HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Beschluß
Geschäftszeichen:
7 W 83/04
324 O 620/03
In dem Rechtsstreit
Anwalt, Adresse
- Gläubiger und Beschwerdegegner -
Prozess bevollmächtigte/r: Rechtsanwälte
,
Adresse
gegen
1. Rolf Schälike,
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg,
2. WordLex GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Rolf Schälike
und
Ulrich Rothe, Bleickenallee 8, 22763 Hamburg,
- Schuldner und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte/r: zu 1).
+ 2) Rechtsanwalt Helmuth Jipp,
Köppenslraße 9, 22453 Hamburg,
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg,
7. Zivilsenat, am
28.10.2004 durch die Richter
Dr. Raben, Lemcke, Meyer
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Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluss des
Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 18-5.2004 - 324 0 620/03 -
wird zurückgewiesen.
Der Antrag, das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen
Entscheidung des Hauptsache verfahren 324 O 416/04 auszusetzen, wird
zurückgewiesen.
Die Schuldner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem
Wert von insgesamt 3.000 Euro jeweils zur Hälfte.
Gründe
I. Die gemäß §§ 567 Abs. l Nr. l, 569, 793 ZPO zulässige sofortige
Beschwerde der Schuldner hat in der Sache keinen Erfolg. Sie richtet
sich gegen einen Beschluss vom 18.5.2004, in dem gegen beide Schuldner
ein Ordnungsgeld von jeweils 1.500 Euro festgesetzt worden ist. Das
Landgericht hat dieses Ordnungsgeld zu Recht und mit zutreffenden
Gründen, denen der Senat folgt, festgesetzt. Das Beschwerdevorbringen
führt zu keiner anderen Beurteilung.
Die Schuldner haben dem Verbot in der einstweiligen Verfügung vom
25.9.2003 schuldhaft zuwidergehandelt.
1. Unstreitig hat der Schuldner zu I) die Internetseiten redaktionell
gestaltet, deren Ausdrucke als Anlagen Ast. 3 und 4 eingereicht worden
sind, obwohl er persönlich und in seiner Eigenschaft als einer der
Geschäftsführer der Schuldnerin zu 2) dafür zu sorgen hatte, dass das
auch gegen die Schuldnerin zu 2) verhängte Verbot beachtet wurde. Der
Hinweis im Impressum, der Domain-Inhaber, das heißt, die Schuldnerin zu
2), habe dem Betreiber die Nutzung überlassen, entlastet die
Schuldnerin zu 2) deshalb nicht.
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2. Der in der angefochtenen Entscheidung zitierte Text fällt in den
Kernbereich des Verbots und lässt den Bezug zum Gläubiger erkennen.
Sein Name wird auf der Internetseite, aus der das Landgericht zitiert
hat, mehrfach genannt, und zwar - mit dem Zusatz „RA" - schon links
seitlich versetzt unter der Überschrift
„Wir hörten sinngemäß
„Das war Scheisse!" „
Ferner taucht der Name des Gläubigers in der letzten Zeile des
zitierten Textes auf und kurz darauf mit dem Hinweis auf "Weitere
Erfahrungen mit dem Rechtsanwalt des Klägers" mit den Worten "Kanzlei
[Name] Rechtsanwälte, siehe www.[domainname].de".
Gerade wenn auf weitere Erfahrungen mit dem Gläubiger verwiesen wird,
wird überdies daraus deutlich, dass die vorstehenden Erfahrungen auch
auf ihn bezogen sind.
In den Kernbereich des Verbots fällt insbesondere die dem Gläubiger
zugeschriebene und erneut wörtlich wiedergegebene Äußerung „Das war Scheisse!"; denn diese Äußerung ist sowohl in der Überschrift als auch
im Fließtext in Anführungszeichen gesetzt und wird deshalb als wörtliche
Wiedergabe verstanden, auch wenn sie im Widerspruch dazu und deshalb in
nicht ernst zu nehmender Weise mit den Worten „Vom Rechtsanwalt hörten
wir im Gerichtssaal sinngemäß: ... „ eingeleitet wird.
Ein sinngemäßes
Zitat wird nämlich anders als ein wörtliches Zitat nicht in
Anführungszeichen gesetzt.
Der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung, es handele sich bei der
besagten Berichterstattung um eine „bloß referierende Wiederholung
eines Unterlassungstenors", deren referierender Charakter deutlich zürn
Ausdruck komme, kann der Senat nicht einmal im Ansatz folgen. In den
der Ordnungsgeldfestsetzung zu Grunde gelegten Passagen wird nicht das
durch einstweilige Verfügung erlassene Verbot referiert, sondern werden
einzelne verbotene Äußerungen in ihrem Kern, wenn auch mit zum Teil
geänderten Formulierungen wie-
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derholt. Zum Beispiel ist, abgesehen von dem vorstehend angesprochenen
Kraftausdruck, die Frage:
„Was kann man gegen eine solche Nutzung des Internets tun?"
im gegebenen
Zusammenhang Im Wesentlichen inhaltsgleich mit der verbotenen Frage:
„Was kann man gegen das Internet tun?"
Die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des OLG München (AfP
2001, 322) ist mit der vorliegenden Zuwiderhandlung gegen ein Verbot
nicht vergleichbar, weil im dortigen Fall der Schuldner den Verbotstenor
wörtlich wiedergegeben hatte.
3. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalles nicht zu beanstanden.
II. Der Antrag, das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Hauptsacheklage auszusetzen, ist nicht begründet.
Diese Aussetzung käme einer einstweiligen Einstellung der
Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung gleich, die durch
Urteil bestätigt worden ist.
Für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, die allenfalIs gemäß § 719 ZPO in Betracht käme, besteht keine Rechtsgrundlage,
nachdem das Urteil vom 3.2.2004 mit Rücknahme der Berufung rechtskräftig
geworden ist.
Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des
Hauptsacheverfahrens kommt ohnehin nicht In Betracht, da die Vorschrift
die Aussetzung eines Klagverfahrens, nicht aber der Zwangsvollstreckung
regelt. Einer analogen Anwendung dieser Vorschrift steht der Zweck des
Verfahrens über die einstweilige Verfügung entgegen, das dem Gläubiger
schnell einen Titel ermöglichen soll, aus dem er - auf eigenes Risiko -
unverzüglich die Vollstreckung betreiben kann.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. l ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.
Dr. Raben Lemcke
Meyer
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Rolf Schäike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 29.03.06
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