|
|
Buskeismus
Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren
Autor: Rolf Schälike
|
|
|
|
Gysi gegen Ch. Links Verlag - Gysi verlor bis zum Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1611/99 |
LG HH | Az.: 308 0 351/98 | Urteil vom 2. Dezember 1998 Antrag von Gysi abgelehnt | HansOLG | Az.: 3 U 34/99 | Berufungsurteil vom 29. Juli 1999 Berufung von Gysi abgelehnt | BVerfG | Az.: 1 BvR 1611/99 | Beschluss Verfassungsbeschwerde von Gysi zurückgewiesen | |
Im Mai 1998 verlegte die Ch. Links Verlag - LinksDruck GmbH ein vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR herausgegebenes Buch des Autors Clemens Vollnhans mit dem Titel "Der Fall Havemann - Ein Lehrstück politischer Justiz", das sich mit diesem Strafverfahren auseinandersetzt. In dem Buch sind zahlreiche Originaldokumente wiedergegeben, darunter (auf den Seiten 276 bis 286) der Abdruck einer von dem Beschwerdeführer gefertigten Berufungsbegründungsschrift vom 1. Juli 1979. Ferner wird auf Seite 121 des Buches über den Beschwerdeführer behauptet, er habe gegenüber staatlichen Stellen im Sinne seines Mandanten als engagierter Anwalt agiert und zugleich ohne Wissen Havemanns enge Beziehungen zur Staatssicherheit geführt. Gysi, der nach seinen Angaben erst Anfang Oktober 1998 Kenntnis von der Veröffentlichung des Buches erlangt hatte, forderte am 14. Oktober 1998 den Ch. Links Verlag auf, die Verbreitung dieser Behauptung sowie die Veröffentlichung der Berufungsschrift zu unterlassen. Der Verlag gab daraufhin hinsichtlich der beanstandeten Behauptung auf Seite 121 des Buches eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, kam aber dem auf die Veröffentlichung der Berufungsschrift bezogenen Verlangen des Beschwerdeführers nicht nach. Auf Antrag von Gysi erließ daraufhin das Landgericht zunächst eine einstweilige Verfügung, mit der dem Ch. Links Verlag die Vervielfältigung und Verbreitung der streitgegenständlichen Berufungsschrift verboten wurde. Auf den Widerspruch des Verlages hin hob das Landgericht mit Urteil vom 2. Dezember 1998 die einstweilige Verfügung wieder auf und wies den Verfügungsantrag zurück. Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 29. Juli 1999 zurück. Die Verfassungsbeschwerde von Gysi hatte ebenfalls keinen Erfolg. | | |
|
Haftung von Betreibern für Links |
LG HH | Az.: 324 O 85/98
| Urteil vom 12.05.1998
|
|
Das Wesen des Urteils: Wer einen Link auf eine Internet-Seite mit beleidigenden Inhalten setzt, macht sich den Inhalt dieser Seite zu eigen, wenn er sich nicht hinreichend deutlich distanziert. Der bloße Hinweis auf die eigene Verantwortung des fremden Site-Betreibers reicht hierfür nicht aus. Betrifft auch andere verbotene Inhalte - Kinderporno etc. Was eine hinreichende Distanzierung ist, ist unter Juristen umstritten. Allgemine Hinweise, dass man sich von den Inhalten der verklinktren Seiten distanziert reichen nicht aus. Die Gerichte entscheiden fallbezogen und nach eigenem Geschmack. | | |
|
Gysi gegen den Bundestag - Gysi verlor - Beschluss vom 27.05.1998; Beschluss vom 30.06.1998 |
|
Vom Verfassungsgericht zurückgewiesene bzw. als unzulässig verworfene Anträge von Gregor Gysi: 1. Der Beschluss des Antragsgegners zu 2. vom 8. Mai 1998 in dem Verfahren nach § 44b Abgeordnetengesetz zur Überprüfung des Antragstellers auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und die Veröffentlichung des Beschlusses durch den Antragsgegner zu 1. als Bundestagsdrucksache 13/10893 verletzen die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. 2. Der Antragsgegner zu 2. hat gegen die Abgeordnetenrechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, insbesondere seine Rechte auf freie Ausübung seines Mandates, auf Gleichbehandlung als Abgeordneter und auf ein faires Verfahren verstoßen, indem er a) das am 9. Februar 1995 gegen den Antragsteller eingeleitete Verfahren gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes bis in den Bundestagswahlkampf 1998 ausdehnte, b) im Unterschied zu allen anderen Verfahren nach § 44b Abgeordnetengesetz nicht eine Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, sondern eine gutachtliche Stellungnahme und danach noch vier weitere Stellungnahmen des Bundesbeauftragten anforderte und entgegennahm, das Gutachten und die weiteren Stellungnahmen des Bundesbeauftragten zu immer neuen Vorverurteilungen des Antragstellers mißbrauchte und dadurch dem Antragsteller immer neue öffentliche Auseinandersetzungen aufzwang und seinem Ansehen schadete, c) den Berichtsentwurf seines Sekretariates vom Juni 1997, der zum Ergebnis kam, eine Tätigkeit des Antragstellers für das Ministerium für Staatssicherheit sei nicht nachgewiesen, entgegen seiner in allen anderen Verfahren nach § 44b Abgeordnetengesetz eingehaltenen Praxis nicht zur Grundlage seiner Beratungen machte, sondern statt dessen seine vorläufigen Feststellungen vom 24. März 1998, die nach Anhörung des Antragstellers mit geringen Änderungen am 8. Mai 1998 zu den endgültigen Feststellungen wurden, aufgrund eines am 24. März 1998 gegen 11.30 Uhr den Mitgliedern des Antragsgegners zu 2. zugeleiteten, von den Berichterstattern der CDU/CSU-, SPD- und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Bundestagsfraktionen ohne Beteiligung der Berichterstatter der F.D.P. und der PDS und ohne Mitwirkung des Ausschußsekretariates gefertigten Entwurfes von 98 Seiten in seiner 1/2-stündigen Sitzung um 15.30 Uhr ohne inhaltliche Beratung und ohne Änderungen beschloß und die Gegenentwürfe der F.D.P. und der PDS, die beide eine Tätigkeit des Antragstellers für das Ministerium für Staatssicherheit als nicht nachgewiesen ansahen, ohne inhaltliche Beratung ablehnte, d) die Schlußerörterung mit dem Antragsteller am 21. April 1998 den Berichterstattern überließ und dadurch, sowie durch die selektive Berücksichtigung der Stellungnahmen des Antragstellers, insbesondere seiner Stellungnahme vom 26. März 1998, dem Antragsteller das rechtliche Gehör verweigerte und gegen die Richtlinien zum Verfahren nach § 44b Abgeordnetengesetz verstieß. | | |
|
Fall Lübke - Bertelsmann AH & Co. (Stern) vs. Hans Filbinger und Bechtle-Verlag -> Urteil HansOLG 7 U 183/95 |
LG HH | Az.: 324 O 131/94 | Urteil v. 02.12.1994 | HansOLG | Az.: 7 U 183/94 | Urteil v. 26.03.1996 |
|
Rolf Schälike - Juli 2006 Der Stern, veröffentlichte 1968 Dokumente zu Lübke als nannte Lübke KZ-Baumeister. Andererseits wird behauptet, die Dokumente, welche die Basis für die "stern"-Kampagne bildeten, seien Stern von der Stasi zugespielt worden und "Stasi-Fälschungen". Die Diskussionen darüber ist bis heute nicht abgeschlossen. Der Stern führte zahlreiche Prozesse. Das Magazin hat alle Prozesse in Sachen Lübke gewonnen: gegen focus, gegen den MDR, gegen Kurt Ziesel und diesen Prozess gegen den Bechtle-Verlag sowie Hans Filbringer. Noch 2001 musste der Springer-Verlag in einem Vergleichsverfahren mit dem Stern 30.000 Mark an "Mut gegen rechts" zahlen und sich verpflichten, nie wieder zu behaupten, die Lübke-Dokumente im Stern seien Fälschungen. Richter in den Stern-Prozessen war 1996 am HansOLG und 2001 als Vorsitzender Richter am Landgericht Hamburg Andreas Buske. Der aktuelle Prozessstand in Sachen "Stasi-Fälschungen" bei Stern ist mir unbekannt. Jedenfalls möchte ich nicht behaupten und auch nicht den Eindruck erwecken bzw. hinterlassen, die Unterlagen zu Lübke bei Stern waren Fälschungen. Diesen Streit möchte ich den Wissenschaftlern überlassen. Den Streit vor Gericht zu führen, auch wenn Wissenschaftler, Journalisten und Publizisten irren bzw. politischen Einfluss zu gewinnen und Menschen zu beienflussen versuchen, halte ich nicht für ergiebig sogar für gefährlich und der Wahrheitfindung abträglich. ______________________________________ | | |
|
|
LG HH | Az.: 324 O 588/94 | Einstweilige Verfügung v. 10.10.1994 | LG HH | Az.: 324 O 588/94 | Widerspruchsverfahren | LG HH | Az.: 324 O 741/94 | Hauptsacheverfahren Klage v. 13.12.94 Urteil v. 14.06.1994 | HansOLG | Az.: 7 U 157 / 96 | Berufungsverfahren Urteil vom 13.06.2000 | BVerfG | Az.: 1 BvR 1322/00 | Beschwerdeverfahren 18. Juli 2001; Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. | |
Die Bürgerrechtlerin, Frau Freya Klier hatte in einem TAZ-Interview geäußert, Gysi habe "...Bürgerrechtler nicht verteidigt, sondern sie bespitzelt, damit seine Genossen sie besser im Griff haben." Dies bestätigte später der Bericht des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages, in dem es heißt, Gysi habe "Anweisungen seiner Führungsoffiziere über die Beeinflussung von Mandanten ausgeführt und über die Erfüllung ... berichtet".
Trotzdem strengte Gysi eine Klage auf Unterlassung gegen Freya Klier an.
Nach einschlägigen Erfahrungen wandte er sich dazu an die Hambuger Presekammer. Erwartungsgemäß verurteilte dieses Frau Klier zur Unterlassung der o.g. Äußerung und zur Zahlung sämtlicher Prozeßkosten. Überdies wurde ihr die Möglichkeit der Revision abgeschnitten.
Das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht hatten durch Urteile entschieden, Freya Klier die Behauptung zu untersagen, Gregor Gysi habe "seine Mandanten nicht verteidigt, sondern bespitzelt". Die Gerichte werteten die Äußerung als Tatsachenbehauptung, die durch keine Meinungsfreiheit gedeckt sei. Als verdacht sei die Äußerung unbenommen. Dagegen hatte sich Freya Klier mit ihrer Verfassungsbeschwerde gewandt und darauf gepocht, dass auch solche Behauptungen durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit erlaubt sein müssten.
Die erste Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes hat am 18. Juli 2001 einstimmig beschlossen, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Sie verwies auf die Paragrafen 93 a und b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Danach ist die Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt, weil Grundrechte von Frau Klier nicht verletzt sind.
Parallel zu diesem Verfahren entschied am 19.01.95 das Landgericht Berlin (Az.: 27 O 733/94), dass Freya Klier berechtigt ist, folgende Bewertung über den Kläger abzugeben: "Der Beklagte [Gysi] babe Bürgerrechtler bespitzelt, damit seine Genossen sie besser im Griff haben." | | |
|
| |
|