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Buskeismus

Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren

Autor: Rolf Schälike


 
Interneturteile der Pressekammer LG Hamburg
Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (II) - Berichtsertattung im Internet verboten
LG HH Az.: 324 O 678/03 Einstweilige Verfügung vom 13.10.2003
LG HH Az.: 324 O 678/03 Urteil im Widerspruchsverfahren vom 16.12.2003
LG HH Az.: 324 O 225/04 Urteil im Hauptverfahren v. 27.08.2004
HansOLG Az.: 7 U 85/04 Berufungsurteil vom 04.01.2005
Urteil im Hauptverfahren wurde bestätigt.
BGH VI ZR 35/05 Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde
Wurde wegen Täuschung durch den Kläger zurückgezogen.
BVerfG Az.: 1225/05 Verfassungsbeschwerde
Noch nicht zurückgezogen. In Prinzip offen.

Leitsatz:

Das Recht auf Gegenschlag besteht nur im Rahmen des gleichen Umfelds. Erfolgen Schläge im Gericht, so darf nur im Rahmen dieser beschränkten Öffentlichkeit gegengeschlagen werden.

Schlussfolgerung:  Anwälte als Kläger sind priviliegert, weil diese sich selbst vertreten dürfen.

Reiche sind privilegiert, weil diese sich teure Gerichtsverfahren mit Unterstellung, Lügen und Beleidigungen leisten können, ohne mit einem Gegenschlag in der Öffentlichkeit rechnen zu müssen.

____________________ 

Das erste Hauptverfahren, bei dem Rolf Schälike hoffte, dass Tatsachen und Beweise behandelt werden.Irrtum. Wir erebten Kafka.

Die Pressekammer gewann die konzentrierte Aufmerkamkeit von Rolf Schälike.

1. Ein unsinniger Vergleich wurde Rolf Schälike durch den Antragsteller unterstellt. Das Gericht folgte dieser Unterstellung. Die Handlungen eines heutigen deutschen Rechtsanwaltes wurden angeblich mit den Handlungen von ehemaligern DDR-Organen verglichen.

Das HansOLG (Richterin Dr. Raben) bestätigte diese Interpretation der Erstinstanz.

2. Einen Rechtsanwalt als Wahrheitsverdreher zu bezeichnen ist ohne dem Nachweis, dass dieser die Wahrheit verdreht, als Meinungsäußerung unzulässig. Die Pressekammer Hamburg und des Berufungsgericht trafen diese umstrittene Entscheidung.

Das BGH sollte entscheiden, ob Rechtsanwälte als Wahrheitsverdreher grundsätzlich bezeichnet werden dürfen, erst recht bei vorhandenen Tatsachenanknüfungspunkten.

Dem klagenden Rechtsanwalt ist es zusammen mit dem Richter Andreas Buske gelungen, die Beklagten zu bewegen, beim BGH die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde zurück zu nehmen. Das war ein Fehler.


Anwalt Helmuth Jipp, Prozessbevollmächtigter von Rolf Schälike, setzte die Akzente auf das Recht von Rolf Schälike "auf Gegenschlag", obwohl der Schwerpunkt auf dem Nachweis des berechtigtigten Tatsachenhintergrundes einer Wahrheitsverdrehung hätte gelegt werden müssen. Das wäre jedoch mit viel Arbeit für Herrn Rechtsanwalt Helmuth Jipp verbunden.

Leidtragende: Meinungsfreiheit, Recht auf Gegenschlag, Recht auf Nutzung eigener Erfahrungen.

Sieger: Rechtsmißbrauch durch Anwälte und Richter.


 2004-02-08 14:52:32
Interneturteile der Pressekammer LG Hamburg
Verzeichnis
 324 O 3/06 "frankhager.de" gegen "sex-spider.de" - Erotik-Datenbank gewann
 324 O 944/05 NewAdMedia gegen H2 media factory GmbH (Netzwelt) - Opferdatenbank gewann
 324 O 740/05 Heise Zeitschriften-Verlag GmbH gegen Verlag Nutzwerk u.a.
 324 O 721/05 Haftung von Forenbetreibern
Universal Boards GmbH & Co. KG gegen Heise-Verlag - einstweilige Verfügung - Forenbetreiber Heise verlor Urteil
 324 O 417/05 Nutzwerk GmbH gegen Förderverein für eine freie informationelle Infrastruktur e.V. (FFII) - einstweilige Verfügung
 324 O 805/04 Journalist gegen Verlag in Hannover -> Ordungsmittelbeschluss - Verlag unterlag
 324 O 576/04 jur-abc -> Entscheidungsgründe - Berichterstattung verboten
 324 O 416/04 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I)-> Einstweilige Verfügung -> Klagebegehren -> Vergleich - Berichtsertattung im Internet verboten
 324 O xxx/04 Heise gegen René Holzer -> Berufungsbeschluss (7 U 112/05) - Heise-Verlag gewinnt
 324 O 375/04 Domainname Sartorius.at -> Urteil
 324 O 225/04 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (II)-> einstweilige Verfügung 324 O 678/03 -> Urteil im Widerspruchsverfahren -> Urteil im Hauptverfahren -> Berufungsurteil - Berichtsertattung im Internet verboten
 324 O 678/03 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (II) - Nutzung eigener DDR-Erfahrungen und Anwalt als Wahrheitsverdreher zu sehen, verboten -> Einstweilige Verfügung
 324 O 620/03 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I) - Berichterstattung im Internet verboten. Siehe Haupsacheverfahren (Az. 324 O 416/04)
 324 O 72/02 Domainname verona.tv
 BGH, I ZR 304/01 Internet-Auktionshaus haftet auch bei Fremdversteigerungen für Markenverletzung - Urteil (pdf)
 OLG Rtck 2 U 69/01 Einstellen originaler Geschäftspost ins Internet - verboten
 324 O 469/96 Wiederholung untersagter Äußerung im Internet -> OrdnungsgeldbeschlussBeleidigungen dürfen im Internet auch in Form eines Berichts nicht widerholt werden
 324 O 469/96 Beleidigung von Rhemsa - verboten