Rechtsanwalt gegen Rolf
Schälike (I)
Ordnungsmittelbeschluss
Landgericht Hamburg
Zivilkammer 24
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Telefon: 040/ 42843 2653
Telefax: 040/ 42843 3935
fristwahrendes Telefax:
040/ 42843 4318 o. -19
324 O 620/03
BESCHLUSS
vom 18.5.2004
In der Sache
Rechtsanwalt [Name],
Adresse
- Gläubiger -
Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte xxx pp.
Adresse
GK.: xxx
gegen
1)
Rolf Schälike,
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg
2)
WordLex GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer
Rolf Schälicke und Ulrich Rothe,
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg
- Schuldner -
Prozessbevollmächtigter
Rechtsanwalt Helmuth Jipp,
Köppenstr. 9, 22453 Hamburg,
beschließt das Landgericht Hamburg,
Zivilkammer 24 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht
Buske
den Richter am Landgericht Zink
den Richter am Landgericht Dr. Weyhe
- Seite 2 -
I.
Gegen die Schuldner wird wegen
Zuwiderhandlung gegen das in der einstweiligen Verfügung des
Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 25. September 2003 enthaltene
Verbot gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld von jeweils 1.500,- €,
ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, für
je 500,-€ ein Tag Ordnungshaft, im Falle der Schuldnerin zu 2) zu
vollziehen an einem Geschäftsführer, festgesetzt.
II.
Die Kosten des Verfahrens fallen den
Schuldnern nach einem Streitwert von 7.500,-€ zur Last.
Gründe
Das Ordnungsmittel ist nach § 890 Abs. 1
ZPO zu verhängen.
Die Schuldner haben dem ihnen im Titel
auferlegten Verbot dadurch schuldhaft zuwidergehandelt, daß auf der in
Rede stehenden Internetseite, nachdem ihnen die einstweilige Verfügung
am 26. September 2003 zugestellt worden war, folgender
Text
erschien :
„Landgericht Hamburg
Datum 09.09.2003
Vom Rechtsanwalt hörten wir im Gerichtssaal
sinngemäß: „Das war Scheisse"
. Der Antrag war Mist!
. Was kann man gegen eine solche Nutzung des Internets tun ?
. Wie kann man Anträge so allgemein formulieren, dass das Anliegen
„Unterlassung" greift?
. Wie bringt man das Recht auf Schutz der eigenen Interessen mit dem
Schutz der Meinungsäußerung in Einklang ?
. Die Beklagte läßt sich doch immer wieder neue Formulierungen
einfallen!
. Das sollte man doch irgendwie verbieten können!
- Seite 3 -
Der Richter mußte dem Rechtsanwalt
Ratschläge geben wie in solchen Fällen rechtsstaatlich zu verfahren
ist.
Wir konnten uns des Eindrucks nicht
erwehren, dass das Ganze auch für die angesehene RA-Kanzlei (siehe
www.ra_xxxx.de) der Gegenseite Neuland war!"
Dieser Text ist nach der
zugrunde zu legenden Kerntheorie deutlich und ersichtlich zu nah an dem
mit einem Verbot belegten Text angelehnt, mit der Folge, daß er in den
Kernbereich des Verbotes fällt. Durch die Änderung einzelner
Formulierungen ändert sich nicht der Aussagegehalt. Auch der Hinweis auf
den Internetauftritt des Gläubigers findet sich hier wieder. Die
Schuldner sind auch passiv legitimiert. Die Schuldnerin zu 2) ist Inhaber
der in Rede stehenden Domain und der Schuldner zu 1) einer der
Geschäftsführer, der dafür Sorge zu tragen hat, daß er das gegen ihn
verhängte Verbot auch einhält, woraus sich weiterhin ergibt, daß den
Schuldnern Verschulden vorzuwerfen ist. Die Schuldner sind nach alledem
an das Verbot gebunden und können sich demzufolge auch nicht mit Erfolg
darauf berufen, eine zulässige Berichterstattung vorgenommen zu haben.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des
hier zur Entscheidung gestellten Falles ist ein Ordnungsgeld in der aus
dem Tenor ersichtlichen Höhe erforderlich aber auch ausreichend, um die
Schuldner anzuhalten, das Verbot künftig zu beachten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891,
91 Abs. 1 ZPO.
Buske
Zink Dr. Weyhe
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Kommentar von Rolf Schälike:
Gegen diesen Ordnungsmittelbeschluss habe
wir Beschwerde beim LG HH und danach beim HansOLG eingelegt, und beides
Mal verloren.
Das alles
angesichts dessen, dass das Haupsachetverfahren noch läuft und immer noch
sogar juristisch unklar ist, was hat der Anwalt vor Gericht vorgetragen
und wurde richtige berichtet.
Diese Verfügung
führte zu einer Ordnungsmittelstrafe von 3.000,00 Euro (6 x 500,00
Euro). Die Verfassungsbeschwerde
1 BvR 2781/04
wurde am 08.02.2006 einstimmig von drei Verfassungsrichtern nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Entscheidungen der Pressekammer und des
Hanseatischen Oberlandesgerichts im Ordnungsmittelverfahren sind damit
unanfechtbar.
Rolf Schälike
hast es vorgezogen, 6 Tage Ordnungshaft
anzutreten ->
6
Tage Holstenglacis.
Jeder kann sich ein Bild machen, ob die
verbotenen Äußerungen wirklich Bestand haben. Ein Vergleich mit dem
Protokoll der Parteienvernehmung,
die am 19.08.2005 stattfand, kann darüber Aufschluss geben.
Das Verfahren ist noch nicht
abgeschlossen, denn der am 18.08.2005 vereinbarte "Vergleich" wird von
uns nicht anerkannt. Die Beschwerde gegen den "Vergleich" wurde
zurückgewiesen.
Damit ist diese Sache im Sommer endgültig im Sinne der deutschen
Zensurregeln
entschieden..
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Rolf Schälike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 21.08.05
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