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Falle Google

Rolf Schälike - 02.11.2008 - laufend

Das Geschäftsmodell von Google besteht in der täglich millionenfachen Verletzung Rechter Dritter. Ohne die Eigentümer zu fragen, werden Bilder und Waren ins Netz gestellt, Zugang zu den Dieben, Hehlern und  Wirtschaftskriminellen wird gewährleistet. Beleidigungen und Unwahrheiten werden genau so verbreitet, wie kritische Äußerungen.

Natürlich ist Google nicht die einzige Firma, welche Geld über millionenfache Rechtsverletzungen verdient.  Die gesamte Versicherungsbranche basiert auf Rechtsverletzungen, gegen die man sich versichern kann. Der Export von Waren und Anlagen, welche in den exportierenden Ländern keine Zulassung haben, die Missachtung von Kinderarbeit, unmenschlichen Arbeitsbedingungen in den Export-Partnerländern gehören ebenso zu dem Geschäftsmodell der weltweit wirkenden Banken, Konzerne und Krimineller.

Google ruft Begeisterung bei den Internet-Freeks hervor und missbraucht das Vertrauen zu Ungunsten der Kleinen.

Man kann bei Google Informationen über die verschiedensten Machenschaften finden.

Über Google finden die Mächtigen und deren Vertreter - einschließlich der Geschwüre unserer Gesellschaft - die Kritiker und machen diese über die Zensurgerichte kaputt.

So kann man den Anwalt Dr. Alexander Stopp beobachten, wie er in Netz nach angeblichen Rechtsverletzungen gegenüber der von ihm vertretenen Mördern sucht.

Das Internet ist für die Zensurkammern eine gefährliche Einrichtung. Google unterstützt bei der Meinungsunterdrückung mehr die Zensoren als die kritischen Beobachter und Bürgerrechtler.

Die gefürchteten Zensuranwälte der Kanzlei Dr. Schertz Bergmann beschweren sich,. dass Kritik - sie nennen das Unwahrheiten - in den Google-Suchergebnissen auf der ersten Seite erscheint.

Alle die, welche gesellschaftliche Systemveränderungen anstreben, nutzt Google weniger als er durch die Suchmaschine Schaden verursacht, denn den Mächtigen nutzt Google mehr als Google den Kritikern und den Weltverbesserern nutzt. Google passt gut in die realen Machtstrukturen.

Es ist deswegen nicht verwunderlich, dass gegen Google und wegen Google in Hamburg bei der Zensurkammer, aber auch bei den anderen Kammern geklagt wird. Die Hamburger Richter korrigieren die Google-Manager entsprechend den bestehenden und zu erhaltenen Machtverhältnissen. Google passt sich an, oft unwillig. Es bleibt eine interne Auseinandersetzung zwischen den Mächtigen.

Die folgenden Prozesse haben wir im Zusammenhang mit Google in Hamburg beobachtet:

28.04.06: Im ersten Fall 324 O 993/05 klagte Andreas Kodsi gegen die Google-Suchergebnisse. Buske erließ am 02.02.06 eine Einstweilige Verfügung und verlangte frei und unabhängig im Urteil Zensur. Die Begründung hat die Pseudoöffentlichkeit trotz Anfrage nicht erhalten. Wir berichteten.

Google ging in Berufung. Am 20.02.07 gab das OLG  (7 U 126/06) der Berufung statt. Wir berichteten. Urteil

Die Stattgabe der Berufung bedeutete eine Wende bei Buske. Das spürte man schon einen Monat vor der Entscheidung des OLG. Von wegen das OLG und das LG sprechen nicht miteinander.

19.05.06. Doch davor gab es den zweiten Fall mit der Sache 324 O 220/06, bei der Google verlor. Es klagte der FAZ-Redakteur Volker Zastrow wegen eines Holocaust-Leugnungs.Artikel im Internet, welcher ihm untergejubelt wurde. Über die Google-Suchmaschine fand man diese Fälschung sehr einfach, und Volker Zatrow war verleumnet. Buske entschied damals gegen den Admn C von Google. Wir berichteten. Ging es nach dem Abmahnanwalt Herrn Jörg F. Smid von Volker Zatrow hätten wir uns wegen der Berichterstattung - denn wir hatten den verleumderischen Artikel veröffentlicht - eine Einstweilige Verfügung eingefangen. Alles dank Google und den Zensuranwälten. Denn diese haben ebenfalls ihre Geschäftsmodelle, und nutzen die Rechtslücken sowie die Entscheidungen der freien und unabhängigen Richter.

28.06.08: Gegen Google wird in Hamburg nicht nur bei der Zensurkammer geklagt. Markenrechtverletzungen, Verletzungen von Autoren- und Urheberrechten bilden den Grund zu Klagen.
Am 28.06.06 beobachteten wir die Sache 308 O 297/06 Wissenschaftliche Buchgesellschaft gegen Google. Der Kläger musste die Klage zurücknehmen wegen formellen Fehlern. Es fehlte die Eindeutigkeit der Aktivlegitimation. Wir berichteten.

28.07.06: Im dritten Fall 324 O 347/06 Biele vs. Google ging es darum, dass nach der Einstweiligen Verfügung vom 15.06.2006 zwar das verbotene Suchergebnis nicht mehr bei Eingabe der Wörter der verbotenen Abfrage erschien, jedoch bei Eingabe anderer Suchwörter in anderen Artikeln (Mopo). Wegen fehlender Eilbedürftigkeit wurde der Antrag vom Kläger zurückgenommen. Von einem Hauptsacheverfahren ist uns nichts bekannt. Wir berichteten.

26.01.07: Im nächsten dritten Fall 324 O 512/06, welchen wir im Januar 2007  beobachteten, klagte die Mxxxxxxx Lxxxxxx GmbH. Google hatte nach der OLG-Entscheidung 7 U 126/06 vom 20.02.07 gute Chancen und obsiegte. Urteil.
Am 13.04.07 nach der OLG-Entscheidung wurde verkündet: Mxxxxxxxx Lxxxxxx GmbH vs. Google. Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Auch ein Jahr später erging am 11.03.08 7 U 35/07 das Berufungsurteil:  Der Berufung des Klägers wird nicht statt gegeben. Der Streitwert der Berufung beträgt  30.000,00 Euro.
Von dem Kläger erfahren wir: Den Kunden von Mxxxxxxx Lxxxxxx GmbH sollte klar sein, dass das OLG dem Kläger in der Sache recht gegeben hat, der Klageantrag jedoch anders formuliert hätte sein müssen, so dass die Klage lediglich aus diesem Grunde abgewiesen wurde.
Die Mxxxxxxx Lxxxxxx GmbH hatte das Nachsehen. Falsche oder irreführenden Berichte können über Google schnell gefunden werden. Auch gegen die ausgewogene Berichterstattung der Pseudoöffentlichkeit kann die Mxxxxxxx Lxxxxxx GmbH klagen, denn es passt ihr zu recht nicht, dass der Bericht bei der Google-Suche auf der ersten Seite des Suchergebnisses erscheint. Google hat der Mxxxxxxx Lxxxxxx GmbH und dem Gerichtsberichterstatter Kopfschmerzen und Kosten verursacht, jedoch über Werbung allerhand verdient.

17.08.07: Andreas Kodsi ging mit 24 O 867/06 ins Hauptsacheverfahren. Wir berichteten. Über ein Jahr hat es gedauert. Die Richter wechselten. Die Verhandlung musste neu angesetzt werden, und fand dann - mehr als ein Jahr später - am 31.10.08 statt. Wir berichteten. Zwischenzeitlich gab es noch andere Verfahren gegen Google. Den Richtern fiel es nicht leicht. Am 09.01.09  fielt endlich das Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

26.09.08:  In der Sache 308 O 42/06 Thomas Horn gegen Google erging das viel diskutierte Urteil gegen die Google-Bildersuchmaschine (Urteil):

Alles nur geklaut <- Video

I.
Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten die nachfolgend dargestellten Motive im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder als Download zur Verfügung zu stellen und/oder zur Verfügung stellen zu lassen; wie in den Ergebnislisten der Bildersuche der Suchmaschine www.google.de der Beklagten geschehen.
II. 
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Umfang der Nutzung der unter I. bezeichneten Motive im Internet zu erteilen; insbesondere unter Angabe der Bezugsquelle der Motivvorlage/n, des Zeitpunktes der Benutzungsaufnahme, der Dauer und Häufigkeit der Benutzung sowie Angabe der jeweils verwendeten Auflösung und Motivgröße, aufgeschlüsselt für jedes einzelne der unter I. abgebildeten Motive.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.342,12 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2006 zu zahlen.
IV
Die weitergehende Klage bezüglich der Anträge zu 1., 2. und 4. wird abgewiesen.
V.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Tenors unter I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000.000,00, hinsichtlich des Tenors zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 3.000,00 und hinsichtlich des Tenors zu Ill. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.

Wir haben die Verhandlungen beobachtet und waren erstaunt ob der Argumentation des Google-Anwalts Herrn Wimmers, welcher den Kläger und den Künstler erniedrigte. Erstaunt waren wir ebenfalls über die Google-Reaktion auf das Urteil: Nach dem Urteil hat Google noch mehr Suchergebnisse auf Domains mit geklauten Psykoman-Bildern im Netzt.

Parallel klagte Thomas Horn gegen die Telekom, hansanet und freenet. Die entsprechenden ähnlichen Urteile: 308 O 115/06 (Deutsche Telekom), 308 O 113/06 (freenet AG), 308 O 404/06 (Hansenet Telekommunications GmbH)

26.09.08: In der Sache 308 O 248/07 Michael Bernhard gegen Google erging ein Urteil, welches verbot, ein Foto in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie in den Ergebnislisten der Bildersuche der Suchmaschine G. geschehen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Umfang der Nutzung des unter I. abgebildeten Fotos zu erteilen; insbesondere unter Angabe des Zeitpunktes der Benutzungsaufnahme, der Dauer und Häufigkeit der Benutzung sowie unter Angabe der jeweils verwendeten Auflösung und des Formats.'

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 504,50 zu zahlen.

IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Tenors unter I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000.000,00, hinsichtlich des Tenors zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.000,00 und hinsichtlich des Tenors zu III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.

Google ging in Berufung.

24.10.08: In der Sache 324 O 197/08  klagte die Witwe von Paul Spiegel gegen YouTube wegen eines entwürdigenden Films. Die Entscheidung wird verkündet am 21.11.08. Wir berichteten. Google möchte nicht, dass die Sache publik wird. Die Seiten haben sich außergerichtlich nach der Verhandlung geeinigt.

24.02.09: 27 O 1131/08 war die erste Sache, die wir in Berlin erlebten. Dr. R. M. K. und sein. Ehefrau klagten gegen Google wegen einer Verlinkung auf einen verbotenen Artikel. Wir berichteten. Google obsiegte wegen fehlender Wiederholungsgefahr. Die verbotene Seite, auf welche das Google-Suchergebnis verlinkte, war schon aus dem Netz genommen. Urteil

03.03.09: Eine erneute Verhandlung gegen Google. In der Sache 325 O 145/08 klagte der Unternehmer Fingerhut und die Firma Consys Immobilien vor der zusätzliche installierten Hamburger Zensurkammer 25 mit dem vorsitzenden Richter Herrn Schulz. Wir berichteten über die Verhandlung. Die Google-Vertreter machten einen kleinlauten Eindruck. Das Ergebnis wurde verkündet am 22.05.09.  Der Kläger ging zwar zu weit, aber Google wurden meherere Snipples verboten. Urteil

 

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 26.08.09
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