Bericht Rolf Schälike - 28.06.2006 Terminrolle Besetzung:
VRiLG Bolko Rachow
Internet-Gegner verlieren gegen Google-Buchsuchmaschine Neue Technologien setzen sich schrittweise durch
Google hat einen fast sensationellen Sieg erzielt. Der Kläger hat seine Klage zurückgenommen. Es war eine Sitzung im Rahme eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Sicherheitshalber hat der Darmstädter Fachbuchverlag Wissenschaftliche Buchgesellschaft (WBG) gleich gegen drei Parteien geklagt: gegen Google USA, Google Deutschland und den admin-c von www.google.de. Die örtliche Zuständigkeit war gegeben, weil Hamburg der Firmensitz von Google Deutschland und Wohnort von admin-c ist. Die Zivilkammer 8 ist ausschließlich zuständig für Urheberrecht. Google hatte möglicherweise Glück, denn auch die Pressekammer Hamburg mit dem Vorsitzenden Richter Andreas Buske ist zuständig für Urheberecht. Glücklicherweise war der Antrag der Anwälte an die Zivilkammer 8 des LG HH gesandt. In diesem Prozess ging es um eine historische Entscheidung, ähnlich wie bei den zwei anderen Urteilen des Landgerichts Hamburg: das weltweit blamable Urteil "Haftung für Links" Az.: 312 O 85/98, das allerdings eine andere Zivilkammer - die ZK 12 - fällte, und das umstrittene Heise-Urteil (Az. 324 O 721/05) zur Haftung von Forumbetreiber, ergangen von der Pressekammer (Zivilkammer 24) des gleichen Gerichts. Sollte das Landgericht Hamburg heute ein weiteres Urteil fällen, eines von analoger weltweiter Bedeutung und genau so erbärmlich für das Image von Hamburg als "Tor zur Welt"? Dank an den Vorsitzenden Richter Herrn Bolko Rachow und die beiden Richterinnen Frau Dr. Klaassen sowie Frau Dr. Kohls. Der angeschlagene Ruf des Landgerichts Hamburg war wieder hergestellt. Zwei Stunden Zeit nahmen sich die Richter für diese Sitzung. Das Ergebnis stand vermutlich schon von Anfang an fest. Es sollte nur erreicht werden durch Überzeugung des Klägers. Mir schien, als hätten sie diesen Fall vorher gründlich und effektiv beraten. Freuen uns immer, wenn wir hier NUR über solch ein einstweiliges Verfügungsverfahren zu entscheiden haben. Für die Zuhörer war unklar, welche Meinung das Gericht vertrat. Der Vorsitzende nahm Punkt für Punkt die Sache auseinander und erklärte, das Gericht habe keine endgültige Meinung und werde deshalb sein Urteil keinesfalls heute fällen.
Zunächst: Gegenstand der Klage Das Angebot von Google beinhaltet sowohl ein Buch-Partnerprogramm als auch eine Bibliothek. Das Partnerprogramm beruhe auf Verträgen. Sei damit kein urheberrechtliches Problem. Gegenstand des Verfahrens sei also das Bibliotheksprogramm. Google schließe Verträge mit Bibliotheken. Diese erlauben Google, die Bestände einzuscannen und auch zu speichern. Dieses geschehe in den USA. Solange nur eingescannt und gespeichert wird, seien keine Urheberechte verletzt. Probleme können bestehen im Fall des urheberrechtlichen Schutzes von Büchern. Das Suchergebnis liefere aber bei Eingabe eines Suchbegriffs nur maximal drei Seiten, die so genannten Snippets, elektronische Schnipsel, nicht das gesamte Buch. Die Zusammensetzung eines Buches bzw. Artikels aus diesen Snippets sei dem Gericht nicht gelungen trotz der Vorlage seitens des Klägers einer diesbezüglichen Anlage, welche eine solche Möglichkeit beweise. Weder der Klägeranwalt, Herr Dr. Gernot Schulze von der Anwaltskanzlei Schulze-Kuester noch WGB-Direktor Andreas Auth hatten dieser Argumentation etwas entgegengesetzt. Kläger und Internet - zwei Welten Woher sollten die Klägervertreter auch wissen, das aus Snippets Bücher zusammengesetzt werden können? Wir könnten so etwas programmieren. Der Google-Schutz ist überwindbar. Kein Wunder, dass sich die Klägervertreter im Internet nicht gut auskennen. Diese haben nicht einmal selbst eine funktionierende Anwalts-Internet-Präsenz: www.schulze-kuester.de. Der Verlag nennt sich zwar wissenschaftliche Buchgesellschaft, doch für mich war über das Internet sowie Technologien unserer Wissenschaftsgesellschaft kein Buch zu finden. Partner dieser Gesellschaft ist die Evangelische Akademie. Anstatt sich Herausforderungen zu stellen, sollen Richter das Bestehende schützen Handelt es sich hier um den Versuch von Wissenschaftlern sowie Kirchenvertretern, längst fällige Entwicklungen aufzuhalten? Oder wünscht nur die Kirche nichts sehnlicher als Wahrung ihrer Monopolstellung? Nicht nur einmal hörten wir seitens der Kläger: Google erhält durch das Einscannen und Speichern de facto eine Monopolstellung. Es bestehe eine Gefährdung. Dies sei eine hinreichende Verletzungshandlung des Urheberrechts. Google mache mit hoher Geschwindigkeit Nägel mit Köpfen. Sobald alles digitalisiert sei, bestehe ein Risikopotential. Google begebe sich damit in die Risikophase, alles werde verlinkt usw. Für andere wie den Börsenverein sei dies später allein aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr durchzuführen. Wir können nicht darauf warten, bis der BGH in ungefähr fünf bis sechs Jahren entscheidet. Google walzt über die Erde alles platt. Die hätten ein Netz von Computern; verbunden mit einem Netzwerk von Firmen. Es ginge um das Bereithaltungsrecht. Werke werden eingescannt und [auf den Computern] vervielfältigt. Auch der Vorsitzende Richter fand das alles auch nicht so gut. Es sei ein Casus knacksus. Sie seien sich darüber völlig klar. Life erlebten wir Widerstand von Vertretern alter Strukturen gegen technologische Umwälzungen, welche lediglich Konsequenzen sind sowie Bedingungen einer florierenden Weltwirtschaft.
Google USA ist unumstritten passiv legitimiert. Google Deutschland? Da wurde gestritten. Da gab es die eidesstattliche Erklärung, auf keinem Computer in Deutschland würden Bücher gespeichert werden. Das Einscannen erfolge ohnehin in den USA. Angesprochen wurde, Deutschland agiere motiviert aus eigenem wirtschaftlichen Interesse. Entschieden wurde dazu jedoch nichts. Admin-c. Da kommt noch die arme Frau, sagte der Richter. Mehr war zu dem Thema admin-c nicht zu vernehmen. Folgende Entscheidung des Kammergerichts Berlin haben wir inzwischen diesbezüglich gefunden: KG:
Störerhaftung von admin-c eines ausländischen Suchmaschinenbetreibers KG Beschluss
vom 20.3.2006 - 10 W 27/05 (LG Berlin), rechtskräftig. Leitsätze der Redaktion: 1. Die Verantwortlichkeit für den von einer Internetsuchmaschine wiedergegebenen Inhalt ist im TDG nicht geregelt. 2. Die Störerhaftung des Betreibers einer Suchmaschine richtet sich deshalb nach allgemeinen Grundsätzen. 3. Ein admin-c hat Prüfungspflichten erst dann, wenn der Domaininhaber zwar erfolglos aufgefordert worden ist, die rechtswidrige Information zu entfernen und wenn davon auszugehen ist, dass die Störung nur durch eine Aufhebung der Registrierung des Domainnamens unterbunden werden kann. In Hamburg entscheidet die Pressekammer anders. Die ZK 8 brauchte nicht zu entscheiden. Formulierte lediglich das Problem. Es wurde gestritten. Die Rechte hätten die Urheber. Der Verlag müsse zu jedem Buch den Autorenvertrag vorlegen, aus welchem die Rechte des Verlags hervorgehen. Danach wurde der Klageantrag diskutiert: Bücher, andere Sprachwerke oder sonstige Werke, die im Verlag der Antragstellerin erschienen, insbesondere die Bücher mit den Titeln, die in der als Ast 1vorgelegten Liste aufgezählt sind ... und in Protokoll aufgenommen, dass dieser Satz lauten muss Bücher, andere Sprachwerke oder sonstige Werke, die im Verlag der Antragstellering erschienen, nämlich die Bücher mit den Titeln, die in der als Ast 1vorgelegten Liste aufgezählt sind ... Der juristische Hintergrund dieser Feinheit der deutsche Sprache entging mir. Selbstverständlich widersprach der Antragsgegner dieser Änderung. Die Aktivlegimitation sei auch unklar, erklärte der Vorsitzende dem Kläger. Habe zwar den Schriftsatz des Klägers quer überlesen können und ginge davon aus, dass alles Bücher seien, welche erschienen waren. Doch das Gesetz verlangt auch die Berechtigung des Verlages. Ansonsten seien es die Urheber selbst. Daran wird es aber nicht scheitern. Der Google-Anwalt verwies auf folgenden Umstand: für die Aktivlegimitation müsste die Rechtsinhaberschaft durchaus dargelegt sein. Der Vortrag dazu jedoch fehle. Zuständigkeit des Hamburger Gerichts Google USA Die internationale Zuständigkeit gegenüber den USA kann nur begründet werden durch unerlaubte Handlungen am Ort des Verfahrens. Damit ist das Einscannen in den USA ausgeschlossen. Im Hinblick auf den Bereich des öffentlichen Zugänglichmachens bestehe die Zuständigkeit Google Deutschland, admin c Die Zuständigkeit der Person admin-c gegenüber Google Deutschland ergibt sich aus deren Wohnsitz bzw. dem Sitz der Gesellschaft. Gestritten wurde noch: ist Google Deutschland eine Tochtergesellschaft von Google USA? Zu einer Entscheidung kam es nicht. Für Vertretungshaftung bezüglich des Scannens sind wir in Deutschland offensichtlich nicht zuständig. Dass sich hinter den Snippets ein Volltext befindet, ändere daran nichts. Das urheberrechtsgeschützte Werk aus mehreren Handlungen zusammenzustellen, ist uns nicht gelungen. Als Vertreter dieser Seite [des Anliegens] haben wir unsere Probleme. Der Vorsitzende: Die Snippets sind nicht Teil eines geschützten Werks. Diese wären nur geschützt, wenn der konkrete Teil geschützt wäre. Der Vorsitzende: Wenn auch nur kleine Teile .... Das vermögen wir nicht so zu übertragen. Man bekommt nur die drei Sachen. Das würde nicht dazu führen, dass es in der Gesamtheit dazu führt, dass es eine Verletzung gebe. Öffentliche Zuverfügungstellung Der Vorsitzende: Mit der öffentlichen Zurverfügungstellung - mit Ausnahme der vorbereitenden Vervielfältigung - sehen wir dort nichts, was urheberrechtlich geschützt sei. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund Der Verfügungsgrund sei Voraussetzung für eine Entscheidung bzw. ein Anerkennungsverfahren. Der Kläger sehe das Ganze als dringend an. Das Gericht habe das nicht so sauber empfunden. Danach wurde über Termine gestritten. Der Vorsitzende: Es handle sich um ein Musterverfahren. Lassen Sie es uns dann auch machen. Aber nicht im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Wieder habe ich etwas dazugelernt.Musterprozesse nicht nur möglich unter Diktatur, sondern auch in Demokratie. In meinem verqueren Hirn gehörten Musterprozesse /Musterverfahren zum Merkmal von Diktaturen. Jetzt stelle ich fest, auch dieses dem Individualprinzip einer Demokratie widersprechende Denken und Handeln ist in Deutschland Heute gang und gäbe. Wenn alles andere korrekt ist und das nur der Antragssteller macht, und dessen Rechte verletzt werden, dann wäre ein einstweiliges Verfügungsverfahren berechtigt. Stehen aber andere dahinter - Verlage, Börsenverein usw. - dann wäre es kein Grund für ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Dass wir nicht glücklich seien, das im einstweiligen Verfügungsverfahren zu machen, sei eine andere Frage. Werden uns das Ganze überlegen, wissen jedoch nicht, was `rauskommt. Begehungsgefahr reiche nicht aus Der Kläger wollte sichergestellt wissen, dass die Werke in Zukunft nicht eingestellt werden. Das wäre jedoch nur eine Begehungsgefahr, erklärte der Richter, reiche für ein einstweiliges Verfügungsverfahren nicht aus. Wir sind aber bei der Wiederholungsgefahr. Zur Begehungsgefahr müsse mehr dargelegt werden. Diskutiert wurde noch der Betreuernachweis im Zusammenhang mit einem Testament, das positive Nutzungsrecht, der Zeitpunkt des Rechtsverbots, Verletzungsgefahr. Da fehle die Kausalität sowie die Möglichkeit einer Verhinderung, meinte der Google-Anwalt. Das tauge nichts, meinte der Vorsitzende. Sie müssten von Fall zu Fall entscheiden. Sie würden das in Ruhe zusammen mit anderen Richtern entscheiden. Hätten jetzt noch keine Meinung. Gericht rät, die Klage zurückzunehmen Zunächst hat das Gericht dem Antragsgegner geraten, eine Unterlassungserklärung abzugeben bezüglich der Möglichkeit, aus den Puzzleteilen ein Werk zusammenstellen zu können.
Das Gericht sei vorwiegend für den Schutz der
Urheber. Jetzt denken wir, es wäre keine Rechtsverletzung. Der Klägeranwalt argumentiert mit Bereithaltungsrecht. Der Vorsitzende betonte, das Gericht sehe dies anders. Texte für sich seien nicht geschützt. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Puzzleteil für sich geschützt ist, sei sehr gering. Es muss etwas für sich genommen geschützt sein. Bei Bildern sehe das Gericht das anders. Dies war der entscheidende Knackpunkt der heutigen Sitzung. Die Textbearbeitung und die Zurverfügungstellung in einem gemeinfreien Raum muss jeder Urheber hinnehmen. Bei den Snippets sehen wir das als Regelfall an. Die Bilder sind überwiegend geschützt. Bei Texten ist diese Wahrscheinlichkeit außerordentlich gering. Bei literarischen Werken kann es anders sein. Wegen der Verhältnismäßigkeit sei falsch, das gesamte Modell zu verbieten. Im Ergebnis würde die Klage an der Aktivlegimitation des öffentlichen Zugänglichmachens scheitern. Wir würden die Einstweilige Verfügung nicht bestätigen und schlagen vor, die Sache nicht auf dem Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu verfolgen. Wir finden das nicht gut. Benötigen jedoch konkrete Fälle. Wir hätten einen antragstellenden Verlag. Eine Generalisierung machen wir nicht. Uns wird eidesstattlich versichert, hier in Deutschland stehe kein Server. Für das einstweilige Verfügungsverfahren reiche das. Dass Suhrkamp und der Inselverlag Google abmahnten und Google die Bücher mit der Begründung eines bedauerlichen Versehens nicht herausnahm, änderte nichts an der Meinung des Gerichts. Wegen der klaren Auffassung des Gerichts zum einstweiligen Verfügungsverfahren nehmen wir den Antrag zurück, erklärten der Klägervertreter sowie der Kläger. Der Streitwert wurde festgelegt auf 100.000,00 EUR.
Bei dem Google-Bibliotheksprogramm missfällt Kritikern - wie dem
Börsenverein des Deutschen Buchhandels - vor allem die sogenannte
Opt-Out-Praxis: Wer nicht an dem Google-Projekt teilnehmen will, muss
sich bei dem Unternehmen melden und seine Titel aus dem Angebot
herausnehmen lassen. Zudem bietet Google das Opt-Out nur auf
freiwilliger Basis an, ohne sich dazu bindend zu verpflichten.
Presse-Information WBG zieht Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Google zurück Börsenverein prüft weitere rechtliche Schritte / Einvernehmliche Lösung mit Branchenprojekt „Volltextsuche online“ angestrebt Die WBG hat auf Hinweis des Landgerichts Hamburg heute ihren Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Suchmaschinenbetreiber Google zurückgezogen. Google hatte zunächst ohne Genehmigung Bücher der WBG digitalisiert und zur Volltextsuche angeboten. Nachdem der Suchmaschinenbetreiber dann von der WBG abgemahnt worden war, hatte er die Bücher aus dem Angebot herausgenommen. Er wollte sich aber nicht zu einer entsprechenden Unterlassungserklärung verpflichten. Nach Auffassung des Gerichts genügte dies, um eine Rechtsverletzung momentan auszuschließen. „Google hat die Textfragmente der WBG wieder aus dem Netz herausgenommen. Das ist ein positives Zeichen. Insgesamt aber ist die Situation unbefriedigend, weil jederzeit eine weitere Urheberrechtsverletzung drohen kann. Dadurch wird dem Missbrauch geistigen Eigentums Tür und Tor geöffnet“, so Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, der die WBG in diesem Verfahren unterstützt. Der Börsenverein werde deshalb weiter sehr genau beobachten, wie sich Google verhält und weitergehende rechtliche Schritte prüfen. „Es ist ein in diesem Umfang noch nicht da gewesener Vorgang, dass sich ein Großunternehmen in breit angelegter Weise das geistige Eigentum anderer anmaßt. Wir hoffen dennoch, dass die unserer Meinung nach gesetzeswidrige Praxis, urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber zu verwerten, zu einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich untersagt wird“, kritisierte Andreas Auth, Geschäftsführender Direktor und Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands der WBG. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um eine Auseinandersetzung zwischen der WBG und dem Suchmaschinenbetreiber Google über das Einscannen, Vervielfältigen und öffentliche Zugänglichmachen von Buchinhalten. Google hatte mit verschiedenen Universitätsbibliotheken in den USA Kooperationsverträge über die Digitalisierung von Büchern aus deren Bestand abgeschlossen, die dann über ein Suchportal zur Volltextsuche freigegeben wurden. Eine Verpflichtung dazu, die Rechteinhaber vor der Digitalisierung um Genehmigung zu bitten bzw. die Dateien auf deren Wunsch nachträglich wieder zu löschen, sieht Google nicht. Die WBG vertritt die Auffassung, dass Google von den Universitätsbibliotheken keine Lizenzen zur Vervielfältigung und Online-Nutzung habe erwerben können, weil diese keinerlei Verwertungsrechte an ihren Buchbeständen hätten und solche deswegen auch nicht übertragen könnten. Das Landgericht wollte sich mit dieser Frage nicht befassen, da sie nach seiner Ansicht nur in den USA geklärt werden kann. Unabhängig vom Verfahren versucht der Börsenverein, im Rahmen einer Branchenlösung mit dem Suchmaschinenbetreiber eine Einigung über die Volltextsuche zu erreichen. Das Ziel ist eine einvernehmliche zukunftsweisende Lösung, die die Rechte der Urheber vollständig respektiert. Deshalb arbeitet der Börsenverein derzeit am Projekt „Volltextsuche online“, mit dem künftig weltweit von außen auf digitale Inhalte zugegriffen werden kann; die Kontrolle über die Texte behalten bei dieser Lösung die Verlage. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels engagiert sich für das Kulturgut Buch und das Lesen, für die Meinungsfreiheit und die kulturelle Vielfalt der Gesellschaft. Er wurde 1825 gegründet und vertritt die Interessen von rund 6300 Verlagen, Buchhandlungen, Antiquariaten, Zwischenbuchhändlern und Verlagsvertretern. www.boersenverein.de Die WBG ist ein wissenschaftlicher Verein mit 140.000 Mitgliedern, der sich der Förderung von Wissenschaft und Kultur verschrieben hat und als Verlag tätig ist. Außerdem engagiert sie sich durch die Publikation von Dissertationen und die Vergabe eines Doktoranden-Stipendiums für den wissenschaftlichen Nachwuchs. Weitere Informationen zum Unternehmen auch unter www.wbg-darmstadt.de
Frankfurt am Main, 28. Juni 2006
Barbara Gese
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