Landgericht Hamburg
Zivilkammer 24 |
Sievekingplatz 1
20348 Hamburg
Telefon: 040/3497-2653
Telefax: 3497-4318/19 |
324 O 993/05
BESCHLUSS
vom 02.02.2006
In Sachen
xxxxx
-
Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte
xxxxxxx
gegen
1) xxxxx
- Antragsgegnerin -
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
den Richter am Landgericht
Dr. Weyhe
den Richter Dr. Korte
I. Im Wege der
einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige
mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines
vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, einer Ordnungshaft oder bis zu sechs Monaten )Ordnungsgeld
im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens
2 Jahre)
verboten
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I. Die Kosten
des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von EUR 70.000,--
zur Last
Gründe:
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
folgt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Antragsgegnerin schuldet
Unterlassung auch dann, wenn sie die Äußerungen Dritter bloß verbreitet
(vgl. auch § 186 StGB oder § 824 BGB), ohne das es auf ein Verschulden
ankäme.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Buske
Dr. Weyhe
Dr. Korte
_____________________________________________________
Urteil im
Widerspruchsverfahren
Landgericht Hamburg
URTEIL
Im Namen des Volkes
Geschäfts-Nr.
324 O 993/05 |
Verkündet am:
28.04.2006 |
In der Sache
xxxx
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter
Rechtsanwäle xxxxxx
gegen
xxxxxxx
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer
24
auf die mündliche Verhandlung vom 24.04.2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
dem Richter am Landgericht Dr. Weyhe
den Richter Dr. Korte
für Recht:
I. Die Einstweilige Verfügung vom
2.Februar 2006 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren
Kosten des Verfahrens zu tragen.
Buske
Weyhe
Korte
Bitte senden Sie Ihre Kommentare an
Rolf Schäike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 30.04.06
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