| 
      Landgericht Hamburg 
			
				| Zivilkammer 24 | Sievekingplatz 1 20348 Hamburg
 Telefon: 040/3497-2653
 Telefax: 3497-4318/19
 |  
      324 O 993/05 
      
      BESCHLUSSvom 02.02.2006
 
      In Sachen 
      xxxxx 
      -
		Antragsteller - 
      Prozessbevollmächtigte                                        
		xxxxxxx 
      gegen 
      1)  xxxxx 
      - Antragsgegnerin - 
      beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, durch 
      den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske 
      den Richter am Landgericht 
		Dr. Weyhe 
      den Richter Dr. Korte 
      I.      Im Wege der 
		einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige 
		mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines 
		vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden 
		Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden 
		kann,  einer Ordnungshaft oder bis zu sechs Monaten )Ordnungsgeld 
		im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 
		2 Jahre)  
      verboten 
      über die Internetsuchmaschine "Googel" bei 
		Eingabe des namens xxxxx das folgende zu verbreiten: 
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		02, ...
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      I.      Die Kosten 
		des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von EUR 70.000,-- 
		zur Last 
      Gründe: 
      Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch 
		folgt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung dem 
		allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Antragsgegnerin schuldet 
		Unterlassung auch dann, wenn sie die Äußerungen Dritter bloß verbreitet 
		(vgl. auch § 186 StGB oder § 824 BGB), ohne das es auf ein Verschulden 
		ankäme. 
      Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die 
		Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. 
      Buske                                                  
		Dr. Weyhe                                
		Dr. Korte 
        
      
		_____________________________________________________ 
      Urteil im 
		Widerspruchsverfahren 
      
  
      Landgericht Hamburg 
      
      URTEIL 
      Im Namen des Volkes 
			
				| Geschäfts-Nr. 324 O 993/05
 | Verkündet am: 28.04.2006
 |  
      In der Sache 
      xxxx 
        
                                                                                                  
		- Antragsteller - 
      Prozessbevollmächtigter                      
		Rechtsanwäle xxxxxx 
                                                               
		gegen 
      xxxxxxx 
                                                                                                
		- Antragsgegnerin - 
      Prozessbevollmächtigte                       
		Rechtsanwälte 
      erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 
		24auf die mündliche Verhandlung vom 24.04.2006
 
      durch 
      den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske 
      dem Richter am Landgericht Dr. Weyhe 
      den Richter Dr. Korte 
      für Recht: 
      I.  Die Einstweilige Verfügung vom 
		2.Februar 2006 wird bestätigt. 
      II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren 
		Kosten des Verfahrens zu tragen. 
        
      Buske                                           
		Weyhe                                
		Korte 
      
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      Rolf SchäikeDieses 
      Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 30.04.06
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