Buskeismus


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Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I)

Ordnungsmittelbeschluss

Landgericht Hamburg

Zivilkammer 24

Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Telefon: 040/ 42843 2653
Telefax: 040/ 42843 3935
fristwahrendes Telefax:
040/ 42843 4318 o. -19

324 O 620/03

BESCHLUSS

vom  18.5.2004

In der Sache

Rechtsanwalt [Name],
Adresse

- Gläubiger -

Prozessbevollmächtigte                                              Rechtsanwälte xxx pp.
Adresse
GK.: xxx

gegen

1)     Rolf Schälike,
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg

2)     WordLex GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer
Rolf Schälicke und Ulrich Rothe,
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg

- Schuldner -

Prozessbevollmächtigter                                             Rechtsanwalt Helmuth Jipp,
Köppenstr. 9, 22453 Hamburg,

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske

den Richter am Landgericht Zink

den Richter am Landgericht Dr. Weyhe

- Seite 2 -

I.      Gegen die Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen das in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 25. September 2003 enthaltene Verbot gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld von jeweils 1.500,- €, ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,-€ ein Tag Ordnungshaft, im Falle der Schuldnerin zu 2) zu vollziehen an einem Geschäftsführer, festgesetzt.

II.     Die Kosten des Verfahrens fallen den Schuldnern nach einem Streitwert von 7.500,-€ zur Last.

Gründe

Das Ordnungsmittel ist nach § 890 Abs. 1 ZPO zu verhängen.

Die Schuldner haben dem ihnen im Titel auferlegten Verbot dadurch schuldhaft zuwidergehandelt, daß auf der in Rede stehenden Internetseite, nachdem ihnen die einstweilige Verfügung am 26. September 2003 zugestellt worden war, folgender Text erschien :

„Landgericht Hamburg

Datum 09.09.2003

Vom Rechtsanwalt hörten wir im Gerichtssaal
sinngemäß: „Das war Scheisse"

.   Der Antrag war Mist!

.   Was kann man gegen eine solche Nutzung des Internets tun ?

.   Wie kann man Anträge so allgemein formulieren, dass das Anliegen „Unterlassung" greift?

.   Wie bringt man das Recht auf Schutz der eigenen Interessen mit dem Schutz der Meinungsäußerung in Einklang ?

.   Die Beklagte läßt sich doch immer wieder neue Formulierungen einfallen!

.   Das sollte man doch irgendwie verbieten können!

- Seite 3 -

Der Richter mußte dem Rechtsanwalt Ratschläge geben wie in solchen Fällen rechtsstaatlich zu verfahren ist.

Wir konnten uns des Eindrucks nicht erwehren, dass das Ganze auch für die angesehene RA-Kanzlei (siehe www.ra_xxxx.de) der Gegenseite Neuland war!"

Dieser Text ist nach der zugrunde zu legenden Kerntheorie deutlich und ersichtlich zu nah an dem mit einem Verbot belegten Text angelehnt, mit der Folge, daß er in den Kernbereich des Verbotes fällt. Durch die Änderung einzelner Formulierungen ändert sich nicht der Aussagegehalt. Auch der Hinweis auf den Internetauftritt des Gläubigers findet sich hier wieder. Die Schuldner sind auch passiv legitimiert. Die Schuldnerin zu 2) ist Inhaber der in Rede stehenden Domain und der Schuldner zu 1) einer der Geschäftsführer, der dafür Sorge zu tragen hat, daß er das gegen ihn verhängte Verbot auch einhält, woraus sich weiterhin ergibt, daß den Schuldnern Verschulden vorzuwerfen ist. Die Schuldner sind nach alledem an das Verbot gebunden und können sich demzufolge auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine zulässige Berichterstattung vorgenommen zu haben.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des hier zur Entscheidung gestellten Falles ist ein Ordnungsgeld in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe erforderlich aber auch ausreichend, um die Schuldner anzuhalten, das Verbot künftig zu beachten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 91 Abs. 1 ZPO.

Buske                                       Zink                                         Dr. Weyhe

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Kommentar von Rolf Schälike:

Gegen diesen Ordnungsmittelbeschluss habe wir Beschwerde beim LG HH und danach beim HansOLG eingelegt, und beides Mal verloren.

Das alles angesichts dessen, dass das Haupsachetverfahren noch läuft und immer noch sogar juristisch unklar ist, was hat der Anwalt vor Gericht vorgetragen und wurde richtige berichtet.

Diese Verfügung führte zu einer Ordnungsmittelstrafe von 3.000,00 Euro (6 x 500,00 Euro). Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2781/04 wurde am 08.02.2006 einstimmig von drei Verfassungsrichtern nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidungen der Pressekammer und des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Ordnungsmittelverfahren sind damit unanfechtbar.

 Rolf Schälike hast es vorgezogen,  6 Tage Ordnungshaft anzutreten -> 6 Tage Holstenglacis.

Jeder kann sich ein Bild machen, ob die verbotenen Äußerungen wirklich Bestand haben. Ein Vergleich mit dem Protokoll der Parteienvernehmung, die am 19.08.2005 stattfand, kann darüber Aufschluss geben.

Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, denn der am 18.08.2005 vereinbarte "Vergleich" wird von uns nicht anerkannt. Die Beschwerde gegen den "Vergleich" wurde zurückgewiesen.

Damit ist diese Sache im Sommer endgültig im Sinne der deutschen Zensurregeln entschieden..

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 21.08.05
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