Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren
Autor: Rolf Schälike
Pressekammer LG HH - Änderung / Veröffentlichung verboten
Unbekannt gegen Unbekannt - mögl. verlogene Gegendarstellung
ist nicht LG HH
Az.: könnte 324 O sein
Gegendarstellung
Kanzlei Prof. Schweizer:
Samstag, 18. Februar 2006
Recht auf Gegendarstellung selbst dann, wenn die Antragstellerin auch nach Ansicht des Gerichts „wahrscheinlich mit ihrer Gegendarstellung lügtâ€.
Gedacht war die Gegendarstellung einst als Wohltat, zur Plage ist sie geworden. Ein Gericht hat verdienstvoll unverblümt veranschaulicht, wie unheilvoll die Anspruchsteller das Rechtsinstitut der Gegendarstellung entwickelt haben. In einer einstweiligen Verfügung, in welcher das Gericht den Abdruck einer Gegendarstellung verfügt, ergänzt das Gericht abschließend:
Wir haben uns am, 24.03.06 erkundigt und vom Richter der Pressekammer Hamburg die Antwort erhalten, dass eine solche Einstweilige Verfügung keinesfalls in Hamburg gefällt worden wäre..
„Die Schutzschrift vom 31. 1. 2006 wurde berücksichtigt. Dass Frau ... (in der Verfügung wird der Name genannt) wahrscheinlich mit ihrer Gegendarstellung lügt, muss für das Gericht unbeachtlich bleiben.â€
Wollte sich der Verlag genauso verhalten wie viele Anspruchsteller, müsste er die einstweilige Verfügung rechtskräftig werden lassen, die Gegendarstellung abdrucken und in einer redaktionellen Anmerkung wörtlich das Gericht zitieren (samt dem Namen der Anspruchstellerin).
Unten können Sie diese einstweiligen Verfügung nachlesen.
Wir haben selbst das Aktenzeichen gelöscht. Würden wir auch den Namen der Anspruchstellerin preisgeben, wäre die Meldung sicher anschaulicher.
Eine Plage ist die Entwicklung zudem deshalb, weil sich immer noch stärker durchsetzt: Bei jedem unangenehmen Artikel wird eine Kanzlei eingeschaltet, und die Kanzlei erreicht am schnellsten und einfachsten einen Erfolg mit einer Gegendarstellung.
Oft wird bekanntlich Gegendarstellungen der „Redaktionsschanz†hinzugefügt: „Die Redaktion muss nach dem Gesetz Gegendarstellungen ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit abdrucken.†Wie würden die Anspruchsteller reagieren, wenn die Medien als Redaktionsschwanz künfig formulierten:
„Nach der Rechtsprechung müssen Gegendarstellungen selbst dann abgedruckt werden, wenn auch das Gericht annimmt, dass der Anspruchsteller mit seiner Gegendarstellung lügt.�
In der weiteren Diskussion zur Entwicklung des Gegendarstellungsrechts müsste unter anderem bedacht werden, dass zugunsten von Gegendarstellungen immer von „Waffengleichheit†die Rede ist. Den Medien wird jedoch nicht zugestanden, mit Tatsachenbehauptungen wahrscheinlich zu lügenâ€.
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Einstweilige Verfügung
In dem Rechtsstreit
...
- Antragstellerin -
Prozeßbevollmächtigte: ...
gegen
...
- Antragsgegnerin -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Robert Schweizer und Kollegen, Arabellastraße 21, 81925 München, ...
wegen Gegendarstellung
erlässt das Landgericht ... folgende
Einstweilige Verfügung
Der Antragsgegnerin wird geboten, ...
Gegendarstellung
...
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf EUR 20.000,00 festgesetzt.
Die Schutzschrift vom 31.1.2006 wurde berücksichtigt.
Dass ... wahrscheinlich mit ihrer Gegendarstellung lügt, muss für das Gericht unbeachtlich bleiben.
...
Für den Gleichlaut der Ausfertigung
mit der Urschrift ...