Beschwerde gegen Ordnungsmittelbeschluss am 18.10.2004 abgelehnt.
HansOLG
Az.: 7 U 57/04
Beschluss vom 16.09.2004 Beschwerde gegen die Einstweuilige Verfügung wurde wegen Aussichtslosigkeit bei diesem Gericht währedn der Verhandlung zurückgenommen.
HansOLG
Az.: 7 W 83/04
Beschluss v. 28.10.2004 Rückweisung der Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluss
BVerfG
Az.: 1 BvR 2781/04
Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsmittelbeschluss am 02.12.2004 Entscheidung v. 08.02.2006 mit Kommentar
LG HH
Az.: 324 O 416/04
Hauptsacheverfahren Noch nicht abgeschlossen. Stand: April 2006
Hauptverfahren im Anschluss ans Verfügungsverfahren - Einstweilige Verfügung - wegen Berichterstattung zu Äußerungen des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes der Gegenseite während des für die Gegenseite verloren gegangenen Verfügungsverfahrens.
Kommentar von Rolf Schälike:
Richter Andreas Buske definiert die Internet-Veröffentlichung als Zitat - was äußerst strittig ist - und verlangt von dem "Zitat" eine übertriebene Genauigkeit, was zu einem Ordnungsmittelverfahren und 6 Tage Haftstrafe in der UHA Holstenglacis geführt hat.
Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinungsäußerung darstellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beklagte das Zitat richtig oder unrichtig wiedergegeben hat.
Diesen Grundsatz hat die Pressekammer Hamburg nicht beachtet.
So darf Rolf Schälike nicht behaupten, dass der Rechtsanwalt während einer Gerichtsverhandlung zu seinem Antrag "Das war Scheiße" gesagt hatte, auch nicht, dass der Rechtsanwalt Äußerungen der Art wie "Was kann man gegen das Internet tun?", " Wie kann man Anträge formulieren, um das Internetrecht mit dem Wunsch auf Verbot zu verbinden?", "Wie bringt man die vielen Rechte unter einen Hut?" tätogte sowie nicht die Meinung vertreten, dass "Auch für die angesehene RA-Kanzlei der Gegenseite Neuland!".
Auf nach der einstweiligen Verfügung geänderten Internet-Text erging vom Richter Andreas Buske der Ordnungsmittelbeschluss über EUR 3.000,00 mit der Begründung:
"Dieser Text ist nach der zugrundezulegenden Kerntheorie deutlich und ersichtlich zu nah an dem mit einem Verbot belegten Text angelehnt, mit der Folge, dass er in den Kernbereich des Verbotes fällt."
Dagegen wurde eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, die nicht zur Entscheidung angenommen wurde.
Das widerspricht jedoch der "Zitat"-Theorie der Pressekammer.
Im Widerspruchsverfahren - Urteil - wurde die einstweilige Verfügung von der Richterin Dr. Raben bestätigt.
Im Hauptsacheverfahren (Az.: 324 O 416/04)wurden die Zeugen nur schriftlich befragt und das auch erst mehr als ein jahr nach dem Ereignis, wqelche sich natürlich nicht mehr erinnern konnten, fiel das Wiort "Scheiße" oder fies es nicht. Die anderen Tetxteile des Verbots waren nicht Gegenstand der Zeugenbefragung. Richter Buske hielt das für nicht erforderlich. Nach der Parteienvernehmung, die dem Grunde nach die Berichterstatung bestätigte, wurde im August 2005 ein umstrittener "Vergleich" geschlossen. Wir meinen, dabei hintergangen worden zu sein.