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Buskeismus
Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren
Autor: Rolf Schälike
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Bundesverfassungsgericht |
Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Presserecht |
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Fokus gegen Spiegel |
LG HH | Az.: 324 O 391/00 | Einstweilige Verfügung | LG HH | Az.: 324 O 391/00 | Urteil vom 17.07.2000 Anspruch auf Gegendarstellung | BVerfG | Az.: 1 BvQ 22/00 | Beschluss vom 11.8.2000 Antrags auf Einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung der Gegendarstellung wird abgelehnt. | |
Die Antragsgegnerin verlegt das wöchentlich erscheinende Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL. In der Ausgabe 23/2000 veröffentlichte die Zeitschrift auf den Seiten 98 ff. einen Artikel unter der Überschrift "Aktien, Aktien, Aktien". Er befasste sich kritisch mit der Berichterstattung der Zeitschrift FOCUS in der Rubrik Geldanlage und den finanziellen Aktivitäten des Gegners des Ausgangsverfahrens, der von 1993 bis Anfang 1999 der für Geldanlagen zuständige Redakteur der Zeitschrift FOCUS war. Dem Antragsteller gab das Landgericht Beschluss vom 17. Juli 2000 im Wege der einstweiligen Verfügung auf, in dem gleichen Teil der Zeitschrift DER SPIEGEL, in dem der oben genannte Artikel erschienen ist, und mit gleicher Schrift unter Hervorhebung des Wortes Gegendarstellung als Überschrift durch drucktechnische Anordnung und Schriftgröße in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer eine Gegendarstellung zu veröffentlichen, die - soweit für den vorliegenden Antrag erheblich - den folgenden Text enthält: Gegendarstellung In Heft 23/2000 schreibt DER SPIEGEL unter der Überschrift "Aktien, Aktien, Aktien" über mich, Marian von Korff, ehemaliger Redakteur des FOCUS: 1. DER SPIEGEL erklärt: "Der für Geldanlagen zuständige Redakteur Marian von Korff war anderthalb Jahre lang auch Chef einer Investmentfirma und arbeitete nebenbei monatelang als Berater eines Luxemburger Aktienfonds."... Nach den Standesregeln des Deutschen Presserats "dürfen Journalisten ihre privat gekauften Aktien nicht durch positive Berichte in ihren Blättern befördern... Er kaufte geschäftlich und privat Aktien, deren Kauf seine Zeitschrift den Lesern empfahl... Die Arbeit des Journalisten Korff und die Tätigkeit als Aktienberater und Investor hatten erkennbar Berührungspunkte." Soweit hierdurch der Eindruck erweckt wird, ich hätte Artikel im FOCUS veröffentlicht, um dadurch Vorteile als Berater oder Investor zu erzielen, stelle ich fest, dass dieser Eindruck unzutreffend ist. Zu keinem Zeitpunkt haben persönliche Interessen Einfluss auf meine Tätigkeit als Wirtschaftsredakteur bei FOCUS gehabt. Illmünster, den 17. Juli 2000 Marian von Korff - Chefredakteur des Fokus.
Das Bundesverfassungsgericht entschied gegen den Spiegel | | |
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Gysi gegen Spiegel - 1 BvQ 22/00 Antrag von Spiegel auf Aussetzung abgelehnt |
LG HH | Az.: 324 O 329/00 | Beschlussu 21.07.2000 | BVerfG | Az.: 1 BvQ 22/00 | Beschluss Antrag auf Aussetzung wurde abgelehnt. | |
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Prinz Ernst August von Hannover gegen Heinrich Bauer Spezialzeitschriften Verlag |
LG HH | 324 O 169/00 | Einstweilige Verfügung v. 22.12.1997 | LG HH | Az.: 324 O 169/99 | Urteil, 25. Juni 1999 | HansOLG | Az.: 7 U 111/99 | Berufungsurteil, 07.12.1999 | BVerfG | Az.: 1 BvR 182/00 | Beschluss über Verfassungsbeschwerde vom 26. April 2001 Zurückweisung ans LG | |
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Prinz Ernst August von Hannover - Foto |
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Gysi gegen Ch. Links Verlag - Gysi verlor bis zum Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1611/99 |
LG HH | Az.: 308 0 351/98 | Urteil vom 2. Dezember 1998 Antrag von Gysi abgelehnt | HansOLG | Az.: 3 U 34/99 | Berufungsurteil vom 29. Juli 1999 Berufung von Gysi abgelehnt | BVerfG | Az.: 1 BvR 1611/99 | Beschluss Verfassungsbeschwerde von Gysi zurückgewiesen | |
Im Mai 1998 verlegte die Ch. Links Verlag - LinksDruck GmbH ein vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR herausgegebenes Buch des Autors Clemens Vollnhans mit dem Titel "Der Fall Havemann - Ein Lehrstück politischer Justiz", das sich mit diesem Strafverfahren auseinandersetzt. In dem Buch sind zahlreiche Originaldokumente wiedergegeben, darunter (auf den Seiten 276 bis 286) der Abdruck einer von dem Beschwerdeführer gefertigten Berufungsbegründungsschrift vom 1. Juli 1979. Ferner wird auf Seite 121 des Buches über den Beschwerdeführer behauptet, er habe gegenüber staatlichen Stellen im Sinne seines Mandanten als engagierter Anwalt agiert und zugleich ohne Wissen Havemanns enge Beziehungen zur Staatssicherheit geführt. Gysi, der nach seinen Angaben erst Anfang Oktober 1998 Kenntnis von der Veröffentlichung des Buches erlangt hatte, forderte am 14. Oktober 1998 den Ch. Links Verlag auf, die Verbreitung dieser Behauptung sowie die Veröffentlichung der Berufungsschrift zu unterlassen. Der Verlag gab daraufhin hinsichtlich der beanstandeten Behauptung auf Seite 121 des Buches eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, kam aber dem auf die Veröffentlichung der Berufungsschrift bezogenen Verlangen des Beschwerdeführers nicht nach. Auf Antrag von Gysi erließ daraufhin das Landgericht zunächst eine einstweilige Verfügung, mit der dem Ch. Links Verlag die Vervielfältigung und Verbreitung der streitgegenständlichen Berufungsschrift verboten wurde. Auf den Widerspruch des Verlages hin hob das Landgericht mit Urteil vom 2. Dezember 1998 die einstweilige Verfügung wieder auf und wies den Verfügungsantrag zurück. Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 29. Juli 1999 zurück. Die Verfassungsbeschwerde von Gysi hatte ebenfalls keinen Erfolg. | | |
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