Der Antragsgegner hatte einen Schriftsatz aus einem anderen laufenden Gerichtsverfahren in das Internet gestellt. Darin hatte er den Prozessgegner als "Schlitzohr" bezeichnet, weil dieser vor Gericht behauptet hatte, die Registrierungsstelle für die Vergabe von Internetadressen "DENIC" sehe nur Internetadressen von maximal zwanzig alphabetischen Zeichen vor. Tatsächlich aber sind laut der Richtlinien der DENIC bis zu 63 Zeichen erlaubt. In dem Schriftsatz findet sich zudem der nicht ganz ernst gemeinte Hinweis, dass die Domain "Flunkerfürst.de" für den Prozessgegner noch zu haben sei.
Das LG Hamburg befand diese Äußerungen für rechtswidrig und hielt mit ihrer Entscheidung die einstweilige Verfügung aufrecht, die dem Antragsgegner die Wiederholung solcher Äußerungen im Internet untersagt. Zwar können Äußerungen, die vor Gericht zur eigenen Rechtswahrnehmung gemacht würden, auch schon einmal etwas deftiger ausfallen. Die Veröffentlichung derartiger Schriftsätze im Internet, sei aber zur Wahrung der eigenen Rechte weder erforderlich noch gerechtfertigt. Denn die Bezeichnungen "Flunkerfürst" und "Schlitzohr" verletzten den Prozessgegner in erheblichem Maße in seiner persönlichen Ehre. Damit aber gehe es nicht mehr in erster Linie um eine Auseinandersetzung in der Sache. Vielmehr stehe die vorsätzliche Ehrverletzung ohne jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkt im Vordergrund. Ein derartiges Verhalten sei daher nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) gedeckt.
Siehe auch Kommentare und Schreiben vom Anwalt Ralf Möbius.