Rolf Schälike - 28.- 01.05.2006
Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es sind bloß Verschwörungstheorien..
Anwalt Jipp verliert wohl wieder ▲ Nicht leicht für einen medienverliebten Anwalt, bekannt geworden bei Durchsetzung eines umstrittenen Äußerungsverbots, als Vertreter des Beklagten 'stern' zu obsiegen. Noch dazu, wenn Personen klagen, welchen man berechtigt Unkorrektheiten nicht nur vorwirft, sondern auch nachweist. Solche Personen obsiegen mit Leichtigkeit bei der Pressekammer. Jeder Bericht enthält Ungenauigkeiten; die Stolpe-Entscheidung öffnet dem Kläger für eigene Deutungen Türen und Tore. In solchen Fällen ist auch Herr Richter Andreas Buske fast machtlos. Sache 324 O 234/06 Rolf Deyhle vs. 'stern' . Gestritten wurde um einen 'stern'-Bericht bzw. eine 'stern'-Pressemappe mit folgendem Hintergrund: Vor mehr als 10 Jahren hatte die Städtische Galerie Stuttgart das "Bildnis Rechtsanwalt Dr. Fritz Glaser" (Maler: Otto Dix) "erworben" von den Erben des jüdischen Dresdner Rechtsanwalts Dr. Fritz Glaser. Die Erben wollten - so wurde vorgetragen - das Bildnis gesichert wissen für die Öffentlichkeit. Die Galerie gab es weiter an den Kunstsammler Rolf Deyhle. Dieser ließ es, wie berichtet wurde, 1999 bei Sotheby’s für mehr als 10 Millionen Mark versteigert. Das Gemälde gehörte - so wurde vorgetragen - zu DDR-Zeiten der staatlichen Kunstsammlung Dresden. Dr. Fritz Glaser war auch in der DDR Anwalt gewesen. Schon diese knappen Tatsachen sind recht anregend für die Phantasie. Wissend, dieses "Geschäft" wurde bereits Anfang der Neunziger eingefädelt, ist man schnell beim Thema DDR. Millionen flossen, Millionen gab es an Gewinn. Öffentlichkeit sowie Verkäufer wurden seinerzeit informiert über Geschäft und Absichten. Ob richtig informiert oder falsch hat die Pressekammer zu entscheiden. War aber nicht dabei. Der Verkäufer ist inzwischen verstorben. Doch der Käufer, Direktor der städtischen Galerie, gab eine eidesstattliche Versicherung ab - gilt vor Gericht. Anwalt Jipp, obwohl müde wirkend, schimpfte, die eidesstattliche Versicherung sei falsc. Die Öffentlichkeit sei über den Kauf ebenfalls belogen worden. Wir wüssten, es sei eine berechtigte Lüge. Der Direktor behauptet, er habe Glaser seinerzeit informiert. Trifft nicht zu. Er handelt, als sei dies die Wahrheit. Einiges spräche für die Tatsache, dass hier tatsächlich gelogen wird. Dies wird Herrn Anwalt Jipp und dem 'stern' nichts nutzen. Kläger ist Immobilien- und Musical-Mogul Rolf Deyhle, ein hoch gelobter Musicalpapst, welcher bundesweit eine Musical-Spielstätte nach der anderen hochgezogen hatte mit Anlegergeld. Milliarden wurden dafür benötigt. Sein Musicalkonzern Stella ist pleite gegangen. Der 'stern' ist zwar auch ein Finanzunternehmen, jongliert jedoch weniger mit Anlegerkapital und macht kaum solche Geschäfte wie die mit den Gemälden von Otto Dix. Eine eindeutige Entscheidung zu diesem zeitgeschichtlichen Ereignis werden wir hören am 02.05.2006 um 12:00 im Raum 622. So erhält die Kunstgeschichte widerum ein weiteres historisch wertvolles "Dokument".
02.05.06: Die Einstweilige
Verfügung v. 06.04.06 wird bestätigt.
Mit der Sache 324 O 993/05 wurde ich unerwartet Zeuge eines wichtigen Internet-Prozesses. Für Google war es sicher nicht der erste derartige Prozess. Öfter finden wir bei Google: Aus Rechtsgründen hat Google 1 Ergebnis(se) von dieser Seite entfernt. Weitere Informationen über diese Rechtsgründe finden Sie unter ChillingEffects.org Bis heute hatte ich angenommen, die Gründe für die Entfernung von Such-Ergebnissen seien eindeutige Ansprüche Dritter. In der Regel Gerichtsentscheidungen. Google dürfte nicht selbst entscheiden, was im Suchergebnis entfernt wird. Google sei nicht verantwortlich für die Suchergebnisse, brauche eine Zensur weder automatisch durchzuführen noch manuell.
Zur Information: - Titel-Text - erste Zeilen des Header-Textes Der Titel-Text und die ersten Zeilen des Header-Textes benötigen keinen direkten Bezug zum Suchwort. Beispiel: Geben Sie als Suchbegriffe ein "und" oder "wenn". Nun wissen wir von der Pressekammer, dass Google zu einer -> Gefahrenquelle erklärt werden kann, als eine besonders gefährliche Einrichtung. Die Amerikaner hatten das schon zu spüren bekommen, als deren Militär-Basen mit den bis dahin top-geheimen Flugzeugen plötzlich einfach zu finden waren über die Google-Weltkarte. Chinesen beschäftigen laut Aussage des Google-Anwalts Jörg Wimmers von Kanzlei Taylor mehr als 4000 Kontrolleure, um der chinesischen Zensur gerecht zu werden. Wogegen der Westen protestiert. Die Pressekammer protestiert selbstverständlich nicht. Was war los in der Sache 324 O 993/05 Andreas Kodsi vs. Google inc.? Im Internet finde ich folgendes: Google, 28.04.06: 20:30 [in der Formulierung der Zeiten angepasst - RS]: Wenn man bei Google "die Dienstleister" oder den Namen des Chefs "Andreas Kodsi" eingab, wurde man auf eine Seite weitergeleitet, die da hieß Immobilienbetrug. Da ist ja einiges gelaufen mit der Firma Schxxxxx Fxxxxx und Kxxxx. Zur Zeit verkaufen die Dienstleister für Exxx Mxxxxxxxx, der sitzt übrigens in Leinfelden-Echterdingen und soll in Chemnitz viele Objekte .... . Die Exfirma hieß damals M&M und wurde elegant abgestoßen, weil zu viele Rückabwicklungen drohten. Altavista 28.04.06, 20:55:
Die Dienstleister + Andreas Kodsi + Immobilien -
Immobilie - Deutschland - Gomopa Finanzforum Keinesfalls möchte ich unterstellen, diese im Internet gefundenen Aussagen seien zutreffend. Diese sind Beispiele des Problems, welches die Pressekammer dazu brachte, sich gegen Google zu entscheiden. 22.05.07: Inzwischen erfahre ich von den Anwälten eines oben Erwähnten, dass die obigen Aussagen falsch sind. Eric Mozanowski ist z.B. auf dem Immobilienmarkt tätig unter dem Motto "Immobilien im Wandel der Zeit". Was scheint Tatsache zu sein? Der Kläger Andreas Kodsi ist als Geschäftsmann umstritten. Viele sehen sich als von ihm geschädigt an, sein Arbeitsstil wird im Internet heftig kritisiert. Zu vergleichen mit dem negativen Image von Dialer-Dolzer im viel diskutierten Heise-Fall. Google ist als erfolgreichste Internet-Suchmaschine und gefährlicher Konkurrent des Markt-Monopolisten Microsoft weltweit tätig und bekannt. Neben der oben beschriebenen Darstellungsform der Such-Ergebnisse hat Google eine Reihe von Kriterien installiert. Die Seiten in der Ergebnis-Liste platzieren nicht nur nach der finanziellen Macht der Site-Besitzer und üblicher wirtschaftlicher Hierarchiestruktur. Einige der für Google wichtigen Kriterien sind: Beliebtheit, Verlinkung, Zugriffshäufigkeit. Passt natürlich nicht Geschäftsleuten wie Andreas Kodsi und Mario Dolzer. Für so etwas ist die richtige Adresse die Pressekammer Hamburg. Fragwürdige Geschäftsgebaren spielen keine Rolle. Zum Thema Gegenschläge: die Form des Schlagabtausches bestimmt der Angreifer. Google ist ein Wirtschaftsunternehmen. Meinungsfreiheit, genauer Suchfreiheit ist Bestandteil des Geschäftskonzepts. Ähnlich wie bei Springer wird der Verlust von Gerichtsprozessen einkalkuliert. Die Folgen für die Internet-Gemeinschaft in Deutschland bestimmen jedoch Leute wie Andreas Kodsi und Mario Dolzer. Hier leistet die PressekammerVorschub. In diesem Fall nutzt auch nicht, dass es lange gedauert hat, bis die Pressekammer dem Antrag auf eine Einstweilige Verfügung stattgegeben hatte. Zwei Monate seien die Schriftsätze gelaufen. Entscheidend für die Kammer sei, dass in der Ergebnisliste der Name erscheine und direkt dazu die persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerung. Google müsse so etwas erkennen und vermeiden. In einer Pause, während der die Richter sich erholten, fragte ich den Vorsitzenden, was ist denn, wenn ich z.B. einen Artikel über Immobilienbetrug als Autor ins Internet stelle, mit einer Überschrift (Header), welche da lautet "Internetbetrug"? Bei Google würde dann der Name Rolf Schälike erscheinen, dazu in den ersten beiden Textzeilen "Internetbetrug". Müssten dann die Zensoren von Google dieses Ergebnis sperren?
- Herr Schälike, Sie sind hier die Öffentlichkeit, lautete die Antwort
des Vorsitzenden. Am Schluss der Sitzung hatte ich keine Lust, solch eine Frage noch einmal zu versuchen, Herrn Andres Buske zu verstehen, auch wenn ich während der Sitzung meinen Ohren nicht traute, als er sagte, sie seien etwas doof, deswegen bitte ... . [Könnte mich natürlich verhört haben. War möglicherweise auch ironisch gemeint.]
Der Google-Anwalt begann daraufhin zu
erläutern: Irgend eine Prüfungspflicht sei nicht
leistbar. Niemand könne bei Google sicher feststellen, was eine
Tatsachenbehauptung sei und was wiederum als Meinungsäußerung zu bewerten sei. Der Vorsitzende lachte, weil im Suchergebnis vierundzwanzig Elemente erscheinen, und der Google-Anwalt, scheinbar nicht wissend, dass die Richter nicht für Definitionen, sondern für Entscheidungen hinsichtlich des Verständnisses eines durchschnittlichen Rezipienten zuständig sind, erläuterte, Google sei kein technisches Unternehmen, sondern ein Inhaltsunternehmen. Kannte er denn das Heise-Urteil nicht? Auch Heise ist kein technisches Unternehmen, betreibe trotzdem eine -> Gefahrenquelle mit einer besonders gefährlichen Einrichtung.
Auf die Bereitschaft des Anwalts, weitere
Details zu erläutern, erhielt er die folgerichtige Antwort: Am Dienstag, den 02.05.06, um 12:00 werden wir im Raum 822 die Entscheidung im Tenor hören. Die Bedeutung dieser Entscheidung ist nicht geringer als die des Heise-Urteils. Im Saal sind heute überhaupt keine Vertreter der Presse anwesend gewesen. Die Verkündung erfolgt nicht wie vor kurzem im Fall Schröder vs. Westerwelle würdevoll im Sitzungssaal verbunden mit einer Presserklärung. Nein, nur im Geschäftszimmer in Anwesenheit von mir, dem unbedeutenden Zuhörer.
02.05.06: Die
Einstweilige
Verfügung v. 02.02.06 wird bestätigt. Bericht zum Urteil -> Verkündung am 02.Mai 2006 und Diskussion mit Richter Dr. Weyhe. Siehe auch - Zweiter Google-Fall vor der Pressekammer Hamburg am 19.05.2006. 20.02.2007: Google obsiegt im Berufungsverfahren (7 U 126/06) vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht am 07.02.2007. Wir berichteten. Urteil im Berufungsverfahren.
Verlesen wurden ca. 14 Entscheidungen. Nicht alle, welche auf der Terminrolle standen, konnte ich vernehmen. Bin gegangen nach der Verhandlung um 16:30. Vielleicht erfolgten danach die anderen Verkündungen. Bei der Art und Weise der "öffentlichen" Verkündung ist dies für die Öffentlichkeit recht unwichtig.
In der Sache 324 O 885/05 war am interessantesten, dass die örtliche Zuständigkeit Hamburg gegeben ist, weil, erstens vom Informanten der Veröffentlichungszweck geäußert und zweitens auch veröffentlicht worden ist. Da seien wir zuständig, betonte der Vorsitzende. Es half auch nicht, dass der Informant nicht entscheiden konnte, wo der Herr veröffentliche. Beim Redakteur und dem Autor sei das klar. Aber der Befragte, fragte ungläubig. Der Beklagtenanwalt, bat um eine Zwischenentscheidung. Diese erhielt er sofort: Wir machen das immer so, wer sich zu Veröffentlichungszwecken äußert. Dass der Informant keine Tat begangen hat und ja der Tatort gegeben sein müsste, spielte keine Rolle. Freundlich fragte der Vorsitzende: "Kann man nicht eine Unterlassungserklärung abgeben?" Gestritten wurde auch noch über die Begriffe "schlecht vorbereitet", "Raum gemietet oder reserviert", "dreißig oder sechzig Minuten". Wurde vom Kläger das gehalten, was er versprochen hatte? Wieder einmal entscheidet die Pressekammer über die Berichte umstrittener Anbieter.
Nachwehen des Neues Marktes - Geschichtsbewältigung ▲ Franz-Ludwig Solzbacher vs. Klaus Küthe (Az.: 324 O 536/05) Die Refugium Holding AG, dessen Vorstandvorsitzender Klaus Küthe gewesen war, hatte zu den ersten Unternehmen am Neuen Markt gehört. Herr Franz-Ludwig Solzbacher war im Finanzvorstand. Der Neue Markt brach seinerzeit zusammen. Gegenseitige Beschuldigungen sind zwangsläufig. Eine allgemeine Aufarbeitung ist mir nicht bekannt. Gerichte schlagen sich überall herum mit Forderungen, Vorwürfen, Beleidigungen, Unterstellungen etc.. Viele Akteure sind auch heute wieder geschäftlich tätig. Zu den Details habe ich der Sitzung keine Informationen entnehmen können. Interessiert die Richter im Prinzip nicht. Aufarbeitung? Nein, wozu? Über die Geschichte der Neuen Medien, auch der Refugium AG, könne berichtet werden, jedoch nicht über Personen. Der Vorsitzende setze dagegen den Gedanken der presserechtlichen Resozialisierung. Die Beteiligten haben Anspruch, mit der Tat allein gelassen zu werden. Dazu gebe es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dass andere Medien ebenfalls berichten über die Personen, sei kein Grund, über diese selbst zu berichten. Als einziger Grund könne das Recht auf Gegenschlag besprochen werden.. Wir erfuhren, dass der Vorsitzende das Ganze "rauf und runter mehrfach" gelesen hatte. Die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung sei schwer zu ziehen. Da käme einmal wieder die Lebach-Entscheidung, die Abwägung gegensätzlicher Interessen, zum Tragen. Der Beklagtenanwalt: Mein Mandant Klaus Küthe wolle das nicht immer wieder sagen, doch sagen durfte er es. Das Buch war seinerzeit zeitnah erschienen. Bei jedem werden strafmildernde Umstände anerkannt. Es war damals keine Tsunami-Welle, es war ein GAU. "Bilanzbetrüger" lasse ich mir gern untersagen, doch Personen nicht nennen zu dürfen im Zusammenhang mit den Neuen Medien ...? Als Zeitgeschichte sei dieses Ereignis vorbei, belehrte der Vorsitzenden den Beklagten-Anwalt über die Persönlichkeitsrechte und Kriterien zu deren Missachtung. Auch nicht der Hinweis, Wirtschaftskriminelle werden von den BGH-Urteilen zu gering getroffen, half nicht. Heute seien es die Manager, morgen seien es die Richter. Haben nur die Journalisten das Recht gepachtet über Ethik zu berichten? Der Wunsch der Herausgeber war die Namensnennung, und nicht Wischi-Waschi, hörten wir den Beklagten-Anwalt. Der Beklagte ergänzte selbst, dass er vielleicht heute nicht mehr "Bilanzbetrüger" sagen würde, obwohl die Presseerklärung starker Tobak sei, und ihn zum Verbrecher erkläre. Der Vorsitzende: "Habe das Gefühl, dass für einen Vergleich die Zeit nicht reicht." Nach Ablauf der Erwiderungsfristen auf die gegenseitig neu übergebenen Schriftsätze wird eine Entscheidung am 26.05.06, um 9:55 im Saal 833 verkündet.
02.05.06: Die Einstweilige
Verfügung v. 06.04.06 wird bestätigt.
14.11.06: Das HansOLG hob de facto die
Entscheidung der Pressekammer auf. Siehe Bericht über die Sitzung HansOLG v. 14.11.06 Schlafstörungen (324 O 61/06 Dr. Schumacher vs. Kley)
Über einen Menschen der Weltgeschichte
[Beklagtenanwalt] wurde berichtet, er leide an Schlafstörungen . Nun musste die Pressekammer entscheiden, ob das stimme. Sie definierte den Begriff
"Schlafstörung".
Die Pressekammer muss jedoch nicht die
Wissenschaft nach der Definition befragen, sondern den
durchschnittlichen Rezipienten. Dieser definiert anders. Schlechtes
Einschlafen, nächtliches Aufwachen seien so die möglichen
Definitionen für Schlafstörungen. Auch wenn viel gearbeitet wird, ohne
schlafen zu können. Diese Arten von Schlafmangel konnten die Beklagten nicht
beweisen.
Disput zur Präzisierung: Kann ein nicht reservierter Raum gemietet werden? Danach berichtet jemand über mangelhafte Vorbereitungen und behauptet, nicht einmal Besprechungsräume seien gemietet worden, hat er bei der Pressekammer Hamburg schlechte Karten. Denn werden Besprechungen in einem separaten Raum geführt, ist dieser gemietet. Die Kritiker meinten bestimmt, in einem nicht reservierten Raum. Diese haben sich gefälligst auch richtig zu äußern. Unterlassungsklagen werden "hochsicher" bestätigt.
Bei Entscheidungen gegen Google könnten die Grundsätze dieser Entscheidung greifen. Verstanden habe ich das folgendermaßen: Erscheint im Suchergebnis ein doppelsinniger Text, darf der Betroffene entscheiden, wie dieser zu verstehen ist. Im Zweifelsfall hat Google das Suchergebnis zu löschen.
Prof. Dr. Prinz und Jörg Thomas mit Anwalt König; deren Witz. Gehässigkeiten von Anwalt Helmuth Jipp. Die Rechten und die Linken sowie Vertreter verschiedener Weltreligionen. Bekannte Politiker.
Herr Richter Zink war mal da, mal nicht. Sah müde aus und war rot im Gesicht.
Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]: ▲ "Beschaulich. Da geht´s los." "Haben gedacht, und denken immer noch ..." "Da haben wir zwei Mal drüber nachgedacht." "Gegendarstellung erfordert nicht Kenntnis ..." "Offensichtliche Unwahrheit kann die Gegendarstellung zu Fall bringen." "Müssen keine Urteilsgründe schreiben, damit wir nichts falsch machen" "Es ist immer schwierig zu wissen, ob man ausreichend geschützt ist. Dann gäbe es diese Prozesse nicht." "Wann weiß denn das die Suchmaschine?" "Wie man hier an der Kindsituation vorbeikommt ...? Nur, wenn Sie uns beweisen können, dass hier gegen das Versammlungsverbot verstoßen wurde."
Disput zwischen Vorsitzendem und
Beklagtenvertreter: "Die Sache sehen wir gleich." "Dreißig oder sechzig Minuten macht für uns einen persönlichkeitsrechtsrelevanten Unterschied" "Kein solch gravierender Vorgang, über den man nochmals schreiben möchte." "Neuer Termin. Was machen wir bis dahin?" "Fristen muss ich nicht setzen. Nicht wahr?" "Tja, tja, kommen wir nicht weiter. Müssen wir beweisen." "Ist alles auf der Titelseite. Im Innern hätten wir alles für zulässig erachtet." "Auch hier möchten wir die Einstweilige Verfügung bestätigen. Mit Nachdruck." "Ernst August von Hannover. Eine Person der Zeitgeschichte ist er nicht." "Ob Caroline eine ist, möchten wir offen lassen." "Verlassen eines Hauses ist Privatsphäre." "Jagdausflug ist ebenfalls Privatsphäre." "Wir sind anders als das OLG. Wir sind nicht gebunden an die Abgeschiedenheit." "Das Bundesverfassungsgericht kann nicht dauerhaft in Widerspruch zum Europäischen Gerichtshof gehen." "Dass der Kläger sich öffentlich zu seiner Erkrankung geäußert hat, kann nicht dazu führen, dass die Privatsphäre aufgehoben wird."
"Sitzt im Schloss, schließt sich in der
Kemenate ein. Nun können wir einen Bogen spannen. "Hier sind die Fotos offensichtlich Privatsphäre. Kemenate oder Straßenfest? Mehr Kemenate."
Disput zwischen Beklagtenvertreter und Vorsitzendem: "Es kann auch nicht dann greifen, wenn er sagt, er ist kein Einstein mehr. Dann kann ich nicht vierundzwanzig Stunden prüfen, ob er wirklich keiner ist." "Beim Abendessen eine Flasche Wein getrunken, ist heftig Privatsphäre." "Der Text beschäftigt sich nicht mit der Öffentlichkeit, sondern mit dem, was sich hinter den Räumlichkeiten ereignet hat." "Eindeutig Privatsphäre. Wäre wieder eine Vierundzwanzig-Stunden-Berichterstattung." "Will Sie nicht mit Wiederholungen langweilen." "Mehr als ein Jahr vergangen, es besteht kein Informationsinteresse am Strafverfahren." "Führt zu vielen schlauen Gedanken, dann aber wieder die Lebach-Entscheidung." "Wörtlich und sinngemäß wurde gestrichen. Würde sinngemäß stehen, würden wir schwer ins Grübeln kommen." "Jetzt steht es 1:1 ... Jetzt steht es 1,5:1,5. Vergleichsanregung, 3.000,00 EUR, Kostenaufhebung." "Wünsche ein besonders schönes Wochenende." "Schon eine Menge geschafft." "Berichte über Ermittlungsverfahren sind nur als Verdachtsberichterstattung erlaubt." "Einige Formulierungen finden wir nicht schön, hätten außen gelassen werden können."
Bitte senden Sie Ihre
Kommentare an
Rolf Schälike |