| Rechtsanwalt gegen Rolf 
        Schälike (I)
 Einstweilige Verfügung
 
        Landgericht Hamburg Zivilkammer 24 324 O 620/03 BESCHLUSS vom 25.09.2003 In der Sache Rechtsanwalt xxxx - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte:                                                                       
        Rechtsanwälte xxxx gegen 1.)  
		  Rolf Schälike,Bleickenallee 8, 22763 Hamburg
 2.) 
		   WordLex GmbH,vertreten durch die Geschäftsführer
 Rolf Schälike und Ulrich Rothe
 Bleickenallee 8, 22763 Hamburg
 - Antragsgegner - beschließt das Landgericht Hamburg, 
        Zivilkammer 24, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske den Richter am Landgericht Zink den Richter am Landgericht Dr. Weyhe 
		Seite 2 I.      Im Wege der einstweiligen Verfügung -  
        der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den 
        Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der 
        Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass 
        dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer 
		Ordnungsdhaft bis zu 
        sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; 
        Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten 1.     zu behaupten, der Antragsteller habe 
        im Gerichtssaal in einer Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 
        09.09.2003 die Äußerung "Das war Scheiße" abgegeben. 2.    in Bezug auf den Antragsteller zu 
        verbreiten: "Landgericht HamburgDatum: 09.09.2003
 Dem Rechtsanwalt kam die Erkenntnis.
 RA [Name] im Gerichtssaal : 'Das war Scheiße!'
 
		.    Der Antrag war Scheiße! 
		.    Was kann man gegen das Internet tun? 
		.    Wie kann man Anträge formulieren, um das Internetrecht mit dem Wunsch 
        auf Verbot zu verbinden? 
		.    Wie bringt man die vielen Rechte unter einen Hut? Auch für die angesehene RA-Kanzlei der 
        Gegenseite Neuland!" II.     Die Kosten des Verfahrens fallen den 
        Antragsgegnern nach einem Streitwert von EUR 10.000,-- zur Last.         Buske                                            
        Zink                                            Dr. Weyhe 
		____________________________________________________________ Kommentar von Rolf Schälike: Das 
        Widerspruchsverfahren am 30.01.2004 haben wir 
        verloren. Eine öffentliche Verkündigung des Urteils 
        im Widerspruchsverfahren gab es trotz Ankündigung am 03.02.2004 nicht. 
        Darin sehen wir einen Rechtsbruch. Die Begründung wurde 4 Monate später - 
        Ende Mai 2004 - den Beteiligten ausgehändigt. Die Berufung vor dem Hanseatischen 
        Oberlandesgericht am 16.09.2004 haben wir ebenfalls verloren. Wir begannen zu lernen. Beim 
        Richter Andreas Buske haben wir bis zu  5 x verloren, eine 
        Ordnungsstrafe von EUR 3.000,00  bzw. 6 Tagen Haft aufgebrummt bekommen. Rolf Schälike hat es vorgezogen, die Haft 
        anzutreten und dazu eine
        
        Presserklärung der Presse und bekannten Persönlichkeiten und 
        Institutionen zur Verfügung zugesandt. Im Hauptverfahren (Az. 324 O 416/04) 
		hatten wir uns überrumpeln lassen und einem Vergleich im August 2005 
		zugestimmt, dessen zweifelhafte Formulierungen Herr Richter Andreas 
		Buske diktiert hat. Wir hätten hellhörig sein müssen. Dagegen wird immer noch prozessiert 
		(Stand April 2006). Der Vergleich bedeutet für uns Maulkorb. 
        Fast alle unsere Kosten und die Kosten des Klägers und des Gerichts 
        haben wir zu tragen. Der "Vergleich" hat nur den Namen Vergleich, denn de facto 
		ist dies ein gegen uns gerichtetes 
        Urteil, welches die weiteren Rechtswege noch mehr erschwert. Das war 
		nicht unser Wille. Wider mal sind wir vom Richter und dem klagenden 
		Anwalt reingelegt worden - alles angeblich nach Gesetz. Das wurde uns leider erst nach 2 Monaten 
		bewusst als der "Vergleich" umgesetzt werden sollte. Auf die juristischen Ungereimheiten des Vorsitzenden Richters Andreas Buske und den 
		klagenden Hamburger 
        Rechtsanwalt sind wir NUR vorläufig reingefallen. Der Vorgang ist für uns 
        damit nicht abgeschlossen. Unsere Kommentare zu dieser Sache, 
        siehe unter
        
        Verbot der Einstellung von 
        Inhalten in das Internet unter einer Internetdresse, die den 
        Namensbestandteil "eurodiva" enthäft. Die Wiedergabe von Verbotsurteilen und 
        Beschlüssen ist uns erlaubt.
        Dazu gibt es einUrteil des OLG München, Beschluss vom 01.03.2001 - Az: 21 W 3313/00
 
       Bitte senden Sie Ihre Kommentare an
      Rolf SchäikeDieses 
      Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 17.02.06
 Impressum
 |