Werbung per Telefon ist nur zulässig, wenn der Angerufene ausdrücklich damit einverstanden ist. Nicht zulässig sind Anrufe zum Beispiel dann, wenn die Firma sich selbst das Recht zuschreibt, Kunden ohne Einwilligung anzurufen. Dieser Fall tritt oft bei Bestellkartenaktion von Zeitschriften ein. Wirbt eine Illustrierte auf einer Werbekarte beispielsweise mit der Klausel: „Ich erlaube Ihnen, mir interessante Zeitschriftenangebote auch telefonisch zu unterbreiten“, so ist das kein Freibrief für einen Werbeanruf, das entschied das Landgericht Hamburg.
Der Fall: Das Verlagshaus Gruner +Jahr hatte Bestellkarten der Zeitschrift „Brigitte“ mit der Einverständniserklärung zur Telefonwerbung verbunden. Die Richter sahen diese Praxis jedoch als nicht astrein an und verboten entsprechende Aktionen. Ihr Argument: Werbeanrufe seien eine schwer wiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre und stellten ein Missbrauch des privaten Telefonanschlusses dar. Ähnlich hatte bereits vor einiger Zeit der Bundesgerichtshof argumentiert.