Die revisionsrechtlich zulässige Nachprüfung, ob das Berufungsgericht den Aussagecharakter der Äußerungen richtig erfaßt und insbesondere zutreffend zwischen Tatsachenbehauptungen und subjektiven Meinungen unterschieden hat (Senatsurteile vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 - VersR 1985, 592, 593 und vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 - VersR 1986, 992, 993), ergibt, daß es sich lediglich bei der dem Klageantrag Nr. 1 b) zugrundeliegenden Äußerung um eine Tatsachenbehauptung handelt. Äußerungen sind auch dann, wenn sie auf Werturteilen beruhen, als Tatsachenbehauptungen einzustufen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Entscheidend ist deshalb der Zusammenhang, in welchem der Vorwurf erhoben wird (Senatsurteile vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 - LM § 824 BGB Nr. 18 m.w.N.; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, 907; vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - VersR 1987, 1016, 1017 und vom 11. Juli 1989 - VI ZR 255/88 - VersR 1989, 1048). Nach diesem Maßstab hat die mit dem Klageantrag Nr. 1 b) beanstandete Äußerung einen nachprüfbaren Tatsachengehalt, weil sie den Vorwurf betrifft, der Kläger zu 4) habe seit 1979 wissentlich grob fehlerhafte Statistiken erstellt, und zwar näher bezeichneten Zweck. Ob das zutrifft oder nicht, kann mit den Mitteln des Beweises überprüft werden.
Durch diese Äußerung ist allerdings lediglich der Kläger zu 4) betroffen, nicht hingegen die Klägerin zu 1) oder deren Organe. Aus dem in der Äußerung mitgeteilten Zweck, zu welchem der Kläger zu 4) angeblich falsche Statistiken erstellt, ergibt sich nämlich nur, daß nach Auffassung des Beklagten die Klägerin zu 1) bzw. ihre Organe irregeführt (»fehlgesteuert«) werden sollen, um sodann fehlerhafte Entscheidungen zu treffen. Hingegen ist der beanstandeten Äußerung nicht der Vorwurf zu entnehmen, daß die Klägerin zu 1) oder ihre Organe das angebliche Fehlverhalten des Klägers zu 4) kennen oder billigen. Anders als bei dem Senatsurteil vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - NJW 1983, 1183 zugrundeliegenden Sachverhalt zielt auch die Stoßrichtung dieser Äußerung nicht auf die Klägerin zu 1) als hinter dem Kläger zu 4) stehende Anstellungskörperschaft, sondern es wird dem Kläger zu 4) vorgeworfen, die Klägerin zu 1) absichtlich falsch zu informieren. Damit ist ein Vorwurf gegen diese selbst oder ihre Organe jedoch nicht verbunden.
Handelt es sich mithin beim Klageantrag Nr. 1 b) um eine den Kläger zu 4) beeinträchtigende Tatsachenbehauptung, so stellen demgegenüber die mit den Klageanträgen Nr. 1 a) und d) beanstandeten Äußerungen nach den oben aufgezeigten Grundsätzen bloße Werturteile dar.
Der Vorwurf eines Mißbrauchs der Dienstfunktionen und grob unkollegialen Verhaltens (Nr. 1 a) findet ebenso wie die Äußerung, die Kläger zu 2) und 3) hätten von der Möglichkeit schneller Klarstellung keinen Gebrauch gemacht und damit Dritten etwas zugemutet (Nr. 1 d), keine Konkretisierung in einem Tatsachensubstrat. Das wäre jedoch erforderlich, um die Äußerungen, die dem Beklagten verboten werden sollen, für den Adressaten nicht nur als (subjektive) Mißbilligung eines Vorgehens der Kläger durch den Beklagten, sondern als mit den Mitteln des Beweises nachprüfbare Mitteilung über dieses Vorgehen selbst erscheinen zu lassen.
Es reicht nicht aus, daß den einzelnen Rundschreiben konkrete Vorgänge entnommen werden können - was beim Klageantrag Nr. 1 d) ohnehin zweifelhaft ist -, die möglicherweise geeignet sind, die in den Anträgen enthaltenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht auszufüllen und ggf. auch einer Beweiserhebung zugänglich zu machen. Die rechtliche Würdigung hat sich an den Aussagen auszurichten, die dem Beklagten verboten werden sollen und die insoweit durch die Klageanträge herausgehoben und begrenzt sind. Diese betreffen hier Passagen aus den Rundschreiben mit ausschließlich wertendem Gehalt ohne tatsächliches Substrat.