Buskeismus


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Einstweilige Verfügung

B E S C H L U S S

Geschäfts-Nr.:
324 O 365/00

vom 3.7.2000

In Sachen

Marian von Korff, ...
- Antragsteller -

gegen

Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG,
vertreten durch den Geschäftsführer, ...
- Antragsgegnerin -

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
den Richter am Landgericht ...
die Richterin am Amtsgericht ...

Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000.--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

v e r b o t e n,

1. zu behaupten und / oder zu verbreiten,
im März 1999 hätte der Antragsteller die FOCUS-Redaktion verlassen;

2. zu behaupten und / oder zu verbreitern,
der Antragsteller sei „wohnhaft ...“;

3. zu behaupten und / oder zu verbreitern,
in bezug auf den Einstieg von Fair Invest beim Online-Reiseunternehmen IFAO:

„Nach dem späteren Börsengang hält Fair Invest heute 7,01 Prozent der Aktien.“;

4. zu behaupten und / oder zu verbreitern,
„Im November 1998, also vier Monate vor seinem Ausscheiden bei ‚Focus‘ gründete der 6. zu behaupten und / oder zu verbreitern,
„Dem Kollegen und Freund Pöpsel ... waren die geschäftlichen Aktivitäten seines Kollegen nicht bekannt, teilte er dem SPIEGEL schriftlich mit. Frage: Wußten Sie von der Tätigkeit für Fair Invest? ‚Nein‘ Frage: Wußten Sie von der Beratung für den VMR Fonds? ‚Nein‘ antwortete Pöpsel.“;

5. zu behaupten und / oder zu verbreitern,
bei dem Fonds VMR Strategie Quadrat fiel 1998 „ein Beratungshonorar von 1,34 Millionen Mark an. Der Begünstigte war Fair Invest ...“:

6. zu behaupten und / oder zu verbreitern,
„Dem Kollegen und Freund Pöpsel ... waren die geschäftlichen Aktivitäten seines Kollegen nicht bekannt, teilte er dem SPIEGEL schriftlich mit. Frage: Wußten Sie von der Tätigkeit für Fair Invest? ‚Nein‘ Frage: Wußten Sie von der Beratung für den VMR Fonds? ‚Nein‘ antwortete Pöpsel.“;

7. durch die Berichterstattung,
„Die Arbeit des Journalisten Korff und die Tätigkeiten als Aktienberater und Investor hatten erkennbar Berührungspunkte ... Beispiel: ricardo.de ... das Unternehmen ... wird als ‚lukrativer Börsenkandidat‘ (Heft 8/1998) bejubelt.“,

den Eindruck zu erwecken,

dieser Artikel sei zu der Zeit veröffentlicht worden, zu der der Antragsteller für den FOCUS als Redakteur arbeitete.

7. durch die Berichterstattung,
„Die Arbeit des Journalisten Korff und die Tätigkeiten als Aktienberater und Investor hatten erkennbar Berührungspunkte ... Beispiel: ricardo.de ... das Unternehmen ... wird als ‚lukrativer Börsenkandidat‘ (Heft 8/1998) bejubelt.“,

den Eindruck zu erwecken,

dieser Artikel sei zu der Zeit veröffentlicht worden, zu der der Antragsteller für den FOCUS als Redakteur arbeitete.

Fair Invest-Geschäftsführer und 50-Prozent-Eigentümer Korff zusammen mit einem Partner in Ilmmünster die ‚Geld Art GmbH für Finanzanlagen‘.“;

 II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von DM .... zu Last.

Ausgefertigt:
.., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Anmerkung:
Gegen die vorstehende abgedruckte Entscheidung hat der SPIEGEL teilweise nämlich gegen die Unterlassungsgebote in Ziffer I.2. und I. 3. Widerspruch eingelegt. Das Landgericht Hamburg hat die Einstweilige Verfügung durch Urteil vom 12.09.2000, Aktenzeichen 324 O 365/00 bestätigt und den (Teil-) Widerspruch des SPIEGEL kostenpflichtig verworfen.

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Urteil im Widerspruchsverfahren

U R T E I L

Im Namen des Volkes

Geschäfts-Nr.:
324 O 365/00

Verkündet am : 12.09.2000

..., RiLG als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Sache

Marian von Korff, ...
-Antragsteller-

gegen

Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG,
vertreten durch den Geschäftsführer, ...
-Antragsgegnerin-

 erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 auf die mündliche Verhandlung vom 8.9.2000 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
den Richter am Landgericht ...
den Richterin am Amtsgericht ...

für Recht:

I. Die einstweilige Verfügung vom 3 Juli 2000 wird hinsichtlich der Ziffer I.2, I.3 und entsprechend II. bestätigt.

II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen, und zwar nach einem Streitwert von ... DM.

Tatbestand

....

Entscheidungsgründe

...

..., ..., ...

Ausgefertigt:
..., als Urkundenbeamter der Geschäftsstelle

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 08.07.05
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