Home

Sitemap

Impressum

Kontakt

Alle Verfahren


Pressekammer LG HH - Änderung / Veröffentlichung erlaubt
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Pressekammer LG HH - Änderung / Veröffentlichung verboten
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Pressekammer LG HH - Sonstige Verfahren
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Interneturteile der Pressekammer LG Hamburg
 Alle Urteile  (Kurzinfo)
 
BGH Urteile
 Alle Urteile  (Kurzinfo)
 
Kammergericht Berlin
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Sonstige Gerichte
 Alle Urteile  (Kurzinfo)
 
Bundesverfassungsgericht
 Alle Urteile  (Kurzinfo)
 
Europäischer Gerichtshof für Menschnerechte
 Alle Urteile  (Kurzinfo)
 
Verfahren Gysi  Fall
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Verfahren Wallraff  Fall
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Verfahren Schröder  Fall
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Verfahren Porsch
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Verfahren Stolpe
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Verfahren von Bedeutung
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Landgericht Berlin
 Alle   (Kurzinfo)
 

Buskeismus

Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren

Autor: Rolf Schälike


 
Pressekammer LG HH - Änderung / Veröffentlichung verboten
Oskar Lafontaine, fiktive Schadenslizenz - vor dem BGH verloren
LG HH Az.: 324 O 554/03 09.01.2004
HansOLG Az.: 7 U 18/04 Urteil 09.11.2004
BGH Az.: 1 ZR 182/04 26.10.2006
Autovermieter warb mit "Verleast auch Autos an Mitarbeiter auf Probezeit" und verwendete als Satirebild Oskar Lafontaine.

Als Satirebild darf ein Politiker nicht ohne Zustimmung genutzt werden. Werbekosten sind berechtigt. Fiktive Schadenslizenz für Verwendung des Fotos eines Politikers zu Werbezwecken.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger wegen der Verwendung seines Bildnisses in einer Werbeanzeige eine fiktive Lizenz in Höhe von EUR 100.000,-- zu zahlen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt.

Veröffentlicht in: ZUM 2004, 399 (Heft 05)

Leitsätzliches aus wirhöft & terhaag http://www.aufrecht.de

Ehemalige Bundesminister sind zwar Personen der Zeitgeschichte, doch erstreckt sich die Abbildungsfreiheit nicht auch Veröffentlichungen, die ausschließlich geschäftlichen Interessen dienen. Es entsteht ohne Einwilligung ein fiktiver Lizenzvertrag bei Verwendung des Bildes in der Webung. Somit ist vorliegend ein Wertersatz in Höhe von € 100.000 zu leisten. Die Kunstfreiheit tritt hinter das Recht am eigenen Bild zurück.
Mitteilung der Pressestelle Bundesgerichtshof - Nr. 148/2006
Foto eines Politikers in der Werbung

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht und für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob dem Kläger Oskar Lafontaine wegen der von ihm nicht erlaubten Verwendung seines Bildnisses in einer Werbeanzeige ein Zahlungsanspruch zusteht. Kurz nach dem Rücktritt des Klägers als Finanzminister hatte ein großes Mietwagenunternehmen in einer Werbeanzeige zur Darstellung des Bundeskabinetts Portraitaufnahmen des Klägers und weiterer fünfzehn Mitglieder des Bundeskabinetts verwendet. Das Bild des Klägers war durchgestrichen. Der Textbeitrag lautete: "S. verleast auch Autos an Mitarbeiter in der Probezeit." Der Kläger sieht darin eine von ihm nicht gewollte Kommerzialisierung seiner Person zu Werbezwecken. Er verlangt als Entgelt den Betrag, der nach seiner Auffassung üblicherweise an vermarktungswillige Prominente als Lizenz gezahlt wird.

Die Instanzgerichte haben das Begehren für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat einen Betrag von 100.000 € zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr nicht schon deshalb ausscheidet, weil er wegen des für Bundesminister geltenden Verbots, ein Gewerbe auszuüben (Art. 66 GG), an der eigenen kommerziellen Verwertung seines Bildnisses gehindert gewesen sei. Der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenz stelle einen Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in die der prominenten Person ausschließlich zugewiesene Befugnis zu entscheiden dar, ob sie sich zu Werbezwecken vermarkten lasse oder nicht. Wertersatz sei für die tatsächlich erfolgte Nutzung des Bildes zu leisten, und zwar unabhängig davon, ob der Berechtigte bereit und in der Lage gewesen wäre, die Abbildung gegen Zahlung zu gestatten.

Der Anspruch scheitere im vorliegenden Fall aber daran, dass die Beklagte ein aktuelles politisches Geschehen zum Anlass für ihren als Satire verfassten Werbespruch genommen habe, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Person des Klägers zur Anpreisung ihrer Dienstleistung zu vermarkten. Zwar habe niemand, auch nicht der Kläger als Person der Zeitgeschichte, es hinzunehmen, mit seinem Bildnis oder Namen in eine fremde Werbung eingebunden zu werden. Das schließe es aber nicht aus, dass das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung den Schutz (des vermögensrechtlichen Bestandteils) des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verdränge. Die gebotene Güterabwägung falle im Streitfall zu Lasten des Klägers aus. Die Verwendung des Bildnisses erwecke nicht den Eindruck, der Abgebildete empfehle das beworbene Produkt. Ein Image- oder Werbewert des Klägers werde nicht auf die beworbene unternehmerische Leistung übertragen. Das Foto des Klägers behalte auch im Rahmen der Werbeanzeige seine politische Zuordnung. Es sei Teil einer satirischen Auseinandersetzung der Beklagten mit dem Rücktritt des Klägers als einem aktuellen politischen Tagesereignis. Zudem sei nur eine kontextneutrale Portraitaufnahme verwendet worden, die sich in Größe und Anordnung in die Portraitaufnahmen der weiteren fünfzehn Regierungsmitglieder einreihe. Auch seien keine ideellen Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers verletzt. Das Ansehen des Klägers werde nicht beschädigt. Als Folge dieser Abwägung müsse im Streitfall das Interesse des Klägers, eine Verwertung seines Porträtfotos in der Werbung zu verhindern, zurücktreten. Deshalb sei ihm auch kein Anspruch auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen.

27.10.2006

 2003-02-08 13:30:49
Pressekammer LG HH - Änderung / Veröffentlichung verboten
Verzeichnis
 324 O 250/06 Schröder vs. Deutscher Dipeschendienst (ddp) - Schröder stehe auf der Gehaltsliste (Lindner-Zitat)
 324 O 230/06 Schröder vs. Axel Springer AG - Aufnahmen in Anwesenheit der Schröder-Kinder in Rom
 324 O 229/06 Schröder vs. Axel Springer AG - Aufnahmen in Anwesenheit der Schröder-Kinder
 324 O 213/06 Schröder gegen Westerwelle - Ostsee-Pipeline-Projekt
 324 O 210/06 Schröder-Köpf gegen Bunte Entertaintment Verlag
 324 O 209/06 Schröder gegen Bunte Entertaintment Verlag
 324 O 208/06  Klara-Maria Köpf gegen Bunte Entertaintment Verlag
 324 O 207/06 Schröder gegen Bunte Entertaintment Verlag
 324 O 163/06 Schröder vs. Mogenpost - Arbeit für Gasporm
 324 O 160/06 Schröder gegen Lindner
 324 O 142/06 Schröder gegen Lindner
 nicht 324 O Unbekannt gegen Unbekannt - mögl. verlogene Gegendarstellung
 324 O 81/06 Springstein gegen Springer
 324 O 76/06 Springstein gegen Springer
 324 O 41/06 Prof. Dr.h.c. Piëch gegen Gruner + Jahr AG + Co.
 324 O 36/06 Prof. Dr. Prinz gegen Axel Springer Verlag
 324 O 989/05 Schröder vs. Axel Springer AG
 324 O 983/05 Michael Ballack gegen Springer Verlag
 324 O 968/05 Michael Ballack gegen Springer Verlag
 324 O 865/05 Prof. Dr.h.c. Piëch gegen Verlagsgruppe Handelsblatt
 324 0 795/05 Sigmar Gabriel gegen Eichborn AG
 324 O 773/05 Bundeskanzler Schröder gegen Eichborn-Verlag
 324 O 728/05 Gysi gegen ZDF - Einstweilige Verfügung - wurde von ZDF (FRONTAL 21) akzeptiert
 324 O 721/05 Haftung von Forenbetreibern
Universal Boards GmbH & Co. KG gegen Heise-Verlag - einstweilige Verfügung - Forenbetreiber Heise verlor Urteil
 324 O 718/05 Gysi gegen ZDF Magazin Frontal 21 - Gegendarstellung erreicht
 324 O 715/05 DaimlerChrysler, Schrempp gegen Grässlin
 324 O 714/05 DaimnlerCrysler gegen Prof. Wenger
 324 O 644/05 Poggendorf gegen Dr. Dirk Schrader -> einstweilige Verfügung -> Urteil im Widerspruchverfahren
 324 O 556/05 Schröder-Köpf gegen Stern - Gegendarstellung
 324 O 417/05 Nutzwerk GmbH gegen Förderverein für eine freie informationelle Infrastruktur e.V. (FFII) - einstweilige Verfügung
 324 O 393/05 Ulrich Marseille gegen den Axel Springer Verlag AG
 324 O 341/05 Frank Husch gegen die FAZ, einstweilige Verfügung -> Beschluss
 324 O 300/05 Forsa gegen CDU -Widerspruchsverfahren
 324 O 279/05 Forsa gegen CDU - einstweilige Verfügung
 324 O 219/05  Stefanie Ingrid "Estefania" Küster gegen xxx - einstweilige Verfügung - Widerspruchsverhandlung - Berufung ( 7 U 106/05)
 324 O 811/04 Gesine Schwan
 324 O 805/04 Journalist gegen Verlag in Hannover -> Ordungsmittelbeschluss - Verlag unterlag
 324 O 685/04 Schröder gegen Handelsblatt
 324 O 576/04 jur-abc -> Entscheidungsgründe - Berichterstattung verboten
 324 O 537/04  Professor Klaus-Henning Hübener gegen NDR
 324 O 512/04 / 324 O 497/04 - Peter Porsch -> Urteil, verkündet am 24.09.2004
 324 O Schröder/04 Schröder gegen Kinderhilfswerk Terres des hommes
 324 O 416/04 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I)-> Einstweilige Verfügung -> Klagebegehren -> Vergleich - Berichtsertattung im Internet verboten
 324 O xxx/04 Heise gegen René Holzer -> Berufungsbeschluss (7 U 112/05) - Heise-Verlag gewinnt
 324 O xxx/04 Dr. Stefan Krempl gegen Nutzwerk ->Berufungsbeschluss (7 U 103/05)
 324 O Schröder/04 Schröder gegen Reinhard Liebermann: Das Ende des Kanzlers - Der finale Rettungsschuss, Betzel Verlag
 324 O ..../04 Joschka Fischer gegen Bunte
 324 O 225/04 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (II)-> einstweilige Verfügung 324 O 678/03 -> Urteil im Widerspruchsverfahren -> Urteil im Hauptverfahren -> Berufungsurteil - Berichtsertattung im Internet verboten
 324 O 925/03 Bund der Vertriebenen gegen Gabriele Lesser - Urteil
 324 O 819/03 Flunkerfürst, Widerspruchsverfahren -> Urteil, Urteil (pdf-Datei)
 324 O 678/03 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (II) - Nutzung eigener DDR-Erfahrungen und Anwalt als Wahrheitsverdreher zu sehen, verboten -> Einstweilige Verfügung
 324 O 563/03 Freie und Hansestadt Hamburg gegen Arzt Dr. Gerhard Vogelsang
 324 O 554/03  Oskar Lafontaine - fiktive Lizenzgebühr - vor dem BGH verloren
 324 O 15/03 Universelles Leben
 324 O .... /03  "Tagesschau"-Sprecherin Eva Herman und Jens Riewa, Schauspielerin Jenny Elvers u.a. gegen Bohlen-Werk "Hinter den Kulissen" - mehrere einstweilige Verfügungen
 324 O 620/03 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I) - Berichterstattung im Internet verboten. Siehe Haupsacheverfahren (Az. 324 O 416/04)
 324 O 381/02 Kahn - Computerspiel -> Urteil
 324 O 335/02 Scharping gegen "Stern"
 324 O 92/02 Schröder gegen ddp wegen Haartönung
 324 O thi/02 Thierse gegen Bild
 324 O 719/01 Yvonne Wussow gegen Klausjürgen Wussow
 324 O 495/01 Gysi gegen DIE WELT - Auch BVerfG befürwortet Gegendarstellung: Beschluss 1 BvQ 36/1 vom 30.08.2001
 324 O 488/01 Gysi gegen DIE WELT - Auch BVerfG befürwortet Gegendarstellung: Beschluss 1 BvQ 35/01 vom 24.08.2001
 324 O 264/01 "Axel-Springer-Story" - Stern gegen Hubertus Knabe - Knabe verliert
 324 O 222/01 "Axel-Springer-Story" - Manfred Bissinger vs. Hubertus Knabe - Knabe verliert
 OLG Rtck 2 U 69/01 Einstellen originaler Geschäftspost ins Internet - verboten
 324 O 266/01 Prinz Ernst August gegen Anwalt Steinhoefel -> Urteil (pdf-Datei)
 324 O 556/01 .... gegen DVU (Wahlwerbung mit Tochter des Bundespräsidenten)
 324 O 598/01 Verbreiterhaftung -> Urteil
 324 O 391/00 Fokus gegen Spiegel
 324 O 484/99 Telefonwerbung -> Urteil
 324 O 304/99 Gregor Gysi gegen Frankfurter Allgemeine Zeitung - HansOLG Urteil
 324 0 170/99 Klauseln in den AGB von Versicherer -> Urteil
 324 O 169/99 Prinz Ernst August von Hannover gegen Heinrich Bauer Spezialzeitschriften Verlag (ursprüngliches Urteil von 25. Juni 1999, HansOLG 7 U 111/99, v. 7. Dezember 1999)
 324 O 106/99 Satirische Fersehshow - Harald Schmidt
 324 O 521/98 Prinz Ernst August von Hannover - Foto
 324 O 137/98 Prinz Ernst August von Hannover gegen Axel Springer Verlag -> Urteil v. v. 29. Mai 1998
 324 O 33/98 Tochter v. Prinzessin Caroline gegen "Bunte" - Urteil im Hauptverfahren v. 03.04.1998
 324 O 954/97 Tochter v. Prinzessin Caroline gegen "Bunte" - einstweilige Verfügung v. 22.12.1997
 324 O 697/97 Prinz Ernst August von Hannover gegen FAZ - Foto -> Urteil v. 19.04.2002 (ursprüngliches Urteil 6. Februar 1998)
 324 O 98/97 Gysi gegen Spiegel - Gysi gewann
 324 O 520/96 Franziska van Almsick gegen die Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" - BVerfG 1 BVR 2073/97 (zusammen mit 1 BVR 861/93 (324 O 649/93), 1 BVR 1864/96 (324 O 437/96))
 324 O 469/96 Wiederholung untersagter Äußerung im Internet -> OrdnungsgeldbeschlussBeleidigungen dürfen im Internet auch in Form eines Berichts nicht widerholt werden
 324 O 469/96 Beleidigung von Rhemsa - verboten
 324 O 437/96 Prinzessin Caroline gegen die Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" - BVerfG 1 BVR 1864/96 (zusammen mit 1 BVR 1861/93 (324 O 649/93), 1 BVR 2073/97 (324 O 520/96))
 324 O 377/96 Prinz Ernst August von Hannover gegen Heinrich Bauer Verlag - Urteil v . 18. Oktober 1996 (HansOLG 7 U 251/96, 11. März 1997) - endgültig
 324 O 225/96 Claudia Schiffer gegen Pop-art-Künstler Mel Ramos
 324 O xxx/95 Gysi gegen Wochenpost
 324 O 131/94 Fall Lübke - Bertelsmann AH & Co. (Stern) vs. Hans Filbinger und Bechtle-Verlag -> Urteil HansOLG 7 U 183/95
 324 O 741/94 Gysi gegen Freya Klier - Gysi gewann;; Einstweilige Verfügung 324 O 588/94; 1 BvR 1322/00
 324 O 729/94 Gysi gegen Bärbel Bohley - Hauptsacheverfahren - Einstweilige Verfügung; Urteil; Presserklärung des Verfassungsgerichts - Gysi gewann
Folgeverfahren: 3 U 61/94; 3 W 187/94; 324 O 729/94; 7 U 110/95; 1 BvR 195/96; 1 BvR 146/96 (Presse)
 324 O 578/94 Gregor Gysi gegen taz - Bespitzelung von Mandanten
 324 O 543/94 Fall Lübke - Stern gegen Kurt Ziesel -> Urteil HansOLG 7 U 186/95
 324 O 112/94 Fall Lübke - Stern gegen FOCUS -> Urteil HansOLG 7 U 185/95
 324 O 768/93 Gysi gegen Bärbel Bohley - Einstweilige Verfügung; Urteil - Siehe auch Hauptsacheverfahren 324 O 729/94
 324 O 649/93 Prinzessin Caroline gegen die Zeitschrift "Das Neue Blatt" -> BVerfG 1 BVR 1861/93 (zusammen mit 1 BVR 1864/96 (324 O 437/96), 1 BVR 2073/97 (324 O 520/96))