzende:

Sie können nicht bestreiten. Sie ist Ihr Mandant.

Entweder hat sie es gesagt, oder nicht gesagt.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Es ist riskant, was Sie hier machen.

Klägeranwalt Herr Vedder:

Mireille Mathieu kommt aus dem französischen Kulturkreis.

Beide kennen sich seit der Karriere von Florian Silbereisen.

Das ist keine professionelle Beziehung, dass man das in der Öffentlichkeit zeigt.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Wir haben viele Blanko-Sachen.

Wir leiten das weiter an die Staatsanwaltschaft. Es geht so nicht. Unterstelle das Ihnen nicht persönlich.

Klägeranwalt Herr Vedder:

Bestreite ... .

Der Vorsitzende:

Wir haben drei Zitate. Hat sie sich so geäußert oder nicht?

Der Vorsitzende diktiert:

Ob die von der Gegenseite wiedergegeben Zitate zutreffend sind, kann ich nicht erklären, weil ich mit Mireille Mathieu insoweit keine Rücksprache  treffen konnte.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Möchten Vergleichsvorschlag machen.

Klägeranwalt Herr Vedder überreicht Eidesstattliche Erklärungen von Mireille Mathieu und Florian Silbereisen.

Der Vorsitzende grübelt, hält die Hand vor den Mund.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Erstens ist es eine ganz andere Zeitschrift ... dass sie keine Gefühle gezeigt hat.

Wir haben seit Beginn einen Vergleich treffen wollen.

Herr Mai hat Gespräche geführt. Es gab eine andere Gegendarstellung.

Diese Vergleichsgespräche sind abgewürgt worden.

Wir wollen uns nicht weiter streiten.

Ist Wahnsinn, was hier läuft.

Drei Gegendarstellungsverfahren.

Auch wenn wir alle Fälle gewinnen. Wollen wir nicht durchziehen. Zu teuer.

Wenn Sie wollen, dass die beiden nichts miteinander gehabt haben, dann schreiben wir das.

Möchte wissen, ob die Kanzlei Prinz damit einverstanden ist.

Klägeranwalt Herr Vedder:

Kann ich mir bei den Eidesstattlichen Versicherungen nicht vorstellen.

Der Vorsitzende:

Wir gehen mal ganz kurz raus.

Schwierig, schwierig ... .

Bei dieser Taktik gibt es sechzehnuhr Termine.

Beklagtenanwalt nach Wiedereintritt der Richter:

Unser Gegner ist uns verloren gegangen.

Richter Herr Zink geht hinaus:

Niemand da.

Nach einer Weile kommt Klägeranwalt Herr Vedder herein:

Habe das Management erreicht. Wollen mit ihr sprechen.

Keinesfalls einen Vergleich.

Richter Herr Zink geht hinaus:

Es geht nicht, dass Sie einfach wegrennen. Wir sind im Eilverfahren.

Der Vorsitzende:

Wir wollen die Einstweilige Verfügung aufheben.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Wir beantragen, die Einstweiligen Verfügungen in beiden Fällen aufzuheben und den zu Grunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung voll zu Ungunsten des Klägers.

Klägeranwalt Herr Vedder:

Das Management von Mireille Mathieu hat mir eben telefonisch mitgeteilt, dass Mireille Mathieu sich so, wie der Antragsgegner vorgetragen hat, nicht geäußert hat.

Der Vorsitzende:

Soll die Einstweilige Verfügung bestätigt werden?

Ich bestreite überhaupt ... .

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Alles.

Der Vorsitzende:

... dass von Mireille Mathieu die Äußerungen gefallen sind...,  dass in diesem Bild .... zum Ausdruck kommen soll.

Der Antragssteller beantragt, die Einstweilige Verfügung zu bestätigen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass vor dem Textzitat das Wort "ein" eingefügt wird, dass hinter dem Wort ... Artikel mit Veröffentlichung  .. jeweils ein Komma eingefügt wird.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Neben:

Im Übrigen protestiere ich dagegen, dass der Anwalt ... nicht gegenwärtig war.

Der Vorsitzende diktiert:

Der Antragsgegner protestiert dagegen, dass der Antragsteller-Vertreter zweimal unauffindbar die Sitzung verlassen hat.

Die Verkündung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Der Vorsitzende zwei Stunden später:

324 O 220/07 Mireille Mathieu: Die Einstweilige Verfügung v. 02.04.07 wird aufgehoben. Die Antragstellerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Vollstreckbarkeitsentscheidung. Urteil

324 O 214/07 Florian Silbereisen: Die Einstweilige Verfügung v. 20.03.07 wird aufgehoben. Der Antragsteller hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Vollstreckbarkeitsentscheidung. Urteil

 

Verurteilter Mörder R.K. vs. verschiedene Internet-Archive                             

324 O 717/06 R.K. vs. RP Online Verlagsgesellschaft

324 O 744/06 R.K. vs. Hessischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts

324 O 783/06 R.K. vs. Axel Springer AG

Diesen drei heutigen Verfahren gingen einige voraus:

324 O 521/06 - R.K. vs. Berliner Verlag GmbH (Tagesspiegel) - Bericht  - 03.11.07 - Urteil

324 O 801/06 - R.K. vs. Christian Oswald GmbH & Co. KG - Bericht -  02.02.07

324 O 808/06 R.K. vs. Rhein-Main.Net GmbH - Bericht - 23.03.07 - Urteil

324 O 814/06 - R.K. vs. Reiff Verlag KG - Bericht -  02.02.07

324 O 929/06 - R.K. vs Universität des Saarlandes - Bericht - 23.02.07

324 O 976/06 - R.K. vs. ISG - Bericht - 23.02.07

All diese Einstweiligen Verfügungen zu den Internet-Archiven wurden von der Pressekammer Hamburg bestätigt.

Die  Fließbandarbeit des Gerichts begann.

Richter Herr Zink:

Alle Verfahren zusammen? Wie Sie möchten.

Ist denen zu dumm.

Zwei Anwälte - Dr. Nieland und Dr. Amelung - waren bereit, gleichzeitig zu verhandeln.

 

324 O 717/06 R.K. vs. RP Online Verlagsgesellschaft und 324 O 783/06 R.K. vs. Axel Springer AG

Der Vorsitzende:

Wie Sie es gerne möchten. Wir können die Verfahren zusammen führen. Ich werde das Gleiche sagen.

... .

Wir haben letztendlich Parallelverfahren.

Habe das erste Verfahren gegen die Berliner Zeitung geführt [s. Bericht  - 03.11.07 - Urteil  - RS].

Es sind im Wesentlichen zwei Verteidigungsstrategien, die wir führen sollten. Vielleicht drei.

Dass die Sicherungsverwahrung angeordnet ist und die Archive.

All diese Punkte haben wir gegen den Berliner Verlag abgearbeitet. Diese stellen sich nicht neu da.

In meinem Kopf hörte sich das etwas anders an: All diese Punkte haben wir gegen den Berliner Verlag abgearbeitet zusammen mit dem damaligen Beklagten-Vertreter, dem Anwalt Dr. Christian Schertz. Sie wissen ja, wie rigide er gegen die Presse vorgeht. Wir brauchten uns sogar nichts abzusprechen. [RS]

Durch die Namensnennung wird die spätere Wiedereingliederung erschwert. Die Sicherungsverwahrung steht dem nicht entgegen.

Den schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

Die Sicherheitsverwahrung ist keine Argument, welches für die Beklagten spricht.

Zum Archiv:

Es ist strittig, ob es sich um ein Archiv handelt. Der einzige Unterschied zu anderen Meldungen besteht darin, dass es sich um Meldungen älteren Datums handelt.

Auf ein Archivprivileg, das analog dem des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG gestaltet, könne man sich nicht mit Erfolg berufen.

UrhG § 53
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) ... .

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. ...
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird.

So darf etwa nach § 5 Abs. 2 BArchG Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht, erst 30 Jahre nach dem Tode der betroffenen Person durch Dritte benutzt werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist erst 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenen.

Das Argument, dass kulturell Bedeutendes erhalten werden muss, greift ebenfalls nicht.

Wir sind der Auffassung, der Klage stattzugeben.

In einem anderen Fall hatten wir anders entschieden, und die Sache von OLG zurückbekommen.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland:

Wundere mich, dass Sie so schnell den Resozialisierungsgedanken sehen.

1998 verurteilt. Das Urteil ist 2013 abgelaufen. Danach kommt die Sicherheitsverwahrung.

Das liegt sechs, sieben, zehn Jahre vor uns. Da soll der Resozialisierungsgedanke schon betroffen sein?

Beklagtenanwalt Dr. Amelung:

Die zweite Lebach-Entscheidung von 1999 hat relativiert.

Auch nach der Verbüßung der Tat .... nicht allein gelassen werden.

Lebach 1 war nur wegen des Fernsehens.

Lebach 2 war ein anderer Fall. Es geht um einen Fernsehfilm, nicht um einen Dokumentarfilm.

Lebach 2 sagt, es müsss nachgewiesen werden, dass Resozialisierungsinteressen betroffen sind.

Diese alte Berichterstattung ist nur über Suchfunktionen zu finden.

Der Vorsitzende:

Das Auffinden über Suchfunktionen ist kein starkes Argument.

Wir verbieten nur bei voller Namensnennung.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung:

Es geht ... um Archive

Der Vorsitzende:

Einer von uns beiden macht den Fehler.

Alle Richter und Anwälte lachen.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung:

Wie klickt man bei Online-Archiven? Über normales Durchklicken sind diese nicht auffindbar.

Man muss Namen in die Suchmaske eingeben. Erst dann findet man den Artikel.

Zum Archiv:

Interessant sind die tatsächlichen Zugriffe.

Artikel zu R.K. kann ich noch lesen. Die Zugriffe fallen mit der Zeit rapide ab. Es gibt kaum noch Zugriffe.

Am Ende gibt es nur Zugriffe über die Maske.

Seit 1998 wurde einhundertundfünfzigmal zugegriffen. Die letzten fünfzigmal von Herrn Stopp.

Die gehen unter wie Papierarchive. Ich glaube, das wird unterschätzt. Für Online gilt wir für die Zeitung. Unterscheidet sich in der Verletzungsqualität nicht von der normalen Berichterstattung.

Klägeranwalt Herr Stopp:

Herr Gefken ist ein primitiver Mörder. Er hat eine Beschwerde bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte .... . R.K. hat ebenfalls Vertretung.

Kein Mensch liest die Vollzugsakte. Aber jeder Mensch liest über mich auch im Vollzug über das Internet.

Das ist natürlich so. Das ist beschränkt auch auf die Leute, die ihn umgeben.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung:

Das ist der Denkfehler.

Die Frage ist, ob das Verfahren, welches Herr Gefken anstrebt, ausreichender Anlass ist, über Herrn R.K. zu berichten.

Habe eine Analogie mit dem Mord an ... .

Klägeranwalt Herr Stopp:

Wer zufällig auf Gefken stößt, kann mit gewissem Aufwand auch auf meinen Mandanten stoßen.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung:

Dass im Internet die Suche nach Informationen leichter ist als in Bibliotheken, kann kein Argument sein.

Der Vorsitzende:

Das Bundesarchivgesetz.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung:

Das ist ein ganz anderer Fall.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland:

Warum bringen Sie [Herr Buske] das Bundesarchivgesetz?

Das betrifft die auf nicht rechtmäßige Art und Weise archivierten Sachen.

Das sind unterschiedliche Archive.

Klägeranwalt Herr Stopp:

Werde in eine paar Jahren hören, das Internet beeinflusse die Meinung über ihn nicht. Das werden Sie sagen.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung:

Gefährdung durch das Internet?

Wenn Sie [Herr Buske] mit Ihrer Rechtsprechung durchkommen, ... .

Der Vorsitzende:

Bei der Bauchtänzerin haben wir es genau so gemacht.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung:

Dann gehen überhaupt keine Archive mehr.

Der aktuelle Anlass fehlt [bei jeder Berichterstattung].

Der Vorsitzende:

Das sind alles Einzelfallentscheidungen.

Richter Herr Dr. Korte:

Wenn das Wort "Archiv" steht, dann ist es nicht das Staatsarchiv.

"Online-Ablage" ist besser als "Archiv".

Der Vorsitzende:

Das sind alles Einzelfälle.

Richter Herr Dr. Korte:

Wenn R.K. einen Antrag beim Europäischen Gerichtshof stellt ... .

Dass es für die Presse besser ist, wenn sie alles, was sie veröffentlicht, ins Archiv stellt, ist klar.

Der Vorsitzende:

Dass Sie das von uns wissen wollen, das spüren wir.

Der Beklagtenvertreter erklärt, dass nach seiner Information die Zahl der Abrufe im Schnitt einhundertundfünfzig beträgt.

Der Klägervertreter beantragt, ... aus der Klage vom 12.01.07.

Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen und bittet um Schriftsatzfrist.

Beschlossen und verkündet: Auf den Schriftsatz vom 14.04.07 kann bis zum 12.05.07 geantwortet werden.

Termin für die Verkündung einer Entscheidung wird auf Freitag, den 01.06.07m, 9:55 in diesem Saal festgelegt.

29.06.07324 O 783/06 Urteil: Der Beklagten wird untersagt, im bestimmten Zusammenhang über den Kläger identifizierbar zu berichten.

324 O 717/06 ähnlich - Urteil

18.12.07: Berufung 7 U 56/07: Der Berufung der Beklagten wurde stattgegeben  - Bericht OLG-Urteil

 

324 O 744/06 R.K. vs. Hessischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts          

Der Vorsitzende:

Fällt uns nicht viel Neues ein.

Ohne relative Nähe zu seiner Entlassung - Lebach 2.

Er soll mit seiner Tat in Ruhe gelassen werden. BVerfG 2006.

Auch hier gilt, was wir alles schon sagten. Es geht um die volle Namensnennung sowie die Bilder.

Beklagtenanwalt Michael Fricke:

Wir haben nicht das Archivthema.

Wir haben vorgetragen. Koblenz, Frankfurt.

Nicht die ... .

Was befürchtet er jetzt, sondern 2017?

Was wird im Kopf der Gesellschaft da noch vorhanden sein?

Es geht um die Rechtsprechung der Erkennbarkeit. Man muss nur befürchten, dass man erkannt wird.

Das Umfeld wird ihn kennen. Da wird es keine neuen Belastungen geben.

Was wird zum potentiellem Zeitpunkt der Entlassung passieren, den es noch gar nicht gibt?

Klägeranwalt Herr Stopp:

Als der Film 'raus kam, da ist seine Nichte in der Schule verprügelt worden.

Das gleiche im Knast, wenn die das abends im Fernsehen sehen.

So kann er sagen, er habe vor zehn Jahre was Falsches gemacht.

Beklagtenanwalt Michael Fricke:

Es ging um die Auseinadersetzung um das Verfahren von Herrn Gefken. Das war ein neuer Gegenstand der Berichterstattung.

Diese Fälle sind Referenzfälle, ... Publikation mit neuen Taten.

Es besteht erhebliches Informationsinteresse.

Klägeranwalt Herr Stopp:

Bösewicht, das hängt ihm alle zehn Jahre an.

Beklagtenanwalt Michael Fricke:

Das muss er hinnehmen, solange der Entlassungszeitpunkt nicht belastet wird.

Der Vorsitzende:

Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert.

Die Verkündung einer Entscheidung erfolgt am Freitag, den  01.06.07, 9:55 in diesem Saal.

29.06.07: 324 O 744/06 Urteil: Der Beklagten wird untersagt, im bestimmten Zusammenhang über den Kläger mit voller Namensnennung zu berichten.

 

Kommentar [RS]

R.K. ist Geschäftsmann. Das Morden war sein Geschäft. Geschäftsmann wird er bleiben. Weshalb sollen die Geschäftsgebaren der konkreten Menschen vergessen werden? Ist das von der Umgebung so gewollt? Ist das wirklich Resozialisierung, wenn die früheren Geschäftsgebaren nicht mehr bekannt sein dürfen?

Was ist mit den Zeitungen in den Bibliotheken?

Müssen diese ebenfalls durchforstet werden auf nicht mehr aktuelle Berichterstattung?

Wer kann entscheiden, was in den Bibliotheksarchiven und Online-Archiven heute nicht mehr zulässig ist, und erst dreißig Jahre nach dem Tod wieder zugänglich gemacht werden darf?

Da müssen die Online-Archive zunächst einmal Berichte bzw. Namen herausnehmen, dreißig Jahre nach dem Tod wieder einstellen. Diesen Unsinn wird niemand machen.

Online-Archive werden bei dieser Rechtssprechung verschwinden. Zunächst einmal werden es Namensnennungen sein, dann wird die Falschberichterstattung verschwinden müssen.

Gibt es falsche Autoren bei Veröffentlichungen, müssen auch diese Veröffentlichungen verschwinden, ebenfalls falsche Hinweise zu Wirkungen von Medikamenten, der Bedeutung einzelner Umweltfaktoren, technischer Lösungen.

Was muss nicht alles verschwinden.

Alles Einzellfallösungen?

Weshalb wird den Menschen und den zwischenmenschlichen Beziehungen nicht vertraut?

Was ist das Ziel solcher Entscheidungen?

Worin unterscheiden sich diese von Stalins Bildretuschierungen und sonstigen Löschungen unliebsamer Personen in Diktaturen?

 

Eltern auf Zeit                             

In der Sache 324 O 989/06 SterniPark e.V. vs. Marion Mück-Raab finden wir im Internet die folgende Information

Mitteilung: An dieser Stelle hatten wir einen Artikel aus der Süddeutschen Zeitung von Marion Mück-Raab veröffentlicht. Gegen diesen Artikel hat der Babyklappenbetreiber SterniPark juristische Schritte eingeleitet. Daraufhin haben wir den Artikel vorläufig herausgenommen, u.a. um die Autorin zu schützen. Wir werden den Artikel wieder einrücken, sobald die rechtliche Auseinandersetzung zu Gunsten der Autorin abgeschlossen ist. Über den Verlauf des presserechtlich sehr bedeutsamen Rechtsstreits werden wir berichten.

Beklagtenanwalt:

Nicht die Äußerung ist verboten, sondern lediglich der Eindruck.

Zeitschrift "Ella".

Es geht um die Betreuung eines Babys.

Der Vorsitzende:

Verboten ist nicht die Äußerung, sondern lediglich der Eindruck.

... .

Dann müssen wir in den Beweisvortrag gehen.

Es gibt nur ein Gespräch. Es wird nicht nach dem Lebenslauf gefragt, und es wird nicht nach dem Grund für die Aufnahme des Kindes gefragt.

Zum Beweis dieses Vortrages biete ich den folgenden Zeugen an.

Es geht bei dem SterniPark lediglich um eine kurzes Gespräch.

Aus diesem Verbot kommt man leicht raus.

Beklagtenanwalt:

Die Parteien treffen sich öfters vor Gericht.

Der Vorsitzende:

Sie haben die Beweislast.

Einfache Unterlassungserklärung? Kostenaufteilung?

Beklagtenanwalt:

Wenn ich etwas abgebe, hauen die mir das immer wieder um die Ohren. Deswegen ist mir der Beweis lieber.

Der Vorsitzende:

Gut. Letzter Versuch.

Mit den Parteivertretern wird die Sach- und Rechtslage umfassend und ausführlich erörtert.

Die Kammer unterbreitet daraufhin einen Vergleichsvorschlag.

Es wird diskutiert, ob ein Vergleich überhaupt möglich sei.

Der Vorsitzende:

Bis zum 18.05.07 ist mitzuteilen, ob eine einvernehmliche Lösung möglich sei.

Der Termin für die Verkündung einer Entscheidung wird festgelegt auf den 08.06.07, 9:55 in diesem Saal.

Da ist noch was mit der Stolpe-Entscheidung.

 

Sander vs. Axel Springer

In der Sache 324 O 7/06 Sander vs. Axel Springer ging es um die Berufung gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts. Der Beklagtenanwalt Herr Sauer brauchte nichts zu sagen.

Der Vorsitzende:

Finde das Urteil des Amtsgerichts in Ordnung.

Das hat Sie [Herr Reich] nicht überzeugt.

In der Tat ist es bei der Geldentschädigung so, dass, wenn die Wahrheit berichtet wird, man nicht auf einen schwerwiegenden Eingriff kommt.

Es sei denn, es ist die Intimsphäre.

Klägeranwalt:

Der Mandant ist intensiv beeinträchtigt.

Der Vorsitzende:

Er arbeitet aber, installiert die Klimaanlagen.

Klägeranwalt:

Es ist ein aufstrebendes Viertel. Partys, hat über Sexmodels geschrieben.

Es geht nicht um ganz große Summen, die hier im Raum stehen.

Der Vorsitzende:

Es ist wirklich nicht zu beanstanden, das Urteil.

Gemengelage zwischen neutraler Betrachtung und subjektiver Empfindung.

Klägeranwalt:

Muss das schriftlich bekommen.

Der Vorsitzende:

Die Kammer weist darauf hin, dass sie die Berufung nicht für aussichtsreich hält.

Der Klägervertreter erklärt, er bitte auf Grund dieses Hinweises um eine Entscheidung.

Termin der Verkündung einer Entscheidung wird festgelegt auf den 11.05.07, 9:55 in diesem Saal.

Es wird ein Dreizeiler. Nicht, dass Sie denken ... .

11.05.07: Urteil: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil v. 28.11.06 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Keine Werbung, keine Geldentschädigung, keine 200.000,00 Euro  - Die Kanzlei Dr. Schertz hat es auch nicht geschafft                             

So sind wir Männer ... Lach  ◄ Video

24 O 48/07 Mario Barth vs. Anton Schlecker.

Die Klägerin Frau Barth vertrat Anwalt Helge Reicht von der Kanzlei Dr. Scherzt, welche übertrieben klagt, jedoch ungern aufgibt. Es ging um Lizenzgebühren bzw. Geldentschädigung in Höhe von 200.000,00 Euro

Der Vorsitzende:

Wir sehen keine Rechtsverletzung gegenüber dem Kläger.

Es gibt die Marlen Dietrich-Entscheidung ... . Der Name und die vom Kläger beanspruchten Sprüche sind dienstbar gemacht wurden.

Es ist eine deutliche Trennung vom werblichen Teil.

Zu klären ist die Nennung des Klägers in Beziehung zu den beworbenen Produkten.

Wir meinen, das zu verneinen.

... .

Es deutet deutlich auf redaktionelle Beiträge hin.

Der Artikel wird im Text beworben.

Wir finden nicht, dass jemand dienstbar gemacht wird.

Kalzium ist gut für meine Haut. Da wird sie in der Tat vereinnahmt. Es ist aber eine andere Frau.

Es ist schwer, Sie zu einem Vergleich zu bewegen.

Beklagtenanwalt:

Kein Vergleich.

Der Vorsitzende:

Eine Schriftsatzfrist brauchen Sie nicht?

Kleinliches Gezänk.

Der Vorsitzende:

Beauty für sie und ihn.

Ein solches Original befindet sich bereits in meiner Akte.

Die Verkündung einer Entscheidung erfolgt am Freitag, den 01.06.07, 9:55 in diesem Saal.

Ein sonniges Wochenende.

29.06.07: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Klage zu tragen. Urteil über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

26.02.08: Berufungsurteil 7 U 61/07: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 24 vom 26.09.07 Az.: 324 O 48/07 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Revision wird nicht zugelassen. Entscheidung zur Sicherheitsleistung von jeweils 110%.

Freddy's Hühnerhof vs. Die Tiefreunde e.V.                             

In der Sache 324 O 864/06 Freddy's Hühnerhof (Worms) vs. Die Tierfreunde e.V ging es um unerlaubte Firmaufnahmen auf einem Hühnerhof in Worms.

Der Vorsitzende Richter, Herr Andreas Buske:

Die Äußerungen 1b sind im Wesentlichen Tatsachenbehauptungen, die angegriffen werden, und wenn sie wahr sind, veröffentlicht werden dürfen.

Wenn das Bildmaterial und die tatsächlich behaupteten Kenntnisse aus einem Hausfriedensbruch stammen, darf über diese trotzdem berichtet werden.

Die Filmaufnahmen sind kein taugliches Beweismittel, weil deren Authentizität zweifelhaft ist.

Es gibt den Zeugen Hartel. Wir wissen nicht, was er uns zu sagen hat.

Es gibt den Gegenvorschlag, die Geschäftsführerin zu befragen.

Und wenn wir in die Beweisaufnahme eintreten sollten, dann stellt sich die Frage, ob dann auch der Gegenbeweis angetreten werden muss.


Käfighaltung
2007 Lurusa Gross

Zu 1a bringt der Beklagtenvertreter wieder den Zeugen Hertel.

Da müssen wir wissen, was er uns dazu zu sagen hat.

Schadensersatzfeststellung.

Der Schaden ist mittlerweile nicht bezifferbar.

Das kann den Feststellungsantrag rechtfertigen.

Bei den Abmahngebühren ... Beweis.

Die Parteien sind weit auseinander, um zum Vergleich zu kommen.

Beklagtenanwalt Herr Kopshof:

Bin bereit zu gewinnen. Eine Einigung ist unsererseits nicht gewollt.

Der Vorsitzende:

Sind die besonders schlimm? Oder sind alle so schlimm?

Beklagtenanwalt Herr Kopshof:

Kann ich nicht sagen.

Klägeranwalt Herr Dr. Walter Scheuerl:

Es ist eine Übergangsphase.

Der Vorsitzende:

Es gibt das Bundesverfassungsurteil von 1999. Wenn eine Übergangsphase besteht, so ist das aus der Sicht des Vereins ... . Kann man nachvollziehen.

Sind alle so, oder die Klägerin besonders?

Es geht um die Authentizität. Sie müssen beweisen, dass die Fotos nicht gestellt sind. Und sie müssen beweisen, dass die Haltung über das Maß geht.

Wenn sie sich gesetzestreu verhalten haben, dann verbieten wir die identifizierbare Berichterstattung.

Klägeranwalt:

... .

Beklagtenanwalt Herr Kopshof:

Ein Mitarbeiter ... nach den toten Tieren.

Erst recht nicht nach den kranken Tieren.

Oder stören Sie sich an der Berechnung?

Richter Dr. Korte:

Die Bilder, die nicht manipuliert sind, sind zeigenswert.

Die Frage ist nur, ob identifizierbar gezeigt werden darf.

Es hieß Hühnerhof in Worms. Horrow Hühnerhof in Worms 'rausnehmen.

Ein Vergleich ist doch nicht ausgeschlossen.

Klägeranwalt Herr Dr. Walter Scheuerl:

Worms 'rausnehmen, ist doch nicht so schwer.

Richter Herr Dr. Korte:

Wenn Bilder mit Panorama gezeigt werden, dann würden wir verbieten.

Wenn nur die Innenanlage gezeigt wird, dann ist das über einen vergleich lösbar, auch wenn irgend jemand den Hühnerhof erkennt.

Eine Beweisaufnahme dauert lange. Die Einstweilige Verfügung gilt. Ein Vergleich würde die Verwendung des Materials zulassen.

Der Vorsitzende:

Auch auf die Schadensfeststellung würden Sie verzichten.

Auch würden Sie keine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch stellen.

Auf identifizierbare Weise in Bezug auf den Antragsteller soll nicht berichtet werden.

Beide Anwälte wollen keinen Vergleich.

Richter Herr Dr. Korte:

Hühnerhof in Worms [rausnehmen] würde reichen.

Der Vorsitzende:

Unterlassungserklärung bezüglich Worms.

Schadensfeststellung, Strafanzeigen, Generalquittung und schon sind wir bei den Kosten.

Richter Herr Zink:

Voll? Voll?

Bisschen etwas?

Der Vorsitzende:

Sie können gewinnen.

Klägeranwalt Herr Scheuer:

Herr H. sagt, totes Huhn ist umstritten.

Vier Gestalten. Dazu sagen ein Arzt und die Geschäftsführerin was anderes.

Richter Herr Dr. Korte:

Der Ausgang ist unklar.

Der Vorsitzende:

Wir können uns 'rantasten. Belassen es bei der Unterlassungserklärung.

Der Beklagtenanwalt berät sich mit der Beklagten. Daraufhin:

Eine Vergleichsbereitschaft ist nicht vorhanden.

Der Fall war ein krasser Fall.

Würden diesen Fall gern in der Beweisaufnahme haben.

Herr Hertel war mit vor Ort. Die anderen, insgesamt vier Personen, sind alle aussagewillig zur Authentizität der Filmaufnahmen.

Der Vorsitzende:

Und wer soll beweisen, dass die Behauptungen wahr sind?

Beklagtenanwalt Herr Kopshof:

Die vier haben das gesehen. Der Film bestätigt die Wahrheit.

Der Vorsitzende:

Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

Der Beklagten-Vertreter wird darauf hingewiesen, dass sein bisheriges Beweisangebot noch nicht ausreichen würde.

Es muss vorgetragen werden, weshalb Herr Hertel zum Beweisthema etwas sagen kann.

Der Beklagtenvertreter erklärt mit Rücksicht auf diesen Hinweis, ich bitte um eine Schriftsatzfrist. Gegebenenfalls werden wir als Zeugen andere Personen nennen

Klägeranwalt Herr Dr. Walter Scheuerl:

Der Kläger-Vertreter rügt jetzt schon den verspäteten Vortrag.

Der Vorsitzende:

Wieso? Heute ist der früheste erste Termin.

Klägeranwalt Herr Dr. Walter Scheuerl:

Ja, O.K. Streichen Sie das.

Der Vorsitzende:

Der Kläger-Vertreter stellt den Antrag aus der Klage vom 13.11.06.

Beklagten-Vertreter beantragt, die Klage abzuweisen.

Schriftsatzfristen ... .

Der Termin der Verkündung einer Entscheidung wird festgelegt auf Freitag, den 29.06.07, 9:55 in diesem Saal.

Klägeranwalt Herr Dr. Walter Scheuerl:

Die Rechtsschutzversicherung bat um Festlegung des Streitwertes.

Der Vorsitzende:

Der Streitwert wird festgelegt auf 120.000,00 EUR.

 

Hombach vs. Dichand - Fortsetzung der Nebenschauplatz-Schlacht             

In der Sache 324 O 30/04 Hombach vs. Dichand war das die dritte Verhandlung mit Zeugenbefragung.

Unergiebig. Wer einen detaillierten Bericht möchte, möge mir mailen. Über die Verhandlung am 16.03.07 hatten wir berichtet.

Zum Schluss der Sitzung erfuhren wir, dass das Ganze ein Nebenschauplatz der Auseinandersetzungen zwischen Hombach, Vater Dichand und Sohn Dichand als Gesellschafter des WAZ geht, welcher wiederum beteiligt ist an der österreichischen Krone-Zeitung.

Es bahnt sich eine einvernehmliche Lösung der dortigen Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern, dann kann auch dieses Verfahren einfach eingestellt werden.

Der Kläger Herr Hombach wurde vertreten vom Anwalt Herr Nesselhauf. Seine Kollegin Frau Stephanie Vendt saß auf der Zuschauerbank.

Der Termin einer Entscheidung wurde festgelegt auf den 29.06.07, 9:55, im Gerichtssaal.

27.07.07: Die Beklagte wird antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Geklagten zur Last. Der Streitwert wird festgelegt auf 50.000,00 EUR. Entscheidung zur Sicherheitsleistung von 56.000,00 Euro.

 

Deutsche Sprache                             

Archiv oder Online-Ablage

Auch das Wort "Archiv" möchte die Pressekammer juristisch vereinnahmen. Wehe dem, man nennt etwas Archiv, was nach dem Bundesarchivgesetz nicht ein Archiv ist.

Aufpassen. Verbote lauern.

 

Stolpe-Entscheidung                             

Mit der Stolpe-Entscheidung wurde vorsorglich gedroht für den Fall, dass es zwischen den Parteien zu keiner Einigung kommt. Siehe Eltern auf Zeit.

 

An diesem Freitag herausgehörte Leitsätze                            

Die Zusendung von Schriftsätzen an die Rechtsabteilung eines Verlages ist nicht dramatisch.

Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]                            

"Finde nicht so wundervoll, was Sie da in petto haben."

"Der Kuss ist abgedruckt auf einem Foto. Ist nicht so eindrucksvoll. Habe ich heftiger gesehen."

"Einer von uns beiden macht den Fehler."

"Es wird ein Dreizeiler, nicht das Sie denken ... .

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 26.02.08
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