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Buskeismus

Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren

Autor: Rolf Schälike


 
Interneturteile der Pressekammer LG Hamburg
Urteile zu Internet durch die Pressekammer Landgericht Hamburg
 
Journalist gegen Verlag GmbH & Co KG in Hannover - Verlag unterlag
LG HH Az.: 324 O 805/04 Einstweilige Verfügung
18.02.05
LG HH Az.: 324 O 805/04 Urteilv. 18.02.2005
LG HH Az.: 324 O 805/04 Ordnungsmittelbeschluss
v. 21.07.2005
Gewisse Äußerungen eines Herrn W.D.R. (Journalist) werden untersagt.
Der betroffene deutsche Online-Dienst (Verlag) hat – nach eigenen Angaben – täglich mehr Zugriffe – als SPIEGEL- Online – vermutlich auch wegen seiner Artikel- Kommentarforen.
Im Beschlussfalle waren dem Verlag zwei Absätze in einem redaktionellen Artikel untersagt worden.
 
jur-abc - Berichterstattung verboten
LG HH Az.: 324 O 576/04 Einstweilige Verfügung
LG HH Az.: 324 O 576/04 Widerspruchsurteil 03.12.2004
Meist hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg hochkarätige Kundschaft und befindet z.B. über die Haarfarbe des Kanzlers, pinkelnde Prinzen und vor allem über die Zulässigkeit der Ablichtung des monegassischen Jungadels und was die Yellow Press und andere Papparazzis sonst noch so interessiert.
Wie unscheinbar ist dagegen JUSTUS, der sich im Zusammenhang mit seiner ODD/Ompex-Berichterstattung erst eine einstweilige Verfügung dieser Pressekammer einfing und jetzt, wegen seines Muts gegen diese Widerspruch einzulegen, geadelt wurde durchUrteil des LG Hamburg vom 03.12.2004 - 324 O 576/04, denn darin werden auf jur-abc presserechtliche Grundsätze angewandt.
Siehe auch www.jur-abc.de
 
Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I) - Berichtsertattung im Internet verboten
LG HH Az.: 324 O 620/03 Einstweilige Verfügung v. 25.09.2003
LG HH Az.: 324 O 620/03 Urteil im Widerspruchverfahren v. 03.02.2004
LG HH Az.: 324 O 620/03 Ordnungsmittelbeschluss v. 18.05.2004
LG HH Az.: 324 O 620/03 Beschwerde gegen Ordnungsmittelbeschluss am 18.10.2004 abgelehnt.
HansOLG Az.: 7 U 57/04 Beschluss vom 16.09.2004
Beschwerde gegen die Einstweuilige Verfügung wurde wegen Aussichtslosigkeit bei diesem Gericht währedn der Verhandlung zurückgenommen.
HansOLG Az.: 7 W 83/04 Beschluss v. 28.10.2004
Rückweisung der Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluss
BVerfG Az.: 1 BvR 2781/04 Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsmittelbeschluss am 02.12.2004
Entscheidung v. 08.02.2006 mit Kommentar
LG HH Az.: 324 O 416/04 Hauptsacheverfahren
Noch nicht abgeschlossen. Stand: April 2006
Hauptverfahren im Anschluss ans Verfügungsverfahren - Einstweilige Verfügung - wegen Berichterstattung zu Äußerungen des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes der Gegenseite während des für die Gegenseite verloren gegangenen Verfügungsverfahrens.

Kommentar von Rolf Schälike:

Richter Andreas Buske definiert die Internet-Veröffentlichung als Zitat - was äußerst strittig ist - und verlangt von dem "Zitat" eine übertriebene Genauigkeit, was zu einem Ordnungsmittelverfahren und 6 Tage Haftstrafe in der UHA Holstenglacis geführt hat.

Siehe dazu BGH Urteil - VI ZR 298/03 mit dem Leitsatz:

Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinungsäußerung darstellt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beklagte das Zitat richtig oder unrichtig wiedergegeben hat.


Diesen Grundsatz hat die Pressekammer Hamburg nicht beachtet.
 
Heiseverlag gegen René Holzer - Heise-Verlag gewinnt
LG HH Az.: 324 O xxx/04 Einstweilige Verfügung
LG HH Az.: 324xxx/04 Widerspruchsverfahren
HansOLG Az.: 7 U 112/05 Berufung
Am 10.01.2006 hat René Holzen den von Dr. Raben angebotenen Vergleich angenommen.
René Holzer wird durch die einstweilige Verfügung verboten, zu behaupten Heise lügt und die web-Site www.heiseluegt.de zu betreiben.

René Holzer hat die Site "heiseluegt" dekontaktiert (abgemeldet).

Den von der Richterin Dr. Raben am 10.01.06 angebotenen Vergleich hat René Holzer angenommen.

Der Heiseanwalt muss die Glaubwürdigkeit des Versprechens, nicht mehr Domains mit "heiseluegt" zu betrieben, erst prüfen und klären, ob die Strafanzeigen und Ordnungsmittelanträge (auch die betitelten) zurückgenommen werden.
 
Domainname satorius.at
LG HH Az. 324 O 375/04 Urteil verkündet: 10.12.2004
Klage abgewiesen
Länderkürzel spielt keine Rolle; bei Gleichnamigkeit hat nur EIN bekannter Name bzw. eine bekannte Firma das Recht auf ihren Domainnamen.
 
Interneturteile der Pressekammer LG Hamburg
Verzeichnis
 324 O 3/06 "frankhager.de" gegen "sex-spider.de" - Erotik-Datenbank gewann
 324 O 944/05 NewAdMedia gegen H2 media factory GmbH (Netzwelt) - Opferdatenbank gewann
 324 O 740/05 Heise Zeitschriften-Verlag GmbH gegen Verlag Nutzwerk u.a.
 324 O 721/05 Haftung von Forenbetreibern
Universal Boards GmbH & Co. KG gegen Heise-Verlag - einstweilige Verfügung - Forenbetreiber Heise verlor Urteil
 324 O 417/05 Nutzwerk GmbH gegen Förderverein für eine freie informationelle Infrastruktur e.V. (FFII) - einstweilige Verfügung
 324 O 805/04 Journalist gegen Verlag in Hannover -> Ordungsmittelbeschluss - Verlag unterlag
 324 O 576/04 jur-abc -> Entscheidungsgründe - Berichterstattung verboten
 324 O 416/04 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I)-> Einstweilige Verfügung -> Klagebegehren -> Vergleich - Berichtsertattung im Internet verboten
 324 O xxx/04 Heise gegen René Holzer -> Berufungsbeschluss (7 U 112/05) - Heise-Verlag gewinnt
 324 O 375/04 Domainname Sartorius.at -> Urteil
 324 O 225/04 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (II)-> einstweilige Verfügung 324 O 678/03 -> Urteil im Widerspruchsverfahren -> Urteil im Hauptverfahren -> Berufungsurteil - Berichtsertattung im Internet verboten
 324 O 678/03 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (II) - Nutzung eigener DDR-Erfahrungen und Anwalt als Wahrheitsverdreher zu sehen, verboten -> Einstweilige Verfügung
 324 O 620/03 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I) - Berichterstattung im Internet verboten. Siehe Haupsacheverfahren (Az. 324 O 416/04)
 324 O 72/02 Domainname verona.tv
 BGH, I ZR 304/01 Internet-Auktionshaus haftet auch bei Fremdversteigerungen für Markenverletzung - Urteil (pdf)
 OLG Rtck 2 U 69/01 Einstellen originaler Geschäftspost ins Internet - verboten
 324 O 469/96 Wiederholung untersagter Äußerung im Internet -> OrdnungsgeldbeschlussBeleidigungen dürfen im Internet auch in Form eines Berichts nicht widerholt werden
 324 O 469/96 Beleidigung von Rhemsa - verboten