Rechtsanwalt gegen Rolf
Schälike (I)
Einstweilige Verfügung
Landgericht Hamburg
Zivilkammer 24
324 O 620/03
BESCHLUSS
vom 25.09.2003
In der Sache
Rechtsanwalt xxxx
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte xxxx
gegen
1.)
Rolf Schälike,
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg
2.)
WordLex GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer
Rolf Schälike und Ulrich Rothe
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg
- Antragsgegner -
beschließt das Landgericht Hamburg,
Zivilkammer 24, durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
den Richter am Landgericht Zink
den Richter am Landgericht Dr. Weyhe
Seite 2
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung -
der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den
Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer
Ordnungsdhaft bis zu
sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00;
Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
verboten
1. zu behaupten, der Antragsteller habe
im Gerichtssaal in einer Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am
09.09.2003 die Äußerung "Das war Scheiße" abgegeben.
2. in Bezug auf den Antragsteller zu
verbreiten:
"Landgericht Hamburg
Datum: 09.09.2003
Dem Rechtsanwalt kam die Erkenntnis.
RA [Name] im Gerichtssaal : 'Das war Scheiße!'
. Der Antrag war Scheiße!
. Was kann man gegen das Internet tun?
. Wie kann man Anträge formulieren, um das Internetrecht mit dem Wunsch
auf Verbot zu verbinden?
. Wie bringt man die vielen Rechte unter einen Hut?
Auch für die angesehene RA-Kanzlei der
Gegenseite Neuland!"
II. Die Kosten des Verfahrens fallen den
Antragsgegnern nach einem Streitwert von EUR 10.000,-- zur Last.
Buske
Zink Dr. Weyhe
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Kommentar von Rolf Schälike:
Das
Widerspruchsverfahren am 30.01.2004 haben wir
verloren.
Eine öffentliche Verkündigung des Urteils
im Widerspruchsverfahren gab es trotz Ankündigung am 03.02.2004 nicht.
Darin sehen wir einen Rechtsbruch.
Die Begründung wurde 4 Monate später -
Ende Mai 2004 - den Beteiligten ausgehändigt.
Die Berufung vor dem Hanseatischen
Oberlandesgericht am 16.09.2004 haben wir ebenfalls verloren.
Wir begannen zu lernen.
Beim
Richter Andreas Buske haben wir bis zu 5 x verloren, eine
Ordnungsstrafe von EUR 3.000,00 bzw. 6 Tagen Haft aufgebrummt bekommen.
Rolf Schälike hat es vorgezogen, die Haft
anzutreten und dazu eine
Presserklärung der Presse und bekannten Persönlichkeiten und
Institutionen zur Verfügung zugesandt.
Im Hauptverfahren (Az. 324 O 416/04)
hatten wir uns überrumpeln lassen und einem Vergleich im August 2005
zugestimmt, dessen zweifelhafte Formulierungen Herr Richter Andreas
Buske diktiert hat. Wir hätten hellhörig sein müssen.
Dagegen wird immer noch prozessiert
(Stand April 2006).
Der Vergleich bedeutet für uns Maulkorb.
Fast alle unsere Kosten und die Kosten des Klägers und des Gerichts
haben wir zu tragen. Der "Vergleich" hat nur den Namen Vergleich, denn de facto
ist dies ein gegen uns gerichtetes
Urteil, welches die weiteren Rechtswege noch mehr erschwert. Das war
nicht unser Wille. Wider mal sind wir vom Richter und dem klagenden
Anwalt reingelegt worden - alles angeblich nach Gesetz.
Das wurde uns leider erst nach 2 Monaten
bewusst als der "Vergleich" umgesetzt werden sollte.
Auf die juristischen Ungereimheiten des Vorsitzenden Richters Andreas Buske und den
klagenden Hamburger
Rechtsanwalt sind wir NUR vorläufig reingefallen.
Der Vorgang ist für uns
damit nicht abgeschlossen.
Unsere Kommentare zu dieser Sache,
siehe unter
Verbot der Einstellung von
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Namensbestandteil "eurodiva" enthäft.
Die Wiedergabe von Verbotsurteilen und
Beschlüssen ist uns erlaubt.
Dazu gibt es ein
Urteil des OLG München, Beschluss vom 01.03.2001 - Az: 21 W 3313/00
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Rolf Schäike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 17.02.06
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