Berufungsurteil vom 04.01.2005 Urteil im Hauptverfahren wurde bestätigt.
BGH
VI ZR 35/05
Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde Wurde wegen Täuschung durch den Kläger zurückgezogen.
BVerfG
Az.: 1225/05
Verfassungsbeschwerde Noch nicht zurückgezogen. In Prinzip offen.
Leitsatz:
Das Recht auf Gegenschlag besteht nur im Rahmen des gleichen Umfelds. Erfolgen Schläge im Gericht, so darf nur im Rahmen dieser beschränkten Öffentlichkeit gegengeschlagen werden.
Schlussfolgerung: Anwälte als Kläger sind priviliegert, weil diese sich selbst vertreten dürfen.
Reiche sind privilegiert, weil diese sich teure Gerichtsverfahren mit Unterstellung, Lügen und Beleidigungen leisten können, ohne mit einem Gegenschlag in der Öffentlichkeit rechnen zu müssen.
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Das erste Hauptverfahren, bei dem Rolf Schälike hoffte, dass Tatsachen und Beweise behandelt werden.Irrtum. Wir erebten Kafka.
Die Pressekammer gewann die konzentrierte Aufmerkamkeit von Rolf Schälike.
1. Ein unsinniger Vergleich wurde Rolf Schälike durch den Antragsteller unterstellt. Das Gericht folgte dieser Unterstellung. Die Handlungen eines heutigen deutschen Rechtsanwaltes wurden angeblich mit den Handlungen von ehemaligern DDR-Organen verglichen.
Das HansOLG (Richterin Dr. Raben) bestätigte diese Interpretation der Erstinstanz.
2. Einen Rechtsanwalt als Wahrheitsverdreher zu bezeichnen ist ohne dem Nachweis, dass dieser die Wahrheit verdreht, als Meinungsäußerung unzulässig. Die Pressekammer Hamburg und des Berufungsgericht trafen diese umstrittene Entscheidung.
Das BGH sollte entscheiden, ob Rechtsanwälte als Wahrheitsverdreher grundsätzlich bezeichnet werden dürfen, erst recht bei vorhandenen Tatsachenanknüfungspunkten.
Dem klagenden Rechtsanwalt ist es zusammen mit dem Richter Andreas Buske gelungen, die Beklagten zu bewegen, beim BGH die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde zurück zu nehmen. Das war ein Fehler.
Anwalt Helmuth Jipp, Prozessbevollmächtigter von Rolf Schälike, setzte die Akzente auf das Recht von Rolf Schälike "auf Gegenschlag", obwohl der Schwerpunkt auf dem Nachweis des berechtigtigten Tatsachenhintergrundes einer Wahrheitsverdrehung hätte gelegt werden müssen. Das wäre jedoch mit viel Arbeit für Herrn Rechtsanwalt Helmuth Jipp verbunden.
Leidtragende: Meinungsfreiheit, Recht auf Gegenschlag, Recht auf Nutzung eigener Erfahrungen.
Sieger: Rechtsmißbrauch durch Anwälte und Richter.