Buskeismus


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Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I)

Einstweilige Verfügung

Landgericht Hamburg

Zivilkammer 24

324 O 620/03

BESCHLUSS

vom 25.09.2003

In der Sache

Rechtsanwalt xxxx

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigte:                                                                        Rechtsanwälte xxxx

gegen

1.)    Rolf Schälike,
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg

2.)    WordLex GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer
Rolf Schälike und Ulrich Rothe
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg

- Antragsgegner -

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske

den Richter am Landgericht Zink

den Richter am Landgericht Dr. Weyhe

Seite 2

I.      Im Wege der einstweiligen Verfügung -  der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungsdhaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten

1.     zu behaupten, der Antragsteller habe im Gerichtssaal in einer Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 09.09.2003 die Äußerung "Das war Scheiße" abgegeben.

2.    in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten:

"Landgericht Hamburg
Datum: 09.09.2003
Dem Rechtsanwalt kam die Erkenntnis.
RA [Name] im Gerichtssaal : 'Das war Scheiße!'

.    Der Antrag war Scheiße!

.    Was kann man gegen das Internet tun?

.    Wie kann man Anträge formulieren, um das Internetrecht mit dem Wunsch auf Verbot zu verbinden?

.    Wie bringt man die vielen Rechte unter einen Hut?

Auch für die angesehene RA-Kanzlei der Gegenseite Neuland!"

II.     Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnern nach einem Streitwert von EUR 10.000,-- zur Last.

        Buske                                            Zink                                            Dr. Weyhe

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Kommentar von Rolf Schälike:

Das Widerspruchsverfahren am 30.01.2004 haben wir verloren.

Eine öffentliche Verkündigung des Urteils im Widerspruchsverfahren gab es trotz Ankündigung am 03.02.2004 nicht. Darin sehen wir einen Rechtsbruch.

Die Begründung wurde 4 Monate später - Ende Mai 2004 - den Beteiligten ausgehändigt.

Die Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht am 16.09.2004 haben wir ebenfalls verloren.

Wir begannen zu lernen.

Beim Richter Andreas Buske haben wir bis zu  5 x verloren, eine Ordnungsstrafe von EUR 3.000,00  bzw. 6 Tagen Haft aufgebrummt bekommen.

Rolf Schälike hat es vorgezogen, die Haft anzutreten und dazu eine Presserklärung der Presse und bekannten Persönlichkeiten und Institutionen zur Verfügung zugesandt.

Im Hauptverfahren (Az. 324 O 416/04) hatten wir uns überrumpeln lassen und einem Vergleich im August 2005 zugestimmt, dessen zweifelhafte Formulierungen Herr Richter Andreas Buske diktiert hat. Wir hätten hellhörig sein müssen.

Dagegen wird immer noch prozessiert (Stand April 2006).

Der Vergleich bedeutet für uns Maulkorb. Fast alle unsere Kosten und die Kosten des Klägers und des Gerichts haben wir zu tragen. Der "Vergleich" hat nur den Namen Vergleich, denn de facto ist dies ein gegen uns gerichtetes Urteil, welches die weiteren Rechtswege noch mehr erschwert. Das war nicht unser Wille. Wider mal sind wir vom Richter und dem klagenden Anwalt reingelegt worden - alles angeblich nach Gesetz.

Das wurde uns leider erst nach 2 Monaten bewusst als der "Vergleich" umgesetzt werden sollte.

Auf die juristischen Ungereimheiten des Vorsitzenden Richters Andreas Buske und den klagenden Hamburger Rechtsanwalt sind wir NUR vorläufig reingefallen.

Der Vorgang ist für uns damit nicht abgeschlossen.

Unsere Kommentare zu dieser Sache, siehe unter Verbot der Einstellung von Inhalten in das Internet unter einer Internetdresse, die den Namensbestandteil "eurodiva" enthäft.

Die Wiedergabe von Verbotsurteilen und Beschlüssen ist uns erlaubt. Dazu gibt es ein
Urteil des OLG München, Beschluss vom 01.03.2001 - Az: 21 W 3313/00

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schäike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 17.02.06
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