BUSKEISMUS

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Bericht
Pressekammer LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 08. Juni 2007

Rolf Schälike - 09.07.07 

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle - 08.06.2007

 

Was war denn los?                                   

Einen Monat benötigte ich für diesen Bericht.

Mimosen, Schweinchen, Scherzelinchen  sowie Psychopathen kamen mir in den Sinn und machten mich high.

Andere, äußerungsfreie Prozesse weckten mein Interesse. Buskeismus ist überall.

Ich bitte um Verständnis für die verspätete Berichterstattung dieses an sich interessanten Freitags.

Ottfried Fischer vs. Heinrich Bauer Verlag                            

Ottfried Fischer suchte Genugtuung bei Ri.Buske. Der Heinrich Bauer Verlag hat wahrscheinlich zu viel berichtet über sein privates Leben.

Gleich drei Sachen 324 O 337/07, 324 O 338/07, und 324 O 357/07 mussten heute verhandelt werden.

Klägerismus war am Zuge. Bravo Herr Dr. Johannes Ulbricht von der Kanzlei Michow und Partner.

 

 

Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske: Finde, dass wir sehr viel im Köcher haben. 1 bis 3 ist eine lange Geschichte. Haben sich lange nicht gesehen, dann doch wieder. Das ist eine Meinungsäußerung mit einem Tatsachenhintergrund.

Wir würden die Verfügung halten. Ob das OLG diese ebenfalls hält, wissen wir nicht.

Wenn das unstrittig war, was da von Ihnen vorgetragen wurde. Nach dem Vortrag, dass das unstrittig war ... . Wenn das unstrittig war.

324 O 337/07 und 324 O 357/07                            

Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske: Der Antragsgegner-Vertreter überreicht den Schriftsatz vom 07.06.07. Der Antragssteller-Vertreter überreicht den Schriftsatz vom 05.06.07 für Gericht und Gegner. Da gibt Herr Fischer eine eidesstattliche Versicherung ab.

Der Vorsitzende liest diese vor.

Damit ist nicht dezidiert vorgetragen worden. Am 12.03.07 wurde um 12:23 mit dem Antragssteller ein Telefongespräch geführt.

... Sendung "Pfarrer Braun" ... . Es ging aber nur um das Telefongespräch.

Klägeranwalt  Herr Dr. Ulbricht: Es gab zwei Interviews. Es entsteht die Frage, weshalb werden zwei Interviews als nur eines gebracht?

Ob diese zwei Sätze gefallen sind, kann er sich partiell nicht erinnern. Er gibt keine privaten Stellungnahmen ab.

Aber es war ein Pressetermin. Da werden Fragen gestellt.

Beklagtenanwalt  Dr. Engels: Wenn das Interview aus zweien zusammengesetzt wird, und gesagt wird, ich erinnere mich nicht mehr ... .

Klägeranwalt  Herr Dr. Ulbricht: War nicht am Telefon das Interview.

Der Vorsitzende: Das Telefoninterview gab es nicht. Schöner kann man es nicht machen.

Beklagtenanwalt  Dr. Engels: Die wiedergegebene Äußerung hat es nicht gegeben.

Der Vorsitzende: Viel zu lang.

Klägeranwalt  Herr Dr. Ulbricht: An das zweite Interview können wir uns nicht erinnern.

Beklagtenanwalt  Dr. Engels: Prozessual doch wichtig.. Der Leser weiß nicht, dass es zwei Interviews sind.

Der Vorsitzende: Aber es ist die höchstpersönliche Erklärung des Antragstellers.

Klägeranwalt  Herr Dr. Ulbricht: Es wird dargestellt. Er ist traurig. Möchte einen Pfarrer aufsuchen.

Wir bestreiten, dass es inhaltlich so etwas in seinem Leben gab.

Der Streit zwischen den Intellektuellen eskaliert.

Beklagtenanwalt  Dr. Engels logisch scharf: Es ist ein gewisser Wechsel im Vortrag.

Der Vorsitzende erwidert.

Der Streit wechselt zum brisanten lebenswichtigen Thema "Unverzüglichkeit". Die Zuleitung  reicht allein nicht aus, erfahren die unjuristischen Zuhörer aus dem Munde der Spezialisten.

Klägeranwalt  Herr Dr. Ulbricht: Die Forderung nach Abdruck muss nicht dabei sein. Das sagt das OLG Schleswig.

Der Vorsitzende: Der Auffassung des OLG Schleswig sind wir nicht.

Beklagtenanwalt  Herr Stulz-Herrnstadt: Einundzwanzig Tage nach der Veröffentlichung?

In die Tiefe gehende juristische Diskussion über die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Chefredaktion und des Verlages. Löffler muss helfen. [ Querulierungen]

Der Vorsitzende: Es gibt die 81er OLG-Entscheidung. Wenn ich etwas der Redaktion zuleite,  dann bin ich nicht aus der Unverzüglichkeit raus, wenn ich dann das dem Verlag zuleite.

Beklagtenanwalt  Dr. Engels: Es sind sehr viele Dinge schief gegangen. Diese muss man der Reihe nach abarbeiten.

Der Vorsitzende: Sie haben es vermerkt, die Reihenfolge.

Beklagtenanwalt  Dr. Engels: Aufklärungsfrist, Belehrungsfrist. [Querulierungsfrist]

Alle lachen.

Der Vorsitzende: Ist gar nicht so spannend, wie es aussah.

Beklagtenanwalt  Dr. Engels: Die Monatsfrist ist für die Vollziehung überschritten. Wurde nicht vom Gerichtsvollzieher zugestellt.

Richter Herr Dr. Weyhe stellt eine wichtige Frage: Ist der Beschluss nur übersandt worden?

Klägeranwalt  Herr Dr. Ulbricht: Weiß ich nicht. Muss ich erst sehen.

Der Beschluss ist nicht durch den Gerichtsvollzieher, sondern durch den Kurier zugestellt worden.

Es geht ums Zwangsgeld.

Der Vorsitzende: Wenn die Einstweilige Verfügung nicht vollzogen wurde, wenn die Vollziehungsfrist nicht wahrgenommen wurde. Die Vollziehung erfolgt nur durch den Gerichtsvollzieher.

Die Gegendarstellungen machen wir in Zukunft ab 17:00.

Kurze Unterbrechung. Die Richter gehen sich beraten. Kompliziert genug das Ganze.

Richter Herr Dr. Weyhe blättert in der ZPO: Es geht um die Zustellung.

Klägeranwalt  Herr Dr. Ulbricht: Kann nicht jetzt beweisen.

Beklagtenanwalt  Dr. Engels: Ja.

Richter Herr Dr. Weyhe: Da denken wir darüber nach.

Beklagtenanwalt  Herr Stulz-Herrnstadt: Eine Ausnahme, dass die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgte, war nicht gegeben.

Richter Herr Dr. Weyhe: Es war ein Formfehler bei der Zustellung.

Beklagtenanwalt  Dr. Engels: Nein. Es gab [damit] überhaupt keine Zustellung. Anbei überreiche ich den Beschluss im Original.

Der Vorsitzende: Nett.

Beklagtenanwalt  Dr. Engels: Sie wollen die ZPO abschaffen.

Der Vorsitzende: Nein.

Danach wird lange nachgedacht.

Der Vorsitzende: Können wir die Anträge jetzt stellen für die 357.

Der Antragsgegner-Vertreter beantragt, die Einstweilige Verfügung und den zu Grunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Einstweilige Verfügung zu bestätigen..

Wir haben den Vortrag des Antragsgegners, dass die Zustellung nicht erfolgte.

Dürfen wir am Dienstag entscheiden?

Klägeranwalt  Herr Dr. Ulbricht: Ich muss mich dazu äußern können.

Beklagtenanwalt  Dr. Engels: Geht nicht. Möchte die Entscheidung heute.

Der Vorsitzende: Entscheiden ohnehin nicht heute.

Beklagtenanwalt  Dr. Engels: Sie müssen es auch mal verstehen.

Der Vorsitzende: Wir verstehen es immer. Es ist ein Fall, über den wir nachdenken müssen.

Der Vorsitzende: Es ist ein Nachteil, wenn wir darüber nachdenken müssen.

Die Richter ziehen sich zur Beratung zurück.

Der Vorsitzende nach Wiedereintritt: Geht Montag?

Beklagtenanwalt  Dr. Engels: Nein.

Der Vorsitzende: Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung wird am Schluss der Sitzung verkündet.

Am Schluss der Sitzung: Die einstweilige Verfügung wird in beiden Sachen aufgehoben.

Begründung: Keine Zustellung einer einstweiligen Verfügung, wenn diese durch Kurier und nicht durch den Gerichtsvollzieher übergeben wird, wenn Wille des Vollzuges des Beschlusses sich daraus nicht erschließt

324 O 338/07                            

Der Vorsitzende: Der Antragsgegner-Vertreter überreicht den Schriftsatz vom 07.06.07 zum Zwangsgeldverfahren. Jetzt soll ich was sagen. Wir würden nach dem Stand der Dinge, nach der Verbreitung die Einstweilige Verfügung halten. Dass in der Wohnung Herr Fischer allein ist. Herr Fischer glaubt, dass seine Ehe halten wird, ist eine Tatsachenbehauptung. Es wird berichtet, was Herr Fischer glaubt. Der Antragsgegner bestreitet, dass die Ehe nicht gefährdet ist. .. .gemeinsam mit Kindern den Urlaub in Kanada verbracht. Sah der Antragssteller die Ehe gefährdet?

Klägeranwalt: Ja.

Der Vorsitzende: War die Wohnung gemeinsam eingetragen?

Klägeranwalt: Ja.

Der Vorsitzende: Haben sie gemeinsam Urlaub in Kanada gemacht?

Klägeranwalt: Ja.

Der Vorsitzende diktiert: Er und seine gemeinsam erworbene Wohnung ... . Sie wollten diese auch gemeinsam nutzen. Sie haben den Sommerurlaub gemeinsam in Kanada verbracht.

Beklagtenanwalt  Herr Stulz-Herrnstadt: Gegendarstellung unterschrieben ... . Nadel-Fischer. Es gab von Ottfried Frischer keine Gegendarstellung.

Beklagtenanwalt  Dr. Engels: Das können wir nicht heilen.

Der Vorsitzende: Das können selbst Sie nicht heilen.

Beklagtenanwalt  Dr. Engels: Wir machen das alles an formellen Fehlern fest, weil wir auf der emotionellen Ebene es nicht mehr tun können. Die Journalisten haben die Interviews geführt. Bitte um Entschuldigung, dass wir auf die formale Ebene gehen. Kann mich nicht richtig erinnern. Vielleicht reicht es für die Gegendarstellung. Aber für das folgende Verfahren geht das nicht. Die Redaktion, die Journalisten können sich daran erinnern. Deswegen gehe ich auf die formale Ebene.

Klägeranwalt: Wie soll er ein Interview geben, wenn er keine privaten Interviews gibt. Er hat es nicht gemacht und auch nicht gesagt, ich gebe kein Interview. Wenn wir verlieren, am OLG, machen wir eine Schadensersatzklage. Es geht uns nicht ums Geld. Für 2.000,00 Euro würden wir alles akzeptieren.

Der Vorsitzende: Möchte ... reinbringen. Mit den Parteien wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Die Entscheidung wird am Schluss der Sitzung verkündet. War wunderbar. Haben eine halbe Stunde Verzug.

Am Schluss der Sitzung: Die einstweilige Verfügung wird aufgehoben.

Begründung: Kein Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die nur von einem Antragssteller unterzeichnet ist, aber Erklärung eines zweiten enthält-

Dr. Diestel vs. Tomorrow Focus AG - Diestel hat Gebauer angeblich Geld angeboten; VW-Sumpf                             

In der Sache 324 O 90/07 Dr. Diestel vs. Tomorrow Focus AG holte uns wieder der VW-Sumpf ein.

Vom Inhalt her hatten wir dazu schon im Zusammenhang mit der Sache 324 O 959/06 Volkert vs. Focus-Özgenc gehört und berichtet. Volkert obsiegte gegen den Focus-Autor. Zwei Monate später - vom Sieg beflügelt - geht nun Dr. Diestel im Prinzip in gleicher Sache  gegen den Focus vor.

Der Vorsitzende: Das macht jetzt neu Dr. Krüger. 959/06

Klägeranwalt Dr. Krüger: Sie haben nicht richtig gelesen.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Woher wissen Sie das?

Klägeranwalt Dr. Krüger: Aus der Verhandlung.

Der Vorsitzende: Das eine haben wir schon.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Wie kommt denn das? Sie haben es weggeschickt und mir gesagt, ich muss es hier überreichen?

Der Vorsitzende: Hier geht es zweimal um einen Verdacht. Wir finden, dass der Verdacht sowohl zu 1 als auch zu 2 ganz deutlich geäußert wird. Er wird sehr deutlich als Behauptung dargelegt. Dem  Gebauer Geld für eine Falschaussage angeboten. Es muss mindestens einen Anhaltspunkt geben. Die Entscheidung in Braunschweig gibt das nicht her: Dr. Diestel hat gebetsmühlenartig Gebauer gebeten, bei der Wahrheit zu bleiben.

Wir finden dass es als unlauter anzusehen sei, dass auf Herr Gebauer Druck ausgeübt wurde, Druck der Art ausgeübt wurde, dass Herr Gebauer seinen Anwalt wechseln sollte.

In der Erstmitteilung finden wir das, wobei keine Summe genannt wurde.

Es ist nicht so zu verstehen, dass bereits gemeint wird, sondern von einem konkreten Betrag ... . Aus der Diestel-Kanzlei wird ein Verteidiger kostenlos gestellt.

Nicht die Diestel-Kanzlei, ein Dritter. Diese Punkte sind zu vernachlässigen. Es sind Tatsachen.

Zum Verfahren Volkert ... .Ist irgendwie ähnlich. Auch bei Antrag I sowie Antrag II.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Die Initiative ging von Gebauer aus. Sieht für den Kläger schlecht aus. Die Initiative ist nicht von Gebauer ausgegangen.

Klägeranwalt Dr. Krüger: Gebauer hat Volkert angerufen. Volkert hat gesagt, kein Interesse. Darauf erfolgte Anruf von Diestel. Darauf ein Gespräch. Treffen in Magdeburg.

Anknüpfung Volkert ist unstrittig. Hat es gegeben. In der Erstmitteilung: Auf Bitten von Volkert.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Es wird das Protokoll zitiert.  Hat das Protokoll ... . Auf Initiative von Diestel. Wäre einverstanden, wenn Sie das als Verdacht unterlassen möchten. Sie wollen es aber als Eindruck unterlassen haben.

Klägeranwalt Dr. Krüger: Durch die Verbreitung der Aussage entsteht der Eindruck. Dadurch dass das dann dementiert wird, wird aus dem Eindruck kein Verdacht.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: ... . Wir habe die Verdachtslage. Haben Diestel gefragt und sein Dementi veröffentlicht.

Klägeranwalt Dr. Krüger: ...  das, was Sie da, dem Leser aufgetischt haben ... .

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: ... . Dann heißt es, es wird das Protokoll zitiert.

Klägeranwalt Dr. Krüger: Das ist der klassische Fall, dass die Mitteilung eines Dritten verbreitet wird. Deswegen ist es irrrelevant, die Aussage von Gebauer oder Focus.

Der Vorsitzende: Schauen wir nach. Dann die Ziffer II. Da kriegt Herr Krüger tönerne Beine, ob ..... deswegen ... hilfsweise ... .

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Es ist nur von relativieren die Rede.

Der Vorsitzende: Dachte, dass wir zum Doppelverbot kommen. Doppelverbote schätzen wir so. Auch hier kommen wir zum Eindruck. Was hat das Wort "Kaufen" zu bedeuten? Volkswagen hat Geld für eine Falschaussage angeboten. Bei Herrn Dr. Söder kommt mir das überzeugender... . ...Sie nicht.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Da haben Sie Dr. Söder überzeugt. Mich nicht. ... . Was heißt relativieren? Verändern.

Der Vorsitzende: Ja, total.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: ... dann verbiegen Sie ihn nicht zur Falschaussage.

Klägeranwalt Dr. Krüger: Es gibt keine Anhaltspunkte. ... , die die abgeschrieben haben. Gegen die gehen wir vor. Die Überschrift lautet: Geld für Falschaussage. Verhaftung von Volkert wegen Strafvereitelung. Volkert hat von Gebauer verlangt, von der Falschaussage abzugehen und wahre Aussagen zu machen.

Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt nach § 170 II StPO mangels Tatverdacht.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Volkert hat das eingeräumt, was Gebauer in der Erstfassung gebeichtet hat.

Klägeranwalt Dr. Krüger: Weiß nicht. Klar ist, das Ermittlungsverfahren ist eingestellt worden.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Dieser Eindruck, den Sie reininterpretieren wollen, ist nicht so. Anders bei den Überschriften. Gebe vielleicht für die Überschrift  eine Unterlassungserklärung ab.

Dieser Verdacht wurde verbreitet. Dass dieser relativiert wurde, finden wir an keiner Stelle.

Der Vorsitzende: Sehen wir anders.

Der Vorsitzende zitiert aus dem Text.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: ... Zu einer Abschlusserklärung bezüglich Punkt ... werde ich mich nicht hinreißen lassen.

Wenn Sie zum Obsthandel gehen und von zehn Äpfeln ist einer faul, dann geben Sie nicht die ganze Tüte zurück.

Klägeranwalt Dr. Krüger: Wenn der Apfel in der Mitte der Tüte ist und sie haben diesen nicht herausgenommen ... .

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Es ist eine ausgewogene Berichterstattung. Es ist alles sauber berichtet worden. Sehe nicht, wie ... .

Der einzige Schwachpunkt ist die Überschrift.

Der Vorsitzende: Wir haben den klassischen Stolpe. ... Verzicht.

Klägeranwalt Dr. Krüger: Weshalb verzichten?

Der Vorsitzende: Weil sie sich vergleichen wollen. Unser OLG ändert uns ab. haben wir auch schon erleben müssen.

Es wird über die Qualität des Focus-Beitrages gestritten.

Der Vorsitzende: Sie können Anträge stellen, Wir kommen in den grünen Bereich. Wo Sie unsicher sind, können Hilfsanträge gestellt werden.

Klägeranwalt Dr. Krüger: Antrag auf Geldentschädigung.

Der Vorsitzende: Wir würden alles bestätigen. Diestel ziemt sich wegen der Überschrift.

Richter Herr Dr. Weyhe: Die Zeit. Ist ja alles ... . Ist nicht so gewichtig.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Wissen nicht, was alles in einem Jahr passiert.

Der Vorsitzende: Fangen an mit Diestel ... .

Im Namen und in Vollmacht der Beklagten,  dass diese sich gegenüber dem Kläger es bei Meidung einer Vertragsstrafe, die in jedem Einzelfall vom Kläger festzusetzen ist, und  gegebenenfalls vom Landgericht Hamburg geprüft werden soll, es im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über den Kläger zu behaupten, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"Geld für Falschaussage angeboten."

Der Klägervertreter nimmt diese Erklärung an und erklärt den Rechtsstreit in Ziffer I für erledigt.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Die Wiederholungsgefahr ist nicht durch die Überschrift, sondern durch die Überschrift ... .

Der Vorsitzende: Die Wiederholungsgefahr ist jedenfalls in der Tonne.

Der Klägervertreter beantragt unter Maßgabe der Erklärung, die ... zu bestätigen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Beschlossen und verkündet: Entscheidung wird verkündet am 06.07.07 9:55 Uhr in diesem Saal.

26.10.07: Urteil: Der Beklagten wird verboten den Verdacht zu äußern, dass die Voraussetzung zur finanziellen Unterstützung die Übernahme der Verteidigung war. Die Kosten hat die Beklagte zu tragen. Beschluss zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Volkert vs. Tomorrow Focus AG -  VW-Sumpf                            

In der Sache 324 O 30/07 Volkert vs. Tomorrow Focus AG holte uns der VW-Sumpf das zweite Mal heute wieder ein.

Vom Inhalt her hatten wir dazu schon im Zusammenhang mit der Sache 324 O 959/06 Volkert vs. Focus-Özgenc gehört und berichtet. Volkert obsiegte gegen den Focus-Autor. Zwei Monate später - vom Sieg beflügelt - geht  nun Herr Volkert im Prinzip in gleicher Sache gegen den Focus vor.

Der Vorsitzende: Die Sach- und Rechtlage wurde erörtert. Der Beklagten-Vertreter erklärt die Einstweilige Verfügung der Kammer vom 04.12.200.. 324 O 196/06 (?) zu I 1a als endgültige Regelung an unter Verzicht auf die Rechte aus den §§ 924. 926, 927 der ZPO.

Die Parteien erklären den Rechtsstreit als solchen für erledigt.

Klägeranwalt Dr. Krüger: Antrag unter Zugrundelegung ... hilfsweise.

Der Vorsitzende: ... Antrag vom 15.07.0x Blatt 36 der Akte weiter hilfsweise, dass in 1a das Wort "Eindruck" durch das Wort "Verdacht" ersetzt wird.

Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung wird verkündet am 06.07.07, 9:55 Uhr in diesem Saal.

26.10.07: Urteil: Der Beklagten wird verboten den Verdacht zu äußern, dass die Voraussetzung zur finanziellen Unterstützung von Gebauer der Wechsel der Verteidigung war. Die Kosten hat die Beklagte zu tragen. Beschluss zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]                            

Anwalt: "Sie müssen es verstehen.
Der Vorsitzende: "Wir verstehen immer."

"Es ist ein Nachteil, wenn wir darüber nachdenken müssen."

"Jetzt soll ich was sagen."

"K8 ist schon ein Psalm."

"Dachte, dass wir zum Doppelverbot kommen. Doppelverbote schätzen wir so."

"Sie können Anträge stellen, Wir kommen in den grünen Bereich."

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am
17.11.07
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