Einstweilige Verfügung
B E S C H L U S S
Geschäfts-Nr.:
324 O 365/00
vom 3.7.2000
In Sachen
Marian von Korff, ...
- Antragsteller -
gegen
Spiegel-Verlag Rudolf Augstein
GmbH & Co. KG,
vertreten durch den Geschäftsführer, ...
- Antragsgegnerin -
beschließt das Landgericht
Hamburg, Zivilkammer 24 durch
den Vorsitzenden Richter am
Landgericht Buske
den Richter am Landgericht ...
die Richterin am Amtsgericht ...
Im Wege der einstweiligen
Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird
der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, daß dieses
nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer bis zu sechs
Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000.--; Ordnungshaft
insgesamt höchstens 2 Jahre)
v e r b o t e n,
1. zu behaupten und / oder zu
verbreiten,
im März 1999 hätte der Antragsteller die FOCUS-Redaktion verlassen;
2. zu behaupten und / oder zu verbreitern,
der Antragsteller sei „wohnhaft ...“;
3. zu behaupten und / oder zu verbreitern,
in bezug auf den Einstieg von Fair Invest beim Online-Reiseunternehmen IFAO:
„Nach dem späteren Börsengang hält Fair Invest heute 7,01 Prozent der Aktien.“;
4. zu behaupten und / oder zu verbreitern,
„Im November 1998, also vier Monate vor seinem Ausscheiden bei ‚Focus‘ gründete
der 6. zu behaupten und / oder zu verbreitern,
„Dem Kollegen und Freund Pöpsel ... waren die geschäftlichen Aktivitäten seines
Kollegen nicht bekannt, teilte er dem SPIEGEL schriftlich mit. Frage: Wußten Sie
von der Tätigkeit für Fair Invest? ‚Nein‘ Frage: Wußten Sie von der Beratung für
den VMR Fonds? ‚Nein‘ antwortete Pöpsel.“;
5. zu behaupten und / oder zu verbreitern,
bei dem Fonds VMR Strategie Quadrat fiel 1998 „ein Beratungshonorar von 1,34
Millionen Mark an. Der Begünstigte war Fair Invest ...“:
6. zu behaupten und / oder zu verbreitern,
„Dem Kollegen und Freund Pöpsel ... waren die geschäftlichen Aktivitäten seines
Kollegen nicht bekannt, teilte er dem SPIEGEL schriftlich mit. Frage: Wußten Sie
von der Tätigkeit für Fair Invest? ‚Nein‘ Frage: Wußten Sie von der Beratung für
den VMR Fonds? ‚Nein‘ antwortete Pöpsel.“;
7. durch die Berichterstattung,
„Die Arbeit des Journalisten Korff und die Tätigkeiten als Aktienberater und
Investor hatten erkennbar Berührungspunkte ... Beispiel: ricardo.de ... das
Unternehmen ... wird als ‚lukrativer Börsenkandidat‘ (Heft 8/1998) bejubelt.“,
den Eindruck zu erwecken,
dieser Artikel sei zu der Zeit veröffentlicht worden, zu der der Antragsteller
für den FOCUS als Redakteur arbeitete.
7. durch die Berichterstattung,
„Die Arbeit des Journalisten Korff und die Tätigkeiten als Aktienberater und
Investor hatten erkennbar Berührungspunkte ... Beispiel: ricardo.de ... das
Unternehmen ... wird als ‚lukrativer Börsenkandidat‘ (Heft 8/1998) bejubelt.“,
den Eindruck zu erwecken,
dieser Artikel sei zu der Zeit veröffentlicht worden, zu der der Antragsteller
für den FOCUS als Redakteur arbeitete.
Fair Invest-Geschäftsführer und 50-Prozent-Eigentümer Korff zusammen mit einem
Partner in Ilmmünster die ‚Geld Art GmbH für Finanzanlagen‘.“;
II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert
von DM .... zu Last.
Ausgefertigt:
.., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Anmerkung:
Gegen die vorstehende abgedruckte Entscheidung hat der SPIEGEL teilweise
nämlich gegen die Unterlassungsgebote in Ziffer I.2. und I. 3. Widerspruch
eingelegt. Das Landgericht Hamburg hat die Einstweilige Verfügung durch Urteil
vom 12.09.2000, Aktenzeichen 324 O 365/00 bestätigt und den (Teil-) Widerspruch
des SPIEGEL kostenpflichtig verworfen.
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Urteil im
Widerspruchsverfahren
U R T E I L
Im Namen des Volkes
Geschäfts-Nr.:
324 O 365/00
Verkündet am : 12.09.2000
..., RiLG als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Sache
Marian von Korff, ...
-Antragsteller-
gegen
Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG,
vertreten durch den Geschäftsführer, ...
-Antragsgegnerin-
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 auf die mündliche Verhandlung
vom 8.9.2000 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
den Richter am Landgericht ...
den Richterin am Amtsgericht ...
für Recht:
I. Die einstweilige Verfügung vom 3 Juli 2000 wird hinsichtlich der Ziffer I.2,
I.3 und entsprechend II. bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen,
und zwar nach einem Streitwert von ... DM.
Tatbestand
....
Entscheidungsgründe
...
..., ..., ...
Ausgefertigt:
..., als Urkundenbeamter der Geschäftsstelle
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