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Buskeismus

Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren

Autor: Rolf Schälike


 
Interneturteile der Pressekammer LG Hamburg
Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I) - Berichtsertattung im Internet verboten
LG HH Az.: 324 O 620/03 Einstweilige Verfügung v. 25.09.2003
LG HH Az.: 324 O 620/03 Urteil im Widerspruchverfahren v. 03.02.2004
LG HH Az.: 324 O 620/03 Ordnungsmittelbeschluss v. 18.05.2004
LG HH Az.: 324 O 620/03 Beschwerde gegen Ordnungsmittelbeschluss am 18.10.2004 abgelehnt.
HansOLG Az.: 7 U 57/04 Beschluss vom 16.09.2004
Beschwerde gegen die Einstweuilige Verfügung wurde wegen Aussichtslosigkeit bei diesem Gericht währedn der Verhandlung zurückgenommen.
HansOLG Az.: 7 W 83/04 Beschluss v. 28.10.2004
Rückweisung der Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluss
BVerfG Az.: 1 BvR 2781/04 Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsmittelbeschluss am 02.12.2004
Entscheidung v. 08.02.2006 mit Kommentar
LG HH Az.: 324 O 416/04 Hauptsacheverfahren
Noch nicht abgeschlossen. Stand: April 2006
Hauptverfahren im Anschluss ans Verfügungsverfahren - Einstweilige Verfügung - wegen Berichterstattung zu Äußerungen des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes der Gegenseite während des für die Gegenseite verloren gegangenen Verfügungsverfahrens.

Kommentar von Rolf Schälike:

Richter Andreas Buske definiert die Internet-Veröffentlichung als Zitat - was äußerst strittig ist - und verlangt von dem "Zitat" eine übertriebene Genauigkeit, was zu einem Ordnungsmittelverfahren und 6 Tage Haftstrafe in der UHA Holstenglacis geführt hat.

Siehe dazu BGH Urteil - VI ZR 298/03 mit dem Leitsatz:

Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinungsäußerung darstellt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beklagte das Zitat richtig oder unrichtig wiedergegeben hat.


Diesen Grundsatz hat die Pressekammer Hamburg nicht beachtet.

So darf Rolf Schälike nicht behaupten, dass der Rechtsanwalt während einer Gerichtsverhandlung zu seinem Antrag "Das war Scheiße" gesagt hatte, auch nicht, dass der Rechtsanwalt Äußerungen der Art wie "Was kann man gegen das Internet tun?", " Wie kann man Anträge formulieren, um das Internetrecht mit dem Wunsch auf Verbot zu verbinden?", "Wie bringt man die vielen Rechte unter einen Hut?" tätogte sowie nicht die Meinung vertreten, dass "Auch für die angesehene RA-Kanzlei der Gegenseite Neuland!".

Auf nach der einstweiligen Verfügung geänderten Internet-Text erging vom Richter Andreas Buske der Ordnungsmittelbeschluss über EUR 3.000,00 mit der Begründung:

"Dieser Text ist nach der zugrundezulegenden Kerntheorie deutlich und ersichtlich zu nah an dem mit einem Verbot belegten Text angelehnt, mit der Folge, dass er in den Kernbereich des Verbotes fällt."

Dagegen wurde eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, die nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Das widerspricht jedoch der "Zitat"-Theorie der Pressekammer.

Im Widerspruchsverfahren - Urteil - wurde die einstweilige Verfügung von der Richterin Dr. Raben bestätigt.

Im Hauptsacheverfahren (Az.: 324 O 416/04)wurden die Zeugen nur schriftlich befragt und das auch erst mehr als ein jahr nach dem Ereignis, wqelche sich natürlich nicht mehr erinnern konnten, fiel das Wiort "Scheiße" oder fies es nicht. Die anderen Tetxteile des Verbots waren nicht Gegenstand der Zeugenbefragung. Richter Buske hielt das für nicht erforderlich. Nach der Parteienvernehmung, die dem Grunde nach die Berichterstatung bestätigte, wurde im August 2005 ein umstrittener "Vergleich" geschlossen. Wir meinen, dabei hintergangen worden zu sein.

 2004-02-08 14:56:54
Interneturteile der Pressekammer LG Hamburg
Verzeichnis
 324 O 3/06 "frankhager.de" gegen "sex-spider.de" - Erotik-Datenbank gewann
 324 O 944/05 NewAdMedia gegen H2 media factory GmbH (Netzwelt) - Opferdatenbank gewann
 324 O 740/05 Heise Zeitschriften-Verlag GmbH gegen Verlag Nutzwerk u.a.
 324 O 721/05 Haftung von Forenbetreibern
Universal Boards GmbH & Co. KG gegen Heise-Verlag - einstweilige Verfügung - Forenbetreiber Heise verlor Urteil
 324 O 417/05 Nutzwerk GmbH gegen Förderverein für eine freie informationelle Infrastruktur e.V. (FFII) - einstweilige Verfügung
 324 O 805/04 Journalist gegen Verlag in Hannover -> Ordungsmittelbeschluss - Verlag unterlag
 324 O 576/04 jur-abc -> Entscheidungsgründe - Berichterstattung verboten
 324 O 416/04 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I)-> Einstweilige Verfügung -> Klagebegehren -> Vergleich - Berichtsertattung im Internet verboten
 324 O xxx/04 Heise gegen René Holzer -> Berufungsbeschluss (7 U 112/05) - Heise-Verlag gewinnt
 324 O 375/04 Domainname Sartorius.at -> Urteil
 324 O 225/04 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (II)-> einstweilige Verfügung 324 O 678/03 -> Urteil im Widerspruchsverfahren -> Urteil im Hauptverfahren -> Berufungsurteil - Berichtsertattung im Internet verboten
 324 O 678/03 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (II) - Nutzung eigener DDR-Erfahrungen und Anwalt als Wahrheitsverdreher zu sehen, verboten -> Einstweilige Verfügung
 324 O 620/03 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I) - Berichterstattung im Internet verboten. Siehe Haupsacheverfahren (Az. 324 O 416/04)
 324 O 72/02 Domainname verona.tv
 BGH, I ZR 304/01 Internet-Auktionshaus haftet auch bei Fremdversteigerungen für Markenverletzung - Urteil (pdf)
 OLG Rtck 2 U 69/01 Einstellen originaler Geschäftspost ins Internet - verboten
 324 O 469/96 Wiederholung untersagter Äußerung im Internet -> OrdnungsgeldbeschlussBeleidigungen dürfen im Internet auch in Form eines Berichts nicht widerholt werden
 324 O 469/96 Beleidigung von Rhemsa - verboten