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Buskeismus

Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren

Autor: Rolf Schälike


 
Interneturteile der Pressekammer LG Hamburg
"frankhager.de" gegen "sex-spider.de" - Erotik-Datenbank gewann
LG HHAz.: 324 O 3/06 Hauptsacheverfahren am 03.03.2006
Bericht von Rolf Schälike :

In der Sache 324 O 3/06 ging es wohl um die Internet-Site www.sex-spider.de, dem Katalog der deutschsprachigen Erotik-Seiten. Die Site www.frankhager.de, die früher nicht dem Fotografen Frank Hager gehörte, war in dem Katalog als Erotik-Seite eingetragen.

Der wahrscheinlich witzlose neue Domain-Besitzer stellte zu seinem Schrecken fest, dass seine Site in einer Erotik-Datenbank aufgeführt ist. Anstelle den Administrativen Ansprechpartner, der ohne weiteres über www.denic.de gefunden werden konnte, zu bitten, die Domain aus der lustigen Datenbank zu nehmen, mahnte der Fotograf ab und erreichte dann bei der Pressekammer eine einstweilige Verfügung.

Wie wir heute wissen, ist das Erlangen einer Einstweiligen Verfügung nicht schwer. Der Fotograf rechnete nicht mit dem Witz unseres Vorsitzender Richters mit seinen Beisitzern, die der Erotik wahrscheinlich nicht abgeneigt sind. Was hörten wir heute?

"Für die Anschuldigungszwecke ist das ein schöner Fall. Die Zuständigkeit stimmt." Die Seiten sind ja in der ganzen Welt zu sehen, da darf jedes Gericht sich für zuständig fühlen.
"Bei der Betroffenheit des Antragstellers kann man ins Grübeln kommen, weil er meint, er sei nicht Inhaber der Site, erscheint aber in der Datenbank."
"Der Antrag scheitert an der Widerholungsgefahr."

Dann erfuhren wir von einem interessanten juristischen Konstrukt: Jemand ist rechtsmäßiger Inhaber einer Sache. Ohne dem Wissen dieses rechtmäßigen Inhabers ändert sich die Situation und Jemand ist nicht mehr rechtmäßiger Inhaber. In einem solchen Falle fehlt es an der konkrete Erstbegehungsgefahr, die für einen Unterlassungsanspruch Voraussetzung ist.

Das Internet hat Dank der Erotik einmal in der Pressekammer Hamburg obsiegt. Das Urteil wurde gleich am Ende der streitgegenständlichen Vorträge gefällt. Der Antragsgegner stellt einen Kostenfeststellungsantrag. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgelegt. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Die Pressekammer hätte auch entscheiden können, dass der kommerzielle Betreiber regelmäßig, sagen wir einmal alle 8 Stunden, die Rechtsmäßigkeit der in seiner Erotik-Datenbank aufgenommenen Domain-Besitzer überprüft. Sollte es für einen Domain-Namen mehrere Besitzer geben, so hat der kommerziell tätige Datenbank-Betreiber zumindest das innerhalb einer Woche festzustellen. Technische Mittel dazu gibt es.

Das Internet gewann dank der Erotik. Hoffentlich lecken an diesem Honig der Entscheidung des Hamburger Landgerichts die Richter anderer Gerichte.

 2006-03-04 17:22:34
Interneturteile der Pressekammer LG Hamburg
Verzeichnis
 324 O 3/06 "frankhager.de" gegen "sex-spider.de" - Erotik-Datenbank gewann
 324 O 944/05 NewAdMedia gegen H2 media factory GmbH (Netzwelt) - Opferdatenbank gewann
 324 O 740/05 Heise Zeitschriften-Verlag GmbH gegen Verlag Nutzwerk u.a.
 324 O 721/05 Haftung von Forenbetreibern
Universal Boards GmbH & Co. KG gegen Heise-Verlag - einstweilige Verfügung - Forenbetreiber Heise verlor Urteil
 324 O 417/05 Nutzwerk GmbH gegen Förderverein für eine freie informationelle Infrastruktur e.V. (FFII) - einstweilige Verfügung
 324 O 805/04 Journalist gegen Verlag in Hannover -> Ordungsmittelbeschluss - Verlag unterlag
 324 O 576/04 jur-abc -> Entscheidungsgründe - Berichterstattung verboten
 324 O 416/04 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I)-> Einstweilige Verfügung -> Klagebegehren -> Vergleich - Berichtsertattung im Internet verboten
 324 O xxx/04 Heise gegen René Holzer -> Berufungsbeschluss (7 U 112/05) - Heise-Verlag gewinnt
 324 O 375/04 Domainname Sartorius.at -> Urteil
 324 O 225/04 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (II)-> einstweilige Verfügung 324 O 678/03 -> Urteil im Widerspruchsverfahren -> Urteil im Hauptverfahren -> Berufungsurteil - Berichtsertattung im Internet verboten
 324 O 678/03 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (II) - Nutzung eigener DDR-Erfahrungen und Anwalt als Wahrheitsverdreher zu sehen, verboten -> Einstweilige Verfügung
 324 O 620/03 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I) - Berichterstattung im Internet verboten. Siehe Haupsacheverfahren (Az. 324 O 416/04)
 324 O 72/02 Domainname verona.tv
 BGH, I ZR 304/01 Internet-Auktionshaus haftet auch bei Fremdversteigerungen für Markenverletzung - Urteil (pdf)
 OLG Rtck 2 U 69/01 Einstellen originaler Geschäftspost ins Internet - verboten
 324 O 469/96 Wiederholung untersagter Äußerung im Internet -> OrdnungsgeldbeschlussBeleidigungen dürfen im Internet auch in Form eines Berichts nicht widerholt werden
 324 O 469/96 Beleidigung von Rhemsa - verboten