Die Klägerin, Lebensgefährtin von Dieter Bohlen, begehrte mit der Klage von der Beklagten Unterlassung der neuerlichen Verbreitung von sechs sie betreffenden, in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift "neue Woche" vom 5. Februar 2005 enthaltenen Textpassagen.
Das HansOLG entschied: Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen eigener Vermarktung.
Die von Andreas Buske erlassenen und im Widerspruchsverfahren bestätigte einstweilige Verfügung wurde zurückgewiesen.... Das HansOLG entschied: Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen eigener Vermarktung.
Die von von der Pressekammer erlassene und im Widerspruchsverfahren bestätigte einstweilige Verfügung wurde zurückgewiesen.
Küster wollte der Zeitschrift Textpassagen verbieten lassen, die im Zusammenhang mit einer Berichterstattung um die politischen Ambitionen ihres Vaters Volker Küster und deren angeblichen Auswirkungen auf ihre Beziehung mit Dieter Bohlen veröffentlicht wurden.
Vor dem Landgericht Hamburg konnte sich Estefania Küster zunächst gegen die Zeitschrift durchsetzen (Az: 324 O 219/05), die Berufung der „neuen Woche“ hatte jedoch jetzt Erfolg.
„Bemerkenswert“ sei das Urteil, heißt es jetzt in einer Meldung der Kanzlei, weil das Oberlandesgericht Hamburg „ausnahmsweise nicht verlangt hat, dass der Betroffene auch speziell zu dem nun aufgegriffenen Thema in die Öffentlichkeit "gegangen" ist“.
In der Begründung des Hamburger Gerichts heißt es: (Auszug)
(...) Bei einer solchen Konstellation kann sich dann aber die Klägerin, die aus welchen Gründen auch immer über Jahre - zulässigerweise - ihr Privatleben, insbesondere Einzelheiten ihrer Beziehung mit ..., in die Öffentlichkeit getragen hat, jedenfalls hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen nicht auf den Privatsphärenschutz berufen. Zwar hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin sich in der Tat nicht öffentlich über die Auswirkungen der Meinungsverschiedenheit zwischen ... und ... auf ihre Beziehung zu ihrem Lebensgefährten geäußert hat. Mit Rücksicht darauf, dass sich die Klägerin in der Vergangenheit viel konkreter und auch weitergehend über die Beziehung zu ihrem Lebenspartner öffentlich ausgelassen hat und auch mit diesbezüglichen Veröffentlichungen von ... einverstanden war, muss sie dennoch die hier erfolgten harmlosen, sie nicht weiter verletzenden Spekulationen hinnehmen, welche wiederum auf einen Vorgang Bezug nehmen, den der Lebenspartner der Klägerin selbst öffentlich gemacht hat. (…)
Das vollständige Urteil des OLG Hamburg vom 22. November 2005 kann auf der Internetseite der Kanzlei Prof. Schweizer eingesehen werden.