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Buskeismus

Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren

Autor: Rolf Schälike


 
Pressekammer LG HH - Änderung / Veröffentlichung verboten
Urteile von der Pressekammer Hamburg, bei denen Änderungen oder Veröffentlichungen, z.B. Photos, verboten wurden bzw. Schadensersatz oder Lizenzgebühr beansprucht werden konnte
 
Schröder gegen Lindner
LG HH Az.: 324 O 142/06 Einstweilige Verfügung
LG HH Az.: 324 O 142/06 Widerspruchsverfahren am 17.03.2006
Fand nicht statt.
Dem FDP-Generalsekretär in Nordrein-Westfalen, Christian Lindner, soll verboten werden zu äußern:
"die Ruhrkohle AG (RAG) versucht offenbar, sich ihren Börsengang zu erkaufen, in dem sie mit Schröder und Merz einflussreiche Politiker auf die Gehaltsliste setzt."

Siehe ein anderes Verfahren Schröder gegen Lindner 324 O 160/06.
 
Unbekannt gegen Unbekannt - mögl. verlogene Gegendarstellung
ist nicht LG HH Az.: könnte 324 O seinGegendarstellung
Kanzlei Prof. Schweizer:
Samstag, 18. Februar 2006
Recht auf Gegendarstellung selbst dann, wenn die Antragstellerin auch nach Ansicht des Gerichts „wahrscheinlich mit ihrer Gegendarstellung lügt”.

Gedacht war die Gegendarstellung einst als Wohltat, zur Plage ist sie geworden. Ein Gericht hat verdienstvoll unverblümt veranschaulicht, wie unheilvoll die Anspruchsteller das Rechtsinstitut der Gegendarstellung entwickelt haben. In einer einstweiligen Verfügung, in welcher das Gericht den Abdruck einer Gegendarstellung verfügt, ergänzt das Gericht abschließend:

Wir haben uns am, 24.03.06 erkundigt und vom Richter der Pressekammer Hamburg die Antwort erhalten, dass eine solche Einstweilige Verfügung keinesfalls in Hamburg gefällt worden wäre.. „Die Schutzschrift vom 31. 1. 2006 wurde berücksichtigt. Dass Frau ... (in der Verfügung wird der Name genannt) wahrscheinlich mit ihrer Gegendarstellung lügt, muss für das Gericht unbeachtlich bleiben.” Wollte sich der Verlag genauso verhalten wie viele Anspruchsteller, müsste er die einstweilige Verfügung rechtskräftig werden lassen, die Gegendarstellung abdrucken und in einer redaktionellen Anmerkung wörtlich das Gericht zitieren (samt dem Namen der Anspruchstellerin). Unten können Sie diese einstweiligen Verfügung nachlesen.

Wir haben selbst das Aktenzeichen gelöscht. Würden wir auch den Namen der Anspruchstellerin preisgeben, wäre die Meldung sicher anschaulicher.

Eine Plage ist die Entwicklung zudem deshalb, weil sich immer noch stärker durchsetzt: Bei jedem unangenehmen Artikel wird eine Kanzlei eingeschaltet, und die Kanzlei erreicht am schnellsten und einfachsten einen Erfolg mit einer Gegendarstellung.

Oft wird bekanntlich Gegendarstellungen der „Redaktionsschanz” hinzugefügt: „Die Redaktion muss nach dem Gesetz Gegendarstellungen ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit abdrucken.” Wie würden die Anspruchsteller reagieren, wenn die Medien als Redaktionsschwanz künfig formulierten:

„Nach der Rechtsprechung müssen Gegendarstellungen selbst dann abgedruckt werden, wenn auch das Gericht annimmt, dass der Anspruchsteller mit seiner Gegendarstellung lügt.”?

In der weiteren Diskussion zur Entwicklung des Gegendarstellungsrechts müsste unter anderem bedacht werden, dass zugunsten von Gegendarstellungen immer von „Waffengleichheit” die Rede ist. Den Medien wird jedoch nicht zugestanden, mit Tatsachenbehauptungen wahrscheinlich zu lügen”. _____________________________________________________
 
Springstein gegen Springer
Siehe 234 O 76/06
 
Springstein gegen Springer
LG HH Az.: 324 O 76/06 Einstweilige Verfügung
LG HH Az.: 324 O 76/06 Widerspruchsverfahren am 17.03.2006
Freudestrahlend kam Springer-Anwalt Jörg Thomas am 17.03.2006 in den Gerichtssaal und vermeldete schon beim Überziehen der Anwaltsrobe, wir haben einen Vergleich getroffen. "War gestern ein langes Absprechen ... . Die Kammer ist Vollstrecker." Und fast hätten sich die beiden Anwälte umarmt, der der größten Boulevard-Presse Deutschlands mit dem der frühren DDR-Prominenten.

Wir lesen im Internet:

[Bereits] vor der Verhandlung vor dem Magdeburger Amtsgericht hatte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zugunsten eines Strafbefehls angeboten. Springstein ging nicht darauf. Staatsanwältin Angelika Lux sagte am Freitag als Zeugin aus, Springsteins anderer Verteidiger Peter-Michael Diestel habe ihr anvertraut, der Angeklagte könne nicht gestehen, weil er vor der Pressekammer Hamburg in einer eidesstattlichen Erklärung Doping bestritten habe. Würde er das nun in Magdeburg zugeben, wären Ermittlungen wegen Meineids in Hamburg die zwangsläufige Folge.

Die Pressekammer Hamburg haben wir an diesem Freitag erlebt. Die Verhandlung in Magdeburg erfolgt am nächsten Montag, den 20. März 2006. So genau wussten es die beiden Anwälte jedoch nicht, nicht einmal der Vorsitzende Richter selbst.

Was "vollstreckte" die Pressekammer? [Im Folgenden zitiere ich nicht wörtlich. Gebe lediglich meine Notizen wieder, die weder von Anwälten noch vom Gericht autorisiert sind]:

Die Springerpresse gibt nächste Woche eine redaktionelle Klarstellung heraus:

"Unmittelbar (innerhalb von drei Werktagen) nach der Strafsache berichtet die Springer-Zeitung hierüber redaktionell. In diesen Bericht wird die Antragsgegnerin folgende Formulierung aufnehmen: Springstein zu den aufgefundenen E-Mails, in welchen er die Substanz Repoxygen gegenüber der "Bild" erwähnt: Erkundigt habe ich mich damals, aber niemals habe ich diese angewandt Es gab keine Gendoping...."

Hier stritten die Anwälte wegen des Wortes "Gen", und Anwalt Thomas meinte: "Gendoping muss doch stehen, sonst versteht es keine Sau!". Die Anwälte wurden sich einig.

"... Die Verfahrenskosten trägt die Antragsgegnerin. Damit ist der folgende Rechtsstreit erledigt.

Verlesung genehmigt."

Damit wissen wir, was am Montag in Magdeburg "vereinbart" wird.

Die "Bild" hat ihren Bericht. Die Werbeeinnahmen übersteigen sicherlich die Verfahrenskosten der beiden heutigen Prozesse. Gegen Springstein werden somit keine zwangsläufigen Ermittlungen aufgenommen wegen Meineids.

Wieso Diestel meint, Ermittlungen wegen Meineids seien zwangsläufig, verstehen wir nicht.

Ganz passabel berichtet Michael Reinsch (Berlin) in der Internet F.A.Z. über Springstein und Gendoping : "Das Zeitalter des Gendopings hat begonnen."

Die Pressekammer Hamburg achtet dabei mit Argusaugen auf den juristischen Wahrheitsgehalt der Presse-Berichterstatung. Für Springer rechnet sich das, auch für die Anwälte Schwenn, Krüger, Diestel.

Dich für uns als Betreiber dieser Web-Site? Wieder gewinnen die Großen, wie damals an der Grenzübergangsstelle Hirschfeld. Die DDR wurde einen Querdenker und Physiker los. Die BRD versucht es jetzt und erhält Unterstützung von Buske.

Was mit der DDR passierte im Kampf gegen die Querdenker, ist bekannt. Was dagegen uns bevorsteht, ist noch gänzlich unbekannt.

Die Systemträger à la Diestel, Krüger, Stolpe, Gysi waren und bleiben Gewinner.

Gendoping hin, Gendoping her.

Die Pressekammer interessiert lediglich das Persönlichkeitsrecht; das natürlich rein juristisch.

Wie oft habe ich schon gehört: "Müssen wir darüber nachdenken?"
 
Prof. Dr.h.c. Piëch gegen Gruner + Jahr AG + Co.
LG HH Az.: 324 O 41/06 Einstweilige Verfügung
LG HH Az.: 324 O 41/06Widerspruchsverfahren am 10.02.2006
RS: Den Streit in der Sache Prof. Dr.h.c. Piëch gegen Gruner + Jahr AG habe ich nicht so richtig verstanden. Anscheinend ging es darum, wann Marlene Porsche mit Piëch zusammenkam. War jemand dazwischen und wann? Wer hat wen ausgespannt?
Helmuth Jipp, der bekannte Wallraff-Anwalt, versuchte zu erklären, dass die Veröffentlichung eine Gemeinschaftsarbeit war. Wer was geschrieben hat, ist auch bedeutend.
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Stand: 10.02.06
 
Pressekammer LG HH - Änderung / Veröffentlichung verboten
Verzeichnis
 324 O 250/06 Schröder vs. Deutscher Dipeschendienst (ddp) - Schröder stehe auf der Gehaltsliste (Lindner-Zitat)
 324 O 230/06 Schröder vs. Axel Springer AG - Aufnahmen in Anwesenheit der Schröder-Kinder in Rom
 324 O 229/06 Schröder vs. Axel Springer AG - Aufnahmen in Anwesenheit der Schröder-Kinder
 324 O 213/06 Schröder gegen Westerwelle - Ostsee-Pipeline-Projekt
 324 O 210/06 Schröder-Köpf gegen Bunte Entertaintment Verlag
 324 O 209/06 Schröder gegen Bunte Entertaintment Verlag
 324 O 208/06  Klara-Maria Köpf gegen Bunte Entertaintment Verlag
 324 O 207/06 Schröder gegen Bunte Entertaintment Verlag
 324 O 163/06 Schröder vs. Mogenpost - Arbeit für Gasporm
 324 O 160/06 Schröder gegen Lindner
 324 O 142/06 Schröder gegen Lindner
 nicht 324 O Unbekannt gegen Unbekannt - mögl. verlogene Gegendarstellung
 324 O 81/06 Springstein gegen Springer
 324 O 76/06 Springstein gegen Springer
 324 O 41/06 Prof. Dr.h.c. Piëch gegen Gruner + Jahr AG + Co.
 324 O 36/06 Prof. Dr. Prinz gegen Axel Springer Verlag
 324 O 989/05 Schröder vs. Axel Springer AG
 324 O 983/05 Michael Ballack gegen Springer Verlag
 324 O 968/05 Michael Ballack gegen Springer Verlag
 324 O 865/05 Prof. Dr.h.c. Piëch gegen Verlagsgruppe Handelsblatt
 324 0 795/05 Sigmar Gabriel gegen Eichborn AG
 324 O 773/05 Bundeskanzler Schröder gegen Eichborn-Verlag
 324 O 728/05 Gysi gegen ZDF - Einstweilige Verfügung - wurde von ZDF (FRONTAL 21) akzeptiert
 324 O 721/05 Haftung von Forenbetreibern
Universal Boards GmbH & Co. KG gegen Heise-Verlag - einstweilige Verfügung - Forenbetreiber Heise verlor Urteil
 324 O 718/05 Gysi gegen ZDF Magazin Frontal 21 - Gegendarstellung erreicht
 324 O 715/05 DaimlerChrysler, Schrempp gegen Grässlin
 324 O 714/05 DaimnlerCrysler gegen Prof. Wenger
 324 O 644/05 Poggendorf gegen Dr. Dirk Schrader -> einstweilige Verfügung -> Urteil im Widerspruchverfahren
 324 O 556/05 Schröder-Köpf gegen Stern - Gegendarstellung
 324 O 417/05 Nutzwerk GmbH gegen Förderverein für eine freie informationelle Infrastruktur e.V. (FFII) - einstweilige Verfügung
 324 O 393/05 Ulrich Marseille gegen den Axel Springer Verlag AG
 324 O 341/05 Frank Husch gegen die FAZ, einstweilige Verfügung -> Beschluss
 324 O 300/05 Forsa gegen CDU -Widerspruchsverfahren
 324 O 279/05 Forsa gegen CDU - einstweilige Verfügung
 324 O 219/05  Stefanie Ingrid "Estefania" Küster gegen xxx - einstweilige Verfügung - Widerspruchsverhandlung - Berufung ( 7 U 106/05)
 324 O 811/04 Gesine Schwan
 324 O 805/04 Journalist gegen Verlag in Hannover -> Ordungsmittelbeschluss - Verlag unterlag
 324 O 685/04 Schröder gegen Handelsblatt
 324 O 576/04 jur-abc -> Entscheidungsgründe - Berichterstattung verboten
 324 O 537/04  Professor Klaus-Henning Hübener gegen NDR
 324 O 512/04 / 324 O 497/04 - Peter Porsch -> Urteil, verkündet am 24.09.2004
 324 O Schröder/04 Schröder gegen Kinderhilfswerk Terres des hommes
 324 O 416/04 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I)-> Einstweilige Verfügung -> Klagebegehren -> Vergleich - Berichtsertattung im Internet verboten
 324 O xxx/04 Heise gegen René Holzer -> Berufungsbeschluss (7 U 112/05) - Heise-Verlag gewinnt
 324 O xxx/04 Dr. Stefan Krempl gegen Nutzwerk ->Berufungsbeschluss (7 U 103/05)
 324 O Schröder/04 Schröder gegen Reinhard Liebermann: Das Ende des Kanzlers - Der finale Rettungsschuss, Betzel Verlag
 324 O ..../04 Joschka Fischer gegen Bunte
 324 O 225/04 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (II)-> einstweilige Verfügung 324 O 678/03 -> Urteil im Widerspruchsverfahren -> Urteil im Hauptverfahren -> Berufungsurteil - Berichtsertattung im Internet verboten
 324 O 925/03 Bund der Vertriebenen gegen Gabriele Lesser - Urteil
 324 O 819/03 Flunkerfürst, Widerspruchsverfahren -> Urteil, Urteil (pdf-Datei)
 324 O 678/03 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (II) - Nutzung eigener DDR-Erfahrungen und Anwalt als Wahrheitsverdreher zu sehen, verboten -> Einstweilige Verfügung
 324 O 563/03 Freie und Hansestadt Hamburg gegen Arzt Dr. Gerhard Vogelsang
 324 O 554/03  Oskar Lafontaine - fiktive Lizenzgebühr - vor dem BGH verloren
 324 O 15/03 Universelles Leben
 324 O .... /03  "Tagesschau"-Sprecherin Eva Herman und Jens Riewa, Schauspielerin Jenny Elvers u.a. gegen Bohlen-Werk "Hinter den Kulissen" - mehrere einstweilige Verfügungen
 324 O 620/03 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I) - Berichterstattung im Internet verboten. Siehe Haupsacheverfahren (Az. 324 O 416/04)
 324 O 381/02 Kahn - Computerspiel -> Urteil
 324 O 335/02 Scharping gegen "Stern"
 324 O 92/02 Schröder gegen ddp wegen Haartönung
 324 O thi/02 Thierse gegen Bild
 324 O 719/01 Yvonne Wussow gegen Klausjürgen Wussow
 324 O 495/01 Gysi gegen DIE WELT - Auch BVerfG befürwortet Gegendarstellung: Beschluss 1 BvQ 36/1 vom 30.08.2001
 324 O 488/01 Gysi gegen DIE WELT - Auch BVerfG befürwortet Gegendarstellung: Beschluss 1 BvQ 35/01 vom 24.08.2001
 324 O 264/01 "Axel-Springer-Story" - Stern gegen Hubertus Knabe - Knabe verliert
 324 O 222/01 "Axel-Springer-Story" - Manfred Bissinger vs. Hubertus Knabe - Knabe verliert
 OLG Rtck 2 U 69/01 Einstellen originaler Geschäftspost ins Internet - verboten
 324 O 266/01 Prinz Ernst August gegen Anwalt Steinhoefel -> Urteil (pdf-Datei)
 324 O 556/01 .... gegen DVU (Wahlwerbung mit Tochter des Bundespräsidenten)
 324 O 598/01 Verbreiterhaftung -> Urteil
 324 O 391/00 Fokus gegen Spiegel
 324 O 484/99 Telefonwerbung -> Urteil
 324 O 304/99 Gregor Gysi gegen Frankfurter Allgemeine Zeitung - HansOLG Urteil
 324 0 170/99 Klauseln in den AGB von Versicherer -> Urteil
 324 O 169/99 Prinz Ernst August von Hannover gegen Heinrich Bauer Spezialzeitschriften Verlag (ursprüngliches Urteil von 25. Juni 1999, HansOLG 7 U 111/99, v. 7. Dezember 1999)
 324 O 106/99 Satirische Fersehshow - Harald Schmidt
 324 O 521/98 Prinz Ernst August von Hannover - Foto
 324 O 137/98 Prinz Ernst August von Hannover gegen Axel Springer Verlag -> Urteil v. v. 29. Mai 1998
 324 O 33/98 Tochter v. Prinzessin Caroline gegen "Bunte" - Urteil im Hauptverfahren v. 03.04.1998
 324 O 954/97 Tochter v. Prinzessin Caroline gegen "Bunte" - einstweilige Verfügung v. 22.12.1997
 324 O 697/97 Prinz Ernst August von Hannover gegen FAZ - Foto -> Urteil v. 19.04.2002 (ursprüngliches Urteil 6. Februar 1998)
 324 O 98/97 Gysi gegen Spiegel - Gysi gewann
 324 O 520/96 Franziska van Almsick gegen die Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" - BVerfG 1 BVR 2073/97 (zusammen mit 1 BVR 861/93 (324 O 649/93), 1 BVR 1864/96 (324 O 437/96))
 324 O 469/96 Wiederholung untersagter Äußerung im Internet -> OrdnungsgeldbeschlussBeleidigungen dürfen im Internet auch in Form eines Berichts nicht widerholt werden
 324 O 469/96 Beleidigung von Rhemsa - verboten
 324 O 437/96 Prinzessin Caroline gegen die Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" - BVerfG 1 BVR 1864/96 (zusammen mit 1 BVR 1861/93 (324 O 649/93), 1 BVR 2073/97 (324 O 520/96))
 324 O 377/96 Prinz Ernst August von Hannover gegen Heinrich Bauer Verlag - Urteil v . 18. Oktober 1996 (HansOLG 7 U 251/96, 11. März 1997) - endgültig
 324 O 225/96 Claudia Schiffer gegen Pop-art-Künstler Mel Ramos
 324 O xxx/95 Gysi gegen Wochenpost
 324 O 131/94 Fall Lübke - Bertelsmann AH & Co. (Stern) vs. Hans Filbinger und Bechtle-Verlag -> Urteil HansOLG 7 U 183/95
 324 O 741/94 Gysi gegen Freya Klier - Gysi gewann;; Einstweilige Verfügung 324 O 588/94; 1 BvR 1322/00
 324 O 729/94 Gysi gegen Bärbel Bohley - Hauptsacheverfahren - Einstweilige Verfügung; Urteil; Presserklärung des Verfassungsgerichts - Gysi gewann
Folgeverfahren: 3 U 61/94; 3 W 187/94; 324 O 729/94; 7 U 110/95; 1 BvR 195/96; 1 BvR 146/96 (Presse)
 324 O 578/94 Gregor Gysi gegen taz - Bespitzelung von Mandanten
 324 O 543/94 Fall Lübke - Stern gegen Kurt Ziesel -> Urteil HansOLG 7 U 186/95
 324 O 112/94 Fall Lübke - Stern gegen FOCUS -> Urteil HansOLG 7 U 185/95
 324 O 768/93 Gysi gegen Bärbel Bohley - Einstweilige Verfügung; Urteil - Siehe auch Hauptsacheverfahren 324 O 729/94
 324 O 649/93 Prinzessin Caroline gegen die Zeitschrift "Das Neue Blatt" -> BVerfG 1 BVR 1861/93 (zusammen mit 1 BVR 1864/96 (324 O 437/96), 1 BVR 2073/97 (324 O 520/96))