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HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

Beschluß

Geschäftszeichen:
7 W 83/04
324 O 620/03

In dem Rechtsstreit

Anwalt, Adresse

- Gläubiger und Beschwerdegegner -

Prozess bevollmächtigte/r:              Rechtsanwälte ,
                                                    Adresse

gegen

1. Rolf Schälike,
    Bleickenallee 8, 22763 Hamburg,

2. WordLex GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Rolf Schälike und
    Ulrich Rothe, Bleickenallee 8, 22763 Hamburg,

- Schuldner und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigte/r:    zu 1). + 2) Rechtsanwalt Helmuth Jipp,
                                         Köppenslraße 9, 22453 Hamburg,

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, am 28.10.2004 durch die Richter
Dr. Raben,  Lemcke,  Meyer

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Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 18-5.2004 - 324 0 620/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antrag, das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsache verfahren 324 O 416/04 auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Die Schuldner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von insgesamt 3.000 Euro jeweils zur Hälfte.

Gründe

I.   Die gemäß §§ 567 Abs. l Nr. l, 569, 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Schuldner hat in der Sache keinen Erfolg. Sie richtet sich gegen einen Beschluss vom 18.5.2004, in dem gegen beide Schuldner ein Ordnungsgeld von jeweils 1.500 Euro festgesetzt worden ist. Das Landgericht hat dieses Ordnungsgeld zu Recht und mit zutreffenden Gründen, denen der Senat folgt, festgesetzt. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

Die Schuldner haben dem Verbot in der einstweiligen Verfügung vom 25.9.2003 schuldhaft zuwidergehandelt.

1. Unstreitig hat der Schuldner zu I) die Internetseiten redaktionell gestaltet, deren Ausdrucke als Anlagen Ast. 3 und 4 eingereicht worden sind, obwohl er persönlich und in seiner Eigenschaft als einer der Geschäftsführer der Schuldnerin zu 2) dafür zu sorgen hatte, dass das auch gegen die Schuldnerin zu 2) verhängte Verbot beachtet wurde. Der Hinweis im Impressum, der Domain-Inhaber, das heißt, die Schuldnerin zu 2), habe dem Betreiber die Nutzung überlassen, entlastet die Schuldnerin zu 2) deshalb nicht.

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2. Der in der angefochtenen Entscheidung zitierte Text fällt in den Kernbereich des Verbots und lässt den Bezug zum Gläubiger erkennen. Sein Name wird auf der Internetseite, aus der das Landgericht zitiert hat, mehrfach genannt, und zwar - mit dem Zusatz „RA" - schon links seitlich versetzt unter der Überschrift

„Wir hörten sinngemäß
„Das war Scheisse!" „

Ferner taucht der Name des Gläubigers in der letzten Zeile des zitierten Textes auf und kurz darauf mit dem Hinweis auf "Weitere Erfahrungen mit dem Rechtsanwalt des Klägers" mit den Worten "Kanzlei [Name] Rechtsanwälte, siehe www.[domainname].de".

Gerade wenn auf weitere Erfahrungen mit dem Gläubiger verwiesen wird, wird überdies daraus deutlich, dass die vorstehenden Erfahrungen auch auf ihn bezogen sind.

In den Kernbereich des Verbots fällt insbesondere die dem Gläubiger zugeschriebene und erneut wörtlich wiedergegebene Äußerung „Das war Scheisse!"; denn diese Äußerung ist sowohl in der Überschrift als auch im Fließtext in Anführungszeichen gesetzt und wird deshalb als wörtliche Wiedergabe verstanden, auch wenn sie im Widerspruch dazu und deshalb in nicht ernst zu nehmender Weise mit den Worten „Vom Rechtsanwalt hörten wir im Gerichtssaal sinngemäß: ... „ eingeleitet wird. Ein sinngemäßes Zitat wird nämlich anders als ein wörtliches Zitat nicht in Anführungszeichen gesetzt.

Der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung, es handele sich bei der besagten Berichterstattung um eine „bloß referierende Wiederholung eines Unterlassungstenors", deren referierender Charakter deutlich zürn Ausdruck komme, kann der Senat nicht einmal im Ansatz folgen. In den der Ordnungsgeldfestsetzung zu Grunde gelegten Passagen wird nicht das durch einstweilige Verfügung erlassene Verbot referiert, sondern werden einzelne verbotene Äußerungen in ihrem Kern, wenn auch mit zum Teil geänderten Formulierungen wie-

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derholt. Zum Beispiel ist, abgesehen von dem vorstehend angesprochenen Kraftausdruck, die Frage:

Was kann man gegen eine solche Nutzung des Internets tun?"

im gegebenen Zusammenhang Im Wesentlichen inhaltsgleich mit der verbotenen Frage:

Was kann man gegen das Internet tun?"

Die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des OLG München (AfP 2001, 322) ist mit der vorliegenden Zuwiderhandlung gegen ein Verbot nicht vergleichbar, weil im dortigen Fall der Schuldner den Verbotstenor wörtlich wiedergegeben hatte.

3. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist unter Berück­sichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht zu beanstanden.

II. Der Antrag, das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsacheklage auszusetzen, ist nicht begründet. Diese Aussetzung käme einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung gleich, die durch Urteil bestätigt worden ist.

Für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, die allenfalIs gemäß § 719 ZPO in Betracht käme, besteht keine Rechtsgrundlage, nachdem das Urteil vom 3.2.2004 mit Rücknahme der Berufung rechtskräftig geworden ist.

Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des Hauptsacheverfahrens kommt ohnehin nicht In Betracht, da die Vorschrift die Aussetzung eines Klagverfahrens, nicht aber der Zwangsvollstreckung regelt. Einer analogen Anwendung dieser Vorschrift steht der Zweck des Verfahrens über die einstweilige Verfügung entgegen, das dem Gläubiger schnell einen Titel ermöglichen soll, aus dem er - auf eigenes Risiko - unverzüglich die Vollstreckung betreiben kann.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. l ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.

Dr. Raben                       Lemcke                       Meyer

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 29.03.06
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