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Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I) Landgericht Hamburg Zivilkammer 24 Landgericht Hamburg Öffentliche Sitzung: DATUM : 19.08.2005 Dieses Protokoll ist mit einem Tonträger aufgezeichnet. In dem Rechtsstreit Rechtsanwalt xxxx - Kläger - Prozessbevollmmächtigter gegen 1) Rolf Schälike, Bleickenallee 8, 22763 Hamburg - Beklagter - 2)
WordLex Gmbh - Beklagte -
Prozessssbevallmächtigte
Rechtsanwälte Dr. Helmke pp. Seite 2 Erscheinen bei Aufruf: der Kläger persönlich mit Rechtsanwalt
zzzz. Die Parteien werden auf ihre Wahrheftspflicht hingewiesen und sodann, wie folgt, vernommen. Zunächst der Beklagte zu 1): Er erklärt zur Person: Zur Sache: Seite 3 Das war eben nicht richtig wiedergegeben worden. Er hat gesagt „Der war Scheiße". Ich möchte auch noch klarstellen: Es ging darum, dass „eurodiva" nicht Bestandteil des Domain-Namens sein dürfe. Der Kläger hat sich dann für den Gebrauch des harten Wortes entschuldigt, das hatte aber gar nicht beleidigend geklungen, das war ihm einfach so rausgerutscht. Das war ersichtlich rhetorisch gemeint, so wie man das eben, wenn man unter sich ist, sagt. So habe ich es jedenfalls aufgefasst. Der Kläger hat dann noch weitere Ausführungen zur Sache gemacht, in denen es eben darum ging, wie der Antrag hätte gefasst werden müssen. Er hatte sinngemäß gesagt: Wenn immer nur einzelne Domain-Namen, die wir verwendet hätten, angegriffen würden, so gebe das so eine Art „Schraube ohne Ende". Es ging im Prinzip immer darum, was er als Kläger hätte dagegen unternehmen können, dass wir uns immer wieder etwas Neues einfallen lassen. Wir haben dann das Verfahren gewonnen. Auf Nachfragen des Gerichts: Auf Befragen der Beklagtenvertreterin: Seite 4 meinem Verantwortungsbewusstsein diesem Land gegenüber durch diese ganze Angelegenheit sehr bedrückt. Ich hatte in dem damaligen Prozess das Gefühl, dass der Kläger das alles irgendwie sehr locker genommen hatte. Er ging vor, ohne sich in meinen Augen Gedanken darüber zu machen, welche Folgen seine anwaltliche Tätigkeit für andere haben kann. Das galt natürlich insbesondere für uns, die wir uns von diesen Prozessen bedrängt fühlten. Der Beklagte zu 1) erklärt: Sodann wird der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) vernommen wie folgt: Zur Person: Zur Sache: Seite 5 Nach Fragen des Gerichts: Auf Befragen der Beklagtenvertreterin: Auf Befragen des Klägervertreters: Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) genehmigt das Diktat. Sodann wird der Kläger wie folgt vernommen. Zur Person: Zur Sache: Seite 6 beschäftigt und ich habe natürlich jetzt vor diesem Verfahren auch noch mal wieder in die Akte gesehen. Der Prozess war zudem ungewöhnlich. Herr F., mein damaliger Mandant, kam im Februar oder März 2003 zu mir wegen seiner Auseinandersetzungen mit Herrn Schälike. Es gab da gesellschaftsrechtliche Probleme. Es ging aber eben auch um die Benutzung des Domainbestandteils „eurodiva" im Internet. Ich habe die Angelegenheit dann bald an einen Kollegen von mir abgegeben, blieb aber eigentlich für die Sache weiterhin verantwortlich. Mein Kollege kam dann bald mit einer Vielzahl von Belegen zu mir, wonach „eurodiva" als Domainbestandteil benutzt wurde, und wir überlegten, was in dieser Hinsicht nun zu tun sei. Wir haben dann zunächst einen Antrag, bezogen auf eine bestimmte Internetnutzung, gestellt und haben diese einstweilige Verfügung auch bekommen. Das war eben nicht richtig aufgenommen. Es war so, dass wir mit dem Antrag unter 1.) zunächst konkrete Inhalte angegriffen hatten und dann mit derselben Antragschrift als 2.) angegriffen haben die Verwendung der Domainbezeichnung www.eurodiva.de. Die einstweilige Verfügung haben wir, wie gesagt, bekommen. Daraufhin aber stellten wir fest, dass der Domainbestandteil weiterhin in anderen Domainnamen genutzt wurde. Nunmehr haben wir eine neue einstweilige Verfügung beantragt mit der weiteren Fassung. Auch diese einstweilige Verfügung haben wir bekommen. Das war dann die, in der es zu der hier streitigen mündlichen Verhandlung gekommen war. Bevor diese stattfand, wurde aber über unseren ersten EV-Antrag bereits mündlich verhandelt. In diesem Prozess wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der dahin ging, dass der streitige Domainname auf Herrn F. übertragen werden sollte. Herr F. wollte das aber nicht, weil - so führte er aus - diese Bezeichnung durch ihre inflationäre Verwendung im Internet gewissermaßen „verbrannt" war. In der Entscheidung ist dann die erste von uns beantragte einstweilige Verfügung aufgehoben worden. Das Gericht hatte zunächst allgemeine Bedenken, die Entscheidung aber darauf gestützt, dass jedenfalls ein Seite 7 eventueller Schutz zugunsten von Herrn F. dadurch erloschen war, dass er erklärt hatte, diese Internetdomain nicht mehr selbst nutzen zu wollen. In Kenntnis dieser Entscheidung haben wir uns dann gleichwohl entschieden, den zweiten Antrag weiterhin stehen zu lassen. Darüber haben wir bei uns in der Kanzlei lange diskutiert. Bewogen haben uns rechtliche Erwägungen. Hintergrund war ja die Problematik, dass aus unserer Sicht eine prinzipiell schutzfähige Internetbezeichnung dadurch entwertet wird, dass sie inflationär im Internet verbreitet wird, und daraus dann der Schluss gezogen werden soll, dass sie nicht weiterhin schutzfähig sein könnte. Bei Diktat klargestellt: Die Bezeichnung „inflationär" trifft das nicht richtig. Richtig wäre - so hatte ich das auch gesagt - „verwendet wird mit herabsetzenden Inhalten". Wer etwas über „eurodiva" erfahren möchte und diesen Namen in eine Suchmaschine eingibt, der soll natürlich etwas erfahren über dieses Vertriebskonzept, um das es sich dabei handelte; durch die viele Verwendung der Domain gab es jetzt aber eine ganze Menge Domains, auf die der Nutzer des Internets dann stieß, in denen herabsetzende Äußerungen und harsche Kritik an diesem Vertriebskonzept geübt wurde. Das war aus unserer Sicht nicht in Ordnung. Hinzu kam bei der ganzen Problematik, dass sich hier die Rechtsprobleme des Internet für uns erstmals in ihrer ganzen Scharfe stellten. Wir waren deswegen der Ansicht, dass sich die bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik vor diesem Hintergrund ändern müsse. Deshalb entschlossen wir uns, den zweiten Verfügungsantrag weiterzuverfolgen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung war ich alleine. Mein Kollege konnte wohl nicht. Ich habe dann in der mündlichen Verhandlung plädiert und ausgeführt, es könne ja nicht sein, dass ein zunächst gegebener Schutz eines Domainnamens dadurch untergehe, dass ein anderer eine in diesem Domainnamen enthaltene Bezeichnung dazu missbraucht, über das betreffende Projekt sich negativ zu äußern. Ich konnte schlichtweg nicht nachvollziehen, dass eine - untechnisch gesprochen - Marke dadurch erlöschen soll, dass ein anderer sie rechtswidrig dazu verwendet, das Produkt schlecht zu machen. Seite 8 Ich habe in dieser Verhandlung mit Sicherheit nicht gesagt „Das war Scheiße" oder „Der Antrag war Scheiße", Nur zur Vollständigkeit: Auch „Der war Scheiße" habe ich mit Sicherheit nicht gesagt. Ich habe nochmals intensiv über die ganze Sache nachgedacht und in meiner Erinnerung gesucht, aber ich bin mir sicher, dass ich derartiges nicht gesagt habe. Ich kann mir auch überhaupt nicht vorstellen, dass ich so etwas gesagt hätte, denn wenn ich der Meinung gewesen wäre, dass der Antrag „Scheiße" gewesen wäre, dann hätte ich ihn natürlich nicht oder nicht so verfolgt. Ich habe deshalb diesen Antrag in dieser mündlichen Verhandlung dann ja auch nicht zurückgenommen, sondern habe für diesen Antrag gekämpft. Nachdem mir der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung die Auffassung des Gerichts gesagt hatte, war ich darüber nicht überrascht. Das war ja nach dem bisherigen Verfahrensgang zu erwarten gewesen. Ich hatte bei meinen Ausführungen dann auch durchaus das Gefühl, das Gericht nicht überzeugen zu können. Einige Tage nach der mündlichen Verhandlung kam dann mein Kollege mit der Internetseite von Herrn Schälike an, in der meine angebliche Äußerung stand. Ich fand das empörend. Zum einen war ich damals schon fest davon überzeugt, dass Ich das nicht gesagt hatte, zum anderen war ich aber auch der Meinung, dass derartige Dinge im Internet nichts zu suchen haben. Wir haben dann das weitere Vorgehen in der Kanzlei beraten. Ich bin dann aber mit einem Ausdruck der Internetseite noch einmal zu Herrn Sievers, dem Vorsitzenden der ZK 12, gegangen und habe sie ihm gezeigt und gefragt, ob er meine Empörung teile. Das hat Herr Sievers bejaht. Das war zumindest sinngemäß so. Wir haben dann noch darüber gesprochen, was ich als weiteres machen werde, und ich meine zu erinnern, dass Herr Sievers mir noch gesagt hatte, dass dann, wenn ich eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg beantragen sollte, nicht die Zivilkammer 12, sondern die Zivilkammer 24 zuständig sein würde. Wir haben dann die einstweilige Verfügung beantragt. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass es mir in diesem Verfahren nicht darum geht, mich herumzustreifen, mich belastet die ganze Angelegenheit und mir liegt daran, die Sache pragmatisch zu Ende zu bringen. Seite 9 Auf Befragen des Klägervertreters: Auf Befragen der Beklagtenverträterin: Auf Befragen das Beklagten zu 1): Seite 10 Auf Befragen der Beklagtenvertreterin: Auf Befragen des Beklagten zu 1) persönlich: Auf Befragen des Beklagten zu 1) persönlich: Der Kläger genehmigt seine Ausführungen bis hierher. Auf weiteres Befragen der Beklagtenverträterin sagt Kläger weiter aus: Seite 11 Vor Gericht benutze ich Kraftausdrücke nicht, das gilt aber auch etwa in Mandantengesprächen, dort würde ich das auch nicht tun. Den Ausdruck „Scheiße" habe ich mit Sicherheit schon mal im privaten Bereich irgendwo verwendet, vor Gericht würde ich ihn aber nie verwenden. Ich kann auch nicht so recht nachvollziehen, warum, wenn ich das wirklich vor Gericht gesagt haben sollte, sich daran keiner erinnert. Auch Herr Sievers hatte, als ich dann einige Tage nach dem damaligen Termin bei ihm war, mir nicht etwa gesagt: „Mensch, so etwas in der Art haben Sie doch gesagt". Ich habe ihn nicht ausdrücklich danach gefragt, ob ich etwas derartiges gesagt hätte, ich hatte ihm nur meine Empörung geäußert. Beklagtenvertreter hält dem Kläger das Protokoll vom 22, April 2005 vor
und die darin enthaltene Protokollerklärung des Prozessbevollmächtigten
des Klägers. Der Kläger führt hierzu aus: Beklagtenvertreterin erklärt: Der Kläger sagt hierzu: Seite 12 Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass so ein Wort als Bezeichnung in der Diskussion über die Bewertung irgendeiner Sache fallen könnte, aber als Kraftausdruck würde ich ihn nicht verwenden. Auf Befragen der Beklagtenvertreterin: Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass in der Strafanzeige vom 19. September 2003 Herr Sievers als Zeuge genannt wurde, so kann ich dazu nur sagen, dass das in meinen Augen ein völlig selbstverständlicher Vorgang ist. Natürlich gibt man bei einer Strafanzeige an, wer als Zeuge in Betracht kommt. Zum Hintergrund muss ich noch mal sagen: ich habe Herrn Sievers nicht danach gefragt, ob er das erinnere der nicht, ich habe ihm nur meine Empörung geäußert und bin einfach davon ausgegangen, dass er, wenn ich tatsächlich so etwas gesagt hätte, mir das dann auch mitgeteilt hätte. Auf weiteres Befragen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, des
Beklagten zu 1) und des Gerichts sagt der Zeuge: Der Kläger genehmigt seine Ausführungen nach Diktat. Die Parteien schließen ohne Präjudiz für ihren jeweiligen Sach- und Rechtsstandpunkt den folgenden Seite 13
Vom Tonträger vorgespielt und von den Parteivertretern genehmigt. Die Parteien erklären vor Gericht und zu Protokoll:
Seite 15 Beschlossen und verkündet: Der Streitwert wird für dieses Verfahren festgesetzt auf € 10.000,--. Der Wert des Vergleichs übersteigt diesen Betrag um € 2.000,-- Buske für die Richtigkeit der Übertragung Kommentar: Zum Vergleich: Dieser Vergleich erfolgte nach einer mehr als 2-stündigen Parteien-Befragung und wurde vom Richter Buske diktiert. Inhaltlich ist der Vergleich nicht eindeutig und birgt neuen Zündstoff in sich. Uns wird - geht man sehr formal an das Geschriebene heran - verboten, über den Kläger irgendwann, irgendwie identifizierbar zu berichten. Anderenfalls kann der Kläger nach billigem Ermessen Vertragsstrafe verlangen. Das gilt bis zu unserem Tod aber auch nach dem Tod des Klägers. Auch unseren Erben wird verboten, unsere Berichte nach unserem Tod oder nach dem Tod des Klägers öffentlich zu machen. Der Rechtsanwalt kann meine verwandten morden, straflos berichten, darf ich darüber nicht. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kläger zu nichts. Denn hält er seine Pflicht, uns in Ruhe zu lassen, nicht ein, dann können wir nicht nach billigem Ermessen Vertragsstrafe verlangen. Wir können uns nur ärgern. Wir müssen ihn in Ruhe lassen. Klaut z.B., der Rechtsanwalt etwas bei uns und wir klagen gegen ihn, dann haben wir formal gegen diesen vergleich verstoßen und müssen damit leben, etwas Vereinbartes nicht eingehalten zu haben. Dem Kläger wird auch nicht verboten, uns noch Rechnungen für bis zum Vergleich noch offen stehende wirkliche und vermeintliche Ansprüche zu stellen. Im Vergleich fehlt die Klausel, dass es außer den im Vergleich genannten Verpflichtungen auf gegenseitige Forderungen verzichtet wird. Eine selbstverständliche Klausel, die der Richter Buske kaum aus Versehen ausgelassen hat. Juristisch gilt wohl dieser Vergleich, trotz dieser offensichtlichen Mängel. Zukünftige Auseinandersetzungen mit dem Richter Buske und mit dem Kläger sind damit vorprogrammiert. Wir sind wieder mal auf die Rhetorik des Klägers und die Art und Weise von Entscheidungsfindungen des Richters Buske reingefallen. Beim Richter Andreas Buske haben wir schon 5 mal verloren, eine Ordnungsgeldstrafe (EUR 3.000,00) bzw. 6 Tage Haft aufgebrummt bekommen - Rolf Schälike hat es vorgezogen, die Haft anzutreten und dazu eine Presserklärung der Presse und bekannten Persönlichkeiten und Institutionen zur Verfügung gestellt -in keinem Punkt gewonnen. Der Kläger hat uns mehr als nötig beschäftigt und ohne Prüfung des Sachverhalts gegen uns geklagt. Die bei uns verursachten Kosten und 1 Woche Knast waren vom Kläger gewollt. !! Wir hätten hellhörig sein müssen !! Sieht man sich den vom Richter Buske aufs Band diktierten Vergleich genauer an, dann hat Herr Richter Buske erreicht, dass uns mit unserer formalen Einwilligung ein Maulkorb aufgesetzt wurde. Was sagt die Befragung des Klägers aus: Zur Scheiße: Gegenstand der Parteien-Vernehmung war, ob der Rechtsanwalt des Klägers am 09. September 2003 vor der Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg in Gegenwart des Gerichts und der übrigen Prozessbeteiligten "Das war Scheiße" geäußert hat. Die anderen umstrittenen Internet-Veröffentlichungen im Bericht über den Auftritt des Klägers "Was kann man gegen das Internet tun?", " Wie kann man Anträge formulieren, um das Internetrecht mit dem Wunsch auf Verbot zu verbinden?", "Wie bringt man die vielen Rechte unter einen Hut?" und "Auch für die angesehene RA-Kanzlei der Gegenseite Neuland!" waren nicht Gegenstand der Parteien-Vernehmung. Der Leser kann sich selbst ein Bild davon
machen, hat der Kläger nun "Scheiße" gesagt oder nicht. Kein anderer Beteiligter, weder die drei Richter, noch die Protokollführerin konnten bestätigen, dass der Ausdruck "Scheiße" nicht fiel. Nur der Kläger behauptet dies. Er behauptet auch, dass auch das Wort "Mist" nicht fiel. Zum anderen Teil des Berichts: Zu "Was kann man gegen das Internet tun?", " Wie kann man Anträge formulieren, um das Internetrecht mit dem Wunsch auf Verbot zu verbinden?", "Wie bringt man die vielen Rechte unter einen Hut?" und "Auch für die angesehene RA-Kanzlei der Gegenseite Neuland!", was nicht Gegenstand der Parteien-Vernehmung, wozu sich jedoch der Kläger relativ ausführlich äußerte, kann sich der Leser selbst ein Bild machen. Der Kläger behauptet auch, in der Widerspruchsverhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 09. September 2003 angestrebt zu haben, Domains, die den Bestandteil "eurodiva" zu verbieten, wenn diese mit "herabsetzenden Inhalten" versehen sind. Wer etwas über „eurodiva" erfahren möchte und diesen Namen in eine Suchmaschine eingibt, der soll natürlich etwas erfahren über dieses Vertriebskonzept, um das es sich dabei handelte; durch die viele Verwendung der Domain gab es jetzt aber eine ganze Menge Domains, auf die der Nutzer des Internets dann stieß, in denen herabsetzende Äußerungen und harsche Kritik an diesem Vertriebskonzept geübt wurde. Die einstweilige Verfügung, beantragt durch den Kläger, sagt nichts zu den Inhalten aus. Diese verbietet schlicht und einfach: "unter einer Internetadresse, die den Namensbestandteil "eurodova" enthält, Inhalte in das Internet einzustellen." ohne wenn und aber. Der Leser möge sich selber ein Bild über den Richter Andreas Buske und den klagenden Anwalt machen. Für uns sind das alles verantwortungslose juristische Tricks des klagenden Anwalts und des Richters Andreas Buske. Das Ganze ist noch nicht abgeschlossen. ________________________ Unsere Kommentare zu dieser Sache, siehe unter
Die Wiedergabe von Verbotsurteilen und
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