Entdeckt: drei Buskeiten beim Verfassungsgericht ! Rolf Schälike - März 2006
Wir outen sowohl Präsident Papier, Richterin Hohmann-Dennhardt als auch Richter Hoffmann-Riem als Buskeiten.
Meine Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Richters Andreas Buske von der Pressekammer Hamburg, dem folgendes zu Grunde lag: - eine Lüge des klagenden Anwalts, welche aufzuklären Richter Buske de facto zu verhindern wusste, diese ist bis heute nicht aufgeklärt; - eine missverständlich formulierte Einstweilige Verfügung; - willkürliche Interpretation deutscher Sprache sowie deutscher Rechtschreibung durch die Pressekammer Hamburg; - daraus resultierend: Inhaftierung für 6 Tage in der UHA Holstenglacis an Stelle von Geldbuße in Höhe von 3.000,00 EUR.
Aus dem Beschluss dreier Buskeiten ergibt sich unserer Meinung nach folgendes: - Richter Andreas Buske besitzt fast uneingeschränkte Verfügungsgewalt bezüglich "seiner" Prozesse. - HansOLG achtet überwiegend auf Formalien. - Bundesverfassungsgericht argumentiert lediglich mit den Paragrafen § 93 b und 93 a des BVerfG.
§ 93 b des
BVerfG besagt: das Verfassungsgericht hat eine Beschwerde anzunehmen
bzw. abzulehnen. In § 93 a des BVerfGG wird Bezug auf § 90 genommen, in welchem lediglich Artikel des Grundgesetzes aufgelistet werden, wo das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu treffen hat: Es muss sich um Verletzung der Grundrechte handeln oder bestimmter Artikel des GG. Die in in § 90 des BVerfG aufgelisteten bestimmten Artikel des GG betreffen Staatsstrukturprinzipien; Widerstandsrecht, Wahlrechtsgrundsätze; Rechtsstellung der Abgeordneten, Recht auf den gesetzlichen Richter, Anspruch auf rechtliches Gehör; Verbot rückwirkender Strafgesetze und der Doppelbestrafung, Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung, jedoch nicht uns.
Von §
90 verbleibt lediglich die Verletzung
in der Verfassung garantierter Grundrechte. Die drei Buskeiten halten es nicht für notwendig zu erläutern, inwiefern IHRER Meinung nach hier NICHT gegen Grundrechte verstoßen wurde. Sie beriefen sich lediglich auf ihr Recht, die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen oder abzulehnen. Dieses Recht nutzen die Buskeiten und lehnten ab unter Verweis auf BVerfGG § 93 a, d.h. ohne weitere Begründung. Der § 93 a des BVerfG besagt lediglich, wann eine Beschwerde anzunehmen ist. Da bei Verletzung der Grundrechte die Beschwerde anzunehmen ist, kann aus der Entscheidung der 1. Kammer geschlossen werden, dass 6 Tage Holstenglacis - zu Stande gekommen durch eine nicht überprüfte anwaltliche Lüge - für eine Fehlentscheidung des Richters Buske KEINE Verletzung des Grundrechts bedeuten. Begründung unnötig. Danke den drei Buskeiten für die Erkenntnis des real existierenden Deutschland Heute. Mit einer solchen Art zu entscheiden - alles nach Gesetz, mit textlichem Bezug nur auf Paragrafen - besteht, falls die unteren Chargen soweit sind, die Gefahr, dass das Rechtssystem unserer Demokratie ernsthaften Schaden erleidet.
Sprachliche Ungenauigkeiten in Äußerungsverfahren, in welchen die Pressekammer angeblich versucht, Urheber von Äußerungen zu disziplinieren. 1. Was haben die drei Buskeiten inhaltlich in unserem Rechtsstaat bestätigt? Verursacher umstrittener grammatikalischer Fehler werden, anstatt deren Fehler zu korrigieren, bestraft. So darf nicht in Anführungsstriche gesetzt werden, was sinngemäß gehört wird (Beschluss des HansOLG, verbindlich bestätigt vom Verfassungsgericht): Ein sinngemäßes Zitat wird nämlich, anders als ein wörtliches Zitat, nicht in Anführungszeichen gesetzt. (Wegen zweier Anführungsstriche musste Rolf Schälike 6 Tage in Haft.) Folgende Sätze werden inhaltlich gleichgesetzt (Beschluss des HansOLG): „Was kann man gegen das Internet tun?" (Tenor des Vebots) „Was kann man gegen eine solche Nutzung des Internets tun?" (Grund für Gefängnisstrafe wegen Verstoßes gegen den Tenor der Unterlassungsverfügung. Wurde verbindlich bestätigt vom Verfassungsgericht.)
2. Von Bedeutung ist, diese Entscheidung des BVerfG 2781/04 v. 08.02.2006
linguistisch zu analysieren. "Diese Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen". "Diese Entscheidung ist unanfechtbar". 3. Sowohl in den Beschlüssen des Landgerichts Hamburg als auch des HansOLG wird der Kläger im Ordnungsmittelverfahren als Gläubiger bezeichnet, obwohl die Ordnungsmittel nicht dem Kläger zufließen, sondern dem Staat. Gläubiger ist jemand, der wegen eines Schuldverhältnisses berechtigt ist, von einem anderen (Schuldner) eine Leistung zu fordern. Berechtigt ist hier der Staat und nicht der Kläger (Antragsteller). _________________________________________________________________________________ Die Paragrafen: Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der
Annahme zur Entscheidung. (1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Grundgesetz
[Staatsstrukturprinzipien; Widerstandsrecht]
[Wahlrechtsgrundsätze; Rechtsstellung der
Abgeordneten]
[Recht auf den gesetzlichen Richter]
[Anspruch auf rechtliches Gehör; Verbot
rückwirkender Strafgesetze und der Doppelbestrafung]
[Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung]
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