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Buskeismus

Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren

Autor: Rolf Schälike


 
Pressekammer LG HH - Änderung / Veröffentlichung erlaubt
Urteile von der Pressekammer Hamburg, bei denen Äerungrungen oder Veröffentlichungen, z.B. Photos, erlaubt wurden bzw. kein Schadensersatz beansprucht werden konnte
 
HansOLG: Estefania Küster gegen
LG HHAz.: 324 O 219/05 Hauptsacheverfahren v. 29.07.2005
HansOLG Az.: 7 U 106/05 Berufungsurteil
Die Wochenzeitschrift "neue Woche" hat in einem Rechstreit mit Estefania Küster, Lebensgefährtin des Produzenten und Musikers Dieter Bohlen, um eine Veröffentlichung vom 5. Februar 2005 im Berufungsverfahren vor dem Hamburger Oberlandesgericht gewonnen.

Küster wollte der Zeitschrift Textpassagen verbieten lassen, die im Zusammenhang mit einer Berichterstattung um die politischen Ambitionen ihres Vaters Volker Küster und deren angeblichen Auswirkungen auf ihre Beziehung mit Dieter Bohlen veröffentlicht wurden.

„Bemerkenswert“ sei das Urteil, heißt es in einer Meldung der die Zeitschrift vertretenden Kanzlei Prof. Schweizer, weil das Oberlandesgericht Hamburg „ausnahmsweise nicht verlangt hat, dass der Betroffene auch speziell zu dem nun aufgegriffenen Thema in die Öffentlichkeit "gegangen" ist“.

 
HansOLG: Bohlen gegen die Zeitschrift „neue woche“
LG HH Az.: 324 O 218/05 Haupsacheverfahren
Urteil vom 29.07.2005
Bohlen gewinnt.
HansOLG Az.: 7 U 101/05 Berufungsurteil,
verkündet am 22.11.2005
Bohlen verliert.
Die Pressekammer Hamburg gab Bohlen zunächst Recht. Bohlen gewann im Haupsacheverfahren.

Die Richter des Hamburger Oberlandesgerichts (OLG) urteilten am 22. November 2005 anders: „Durch die Verbreitung dieser Textpassagen wird nämlich nicht rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.

.. Die ... Äußerungen sind harmlos und haben für den Kläger keinen herabsetzenden oder kränkenden Inhalt.

.. Bei einer solchen Konstellation kann sich dann aber der Kläger, der erkennbar seit vielen Jahren - zulässigerweise - sein Privatleben aus Publizitätsgründen in den Vermarktungsprozess mit einzubeziehen pflegt, jedenfalls hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen nicht auf den Privatsphärenschutz berufen

.. [auch wenn] sich der Kläger in der Tat nicht öffentlich zu den Auswirkungen der Aktivitäten des Herrn ... auf die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin geäußert hat.”.
Die Zeitschrift „neue woche“ hatte am 5. Februar 2005 über Auswirkungen eines Streits zwischen Bohlen und dem Vater seiner Lebensgefährtin Estefania Küster, der sich im Wahlkampf in Schleswig-Holstein engagierte, auf seine Beziehung berichtet.

Die beim HansOLG obsiegede Zeitschrift wurde von der Kanzlei Prof. Schweizer juristisch vertreten.

Auch Bohlens Lebensgefährtin Estefania ging zunächst erfolgreich (324 O 219/05) gegen diese Berichterstattung vor – verlor jedoch im Berufungsverfahren am 22. November vor dem OLG Hamburg (7 U 106/85).
 
Prizessin Caroline gegen die Bunte
LG HH Az.: 324 O 869/04 Urteil v. 01.07.2005
Klage wurde bestätigt.
HansOLG Az.: 7 U 82/05 Urteil
Klage wurde zurückgewiesen./td>
Aktuelles Urteil des OLG Hamburg
Personen des öffentlichen Lebens und deren ständige Begleiter dürfen nach Auffassung des OLG Hamburg an öffentlichen Plätzen - entgegen der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - fotografiert werden.
„Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Berichterstattung der gesamten Unterhaltungspresse in Deutschland“ so Rüdiger Dienst, Verlagsleiter des Klambt-Verlages in Baden-Baden.
Im März 2002 veröffentlicht KLAMBT in der Zeitschrift "7 TAGE" einen Beitrag über Prinzessin Caroline und Ernst August von Hannover. Der Artikel "Caroline und Ernst August vermieten ihre Traum-Villa" wurde illustriert mit Fotos des Paares bei einem Spaziergang auf einer öffentlichen Straße während ihres Urlaubs.
Erst im November 2004 forderte Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz für seine Mandantschaft die Abgabe einer Unterlassungs-verpflichtungserklärung. In zweiter Instanz hat jetzt das Hanseatische Oberlandesgericht die Klage zurückgewiesen. Die von Prinz beantragte Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Die Vorsitzende Richterin am Hanseatischen Oberlandesgericht geht jedoch nicht davon aus, dass der BGH anders als das OLG entscheiden wird.

Rechtsanwalt Dirk Knop, Anwalt der Verlagsgruppe KLAMBT, zu dem Urteil: „Der Rechtszustand vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 ist wieder hergestellt. Damit gelten die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts von 1999: es fehlen die Voraussetzungen für einen Privatsphäreschutz an Orten, an denen der Einzelne sich unter vielen Menschen befindet.“
Quelle: Mitteilung der Verlangsgruppe Klambt Stand: 31.1.06

Kanzlei Prof. Schweizer:
Freitag, 17. Februar 2006

Schlecht für Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August von Hannover: Das Oberlandesgericht Hamburg respektiert die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und urteilt dementsprechend gegen das „Caroline-Urteil” des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

Hier können Sie die beiden neuen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg, Az.: 7 U 81/05 (Prinz von Hannover) und Az.: 7 U 82/05 (Prinzessin von Hannover), nachlesen. Wie üblich, hatte sich das Paar nicht auf ein Verfahren beschränkt. Gerichtlich treten sie getrennt auf.

Nach diesen Hamburger Urteilen dürfen somit in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor Fotos, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen Zusammenhängen zeigen, grundsätzlich publiziert werden, zum Beispiel beim Einkaufen auf dem Markt.

Erstritten hat diese Hamburger Urteile Rechtsanwalt Dirk Knop, zwölf Jahre Mitglied unserer Kanzlei und nach wie vor mit ihr, wenn auch nicht rechtlich, verbunden. Erreichbar ist er in 77704 Oberkirch, Telefon 07802-92750, Telefax 07802-5731. Hier können Sie seine Anmerkung zu den beiden Urteilen nachlesen.
 
Prinz Ernst August von Hannover gegen die Bunte
LG HH Az.: 324 O 868/04 Urteil v. 01.07.2005
Klage wird stattgegeben.
HansOLG Az.: 7 U 81/05 Urteil v. 31.1.2006
Klage wird abgewiesen.
  1. Beim gemeinsamen Auftritt eines Prominenten mit seinem Ehegatten strahlt das Interresse der Öffentlichkeit auf den Ehegatten aus, denn die Öffentlichketi hat eine anerkennenswerte Interesse, mit welcher ihr nahestehenden Personen sich die prominente, ständig im Blickpunkt stehende Person in der Öffentlichkeit zeigt.

  2. Grenzenfindat das Recht zur Veröffentlichung eines Fotos erst dann, wenn auch der prominente Ehegatte eine Veröffentluichung nuicht hinzunehmen braucht.

Leitsatz Miller Rechtsanwälte

 

Personen des öffentlichen Lebens und deren ständige Begleiter dürfen nach Auffassung des OLG Hamburg an öffentlichen Plätzen - entgegen der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - fotografiert werden.
„Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Berichterstattung der gesamten Unterhaltungspresse in Deutschland“ so Rüdiger Dienst, Verlagsleiter des Klambt-Verlages in Baden-Baden.
Im März 2002 veröffentlicht KLAMBT in der Zeitschrift "7 TAGE" einen Beitrag über Prinzessin Caroline und Ernst August von Hannover. Der Artikel "Caroline und Ernst August vermieten ihre Traum-Villa" wurde illustriert mit Fotos des Paares bei einem Spaziergang auf einer öffentlichen Straße während ihres Urlaubs.
Erst im November 2004 forderte Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz für seine Mandantschaft die Abgabe einer Unterlassungs-verpflichtungserklärung. In zweiter Instanz hat jetzt das Hanseatische Oberlandesgericht die Klage zurückgewiesen. Die von Prinz beantragte Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Die Vorsitzende Richterin am Hanseatischen Oberlandesgericht geht jedoch nicht davon aus, dass der BGH anders als das OLG entscheiden wird.

Kanzlei Prof. Schweizer:

Schlecht für Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August von Hannover: Das Oberlandesgericht Hamburg respektiert die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und urteilt dementsprechend gegen das „Caroline-Urteil” des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

Hier können Sie die beiden neuen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg, Az.: 7 U 81/05 (Prinz von Hannover) und Az.: 7 U 82/05 (Prinzessin von Hannover), nachlesen. Wie üblich, hatte sich das Paar nicht auf ein Verfahren beschränkt. Gerichtlich treten sie getrennt auf.

Nach diesen Hamburger Urteilen dürfen somit in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor Fotos, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen Zusammenhängen zeigen, grundsätzlich publiziert werden, zum Beispiel beim Einkaufen auf dem Markt.

Erstritten hat diese Hamburger Urteile Rechtsanwalt Dirk Knop, zwölf Jahre Mitglied unserer Kanzlei und nach wie vor mit ihr, wenn auch nicht rechtlich, verbunden. Erreichbar ist er in 77704 Oberkirch, Telefon 07802-92750, Telefax 07802-5731. Hier können Sie seine Anmerkung zu den beiden Urteilen nachlesen.

 
Schauspieler Lade gegen einen Artikel „Baby vom Casanova”
LG HH Az.: 324 O 838/04 Urteil
Kanzlei Prof. Schweizer
Schauspieler Lade hatte gegen einen Artikel „Baby vom Casanova” auf eine Geldentschädigung geklagt. Das Landgericht Hamburg hat jetzt in einem hier erstmals veröffentlichten Urteil gegen Lade entschieden und in der Urteilsbegründung einige Grundsätze herausgestellt und angewandt, die jeder kennen muss, der mit Äußerungen zu tun hat. Die vom LG Hamburg herausgestellten Grundsätze betreffen nicht nur Fragen der Geldentschädigung.
 
Pressekammer LG HH - Änderung / Veröffentlichung erlaubt
Verzeichnis
 324 O 2/06 Förtsch gegen Verlagsgruppe Handelsblatt - Förtsch hat eine Einstweilige Verfügung erwirkt; Im Widerspruchsverfahren wurde die EV aufgehoben.
 324 O 944/05 NewAdMedia gegen H2 media factory GmbH (Netzwelt) - Opferdatenbank gewann
 324 O 674/05 Prinzessin von Hohenzollern gegen "Freizeit Revue" - entblöste Brustwarze
 324 O 646/05 Prinzessin von Hohenzollern gegen "Viel Spass" - entblöste Brustwarze
 324 O 459/05 Stadt Gelsenkirchen gegen MLPD - Kläger har die Einstweilige Verfügung erhalten; Im Widerspruchsverfahren wurde die EV aufgehoben.
 324 O 219/05 HansOLG: Estefania Küster gegen "die woche" - Im Hauptverfahren gewonnen; Klägerin im Berufungsverfahren verloren Berufungsurteil
 324 O 218/05 HansOLG: Bohlen gegen die Zeitschrift „neue woche“ -> Kläger im Hauptverfahren gewonnen; im Berufungsverfahren verloren Berufungsurteil
 324 O 869/04 Prizessin Caroline gegen die Bunte
 324 O 868/04 Prinz Ernst August von Hannover gegen die Bunte
 324 O 838/04 Schauspieler Lade hatte gegen einen Artikel „Baby vom Casanova” -> Urteil
 324 O 702/04 Schröder gegen Associated Newspapers Ltd., "Mail on Sunday" - Schröder verlor
 324 O 593/03 entblöstes Bildnis -> Urteil
 324 O 421/03 Prinz August -> Urteil
 324 O 623/01 Urteil vom 30. Oktober 2001
 324 O 402/01 Stern, taz, Stasi - Stern vs. Axel Springer Verlag AG (Die Welt) u. Hubertus Knabe - Klage wird abgewiesen
 324 O 700/00 Tochter v. Prinzessin Calorine gegen "Bunte" (Schadensersatz) -> Urteil
 324 O 699/00 Tochter v. Prinzessin Calorine -> Urteil
 324 O 696/00 Tochter v. Prinzessin Calorine -> Urteil
 324 O 521/98 BVerfG: Prinz Ernst August v. Hannover gegen Focus -> Urteil
 308 0 351/98 Gysi gegen Ch. Links Verlag - Gysi verlor bis zum Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1611/99
 324 O 591/94 Gysi gegen Jürgen Fuchs - Gysi verlor
 324 O 21/94 HansOLG: Scientologen gegen Caberta - LG Urteil -> HansOLG-Urteil