Private Krankenversicherungen, die laut Vertrag die Kosten für alternative Heilmethoden übernehmen, dürfen die Bedingungen dafür nicht so hoch ansetzen, dass ihre Versicherten hierdurch unzulässig benachteiligt werden. Es darf nicht als Voraussetzung gelten, dass die Kosten nur übernommen werden, wenn die alternative Heilmethode "sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt" hat wie die Schulmedizin.