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Buskeismus

Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren

Autor: Rolf Schälike


 
Pressekammer LG HH - Änderung / Veröffentlichung erlaubt
Urteile von der Pressekammer Hamburg, bei denen Äerungrungen oder Veröffentlichungen, z.B. Photos, erlaubt wurden bzw. kein Schadensersatz beansprucht werden konnte
 
Förtsch gegen Verlagsgruppe Handelsblatt
LG HH Az.: 324 O 2/06 Einstweilige Verfügung
v. 05.01.2006
LG HHAz.: 324 O 2/06 Widerspruchsverfahren
am 24.02.2006
Die EV wurde aufgehoben.
Die Kosten trägt der Kläger.
Bericht von Rolf Schälike:

In der Verhandlung ging es für den Zuhörer nur um den Unterschied zwischen "totalem Schiffbruch" und "Schiffbruch" ohne dem Zusatz "total".

Der Klägervertreter in der Sache 324 O 2/06 stritt im Namen von Herrn Förtsch - wahrscheinlich Herausgeber der Zeitschrift "Der Aktionär", Bernd Förtsch (muss eine alte Geschichte sein) - um den Zusatz "total".

Bestimmt rechnete der Klägervertreter mit der Genauigkeit und dem Definitionsmonopol der Pressekammer Hamburg bezüglich der deutschen Sprache.
"Totaler Schiffbruch" und "Schiffbruch" dürfen doch nicht das gleiche sein. Die Pressekammer ist bekannt für feine Definitionen.

Die Vorgeschichten der Streitigkeiten vor der Pressekammer sind mir unbekannt. Ich finde aber im Internet zu den Ereignissen aus dem Jahre 2000:

Die "Bild"-Zeitung darf nicht mehr behaupten, der Fondsmanager und Herausgeber der Zeitschrift "Der Aktionär", Bernd Förtsch, sei "in einen Riesen-Börsen-Betrug" verwickelt und stehe "im Fadenkreuz der Strafverfolgungsbehörden". Wie Förtsch am Freitag in Kulmbach mitteilte, erwirkte er beim Landgericht Hamburg eine entsprechende Einstweilige Verfügung.

Ob es sich um den gleichen Bernd Förtsch, der als Börsen-Guru bekannt ist und ob damals die gleiche Kammer verhandekte, habe ich nicht recherchiert.
Sieht aber irgendwie gleich aus. Aber diesmal ging es nicht um einen Riesen-Börsen-Betrug, sondern um den Schiffbruch. War dieser total oder nur ein einfacher Schiffbruch.

Die Pressekammer sah diesmal keinen Unterschied und hob die einstweilige Verfügung auf. Die Kosten muss Herr Förtsch tragen.
 
NewAdMedia gegen H2 media factory GmbH (Netzwelt) - Opferdatenbank gewann
LG HH Az.: 324 O 944/05 Einstweilige Verfügung
LG HH Az.: 324 O 944/05 Widerspruchsverfahren am 24.02.06
Urteuil v. 28.02.06: H2 media factory GmbH (Netzwelt)gewinnt wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers und darf die Opferdatenbank weiter betreiben
H2 media factory GmbH (Netzwelt) betrieb und betreibt nach dem Urteil vom 28.03,06 weiterhin eine Opferdatenbank gegen den Würgegriff der Probendienste.

Leider gewann H2 media factory GmbH (Netzwelt) nur wegen einem Formfehler der JKlägerseite..
 
Prinzessin von Hohenzollern gegen "Freizeit Revue" - entblöste Brustwarze
LG HH Az.: 324 O 674/05 Urteil vom 13.06,2006
keine Geldentschädigung
Kanzlei Prof. Schweizer:
Dienstag, 7. Februar 2006
Auch die Publikation der teilweise entblößten Brustwarze bringt Prinzessin von Hohenzollern kein Geld: Viel Spass und Freizeit Revue gewinnen in Hamburg.

Am vergangenen Donnerstag haben wir an dieser Stelle über die erfolglose Geldentschädigungs-Klage der Prinzessin vor dem Landgericht Berlin berichtet. In Berlin war darüber gestritten worden, ob eine Geldentschädigung dafür zu entrichten ist, dass nicht auf die Einstellung eines im Jahre 2004 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ausdrücklich hingewiesen wurde.

Das war Berlin. Das Berliner Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit den zwei weiteren Klagen wandte sich die Prinzessin mit denselben Prozessvertretern an das Landgericht Hamburg:

Viel Spass und neue woche hatten in Text und Bild berichtet, dass „auf der 1. Wiener Ballnacht in Berlin der rechte Busen plötzlich aus ihrem wunderschönen Dekolleté hüpfte”.

Die drei Richter des Hamburger Gerichts stellten ebenfalls noch nicht rechtskräftig, jedoch sachkundig und juristisch sachlich fest: „In der Gesamtschau hat sie damit der Öffentlichkeit - wenn auch verteilt auf verschiedene Anlässe - den ganz überwiegenden Teil der Oberfläche ihrer Brüste vorgeführt. ... Zu berücksichtigen war ferner, dass der Klägerin hinsichtlich des Verrutschens ihres Kleides ein Mitverschuldensvorwurf im Sinne des § 254 BGB zu machen ist. ..., musste ihr doch klar sein, dass der außerordentlich knappe Schnitt ihres trägerlosen Kleides die Gefahr mit sich brachte, dass durch das schwungvolle Hochstrecken eines Armes das Kleid im Brustbereich um einige Zentimeter nach unten rutschen könnte.”

Hier können Sie das zugunsten der Zeitschrift „Viel Spass” erlassene Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 324 0 646/05 nachlesen und hier das zugunsten der „Freizeit Revue” ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 324 0 674/05. Auch diese beiden Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
 
Prinzessin von Hohenzollern gegen "Viel Spass" - entblöste Brustwarze
LG HH Az.: 324 O 646/05 Urteil v. 13.1.2006
keine Eintschädigung
Kanzlei Prof. Schweizer:
Dienstag, 7. Februar 2006
Auch die Publikation der teilweise entblößten Brustwarze bringt Prinzessin von Hohenzollern kein Geld: Viel Spass und Freizeit Revue gewinnen in Hamburg.

Am vergangenen Donnerstag haben wir an dieser Stelle über die erfolglose Geldentschädigungs-Klage der Prinzessin vor dem Landgericht Berlin berichtet. In Berlin war darüber gestritten worden, ob eine Geldentschädigung dafür zu entrichten ist, dass nicht auf die Einstellung eines im Jahre 2004 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ausdrücklich hingewiesen wurde.

Das war Berlin. Das Berliner Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit den zwei weiteren Klagen wandte sich die Prinzessin mit denselben Prozessvertretern an das Landgericht Hamburg:

Viel Spass und neue woche hatten in Text und Bild berichtet, dass „auf der 1. Wiener Ballnacht in Berlin der rechte Busen plötzlich aus ihrem wunderschönen Dekolleté hüpfte”.

Die drei Richter des Hamburger Gerichts stellten ebenfalls noch nicht rechtskräftig, jedoch sachkundig und juristisch sachlich fest: „In der Gesamtschau hat sie damit der Öffentlichkeit - wenn auch verteilt auf verschiedene Anlässe - den ganz überwiegenden Teil der Oberfläche ihrer Brüste vorgeführt. ... Zu berücksichtigen war ferner, dass der Klägerin hinsichtlich des Verrutschens ihres Kleides ein Mitverschuldensvorwurf im Sinne des § 254 BGB zu machen ist. ..., musste ihr doch klar sein, dass der außerordentlich knappe Schnitt ihres trägerlosen Kleides die Gefahr mit sich brachte, dass durch das schwungvolle Hochstrecken eines Armes das Kleid im Brustbereich um einige Zentimeter nach unten rutschen könnte.”

Hier können Sie das zugunsten der Zeitschrift „Viel Spass” erlassene Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 324 0 646/05 nachlesen und hier das zugunsten der „Freizeit Revue” ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 324 0 674/05. Auch diese beiden Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
 
Stadt Gelsenkirchen gegen MLPD
LG HH Az.: 324 O 459/05 Einstweilge Verfügung v. 18.07.2005
LG HH Az.: 324 O 459/05 Widerspruchsverfahren, 09.09.2005
Am 18. Juli 2005 wurden der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) und der Gelsenkirchener Ratsfrau Monika Gärtner-Engel eine einstweilige Verfügungen des Landgerichts Hamburg zugestellt.

Im Widerspruchsverfahren am 09.09.2005 (Verkündung 14.09.05) hebt das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung gegen Monika Gärtner-Engel und die MLPD auf.

Es darf wieder verbreitet werden: Es fließen Millionen Euro - insbesondere in Zusammenhang mit dem EU-Zuschlag am Rat vorbei in die Taschen des Investors.

Kommentar (RS)
Durchaus möglich, dass die Stadt Gelsenkirchen die Pressekammer LG Hamburg falsch einschätzte. Ansonsten ist es unklar, warum diese in Hamburg klagte.

Bericht
 
Pressekammer LG HH - Änderung / Veröffentlichung erlaubt
Verzeichnis
 324 O 2/06 Förtsch gegen Verlagsgruppe Handelsblatt - Förtsch hat eine Einstweilige Verfügung erwirkt; Im Widerspruchsverfahren wurde die EV aufgehoben.
 324 O 944/05 NewAdMedia gegen H2 media factory GmbH (Netzwelt) - Opferdatenbank gewann
 324 O 674/05 Prinzessin von Hohenzollern gegen "Freizeit Revue" - entblöste Brustwarze
 324 O 646/05 Prinzessin von Hohenzollern gegen "Viel Spass" - entblöste Brustwarze
 324 O 459/05 Stadt Gelsenkirchen gegen MLPD - Kläger har die Einstweilige Verfügung erhalten; Im Widerspruchsverfahren wurde die EV aufgehoben.
 324 O 219/05 HansOLG: Estefania Küster gegen "die woche" - Im Hauptverfahren gewonnen; Klägerin im Berufungsverfahren verloren Berufungsurteil
 324 O 218/05 HansOLG: Bohlen gegen die Zeitschrift „neue woche“ -> Kläger im Hauptverfahren gewonnen; im Berufungsverfahren verloren Berufungsurteil
 324 O 869/04 Prizessin Caroline gegen die Bunte
 324 O 868/04 Prinz Ernst August von Hannover gegen die Bunte
 324 O 838/04 Schauspieler Lade hatte gegen einen Artikel „Baby vom Casanova” -> Urteil
 324 O 702/04 Schröder gegen Associated Newspapers Ltd., "Mail on Sunday" - Schröder verlor
 324 O 593/03 entblöstes Bildnis -> Urteil
 324 O 421/03 Prinz August -> Urteil
 324 O 623/01 Urteil vom 30. Oktober 2001
 324 O 402/01 Stern, taz, Stasi - Stern vs. Axel Springer Verlag AG (Die Welt) u. Hubertus Knabe - Klage wird abgewiesen
 324 O 700/00 Tochter v. Prinzessin Calorine gegen "Bunte" (Schadensersatz) -> Urteil
 324 O 699/00 Tochter v. Prinzessin Calorine -> Urteil
 324 O 696/00 Tochter v. Prinzessin Calorine -> Urteil
 324 O 521/98 BVerfG: Prinz Ernst August v. Hannover gegen Focus -> Urteil
 308 0 351/98 Gysi gegen Ch. Links Verlag - Gysi verlor bis zum Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1611/99
 324 O 591/94 Gysi gegen Jürgen Fuchs - Gysi verlor
 324 O 21/94 HansOLG: Scientologen gegen Caberta - LG Urteil -> HansOLG-Urteil