| Hauptsacheverfahren 
		Gregor Gysi vs. Bärbel Bohley Gysi darf nicht als 
		"Stasi-Spitzel" bezeichnet werden Leitsatz (Rolf Schälike): 
		"Stasi- 
		Spitzels" gewesen zu sein, setzt notwendiger Weise voraus, dass bei anderen 
		Informationen abgeschöpft wurden und diese anschließend zum MfS getragen 
		worden sind. 
		Die Korrespondenz, einchließlich Vorschläge eines Anwalts 
		politisch Verfolgter im Rahmen eines Strafsverfahrens mit der Abteilung "Staat und Recht" des 
		Zentralkomitees der SED gibt nichts für einen unmittelbaren Kontakt des 
		Anwalts zum MfS 
		her. Die 
		gegen einen Anwalt sprechenden Gesichtspunkte müssen eine erforderliche Eindeutigkeit 
		besitzen, um die im 
		Bericht von Staasicherheitsoffizieren erwähnten GMS, IM derselben Person 
		(dem Anwalt) zuzuschreiben. Hervorhebungen
		rot und
		fett sind von RS. Unterstreichungen entsprechen dem 
		Original. 
         Landgericht Hamburg
 U R T E I L
 
 Im Namen des Volkes
 
			
				| Geschäfts-Nr.: 324 O 729/94
 | Verkündet am: 19. Mai 1995
 |  
				| In der Sache
 | Feurhahn, JAe als Urkundsbeamtin
 der Geschäftsstelle
 |  
				| Dr. 
		Gregor Gysi, MdB, ........
 Berlin
 |  |  
				|  | 
				- Kläger - |  
				| Prozessbevollmächtigte | Rechtsanwälte 
		Dr. Senfft pp., Schlüterstraße 6, 20146 Hamburg, GK.: 262
 |  
				| 
		gegen |  
				| Bärbel Bohley, ........
 Berlin
 | 
		-
		Beklagte - |  
				| Prozessbevollmächtigte | Rechtsanwälte Quack pp. Deichstraße 11, 20459 Hamburg |  
		erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 auf die mündliche 
		Verhandlung vom 24. Februar 1995 durch den 
		Vorsitzenden Richter am Landgericht Ficusden 
		Richter am Landgericht Meyer
 den 
		Richter am Landgericht Schulz für Recht:
 
		I.      
		Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden 
		Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den 
		Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder 
		einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall 
		höchstens 500.000,- DM; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
		
 zu unterlassen,
 
 zu behaupten, zu verbreiten und/oder zu behaupten
 
 oder verbreiten zu lassen,
 
 der Kläger sein ein Stasi-Spitzel gewesen.
 
		II.     
		Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 
		III.   Das 
		Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.500,-- DM vorläufig 
		vollstreckbar; und 
		beschließt: 
		Streitwert wird auf 20.000,-- festgelegt. 
		
		Tatbestand Die 
		Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, den Kläger 
		als einen Stasi-Spitzel zu bezeichnen. Der 
		Kläger ist Rechtsanwalt und Mitglied des Deutschen Bundestages. In der 
		DDR vertrat er als Anwalt verschiedene Bürgerrechtler - darunter auch 
		die Beklagte, die ihn während eines Aufenthaltes in der Haftanstalt 
		Hohenschönhausen 1988 beauftragte. In 
		der Ausgabe vom 18. November 1993 berichtete die BERLINER ZEITUNG auf 
		Seite 27 unter der Überschrift "Ort des gelebten Widerstands" über eine 
		Demonstration, die das neue Forum vor der ehemaligen Wohnung Wolf 
		Biermanns veranstaltete. In diesem  Zusammenhang ließ die BERLINER 
		ZEITUNG in einem vom Bericht abgegrenzten Kasten mit der Überschrift 
		"O-Ton Bärbel Bohley" die Beklagte zu Wort kommen. In ihrer 
		Stellungnahme heißt es auszugsweise: 
		".Ja, so hätten wir 
		damals den Prozeß der Genugtuung für die Opfer einleiten müssen. Aber 
		wir wollten ja eine "friedliche" Revolution und haben uns lieber mit den 
		Stasi-Spitzeln an den runden Tischen rumgedrückt (Böhme, Schnur, de 
		Maizière, Gysi und alle, die noch nicht enttarnt sind)." Für 
		die weiteren Einzelheiten der Stellungnahme der Beklagten wird auf die 
		Anlage K 1 verwiesen. 
		Nachdem der Kläger die Beklagte ohne Erfolg zur Unterlassung 
		aufgefordert hatte, erwirkte er eine einstweilige Verfügung der Kammer 
		vom 24. November 1993 (Az.: 324 0 768/93), mit der der Beklagten unter 
		Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, zu behaupten, 
		zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, der Kläger 
		sei ein Stasi-Spitzel gewesen. Die 
		Kammer bestätigte die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 25. Januar 
		1994. Die von der Beklagten gegen das Urteil eingelegte Berufung wies 
		das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 13. Oktober 1994 (Az.: 
		3 U 61/94) zurück. Das Oberlandesgericht führte in seiner Entscheidung 
		aus, dass es sich bei der von der Beklagten in der BERLINER ZEITUNG vom 
		18. November 1993 gemachten Äußerung, der Kläger sei ein Stasi-Spitzel 
		gewesen, um eine Tatsachenbehauptung handele, und dass es der Beklagten 
		nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass diese von ihr aufgestellte 
		Behauptung zutreffe. Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere der 
		Auseinandersetzung mit den verschiedenen im Verfügungsverfahren von 
		beiden Parteien eingereichten Dokumenten, wird auf das den Parteien 
		bekannte Urteil vom 13. Oktober 1994 verwiesen. Der 
		Kläger trägt unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verfügungsverfahren 
		vor, er sei niemals für das Ministerium für Staatssicherheit tätig 
		gewesen (Beweis: Zeugen Reuter u. Lohr). Die 
		Beklagte verschweige auch, dass zahlreiche seiner Mandanten, z.B. Rainer 
		Eppelmann, Lutz Rathenow, Jutta Braband und Thomas Klein, die für die 
		Stasi von großem Interesse gewesen seien, in ihren Stasi-Unterlagen
		offenbar nicht den geringsten Hinweis auf 
		ihn gefunden hätten (Beweis: deren Zeugnis). Von einer Ausnahme 
		abgesehen {Gespräch mit Frau Lampe im Cafe) gebe es im übrigen nur 
		Informationen über seine Gespräche bei Behörden oder der SED, über 
		Gespräche in den Haftanstalten, im Hause Havemann und über Gespräche in 
		seinem Anwaltsbüro. Er 
		beantragt, 
		die Beklagte zu 
		verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der 
		Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass 
		dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer 
		Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 
		500.000,- DM; Ordungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), 
		zu unterlassen, 
		zu behaupten, zu 
		verbreiten und/oder behaupten 
		oder verbreiten zu 
		lassen, 
		der Kläger sei ein 
		Stasi-Spitzel gewesen. Die 
		Beklagte beantragt, 
		die Klage abzuweisen. Sie 
		trägt vor, die Klage sei unzulässig, da die vom Kläger eingereichte 
		Klageschrift vom 7. Dezember 1994 nicht den Anforderungen des §  253 Abs. 
		2 ZPO entspreche; die dortige Bezugnahme auf andere Urkunden sei nicht zulässig. Ihre 
		Äußerung sei nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung 
		zu qualifizieren; insoweit verweise sie auf die von ihr bereits in der 
		Berufungsbegründung des Verfügungsverfahrens zitierte Rechtsprechung. 
		Diese Rechtsprechung sei inzwischen durch Urteile anderer Gerichte 
		bestätigt worden (vgl. Anl. B 1 u, 2). Falls man entgegen dieser 
		Rechtsprechung vorliegend von einer Tatsachenbehauptung ausgehe, so 
		treffe den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für sein Klagebegehren; 
		dies folge aus einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts 
		vom 6. Mai 1993 (DtZ 1993, 349; Anl. B 3). Der 
		Kläger habe mit dem MfS kooperiert; dies ergebe sich aus den bereits im 
		Verfügungsverfahren vorgelegten Aktenstücken (diese z.T. nochmals in 
		diesem Verfahren vorgelegt als Anlagen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9, B 10, B 
		12, B 13, B 17, A, B, C, D, E). Auch die folgenden weiteren 
		Schriftstücke belegten die Zusammenarbeit des Klägers mit dem MfS:Das 
		als Anlage B 8 überreichte Aktenstück (Information der Hauptabteilung XX 
		vom 9.11.1979 über ein Gespräch zwischen Kläger und Robert Havemann) 
		beweise die enge Verzahnung zwischen MfS und dem Kläger. Wichtig für den 
		Rechtsstreit sei "vereinbarungsgemäß" in Zeile 1 sowie der MfS 
		-Vorschlag für den Kläger auf Seite 3 des Berichtes. Auch der als 
		Anlage B 11 vorgelegte "Vorschlag" den Kläger auf Seite 3 des 
		Berichtes.
 Auch 
		der als Anlage B 11 vorgelegte "Vorschlag" des MfS vom 21.11.1979 
		beweise, in welchem Umfang der Kläger von der Stasi gesteuert worden 
		sei. Die 
		"Konzeption" des MfS vom 15.3.1981 (Anl. B 14) spreche in erheblichem 
		Maß dafür, dass der Kläger als "Notar" anzusehen sei, wie sich aus Seite 
		2 ergebe. 
		Letzte Zweifel an der Identität des "Notar" dürften durch den Bericht 
		vom 8.4.1981 (Anl. B 15) zerstreut werden. Auch die "Tonbandabschrift" 
		vom 11.04.1981 (Anl. B 16) bestätige die Identität des Klägers mit dem GMS "Notar". Aus der als Anlage B 18 überreichten 
		"Operativgeldabrechnung" sei zu entnehmen, dass der Kläger am 27.12.1985 
		als "Notar" einen Betrag von 45,10 Mark erhalten habe. Auch die Witwe 
		von Robert Havemann sei dem Kläger seitens des MfS zur Observierung 
		anvertraut worden, wie aus den Anlagen B 19 und B 20 zu ersehen sei. Zum 
		Beweis dafür, dass aus den der nachstehenden Behörde vorliegenden Akten 
		ersichtlich sei, dass der Kläger Informant und Beauftragter des MfS, in 
		jedem Fall ein "Stasi-Spitzel" gewesen sei, beziehe sie sich auf das 
		Zeugnis des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des 
		Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen 
		Republik. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den 
		Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf den 
		Inhalt der Akte 324 0 768/93, die zum Gegenstand der mündlichen 
		Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen. Dies gilt auch für die 
		von der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten 
		nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 8. März und 20. April 1995. 
		
		Entscheidungsgründe Die 
		Klage ist zulässig und begründet. Der von der Beklagten erhobene Einwand 
		gegen die Zulässigkeit der Klage verfängt nicht. Selbst wenn die 
		Klageschrift vom 7. Dezember 1994 den Anforderungen gemäß § 253 Abs. 2 
		ZPO nicht entsprochen haben sollte, wäre die Zulässigkeit der Klage zu 
		bejahen. Mängel beim notwendigen Inhalt der Klageschrift können nämlich 
		jederzeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung behoben werden (vgl. 
		nur Greger in Zöller, ZPO, 19. Aufl., § 253 Rn. 23), was vorliegend in 
		jedem Fall durch die Schriftsätze des Klägers vom 10. Januar 1995 sowie 
		vom 6. Februar 1995 erfolgt ist. Die 
		Beklagte ist gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB zur Unterlassung der 
		angegriffenen Äußerung verpflichtet. Die den Kläger in der öffentlichen 
		Meinung herabwürdigende Behauptung, er sei ein "Stasi-Spitzel" gewesen, 
		ist - davon muß die Kammer auch im Hauptsacheverfahren ausgehen - nicht 
		erweislich wahr und beeinträchtigt den Kläger bei fortbestehender 
		Wiederholungsgefahr rechtswidrig in seinem allgemeinen 
		Persönlichkeitsrecht. 1.  
		der angegriffenen Äußerung handelt es sich nicht um eine 
		Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenbehauptung. Zur Begründung 
		ist zunächst auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 25. Januar 
		1994 (Seiten 9 f.) sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Urteil 
		vom 13. Oktober 1994 (Seiten, 3 - 5) zu verweisen. Im letztgenannten 
		Urteil hat das Oberlandesgericht bereits im Einzelnen aufgezeigt, dass 
		sich an dieser Beurteilung nichts durch die von der Beklagten für sich 
		angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NW 1992, 1439 
		ff. ändern kann. 
		Vielmehr bestätigt auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 
		dass vorliegend von einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist. In jener 
		Entscheidung heißt es in den hier relevanten Passagen: 
		"Im 'Bespitzeln' liegt die 
		Tatsachenbehauptung, dass Beobachtungen stattgefunden haben. Die 
		Berichte haben aber nicht berücksichtigt, dass die Bf. durch die von 
		ihnen verwendeten Formulierungen zu diesen Vorgängen Stellung 
		beziehen und sie bewerten, wird der tatsachliche Vorgang der auf 
		Informationsbeschaffung gerichteten Beobachtung des Verhaltens Dritter 
		unter anderen mündlichen Ausdrücken mit dem Wort 'bespitzeln' 
		bezeichnet, so kommt darin vor allem ein Unwerturteil des Sprechers über
		die Art und Weise der Beobachtung zum Ausdruck. 
		Gerichte dürfen lediglich 
		prüfen, 
		ob die in den Werturteilen 'bespitzeln" und ... enthaltenen 
		Tatsachen-Behauptungen. dass die Kl. Unternehmenskritiker beobachten 
		ließ und .... zutreffen oder ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt 
		worden sind." Auch 
		nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts läge also eine unwahre und 
		somit verbietbare Tatsachenbehauptung vor, wenn im "Bayer"-Fall der 
		Vorwurf "bespitzeln" ohne jede tatsächliche Grundlage, nämlich 
		Beobachtung von Unternehmenskritikern, erhoben worden wäre. 
		Dementsprechend ist die Kammer im vorliegenden Fall gehalten, zunächst 
		zu prüfen, ob der Kläger Handlungen begangen hat, an die ein 
		Unwerturteil "Stasi-Spitzel" anknüpfen könnte. Auch 
		die von der Beklagten herangezogene "Zwangsdemokrat"-Entscheidung des 
		Bundesverfassungsgerichts (NJW 1991, 95) gibt nichts für ihren 
		Rechtsstandpunkt her, knüpfte doch das Werturteil "Zwangsdemokrat" an 
		ein tatsächliches Verhalten des verstorbenen bayrischen 
		Ministerpräsidenten, nämlich dessen politische Betätigung, an. Die 
		als Anlage B 2 überreichte Entscheidung des Kammergerichts vom 
		10.12.1993 in der Sache Dr. Stolpe ./. SPIEGEL TV GmbH betrifft 
		ebenfalls eine Fallgestaltung, die mit der vorliegenden nicht 
		vergleichbar ist. Das Kammergericht führt zwar auf Seite 10 des Urteils 
		aus, dass es sich bei der Dr. Stolpe betreffenden Äußerung, er sei 
		"Stasi-Spitzel" gewesen, um eine Wertung und nicht um eine 
		Tatsachenbehauptung handele. Auf Seiten 11 und 12 des Urteils macht das 
		Kammergericht indessen deutlich, dass die Äußerung vor dem Hintergrund 
		der Diskussion über Dr. Stolpes "Zusammenarbeit mit dem MfS" zulässig 
		sei (Seite 11). Dr. Stolpe habe beteuert, "er habe stets nur dienstliche 
		Kontakte mit dem MfS unterhalten" (Seite 12). Das Kammergericht hat also 
		die Äußerung "Stasi-Spitzel" in einem Fall als Meinungsäußerung 
		qualifiziert, in dem diese Äußerung an ein tatsächliches Verhalten, 
		nämlich die unstreitigen Kontakte Dr. Stolpes zum MfS anknüpfte. Auf 
		der gleichen Linie liegen die nur in Form von Presseberichten (Anl. B l) 
		wiedergegebenen Fälle der Oberlandesgerichte Braunschweig und Karlsruhe. 
		Das Werturteil "Klimakiller" knüpft an ein tatsächliches Verhalten des 
		Vorstandsvorsitzenden von VW an, nämlich die Produktion Abgase 
		abgebender Autos. Die Bezeichnung "Vetternwirtschaft" knüpfte nach der 
		Pressemeldung daran an, dass das SPD-Mitglied Staeck von der von der 
		SPD-Oberbürgermeisterin regierten Stadt einen Schuppen vermietet 
		erhalten hatte. 2. 
		Die Beklagte hat nicht dargelegt und bewiesen, dass in Bezug auf den 
		Kläger der Tatsachenkern erfüllt ist, den der 
		Begriff des "Stasi- 
		Spitzels" notwendig voraussetzt, dass nämlich der Kläger bei anderen 
		Informationen abgeschöpft und diese anschließend zum MfS getragen hat. a) 
		Die Beklagte ist insoweit darlegungs- und beweisbelastet; zur Begründung 
		wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die 
		Ausführungen im Urteil der Kammer vom 25. Januar 1994, Seiten 19 bis 21, 
		und im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 1994, 
		Seiten 12 bis 14, Bezug genommen. Die 
		Beklagte kann sich auch nicht unter Hinweis auf die von ihr zitierte 
		Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 6. Mai 1993 (DtZ 
		1993, 349 = AfP 1993, 756; Anl. B 3) auf die Wahrnehmung berechtigter 
		Interessen berufen. Der zitierten Entscheidung lag ein völlig anderer 
		Sachverhalt zugrunde. Anders als im vorliegenden Fall ging es dort um 
		die Veröffentlichung wesentlicher Teile der den dortigen Beklagten 
		betreffenden "Stasi-Akte", wobei der Inhalt der Akte wörtlich 
		wiedergegeben wurde. Die Interessenlage war mit dem vorliegenden Fall 
		nicht vergleichbar, da es um die Veröffentlichung der "Stasi-Akte" des 
		Betroffenen selber ging. Lediglich für diese Fallgestaltung hat  das  
		Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung festgestellt, dass 
		es angesichts der Vielzahl von in der "Stasi-Akte" vermerkten 
		Äußerungen 
		und dem öffentlichen Informationsinteresse unzumutbar sei, vor der 
		Veröffentlichung eine journalistische Recherche zu verlangen. Für den 
		vorliegenden Fall ergibt diese Entscheidung nichts. b) 
		Bei einer zusammenfassenden Würdigung des von den Parteien beigebrachten 
		Aktenmaterials kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger 
		Informationen bei anderen abgeschöpft und zum MfS getragen hat. Das 
		Hanseatische Oberlandesgericht hat sich in seinem Urteil vom 13. Oktober 
		1994 intensiv mit den im Verfügungsverfahren von beiden Parteien 
		vorgelegten Urkunden auseinandergesetzt und im Ergebnis ausgeführt, dass 
		die Frage, ob der Kläger ein "Stasi-Spitzel" gewesen ist, letztlich 
		offen bleibe. Auf die ausführliche Begründung (Seiten 6 bis 12 des 
		Urteils), die auch für das vorliegende Hauptsacheverfahren gilt und der 
		sich die Kammer anschließt, wird Bezug genommen. Auch 
		die im vorliegenden Verfahren zusätzlich von der Beklagten vorgelegten 
		Urkunden ergeben weder für sich allein genommen noch, im Zusammenhang 
		mit dem im Verfügungsverfahren vorgelegten Material, dass der Kläger 
		Handlungen begangen hat, die den Vorwurf "Stasi-Spitzel" rechtfertigen: aa) 
		Das mit "Information über ein Gespräch des Rechtsanwaltes Genossen Dr. 
		Gregor Gysi mit Robert Havemann" überschriebene Schriftstück aus der 
		Hauptabteilung XX vom 9.11.1979 (Anl. B 8) läßt einen Verfasser nicht 
		erkennen. Auszuschließen ist jedenfalls nicht, dass die Wiedergabe des 
		Gesprächs zwischen dem Kläger und Havemann auf eine Abhörmaßnahme 
		zurückzuführen ist. Das Wort "vereinbarungsgemäß" in der ersten Zeile läßt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht den Schluß auf eine 
		entsprechende Vereinbarung zwischen Kläger und MfS zu. Ebenso plausibel 
		erscheint die hierzu abgegebene Erklärung des Klägers, dass der 
		unbekannte Verfasser hier die zwischen dem Kläger und Havemann 
		getroffene Geprächsverabredung gemeint haben dürfte. 
		Ebenso wenig Aussagekraft kommt im Ergebnis den "Vorschlägen" auf Seite 3 
		des Schreibens zu. Die vom Kläger hierzu abgegebene Erklärung, es 
		handele sich um Vorschläge der Stasi an die Abteilung "Staat und Recht", 
		die diese an ihn habe weitergeben sollen, ist nicht von der Hand zu 
		weisen, dass der Kläger mit der Abteilung "Staat und Recht" des 
		Zentralkomitees der SED korrespondierte, steht unstreitig fest (vgl. 
		Anl. B 10, B 9). Für einen unmittelbaren Kontakt des Klägers zum MfS 
		geben die "Vorschläge" jedenfalls nichts her. bb) 
		Die als Anlage B 14 überreichte "Konzeption" vom 15. März 1981 gibt 
		entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Anhaltspunkt für die 
		Annahme, dass der Kläger als "IM Notar" anzusehen ist. Unter Ziff. 1.2. 
		der "Konzeption" wird zwar festgehalten, dass "IM Notar" neben den IM 
		"Kurt", "Julia", "Lorenz", "Engel" und "Horst Berkhoff" zum Zwecke der 
		Durchführung von Diskussionen mit Havemann zum Einsatz zu bringen sei. 
		Der "Konzeption" ist aber weder zu entnehmen, welche Person 
		sich hinter der 
		Bezeichnung "IM Notar" verbirgt, noch gibt sie Auskunft darüber, welche 
		Personen sich hinter den anderen genannten Decknamen verbergen. cc) 
		Der als Anlage B 15 überreichte "Bericht über einen Treff mit GMS 'Notar' am 7.4.1981" erscheint ebenfalls nur auf den ersten Blick für 
		den Kläger belastend. 
		Gegen den Kläger scheint zunächst zu sprechen, dass eingangs von einem 
		für "Notar" geplanten Besuch bei Havemann am 10. April 1981 die Rede 
		ist, und dass - so jedenfalls der Bericht vom 11. April 1981 (Anlage B 
		16) - am 10. April 1981 ein Gespräch zwischen Havemann und "seinem 
		Rechtsanwalt" - der Kläger hat insoweit offen eingeräumt, dass er der 
		Gesprächspartner von Havemann gewesen sei - tatsächlich stattgefunden 
		hat. Auch korrespondiert die in der Anlage B 15 für den "GMS Notar 
		vorgegebene "Zielstellung des Besuches" mit dem im Bericht Anlage B 16 
		wiedergegebenen Gesprächsinhalt; tatsächlich wurden im Gespräch des 
		Klägers mit Havemann die auch in der Anlage B 15 erwähnten Themen 
		"Parteitag der SED" sowie "Lage in Polen" erörtert. Auch der Satz "Der 
		GMS teilte anschließend zu seinen Mandanten Rathenow, Lutz und .... 
		folgendes mit: ..." scheint dafür zu sprechen, dass der Kläger mit dem 
		beschriebenen GMS 'Notar' identisch ist, zumal der Kläger Lutz Rathenow 
		anwaltlich vertreten hat. Schließlich scheint der letzte Absatz des 
		Berichts vom 8.4.198l (Anl. B 15) gegen den Kläger zu sprechen: Danach 
		sprach der GMS - wohl in Gegenwart von OSL Reuter und Major Lohr - einen 
		Bericht über die Sängerin Bettina Wegner auf Tonband. Dieser Bericht ist 
		in der Sache 324 0 768/93 als Anlage  eV B 7  - dort wird die 
		"Quelle" allerdings als IMS 'Notar' bezeichnet - vorgelegt worden. Dieser 
		Tonbandvermerk ist in einem recht flüssigen und straffen Stil gehalten, 
		was angesichts der Tatsache , dass der Vermerk doch wohl sehr rasch im 
		unmittelbaren Anschluß an das Gespräch mit Reuter und Lohr diktiert 
		worden ist, auf eine Person hinweist, die sehr gut über den im Vermerk 
		niedergelegten Sachverhalt informiert war. Die 
		vorgenannten durchaus gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte 
		zeigen 
		jedoch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass der im 
		Bericht erwähnte GMS "Notar" und der Kläger eine und dieselbe Person sind. Die 
		vorstehend beschriebenen Übereinstimmungen von Termin "10.4.1981" und 
		"Zielstellung des Besuches" im Bericht vom 8. April 1981 (Anl. B 15) und 
		dem zwischen Kläger und Havemann geführten Gespräch (Anl. B 16) weisen 
		nicht zwingend auf eine Identität von "GMS Notar" und Kläger hin. Bei 
		"Notar" könnte es sich ebenso gut um einen Mitarbeiter der damaligen Anwaltssozietät des Klägers handeln, mit dem Reuter und Lohr 
		verabredeten, dass er Havemann am 10.4.1981 aufsuchen solle. 
		Möglicherweise kam es stattdessen zum Besuch des Klägers bei Havemann, 
		über dessen Verlauf sich "Notar" entweder durch Berichte des Klägers 
		oder durch Abhörmaßnahmen Kenntnis verschafft haben konnte. Auch die 
		Passage "Der GMS teilte anschließend zu seinen Mandanten Rathenow, Lutz 
		und ..." sowie das Diktat des Vermerkes "Wegner" fänden auf diese Weise 
		eine Erklärung. Hinzuweisen ist hier nochmals darauf, dass einzelne 
		MfS-Unterlagen nicht isoliert betrachtet, sondern ist Zusammenhang mit 
		dem gesamten aufgetauchten Aktenmaterial zu würdigen sind. Es kann nicht 
		angehen, einzelne gegen den Kläger sprechende Gesichtspunkte 
		herauszupicken und andere Unterlagen, die gegen eine MfS-Tätigkeit des 
		Klägers sprechen - hier sei insbesondere auf die vom Kläger vorgelegten 
		Anlagen K 2 bis K 7, mit denen sich die Kammer bereits ist Urteil vom 
		25. Januar 1994 (Seiten 10 f.) auseinandergesetzt hat, verwiesen - außer 
		Acht zu lassen. Die aufgrund des Aktenmaterials, das zahlreiche 
		Ungereimtheiten aufweist, letztlich verbleibenden Zweifel müssen sich zu 
		Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten auswirken. dd) 
		Die Anlage B 16 gibt - dies ist im Zusammenhang mit der Behandlung der 
		Anlage B 15 ausgeführt worden - ebenfalls keinen Aufschluß darüber, wer 
		sich hinter dem "GMS Notar" verbirgt. ee) 
		Die als Anlage B 18 vorgelegte "Operativgeldabrechnung Notar" vom 
		27.12.1985 besagt nichts darüber, dass der Kläger für das MfS tätig war. 
		Ebenso gut könnte ein MfS-Mitarbeiter "Notar" den ausgewiesenen Betrag 
		von 45,- Mark im Rahmen von gegen den Kläger geführten Maßahmen 
		erhalten haben. dass die Unterschrift in der Rubrik "Betrag erhalten" vom 
		Kläger stammt, behauptet nicht einmal die Beklagte. ff) 
		Die Anlagen B 19 und B 20 bringen ebenfalls nicht den von der Beklagten 
		gewünschten Nachweis. Lediglich in der Anlage B 19 findet der Name des 
		Klägers im letzten Absatz Erwähnung. Aus dem dortigen Text ist aber 
		nichts für die Annahme herzuleiten, dass der Kläger davon wußte, dass der 
		MfS ihn zu einer operativen Einflussnahme auf Annedore Havemann zu 
		veranlassen beabsichtigte. c) 
		Dem Beweisantrag der Beklagten, den 
		Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der 
		ehemaligen DDR (im folgenden kurz: der Bundesbeauftragte) als "Zeugen" 
		zum Beweis für die Behauptung zu vernehmen, dass sich aus den der 
		Behörde vorliegenden Akten ergebe, dass der Kläger Informant und 
		Beauftragter des MfS gewesen sei, ist nicht nachzugehen. 
		In der Sache handelt es sich bei diesem Antrag um 
		das Begehren, eine entsprechende Auskunft oder ein 
		Sachverständigengutachten der Behörde einzuholen bzw. diese zu ersuchen, 
		entsprechende Akten bzw. Aktenbestandteile zur Verfügung zu stellen. 
		Einem derartigen Antrag auf Aktenbeiziehung konnte nicht entsprochen 
		werden, weil es an der erforderlichen genauen Bezeichnung der 
		beizuziehenden Urkunden fehlt. Der Beweisantritt wäre unsubstantiiert; 
		bei umfangreichen Akten sind die Urkunden, aus denen sich die 
		Beantwortung der Beweisfrage ergeben soll, präzise; zu bezeichnen. 
		Es 
		ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus beigezogenen Akten das wesentliche 
		selbst herauszusuchen (vgl. nur Zöller-Geiser, ZPO, 19. Aufl., § 432 Rn. 
		2). 
		Einem entsprechenden Antrag auf Einholung einer behördlichen Auskunft 
		bzw. eines Sachverständigengutachtens könnte ebenfalls nicht 
		entsprochen werden, da der Antrag ersichtlich auf Ausforschung 
		ausgerichtet ist. Der Antrag soll der Erschließung von Erkenntnisquellen 
		dienen, die es vielleicht ermöglichen, sodann den Urkundenbeweis 
		antreten zu können. Ein solcher Ausforschungsantrag ist unzulässig (vgl. 
		Zöller-Greger, aaO., Rn. 5 vor § 284); dies gilt insbesondere vor dem 
		Hintergrund, dass sich der Bundesbeauftragte unter dem. 21. Februar 1992 
		(Anl. eV B 11. in der Sache 324 O 768/93) und unter dem 9. Dezember 1992 
		(Anl. K 15) dahingehend geäußert hat, dass nicht ersichtlich sei, dass der 
		Deckname "Gregor" vor der Anlage des IM-Vorlaufs für den Kläger 
		Verwendung gefunden habe und um wen es sich bei IM "Notar" gehandelt 
		habe. 3. 
		Die nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung von der Beklagten 
		eingereichten Schriftsätze vom 8. März 1995 und 20. April 1995 geben 
		keine Veranlassung, die Verhandlung wiederzueröffnen. Aus 
		der mit dem Schriftsatz vom 8 März 1995 überreichten "Richtlinie" (Anl. 
		B 21) wird, wie die Beklagte selbst einräumt, nicht der Nachweis 
		geführt, dass der Kläger ein IM war bzw. in anderer Funktion für den MfS 
		tätig war. Auf 
		die im Schriftsatz vom 20. April 1995 unter Ziff. 1 aufgestellte 
		Beweisbehauptung kommt es nicht an. Auch die Kammer geht 
		nicht davon 
		aus, dass aufgrund des "Beschlusses über die Archivierung des 
		IM-Vorlaufs" vom 14. 
		August 1986 (Anl. 
		K 5) "feststehe", 
		dass aus dem IM-Vorlauf unter dem Namen Gregor ein "IM-Notar" 
		nie 
		geworden sei. Der 
		unter Ziff. 2 aufgestellten Beweisbehauptung ist ebenso wenig 
		nachzugehen. Der "Operativgeldabrechnung" vom 27.12.1985 (Anl.   B 18) 
		ist nicht zu entnehmen, dass die "Reg.-Nr. XV/5647/80" dem Decknamen 
		"Notar" zugeordnet worden ist. Wie oben unter 2.b) ee) ausgeführt worden 
		ist, kann der Name "Notar" auf dem Beleg auch bedeuten, dass ein nicht 
		mit dem Kläger identischer "Notar" 45 Mark im Rahmen einer gegen den 
		Kläger gerichteten Maßnahme erhielt. Hierfür bedarf es keines 
		Sachverständigengutachtens. Der 
		unter Ziff. 3 gestellte Beweisantrag ist unzulässig; insoweit gelten die 
		oben unter 2. c) gemachten Ausführungen. 4. 
		Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91  Abs. l, 709 Satz 1 ZPO. 
		Ficus                      Meyer                RiLG Schulz ist in 
		Urlaub und kann nicht unterzeichnenFicus
 
      
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      Rolf SchäikeDieses 
      Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 04.08.06
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