Wer sich als Anbieter ja auch zu Zwecken der Gewinnerzielung - derartiger neuer technischer Möglichkeiten bedienen will, muss eben in Kauf nehmen, dass ein Teil der Erleichterungen, die die technischen Neuerungen ermöglichen, dadurch eingeschränkt wird, dass auf die Rechte Dritter Rücksicht genommen werden muss.
Für Äußerungen, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, haftet der Content-Provider, der diese zuvor in Printmedien verbreiteten Äußerungen in Online-Archive übernimmt, nach den allgemeinen Gesetzen als Verbreiter und Störer. Wenn selbst Bibliotheken als Verbreiter von rechtsverletztenden Inhalten haften, muss dies erst recht für Online-Archive gelten, da diese aufgrund der ständigen und problemlosen Verfügbarkeit den verbreiteten Inhalten eine höhere Brisanz vermitteln.