Jürgen Grässlin ist Sprecher der Kritischen AktionärInnen DaimlerChrysler
(KADC) und bekannt durch seinen Bestseller »Das Daimler-Desaster«
Jürgen Grässlin darf nicht in Bezug auf den Antragsteller behaupten und/oder verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten lassen:
a) "Ich glaube nicht, dass der Rücktritt freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde."
b) "... und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr Schrempp geregelt hat."
Bemerkung (15.02.06):
In einer Fernsehsendung am 28. Juli im Regionalprogramm des Südwestrundfunks hatte Grässlin nach der Rücktrittsankündigung Schrempps dies behauptet.
In der zweiten Auflage des Buches wurden laut Anwalt Scherz mehrere Punkte nicht wiederholt. Das umstrittene Interview machte er am Abend des Tages, an dem der Rücktritt von Schrempp angekündigt worden war.
Schrempp und der Konzern hatten die Untersagungsverfügung vor Gericht durchgesetzt. Schrempps Anwalt Christian Scherz sagte, es handele sich um «zwei unwahre Tatsachenbehauptungen», die das Lebensbild des Managers «ehrenrührig verzerren». Er hatte angeboten, das Verfahren möglicherweise fallen zu lassen, falls Grässlin zusage, die Behauptungen nicht zu wiederholen.
Grässlin erklärte dagegen, ihm solle in dem Prozess ein Maulkorb umgehängt werden. «Warum pickt man sich den kritischen Aktionär heraus» fragte Grässlin und verwies auf wesentlich kritischere Zeitungsartikel, gegen die Schrempp jedoch nicht vorgegangen sei.
Er lehnte das Angebot des Schrempp-Anwaltes ab.
Das Gericht begründete nach Angaben einer Sprecherin die Entscheidung damit, dass Grässlin auch in der Verhandlung nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe, worauf sich seine Meinungsäußerung gestützt habe.
Grässlin hatte über einen möglicherweise unfreiwilligen Rücktritt Schrempps spekuliert und die Sauberkeit von Geschäften in Zweifel gezogen.
Die Richter der 24. Zivilkammer werteten die Aussagen Grässlins zwar als Meinungsäußerung, machten aber deutlich, daß derartige Beschuldigungen von belegbaren Tatsachen untermauert sein müßten.
Allerdings müsse Grässlin «Anknüpfungstatsachen» für diese Meinung vorweisen können. Den Beleg für seine Anschuldigungen sei der Autor aber schuldig geblieben.
Grässlin legte am Freitag (27.01.06) nichts dazu vor.
Er sagte jedoch: «Ich meine, dass das dicht zu kriegen ist.»
Grässlin muß die Gerichtskosten bezahlen.
Zudem droht ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von 5000 Euro, weil er die Vorwürfe in der ersten Auflage eines Buches wiederholt haben soll. Im Wiederholungsfall droht dem Autor und Sprecher des Verbandes Kritischer AktionärInnen DaimlerChrysler eine Geldstrafe von bis zu 250 000 Euro.
Gegen das Urteil ist Berufung zum Oberlandesgericht Hamburg zulässig.
Rechtsanwalt Holger Rothbauer, der Grässlin in den Verfahren »Schrempp/Daimler versus Grässlin« und »Zetsche/Daimler versus Grässlin« vor den Landgerichten Hamburg und Berlin vertritt, sieht durch das Vorgehen des Konzerns gegen seinen Mandanten die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit in Gefahr:
"Der Prozess rührt an den Grundfesten unseres Rechtsstaates. Artikel 5 unseres Grundgesetzes garantiert umfassende Meinungsfreiheit - auch für Konzernkritiker. Wenn die vorliegende einstweilige Verfügung gegen meinen Mandanten Bestand behält, dann leben wir in einer anderen Republik", so Rothbauer, der Grässlin rät, gegebenenfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.
Kontakt:
RA Holger Rothbauer,
Tel. 07071-31 083
Jürgen Grässlin,
Tel. 0761-76 78 208;
j.graesslin@gmx.de
Kommentar (RS):
Uns interessiert an dieser Stelle nicht der Wahrheitsgehalt der verbotenen Äußerungen und der Kommentare, zu der wir keine Meinung haben, da wir die Antragsteller nicht kennen, geschweige denn die beschriebenen Vorgänge.
Wir meinen jedoch, dass es sich eindeutig um eine Meinungsäußerung handelt und sind auf die Begründung der Pressekammer gespannt (RS).